Leitsätzliches
1. Die Nutzung eines Fotos als Vorlage für die Erstellung eines KI-generierten Comicbildes stellt keine Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG dar, wenn keine prägenden gestalterischen Elemente des Ausgangsbildes übernommen werden.2. Das bloße Motiv eines Lichtbilds (hier: „Unterwasser-Hund mit rotem Ball“) genießt keinen urheberrechtlichen Schutz; geschützt sind nur die konkreten gestalterischen Ausprägungen, insbesondere Bildausschnitt, Perspektive und Lichtführung.
3. Ein mittels KI erzeugtes Bild kann nur dann urheberrechtlich geschützt sein, wenn das Ergebnis auf einer hinreichenden menschlich-schöpferischen Einflussnahme beruht; die bloße Auswahl oder Nutzung eines KI-generierten Outputs genügt hierfür nicht.

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 2.4.2026
Aktenzeichen: I -20 W 2/26
In dem Verfügungsverfahren
gegen […]
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 03.03.2026 durch (...) für Recht erkannt:
- Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22.12.2025 – Az.: 12 O 282/25 – wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
A) Die Antragstellerin bietet unter der Bezeichnung "Pfotenblitzer Tierfotografie" u.a. Unterwasserfotos von Hunden an an. Sie nahm u.a. das nachfolgend iedergegebene Bild auf, welches sie auch nachbearbeitete:

Der Antragsgegner, der in der Vergangenheit mit der Antragstellerin kooperiert hatte, wobei Art, Umfang und Grund für die Beendigung streitig sind, lud die Bilddatei in die KI-Software X hoch und veranlasste diese, aus dem Bild die nachfolgend wiedergegebene Abbildung zu erstellen, die er danach auf seiner Internetseite ... /aktuelles/ veröffentlichte, worauf die Antragstellerin am 15.10.2025 aufmerksam wurde:

Einzelheiten des Entstehungsprozesses, insbesondere darüber, mit welchen Prompts der Antragsgegner die Bildgenerierung angestoßen und beeinflusst hat, sind nicht bekannt.
Den nach erfolgloser Abmahnung gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, dem Antragsgegner zu verbieten, das oben gezeigte Bild (bzw. eine aus dem Antrag ersichtliche Abwandlung davon) ohne Zustimmung der Antragstellerin zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder dies zu gestatten und/oder zu ermöglichen, hat das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, bei dem angegriffenen Werk handele es sich um eine freie Bearbeitung gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG. Der Gesamteindruck der Werke unterscheide sich maßgeblich, auch wenn sie sich ein Motiv teilten. Das Motiv habe nicht am urheberrechtlichen Schutz teil; es komme vielmehr auf die Komposition der Werke insgesamt nach Farbe, Gruppierung, Blickwinkel, Perspektive und Schärfe an. Hierin unterschieden sich die Werke jedoch erheblich.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
Sie macht geltend, es liege keine freie Bearbeitung vor. Die Bilder seien nahezu identisch. Im Übrigen komme auch der Übernahme des Themas und des Motivs Bedeutung zu. Schließlich sei bei der Beurteilung von mittels KI erstellten Plagiaten ein besonders strenger Maßstab anzulegen.
Die Antragstellerin beantragt,
die angefochtene Entscheidung abzuändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren zu untersagen, eines oder mehrere der folgenden Bilder
[...]
ohne Zustimmung der Antragstellerin zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder dies zu gestatten und/oder zu ermöglichen, wie auf der Website hundeschulzentrum-niederrhein.de, nämlich unter
• .../aktuelles/ und
• .../hunde-unterwasser-shooting/
noch am 15. Dezember 2025 geschehen.
Der Antragsgegner beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Er schließt sich der Auffassung des Landgerichts an.
Der Senat hat die Parteien im Vorfeld der mündlichen Verhandlung auf das Urteil des EuGH vom 4.12.2025 – C-580/23, C-795/23 – „Mio und konektra“ - GRUR 2026, 72 – hingewiesen.
Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
B) I. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Antrag zurückge- wiesen, weil die angegriffene Abbildung das Urheberrecht der Antragstellerin nicht verletzt. Zwar stellt die angegriffene Abbildung schon deshalb keine freie Bearbeitung des Lichtbildwerkes der Antrag- stellerin dar, weil nach dem klaren Wortlaut des § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG nur ein neues Werk eine freie Bearbei- tung darstellen kann. Bei KI-generierten Erzeugnissen kann ein Werk im Sinne einer persönlichen geistigen Schöpfung nur dann vorliegen, wenn trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs das Erzeugnis das Ergeb- nis kreativer Entscheidungen des menschlichen Nutzers ist. Dafür ist vorliegend aber nichts ersichtlich (dazu II. 1.).
Die angegriffene Abbildung stellt sich aber nicht als Vervielfältigung des Lichtbildwerkes der Antragstellerin dar, weil sie dessen den Urheberechtsschutz begründenden eigenpersönlichen Merkmale gerade nicht über- nimmt und das Motiv als nicht auf einer persönlichen kreativen Entscheidung der Lichtbildnerin beruhend nicht am Schutz teilhat (dazu II. 2).
Aus dem gleichen Grund ist auch das Leistungsschutzrecht der Antragstellerin als Lichtbildnerin nach § 72 UrhG nicht verletzt (dazu II. 3.).
II. Die von dem Antragsgegner unter Verwendung des Lichtbildes der Antragstellerin mit dem KI-Programm „X“ hergestellte Bild stellt keine freie Bearbeitung dieses Lichtbildwerkes gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG dar.
1. Nach dieser Vorschrift stellt ein neu geschaffenes Werk dann keine Bearbeitung oder Umgestaltung eines früheren Werkes dar, wenn es zu diesem einen hinreichenden Abstand einhält. Es kann dahin stehen, ob diese Bestimmung und ihre Auslegung mit den Vorgaben des Unionsrechts übereinstimmen (zu den Zweifeln vgl. Lauber-Rönsberg in BeckOK Urheberrecht, 49. Ed., § 23 Rn. 35), denn nach dem eindeutigen Wortlaut muss es sich bei dem Ergebnis der Bearbeitung um ein „Werk“ handeln. § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG spricht aus- drücklich von einem neu geschaffenen Werk und erfordert damit, dass die neue Gestaltung die Anforderungen an ein urheberrechtlich geschütztes Werk erfüllt (BGH, Urt. vom 7.4.2022 – I ZR 222/20 – Porsche 911 – ZUM 2022, 547 Rn. 52).
Die von dem Antragsgegner gefertigte Abbildung erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Der Werkbegriff des § 2 Abs. 2 UrhG stellt, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt, einen autonomen Begriff des Unionsrechts dar, der einheitlich auszulegen und anzuwen- den ist und zwei Tatbestandsmerkmale hat. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Zum anderen ist die Einstufung als „Werk“ Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck brin- gen. Hinsichtlich des ersten Merkmals kann nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ein Gegenstand erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Aus- übung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (EuGH, Urt. v. 12.9.2019 – C-683/17 – Cofemel – GRUR 2019, 1185 Rn. 29-31; Urt. vom 4.12.2025 – C-580/23, C-795/23 – Mio und konektra - GRUR 2026, 72 Rn. 48, 49).
Ob durch Künstliche Intelligenz generierte Erzeugnisse Werkcharakter haben, hängt daher davon ab, inwie- weit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird. Ein urheberrechtlicher Schutz ist daher denkbar infolge menschlichen Eingriffs in KI-Ergebnisse, der auch nachträglich bzw. sukzessive während des Promptings stattfinden kann und der dazu führt, dass sich im Out- put auch gerade die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt. Erforderlich ist daher eine menschlich- schöpferische Einflussnahme auf die Gestaltung des konkreten Werkes selbst, etwa durch hinreichend indivi- duelle Voreinstellungen bei der Programmierung des Entstehungsprozesses des konkreten Erzeugnisses selbst, ggf. im Verbund mit einem Selektionsprozess unter den generierten Erzeugnissen. Die bloße Auswahl eines KI-Erzeugnisses aus mehreren „Vorschlägen“ ist für sich genommen nicht ausreichend. Erfolgt die Ge- nerierung des Erzeugnisses gänzlich softwaregesteuert, kommt ein Urheber- und auch ein Leistungsschutz für das KI-Erzeugnis nicht in Betracht (so zutreffend AG München Endurteil v. 13.02.2026 – 142 C 9786/25, GRUR-RR 2026, 143 Rn. 19 m. Anm. Braguinski; vgl. auch LG Frankfurt am Main, Urteil v.17.12.2025 – 2-06 O 401/25 GRUR-RS 2025, 41927 Rn. 31). Entscheidend ist nach dem oben definierten Werkbegriff daher letztlich, ob das Prompting des Antragsgegners dessen schöpferischen Fähigkeiten in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft und damit auch dem Output seine persönliche Note verleiht. Nicht ausreichend ist es daher, wenn im Rahmen des Promptings letztlich der KI die gestalterische „Entscheidung“ durch lediglich allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen überlassen wird, auch wenn diese zahlreich sein sollten und dadurch sukzessive das Erscheinungsbild des Outputs ver- ändert wird (AG München, a.a.O., Rn. 20-22). Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast trägt derjenige, der sich auf die Werkeigenschaft beruft, hier also der Antragsgegner, der sich auf das Vorliegen einer freien Bearbeitung beruft (vgl. BGH, Urt. v.20.2.2025 – I ZR 16/24 – Birkenstocksandale – GRUR 2025, 407 Rn. 30; vgl. zur Darlegungs- und Beweislast bei KI-geschaffenen Erzeugnissen auch LG Frankfurt, a.a.O., Rn. 32 ff. und dazu Anm. Voßberg GRUR-Prax 2026, 165; Raue, in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz 8. Aufl., § 2 Rn. 260).
Danach kann die vom Antragsgegner erstellte Abbildung nicht als dessen Originalwerk angesehen werden, in dem seine Persönlichkeit als Ergebnis einer freien kreativen Entscheidung zum Ausdruck kommt, weil dieser nicht – trotz Hinweises im Termin vom 03. März 2026 darauf, dass das Erscheinungsbild des angegriffenen Bildes eine Entstehung mittels KI vermuten lasse, auch nicht ansatzweise – dargelegt hat, welche kreativen Entscheidungen er überhaupt getroffen hat.
2. Ein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG steht der Antragstellerin gleichwohl deshalb nicht zu, weil es sich bei der angegriffenen Abbildung nicht um eine rechtsverletzende Vervielfältigung des von ihr ge- schaffenen Lichtbildwerkes handelt.
Der EuGH hat entschieden, dass die Nutzung eines Werkes ohne Zustimmung selbst dann eine Verletzung des Urheberrechts darstellen kann, wenn sie nur einen vergleichsweise kleinen Teil des Werkes betrifft, sofern dieser Teil als solcher die eigene geistige Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck bringt (EuGH, Urt. vom 4.12.2025 – C-580/23, C-795/23 – Mio und konektra - GRUR 2026, 72 Rn. 85). Um eine Urheberrechtsverlet- zung feststellen zu können, muss das Gericht erstens feststellen, dass die kreativen Elemente des geschütz- ten Werkes ohne Zustimmung genutzt wurden, und zweitens bestimmen, ob diese Elemente, d.h. solche, die Ausdruck der Entscheidungen sind, die die Persönlichkeit des Urhebers dieses Werkes widerspiegeln, wie- dererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind (EuGH a.a.O. Rn. 86).
Dabei soll nach der Rechtsprechung des EuGH der Vergleich des Gesamteindrucks nicht entscheidend sein, da dieses Kriterium allein den Schutz von Geschmacksmustern betreffen soll (a.a.O. Rn. 87).
Bei dem Werk der Antragstellerin handelt es sich trotz der vorgenommenen Bearbeitungen um ein Lichtbild- werk. Das Ergebnis freier kreativer Entscheidungen des Lichtbildners sind dabei regelmäßig Elemente wie die Wahl des Bildausschnitts, die Perspektive, die Beleuchtung sowie die durch die richtige Komposition von Blende und Belichtungszeit hervortretende Schärfe oder Unschärfe. Nicht schutzfähig sind hingegen das Thema und das Motiv. Ersteres schon deshalb, weil Schutzgegenstand ein konkretes Werk ist und nicht eine bloße Idee. Letzteres, weil das Motiv als solches nicht das Ergebnis einer kreativen Entscheidung der Licht- bildnerin ist (vgl. Lauber-Rönsberg, BeckOK Urheberrecht, 49. Ed. § 23 Rn. 52; Raue, a.a.O. § 2 Rn. 265, § 23 Rn. 122). Die von der Antragstellerin danach in der mündlichen Verhandlung angeführten Übereinstimmun- gen betreffen aber ausnahmslos das Motiv, nämlich eines unter der Wasseroberfläche nach einem bestimm- ten roten Spielzeug fassenden Hundes.
Demgegenüber zeigt das Lichtbildwerk dadurch, dass man praktisch nur den Hundekopf und das Spielzeug sieht, weil durch die Wahl der Perspektive und der Unschärfe der Hundekörper völlig in den Hintergrund tritt, eine realistische und dynamische Darstellung.
Diese Elemente finden sich in der angegriffenen Abbildung mit ihrem comichaften Charakter gerade nicht. Man sieht den ganzen Hundekörper, der zudem scheinbar nicht nur mit dem Maul, sondern auch mit den weit nach vorne reichenden Vorderpfoten nach dem Spielzeug zu fassen scheint. Dem Bild fehlt die durch Belich- tung und Blendenwahl erzeugte dynamische Anmutung des Lichtbildwerks der Antragstellerin.
Es fehlt damit an der Übernahme gerade der auf einer persönlichen kreativen Entscheidung der Lichtbildnerin beruhenden Elemente; übernommen wurden nur gemeinfreie Elemente, was zulässig ist (Lauber-Rönsberg, BeckOK Urheberrecht, 49. Ed., § 23 Rn. 52).
3. Aus den gleichen Gründen scheidet auch eine Verletzung des Leistungsschutzrechts des Fotografen nach § 72 UrhG aus. Lichtbildschutz genießt nur die konkrete Aufnahme als körperlicher Gegenstand. Auch hier setzt eine Rechtsverletzung die Übernahme gerade der lichtbildnerischen Leistung voraus.
4. Die unberechtigte Anbringung des Kennzeichens der Antragstellerin auf der angegriffenen Abbildung stellt einen anderen Streitgegenstand dar, auf den die Antragstellerin ihren Antrag in erster Instanz nicht gestützt hat und für dessen Geltendmachung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung es jetzt an einem Verfügungsgrund fehlt.
III. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Antragstellerin vom 20.03.2026 und des Antragsgegners vom 26.03.2026 enthalten kein neues tatsächliches Vorbringen und gäben auch dann keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, wenn dies im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung möglich wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, weil das Urteil gemäß § 542 Abs. 2 ZPO nicht revisibel ist.
Streitwertbeschluss: 7.000,00 € (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung).
