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Keine Urheberrechtsverletzung durch "abstracts" - LG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.11.06, Az.: 2-03 O 172/06

Leitsätzliches

Inhaltsbeschreibungen von Texten, so genannte Abstracts, verstoßen nicht gegen das Urheberrecht des Rechteinhabers, das Wettbewerbs- oder das Markenrecht. Bei den Abstracts handlt es sich um eine Sekundärnutzung urheberrechtlich geschützter Vorlagen in eigengestalteten Kurzfassungen, die dazu dienen, den Leser über den wesentlichen Inhalt der Originaltexte zu informieren. Übernommen werden allenfalls sehr kleine Teile der Originalkritiken wie einzelne Wörter, Sätze oder Satzteile, bei denen der Urheberrechtsschutz grundsätzlich daran scheitert, dass sie nicht ausreichend Raum für die Entfaltung von Individualität bieten.

LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL


Aktenzeichen:  2-03 O 172/06

Entscheidung vom 23. November 2006

In dem Rechtsstreit

...

gegen

...

hat das Landgericht Frankfurt/Main - 3.Zivilkammer – durch ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2006 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verlegt die „F-Zeitung“. Zu dem Angebot dieser Zeitung gehört auch ein umfassendes Internet-Angebot unter www.f-archiv.de. Dieses „f-archiv“ beinhaltet ca. 1,75 Mio. Artikel aus der „F-Zeitung“ und der „F-Sonntagszeitung“ und kann von Dritten gegen Entgelt genutzt werden. Weiterhin bietet die Klägerin die F-Zeitung-Syndication an. Im Rahmen der Syndikation wird es Nutzern gestattet, einzelne FZeitung-Artikel aus dem Online-Archiv auszusuchen und auf einer Intranet-/Internetseite zu veröffentlichen. Hierzu bietet die Klägerin gegen Entgelt einen Download in verschiedenen Formaten an.

Die Beklagte betreibt unter www.p.de ein Internetangebot. Auf ihrer Internetseite bietet sie Zusammenfassungen verschiedener Feuilletonartikel der wichtigsten deutschsprachigen Qualitätszeitungen an. Hierzu gehören u.a. in der „F-Zeitung“ erschienene Originalrezensionen zu aktuellen Buchveröffentlichungen, welche die Beklagte unter der Überschrift „Notiz zur F-Zeitung“ in verkürzter Form wiedergibt.

An diesen Notizen hat die Beklagte gegen Entgelt Lizenzen an die Internet-Buchshops a.de und b.de erteilt. Auf der Homepage www.b.de kann neben der von der Beklagten angefertigten Zusammenfassung auch die jeweilige Originalkritik der „F-Zeitung“ zu einem jeweils rezensierten Buch ohne weiteren Kostenaufwand eingesehen werden.

Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen die kommerzielle Verwertung der „P-Kritiken“ im Wege der Weiterlizenzierung an Dritte. Sie vertritt die Auffassung, dass sich die von ihr geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht bereits aus dem Urheberrecht ergäben. Bei den Originalkritiken aus der „F-Zeitung“ handele es sich um „Werke“ im Sinne des Urheberrechts. Die Übernahme von Originaltextpassagen durch die Beklagte sei nicht gem. § 51 UrhG genehmigungsfrei zulässig. Denn das hier vorliegende Zitieren um des Zitierens selbst Willen, das ausschließlich zu wirtschaftlichen Vermarktungszwecken erfolge, sei nicht vom Zitatrecht gedeckt. Zusammenfassungen aus Publikationen in Form sog. abstracts seien nicht gestattet, wenn sie die Lektüre des Originaltextes ganz oder teilweise ersetzten. Dies sei bei den auf „b.de“ oder „a.de“ erscheinenden „P-Notizen“ der Fall. In den Fällen, in denen die Beklagte weniger wörtliche Zitate übernehme und den Inhalt der Ursprungskritik mehr in eigenen Worten zusammengefasst wiedergebe, handele es sich um zustimmungsbedürftige Bearbeitungen gemäß § 23 UrhG. Mit der Veröffentlichung der abstracts unter der Bezeichnung „Notiz zur F-Zeitung“ verletze die Beklagte zudem Titel- und Markenrechte der Klägerin. Weiterhin handele die Beklagte wettbewerbswidrig und verstoße gegen §§ 3, 4 Nr. 9 UWG, weil sie durch Vermarktung der abstracts den guten Ruf und die Leistungen der Klägerin für sich ausnutze.

Die Klägerin ist schließlich der Ansicht, die Notizen der Beklagten zeichneten sich regelmäßig dadurch aus, dass – ohne eigene Auseinandersetzung und/oder Ergänzung – die prägnantesten und aussagekräftigsten Wertungen der Rezensenten durch unveränderte oder nahezu wörtliche Übernahme wesentlicher Kernformulierungen der Originalkritiken zusammengefasst würden. Sinn und Zweck der P-Notizen sei es, dem vielbeschäftigten Internetkunden bei der Auswahl von Büchern einen Kurzüberblick darüber zu verschaffen, wie die einzelnen Feuilletons der deutschen Presse ein bestimmtes Buch bewerten, und die Lektüre der Kritiken im Original zu ersparen.

Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte ihre Kooperation mit www.a.de eingestellt habe. Sie behauptet, es gäbe durchaus auch solche Angebote, in denen ausschließlich die P-Kritiken in das Angebot von www.b.de bzw. www.a.de eingestellt seien, ohne dass die Originalkritiken zur Verfügung stünden. Im Übrigen stünden sowohl die Originalkritiken als auch die Zusammenfassungen der Beklagten zu einem bestimmten Werk alternativ nebeneinander, so dass es dem Leser überlassen bleibe, welche er anklicken möchte.

In Bezug auf ihre Aktivlegitimation hat die Klägerin behauptet, ihre im Feuilleton tätigen Mitarbeiter hätten ihr die Rechte an den von ihnen verfassten Buchkritiken insgesamt übertragen. Soweit die Autoren der Kritiken fest angestellt seien, sei die Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Werken in deren jeweiligen Arbeitsvertrag geregelt – wie etwa in dem Vertrag mit der Autorin K H, den sie als Anlage K 26 (Bl. 70 ff. d.A.) vorgelegt hat. Bei den veröffentlichten Kritiken freier Autoren lasse sich die Klägerin deren Nutzungs- und Verwertungsrechte durch eine entsprechende Einverständniserklärung gesondert übertragen. In diesem Zusammenhang verweist sie auf das Anlagenkonvolut K 27 (Bl. 73 ff. d.A.).

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft zu unterlassen, unter der Überschrift „Notiz zur F“ oder einer anderen Bezeichnung, die auf den Originalzeitungstitel „F“ oder „F-Zeitung“ hinweist, Zusammenfassungen von Buchkritiken (Abstracts) aus der „F-Zeitung“, die den wesentlichen Inhalt der Ursprungskritik vor allem durch Übernahme von Originaltextstellen wiedergeben, über die Internet-Webseiten Dritter wie www.a.de und www.b.de zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen, insbesondere wenn dies geschieht wie in den nachfolgenden „PKritiken“ gemäß Bl. 3 – 11 d.A.;

hilfsweise,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft zu unterlassen, unter der Überschrift „Notiz zur F-Zeitung“ oder einer anderen Bezeichnung, die auf den Originalzeitungstitel „F“ oder „F-Zeitung“ hinweist, Zusammenfassungen von Buchkritiken (abstracts) aus der „F-Zeitung“, die den wesentlichen Inhalt der Ursprungskritik von den nachfolgenden Autoren

- K H
- I L
- Dr. I H
- K M
- N B
- W v B
- M O
- W S
- E K

vor allem durch Übernahme von Originaltextstellen wiedergeben, über die Internet-Webseiten Dritter wie www.a.de und www.b.de zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen, insbesondere wenn dies geschieht wie in den im Rahmen des Hauptantrages vorgelegten „P-Kritiken“;

2. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft zu unterlassen, die im Rahmen des Hauptklageantrags vorgelegten „P-Kritiken“ über die Internet-Webseiten Dritter wie www.a.de und www.b.de zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen;

II. die Beklagte zu verurteilen, den Klägerin Auskunft über den Umfang ihrer Handlungen gemäß Ziff. I zu erteilen, insbesondere durch Angabe der Dritten, an die die Zusammenfassungen gemäß Ziff. I lizenziert wurden, sowie über die hieraus erzielten Einnahmen bzw. die hierfür erhaltenen Vergütungen;

III. festzustellen, dass die Beklagte den Klägerin alle Schäden zu ersetzen hat, die dieser durch Handlungen gemäß Ziff. I entstanden sind und/oder noch entstehen werden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main unter Berufung darauf, dass die Lizenzierung bzw. Weitergabe der P-Kritiken an kommerzielle Webseitenbetreiber wie www.a.de und www.b.de nicht in Frankfurt am Main, sondern am Geschäftssitz der Beklagten in Berlin erfolge. Sie ist ferner der Ansicht, der Hauptantrag zu Ziff. I sowie der unter 1 gestellte Hilfsantrag seien zu unbestimmt. Des Weiteren sei die Klägerin nicht zur Geltendmachung der von ihr behaupteten Ansprüche aktivlegitimiert. In diesem Zusammenhang bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass sich die Klägerin von jedem freien Autoren umfassende und ausschließliche Nutzungsrechte an den Beiträgen habe einräumen lassen.

Die geltend gemachten Ansprüche scheiterten auch an den Vorschriften des materiellen Rechts. Die Beklagte habe in ihren Notizen nur einzelne besonders markante Redewendungen der Vorlagen wörtlich übernommen und im Übrigen eigenständige Texte verfasst. Sie behauptet, sie habe ihre Kooperation mit dem Anbieter A. eingestellt.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Das Landgericht Frankfurt ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Denn die Verbreitung der abstracts durch die Beklagte erfolgt über die Internet-Webseiten Dritter wie www.a.de und www.b.de mit der Folge, dass die abstracts auch in Frankfurt am Main abrufbar sind. Hier liegt demnach ein Ort der unerlaubten Handlung. Zudem hat sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2006 im Sinne von § 39 ZPO rügelos eingelassen.

Gegen die Zulässigkeit des Unterlassungshauptantrags bestehen keine durchgreifenden Bedenken aus § 253 II Nr. 2 ZPO. Die beanstandete Handlung der Beklagten ist hinreichend bestimmt. Der Antrag lässt hinreichend deutlich werden, durch welche Merkmale abstracts gekennzeichnet sind, die – nach Ansicht der Klägerin – ihre urheberrechtlichen Verwertungsrechte verletzen. Denn die aus Sicht der Klägerin eine Urheberrechtsverletzung kennzeichnenden Merkmale sind in der Antragsformulierung selbst aufgenommen. Die Klägerin haben ihren Antrag auf solche abstracts beschränkt, die „den wesentlichen Inhalt der Ursprungskritik vor allem durch Übernahme von Original-Textstellen wiedergeben“ und auch dies nur insoweit, als sie über die Internet-Webseiten Dritter verbreiten werden. Weiter wird der Klageantrag durch den nachgeschalteten „insbesondere“- Zusatz und die Bezugnahme auf zehn abstracts als Anlage zum Antrag konkretisiert.

Die Klage ist jedoch sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch bezüglich der Hilfsanträge unbegründet.

Den Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch weder aus § 97 I UrhG noch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Der Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus § 97 UrhG.

Obwohl die Beklagte die Behauptung der Klägerin, sie habe sich nicht nur in den Arbeitsverträgen fest angestellter Mitarbeitern, sondern zudem von jedem freien Autoren umfassende und ausschließliche Nutzungsrechte an den Beiträgen einräumen lassen, mit Nichtwissen bestreitet, bedurfte es – über die mit der Klageschrift vorgelegten Anlagen K 26 + K 27 hinaus – keiner weitergehenden Substantiierung des Vortrags zur Einräumung von Nutzungsrechten an die Klägerin. Denn urheberrechtliche Ansprüche scheitern bereits dem Grunde nach.

Bei den vorliegend angegriffenen Textfassungen handelt es sich um eine Sekundärnutzung urheberrechtlich geschützter Textvorlagen – Originalbuchkritiken – in eigengestalteten Kurzfassungen dieser Vorlagen (sog. abstracts; vgl. zu dieser Einordnung: Erdmann: Urheberrechtliche Grenzen der Informationsvermittlung in Form von abstracts, in: Festschrift für Tilmann, 2003, S. 21 ff., 22; Anlage B 9, Bl. 381 ff., 382 d.A.). Sie dienen dazu, den Leser über den wesentlichen Inhalt der Originaltexte zu informieren.

Eingriffe in die urheberrechtlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte gemäß §§ 16, 17 UrhG scheitern bereits daran, dass es an einer 1:1-Dokumentation von Textauszügen fehlt (vgl. Erdmann, ebd., S. 26; Bl. 383 d.A.). Übernommen werden allenfalls sehr kleine Teile der Originalkritiken wie einzelne Wörter, Sätze oder Satzteile, bei denen der Urheberrechtsschutz grundsätzlich daran scheitert, dass sie nicht ausreichend Raum für die Entfaltung von Individualität bieten (vgl. Schricker: Urheberrecht, 3. Aufl., 2006, Rn. 45 + 67 zu § 2; KG GRUR-RR 2002, 313, 314; LG Frankfurt GRUR 1996, 125 – „Tausendmal berührt“). Mangels „Vervielfältigung“ ist auch das in § 51 UrhG geregelte Zitatrecht nicht einschlägig (vgl. Erdmann, ebd.). Soweit ersichtlich, fehlt den in Anführungszeichen gesetzten Textauszügen aus den Originalkritiken (Zitatstellen) wegen ihrer Kürze sämtlich der für die Werksqualität zu fordernde eigentümliche sprachlich gestaltete Ausdruck bestimmter individueller Gefühle, Gedanken und Einsichten.

Sollte die Beklagte in Einzelfällen Textpassagen aus den Originalkritiken der Klägerin wortgetreu nachgedruckt haben, die ihrerseits einen schutzfähigen geistigen Gehalt und eine hinreichende Individualität aufweisen, so wären die Voraussetzungen des § 51 Nr. 2 UrhG zu prüfen (vgl. dazu: BGH GRUR 1986, 59 ff. – „Geistchristentum“; KG GRUR-RR 2002, 313 ff.). Vorliegend fehlt es jedoch an hinreichenden Darlegungen der Klägerin zu derartigen Zitaten. Es war insbesondere nicht Aufgabe der Kammer, sich aus den vorgelegten Originalkritiken und abstracts die einzelnen zu verbietenden Textauszüge herauszusuchen. Hierzu hätte es einer konkret auf diese Textstellen bezogenen Antragsfassung bedurft. Die angegriffenen abstracts beinhalten Inhaltsmitteilungen. Weil die den abstracts zugrunde liegenden Originalkritiken bereits mit Zustimmung der jeweiligen Urheber erstveröffentlicht sind, beruht die Zulässigkeit der Inhaltsmitteilungen auf § 12 II UrhG. Aus dieser Vorschrift ergibt sich im Umkehrschluss, dass nach Erschöpfung des Mitteilungsvorbehaltes jedermann den Inhalt des Werkes öffentlich mitteilen oder beschreiben kann, ohne den Urheber fragen zu müssen. Diese Inhaltsmitteilungen sind von dem Einwilligungsvorbehalt des § 23 UrhG freigestellt.

Unter Mitteilung und Beschreibung im Sinne von § 12 Abs. 2 UrhG ist eine solche Darstellung zu verstehen, die den Leser über das Werk unterrichtet, ohne seine Lektüre, Anhörung oder Betrachtung zu ersetzen [Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9.Aufl., § 12 Rn. 14; Schricker, Urheberrecht, 3.Aufl., § 12 Rn. 29]. Die Frage, wann ein abstract – wie die hier in Rede stehenden P-Kritiken – die Lektüre des Originaltextes teilweise oder ganz ersetzt, kann weder generell für alle Arten von Schrifttum, noch einheitlich für alle potenziellen Adressaten des abstracts beantwortet werden. Maßgeblich ist vielmehr die objektive Eignung der einzelnen Beiträge nach Umfang, Inhalt und Darstellungsform. Auch die Zeilenanzahl oder ein bestimmter Umfang des abstracts im Verhältnis zum Umfang der Originalveröffentlichung bieten (jedenfalls für sich allein) kein geeignetes Abgrenzungskriterium. Ob ein abstract den Originalbeitrag zu ersetzen vermag, hängt nicht (nur) von objektiven Umständen, sondern ganz wesentlich von den (subjektiven) Bedürfnissen der Leser ab [vgl. OLG Ffm. ZUM-RD 2003, 532 ff; s. auch Ermann in Festschrift für Tilmann, 2003, S. 30]. Dabei ist aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität eine generelle Betrachtungsweise zu wählen.

Es kann nicht darauf ankommen, ob die P-Notizen im Einzelfall für einen bestimmten Nutzer zu einem Ersatz für das Original werden. Vielmehr ist auf die objektive Eignung in der überwiegenden Anzahl der Fälle und auf die mit der Erstellung der P-Notizen verbundene finale Zweckbestimmung abzustellen [vgl. auch Mehrings, GRUR 1983, 275 (285); Erdmann, a.a.O., S. 30, Bl. 385 d.A.].

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist aus Sicht der Kammer eine solche Ersetzungsfunktion der P-Notizen nicht zu bejahen. Hiergegen sprechen die Inhalte der sich gegenüber stehenden Texte, deren jeweilige Zweckrichtung sowie das Informationsbedürfnis der Nutzer.

Unter Zugrundelegung der vorgelegten Texte gemäß Anlagen K 6 – K 25 besteht aus Sicht der Kammer keine unmittelbare Gefahr, dass eine erhebliche Zahl von Lesern, die andernfalls die Originalkritik gelesen hätten, sich vornehmlich oder ausschließlich mit den P-Notizen begnügen wird. Denn aus den exemplarisch vorgelegten P-Notizen lässt sich entnehmen, dass sich die streitigen Zusammenfassungen auf eine kurze beschreibende Wiedergabe der wichtigen Inhalte der Original-Buchkritiken in der „FZeitung“ beschränken. Die Texte der Beklagten haben einen komprimierten Inhalt und sind auch sprachlich anders gestaltet. Die in den Anlagen K 6, K 8, K 10, K 12, K 14, K16, K 18, K 20, K 22 und K 24 zusammengefassten Bewertungen der Rezensenten wirken weitgehend abstrakt, die Wiedergaben der Originaltextstellen sind teilweise zusammenhangslos aneinandergereiht. Demgegenüber zeichnen sich die Originalkritiken gemäß Anlagen K 7, K 9, K 11, K 13, K 15, K 17, K 19, K 21, K 23 und K 25 dadurch aus, dass die Autoren ihre maßgeblichen Bewertungen anhand des besprochenen Buchs für den Leser exemplarisch und damit anschaulich illustrieren und ausführlich begründen.

Adressaten der P-Zusammenfassungen, denen es aufgrund der Güte und Seriosität der „F-Zeitung“ und der Bekanntheit der bei der Klägerin beschäftigten Autoren auf deren Meinung zu bestimmten Buchveröffentlichungen ankommt, werden sich nicht darauf verlassen, dass die abstracts die maßgeblichen Wertungen der Originaltexte unverfälscht wiedergeben.

Soweit in den entsprechenden P-Notizen zur Illustration einzelne, besonders markante Redewendungen der Vorlagen wörtlich übernommen werden, wird dies den Leser zusätzlich anregen, sich mit der Originalkritik zu befassen, um dort die Bewertung des rezensierten Buches durch den Verfasser der Originalrezension in vollem Umfang nachzulesen.

Des Weiteren fehlen in den Zusammenfassungen durchweg die zum Teil umfassenden Ausführungen aus den Originalkritiken zu Hauptfiguren und Handlungsablauf des rezensierten Romans. Die P-Notizen beinhalten entweder überhaupt keine Angaben zum Romangeschehen und zu den –figuren oder sie deuten die Handlung nur ganz kurz an. Auch die in den Originalkritiken enthaltenen Ausführungen zu dem Erzählstil des Autors und die dadurch erzeugte Stimmung des von ihm verfassten Romans sind in den P-Notizen oft gar nicht vorhanden oder so kurz umrissen, dass sie für den Leser ohne Kenntnis des besprochenen Buches nur schwer nachvollziehbar sind. In den vorgelegten P-Notizen dominieren durchweg die Informationen über die Ansichten des Kritikers zu dem besprochenen Buch.

Darüber hinaus weichen die Bewertungen der einzelnen Rezensenten zu einem Buch in den jeweiligen P-Notizen oftmals erheblich voneinander ab. Dies spricht gegen deren Eignung zur Substitution der Originaltexte.

Nutzer, welche mit der Lektüre der P-Notizen den Zweck verfolgen, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob ein konkretes Buch lesenswert für sie ist oder nicht, werden angesichts der vorstehend beschriebenen Einschränkungen in den P-Notizen daher weiterhin auch die Original-Kritiken einsehen. Für diese Einschätzung spricht umso mehr, als auf der Homepage www.b.de außer den P-Notizen der Beklagten zu einem jeweils rezensierten Buch auch die Kritiken aus der „F-Zeitung“ in ihrer Originallänge ohne weiteren Kostenaufwand eingesehen werden können. Soweit die Klägerin behauptet, es gäbe durchaus auch solche Angebote, in denen ausschließlich die PNotizen in das Angebot von www.b.de bzw. www.a.de eingestellt seien, ohne dass die Originalkritiken zur Verfügung stehen, erachtet die Kammer dieses Vorbringen als zu unbestimmt, um hieraus rechtserhebliche Folgen zu ziehen. Um welche Buchrezensionen es sich hierbei handeln soll, hat die Klägerin nicht näher konkretisiert.

Aber auch diejenige Leserschaft, die sich erst nach der Lektüre eines Buches dafür interessiert, wie dieses von den einzelnen Feuilletons der deutschen Presse bewertet wurde, wird sich in aller Regel nicht mit einer Zusammenfassung begnügen. Vielmehr erscheint naheliegend, dass jemand, der sich die Zeit nimmt, Rezensionen zu einem ihm bekannten Werk zu lesen, ihm interessant erscheinende Kritiken noch einmal im Original nachliest, welche sich naturgemäß wesentlich detaillierter und tiefgründiger mit dem rezensierten Werk auseinandersetzen.

Dass potenzielle Leser der Originalkritiken in der „F-Zeitung“ aus Zeitmangel das Angebot der Beklagten in Anspruch nehmen, um in den Genuss der Qualität und des guten Rufs der Originalpublikationen zu kommen, ohne hierfür die für die Lektüre des Originals erforderliche Zeit aufbringen zu müssen, erscheint der Kammer schon im Hinblick auf den Umfang der Originalkritiken lebensfremd. Der kulturinteressierte Interessentenkreis, der von den bei der Klägerin beschäftigten renommierten Autoren hochwertige Kritiken erwartet und auch erhält, wird sich regelmäßig mit den streitgegenständlichen Kurzfassungen nicht zufrieden geben. In aller Regel wird es ihm auf die Lektüre gerade der Originalkritik ankommen. Denn anders als etwa bei wissenschaftlichen Sachbüchern oder Fachbeiträgen, bei welchen es dem Leser vor allem auf deren Inhalt ankommt, zeichnen sich die hier in Rede stehenden Buchkritiken gerade durch die Eigenart ihrer Darstellung hinsichtlich ihrer individuellen Sprachform und Gedankenführung aus. Diese werden in den P-Notizen aber nur sehr verkürzt wiedergegeben.

Dass einzelne Leser sich in bestimmten Verwertungszusammenhängen mit der Lektüre der P-Notizen begnügen, vermag die vorliegende, zu den Originalkritiken hinführende Funktion nicht in Frage zu stellen. Darüber hinaus wird es auch Leser geben, die – selbst wenn es die P-Notizen nicht gäbe – die Originalkritiken in der „F-Zeitung“ nicht lesen würden.

Die Klägerin vermag ihren Unterlassungsanspruch auch nicht auf Markenrecht zu stützen.

Eine rechtsverletzende Benutzung des zugunsten der Klägerin geschützten Kennzeichens „F-Zeitung“ und/oder „F-Zeitung“ i.S. des § 14 II MarkenG seitens der Beklagten im Zusammenhang mit der entgeltlichen Lizenzierung ihrer P-Notizen liegt nicht vor.

Es fehlt an dem für eine Verletzung erforderlichen kennzeichenmäßigen Gebrauch.

Angesichts der konkreten Ausgestaltung kommt dem verwendeten Kennzeichen nach der maßgeblichen Publikumsauffassung eindeutig ein rein inhaltsbeschreibender Bedeutungsgehalt zu. Die Beklagte stellt mit der Überschrift „Notiz zur F-Zeitung vom ...“ lediglich klar, dass sie für die von ihr erstellten Zusammenfassungen Texte der „FZeitung“ verwendet hat. Zwar wird die fremde Marke natürlich auch hier letztendlich zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unternehmens im Sinne eines weiten Verständnisses von EUGH GRUR Int. 1999, 438 – BW Tz. 38 verwendet, aber eben nicht in bezug auf das eigene Leistungsangebot der Beklagten. Damit ist schon der Verletzungstatbestand der §§ 14, 15 MarkenG zu verneinen.

Zum selben Ergebnis kommt auch eine extensive Ausdehnung der Schutzschranke des lauteren Gebrauchs nach § 23 Nr. 2 MarkenG, welche die Vorschrift auch auf Fälle der Markennennung anwendet. Danach kommt es nicht auf das Zeichen selbst an, sondern auf seinen Bedeutungsgehalt für die Waren/Dienstleistungen, für die es verwendet wird. Soweit die Beklagte hier Kennzeichen der Klägerin nutzt, geschieht dies offensichtlich, um die Herkunft der in Bezug genommenen Kritik kenntlich zu machen.

Der Unterlassungsanspruch ergibt sich schließlich nicht aus §§ 3, 4 Nr. 9, 8 ff UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes.

Für die Anwendung der §§ 3, 4 UWG neben den sondergesetzlichen Regelungen des Urheber- bzw. Markengesetzes müssen besondere, außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestandes liegende Umstände hinzutreten, welche die beanstandete Handlung als unlauter i.S. der §§ 3, 4 UWG erscheinen lassen [BGHZ 134, 250 (267) – CB-Infobank I; GRUR 1999, 325 – elektronische Pressearchive].

Es erscheint schon zweifelhaft, ob den in der „F-Zeitung“ veröffentlichten Original-Buchrezensionen wettbewerbliche Eigenart zukommen kann, weil nicht ersichtlich ist, inwieweit hier einzelne Merkmale bestehen, die geeignet sind, interessierte Verkehrskreise auf eine bestimmte betriebliche Herkunft oder Besonderheiten hinzuweisen. Dabei muss sich die wettbewerbliche Eigenart gerade aus den übernommenen Gestaltungsmerkmalen der Kritiken ergeben. Es müssen also gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sein, im Verkehr auf eine bestimmte betriebliche Herkunft oder auf die Besonderheit der jeweiligen Buchkritik hinzuweisen.

Dies ist aus Sicht der Kammer bei den übernommenen Worten oder Wortfolgen indes nicht der Fall. Auch soweit darin originelle und selbständige Gedanken enthalten sind, (beispielhaft etwa in Anlage K 7: „K B hat ein zu Recht preiswürdiges Buch geschrieben, weil es ihm gelingt, die äußerst spannende Handlung mit Ms inneren Monologen gleichzeitig abzubremsen und anzuheizen… Das eigentlich Fesselnde ist also weniger der überzeugende und überraschende Kriminalroman als vielmehr dahinter die Geschichte des erwachenden Selbstbewußtseins, der man wie einer Wendeltreppe im Inneren der filmreifen Aktion hinauf oder hinab folgt“; Anlage K 9: „Je mehr sich der Sterbende im hellsichtigen Zustand verliert, desto lärmender präsent sind die Geistertiere der Aborigines, unheilige Dämonen, in denen die Seelen machtvoller Toter stecken… Magische Ruhepunkte im Mahlstrom des Epos sind all die kleinen, lakonischen Liebesgeschichten, die der Autor seinem rauen Stoff abringt“; Anlage K 11: „Mit Erfolg: Der berückenden Mischung aus bürgerlichem Selbstzweifel, italienischer Landschaft und alt europäischer Melancholie konnten sich selbst hartgesottene Rezensenten nicht entziehen“; Anlage K 13: „Die harte Lehre: verstehen ohne Erleben ist unmöglich, Erleben aber ist schmerzbeladen“; Anlage K 15: „Das Buch lebt von der Differenz zwischen Sexus und Sinn, dem kulturellen Überbau, der die primären Triebe verwaltet.“; Anlage K 17: „Denn dieses Buch ist ein einziges Hohelied auf die Kindheit, auf ihre Glückseligkeiten, ihre Träume, ihre Genüsse und Behaglichkeiten, ihre kleinen und zunächst mit Gleichmut hingenommenen Enttäuschungen, ihre spielerische Lust an Turbulenzen und zum Schreien Komischem, schließlich auch auf ihre Ängste“; Anlage K 19: „Sie haben tollkühne Phantasie für Kulissen und fremdartige Landschaften, ein Faible für Schwebendes … und für halsbrecherisch aufgetürmte Gebäude. Auch die Figuren sind bis ins kleinste Detail liebevoll ausgedacht, wobei diese Details oft von der Unappetitlichkeit sind, die Kinder nun einmal zum Kichern bringt…Man wir darüber nicht schwermütig, sinkt nicht zu tief ein…“; Anlage K 21: „“Wie V N ist ´t H ein Autor, der seinen Hauptfiguren gerne persönliche Idiosynkrasien und Aversionen in den Mund legt – Seitenhiebe gegen die Borniertheit der Toleranz und die sektiererische Religiosität in den Niederlanden…“; Anlage K 23: „Dabei hat alles so vielversprechend angefangen, gewohnt charmant spielt der Beginn von Bennis Roman mit Märchenmotiven, Lügengeschichten und Heiligenlegenden. Doch was in den Kurzgeschichten des Autors in einer Mischung aus trocken geschilderter Alltäglichkeit und sorgsam dosierten Einbrüchen des Surrealen zu verzaubern vermag, wirkt in dem über dreihundert Seiten starken Roman nur noch bemüht originell“; Anlage K 25: „Der Text wirkt ebenso zeitlos frisch wie sein Ich-Held, der sich aus Liebesverwicklungen unbeschädigt erhebt, als sei er Dorian Gray…Der wogende Puls seiner inneren Rede- und Widerredefetzen, den R T kongenial in ein deutsches Sprachkunstwerk verwandelt hat“.) sind diese nicht geeignet, bei dem  durchschnittlich aufmerksamen Leser Herkunftsvorstellungen zu erwecken. Dass diese Textpassagen jeweils in Bezug zu dem Gesamttext der Originalkritik derart prägnant und ungewöhnlich sind, dass sie sich dem Leser auf den ersten Blick einprägen und dieser sie aufgrund ihrer Eigenart nur einem bestimmten Anbieter zuschreibt, vermag die Kammer nicht festzustellen.

Soweit die Klägerin meint, der für die Wettbewerbsverletzung erforderliche Hinweis auf die betriebliche Herkunft liege in der Kennzeichnung der P-Kritiken als „Notiz zur F-Zeitung vom...“ ist hier der Vorrang des Markenrechtsschutzes zu beachten. Wie oben ausgeführt, wird hier die Marke „F-Zeitung“ aber lediglich rein beschreibend benutzt.

Darüber hinaus liegen auch keine besonderen Umstände vor, die das beanstandete Verhalten der Beklagten unlauter machen.

Eine vermeidbare Täuschung der Leser über die betriebliche Herkunft der P-Notizen i.S. von § 4 Nr. 9 a UWG findet nicht statt. Zum einen werden die P-Notizen jeweils mit der Angabe der Fundstellen veröffentlicht. Des Weiteren findet sich unter sämtlichen P-Notizen der Copyright-Vermerk „C P Medien GmbH“. Sind damit die unterschiedlichen Herstellerangaben deutlich erkennbar, spricht dies aus Sicht des Verkehrs gegen die Annahme lizenz- oder gesellschaftsvertraglicher Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen.

Auch eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung de Originalkritiken der „FZeitung“ seitens der Beklagten gemäß § 4 Nr. 9 b UWG liegt nicht vor.

Die Beklagte lehnt sich nicht ersichtlich an einen guten Ruf der Originalkritiken an. Bei der Zusammenfassung verschiedener Feuilletonartikel der wichtigsten deutschen Qualitätszeitschriften zehrt sie nicht von dem Ruf dieser Titel. Es spricht nichts dafür, dass die P-Notizen vor allem deswegen nachgefragt sind, weil darin Originalkritiken aus der von der im Verlag der Klägerin erschienenen „F-Zeitung“ zusammengefasst werden und die angesprochenen Verkehrskreise die Wertschätzung für das Original auf die P-Notizen übertragen. Überdies werden die Texte der Beklagten auf der
Internetseite www.b.de nur als „P-de Buchnotiz angeboten. Ein Verweis auf die „FZeitung“ findet sich hier gerade nicht. Für den Nutzer der Internetseite www.b.de ist daher gar nicht erkennbar, dass die Beklagte hier u.a. Original-Buchrezensionen aus der „F-Zeitung“ zusammenfasst.

Schließlich vermag die Kammer aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts keine unbillige Behinderung der Klägerin infolge einer leistungsfremden Schädigung oder sonstiger Beeinträchtigungen zu erkennen. Dass der Klägerin durch das Anbieten und die Lizenzierung der P-Notizen die Möglichkeit genommen wird, ihre Originalkritiken in angemessener Zeit zu vermarkten und damit der klägerischen Syndicationsbetrieb behindert wird, ist nicht greibar. Wie oben dargelegt, sind die Veröffentlichungen der P-Notizen bei www.b.de nicht geeignet, die Lektüre der in der „F-Zeitung“
veröffentlichten Originalkritiken zu ersetzen.

Da keinerlei Unterlassungsansprüche bestehen, kann die Klägerin auch nicht die Folgeansprüche gemäß §§ 97 und 101a UrhG sowie aus Wettbewerbsrecht gemäß §§ 8 Abs. 5 und 9 UWG geltend machen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

Unterschriften