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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16. Januar 2003, AZ.: 2-3 O 263/02 - Zum Urheberrecht bei Bildern auf Flyern

Leitsätzliches

Zu den Voraussetzungen des Nachweises einer angeblichen Einigung zur Verwendung geschützter Werke über die ursprünglich vereinbarte Nutzung hinaus (hier: Buch - später "Flyer"). Das Urheberrecht an Fotografien ist bei Verwendung der Bilder auf Flyern verletzt und begründet einen Unterlassungsanspruch gem. § 97 UrhG, wenn nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass eine Einigung auch über eine solche Nutzung vorgelegen hat. Zudem besteht auch hier eine Anspruch darauf, dass der Kläger bei der Veröffentlichung der Bilder als Urheber genannt wird, § 13 UrhG.

LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 2-3 O 263/02

Entscheidung vom 16. Januar 2003

 

...

 

1) Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, untersagt, ohne Zustimmung des Klägers die im Anlagenkonvolut K 1 beigefügten Fotografien über eine gewalttätige Demonstration in Frankfurt am Main am 07.04.1973 in anderen Publikationen als dem von der Beklagten geplanten Buch und der auf dieses Buch bezogene Werbemaßnahmen zu vervielfältigen oder zu verbreiten oder durch Dritte vervielfältigen zu lassen oder verbreiten zu lassen, insbesondere durch Veröffentlichung dieser Fotografien im Internet oder durch Überlassung dieser Fotografien an Zeitschriften und Zeitungen.

 

2) Die Beklagte wird verurteilt, die unter 1) genannten Fotografien nur mit Benennung des Klägers als Urheber zu vervielfältigen oder zu verbreiten oder durch Dritte verbreiten zu lassen.

 

3) Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 1.083,17 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.7.2003 zu zahlen.

 

4) Im übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

 

5) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 77 % und der Kläger 23 %.

 

6) Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 81.500,- , für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,- abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

 

T a t b e s t a n d :

 

Der Kläger ist Fotograf und fotografierte die Bilder, die in der Anlage K 1 abgebildet sind. Die Beklagte ist freie Journalistin. 1999 traten die Parteien miteinander in Kontakt. Die Beklagte war an Bildern des Klägers interessiert, die den heutigen Bundesaußenminister Fischer bei einer gewalttätigen Demonstration am 7.4.1973 zeigen sollen, wie er einen Polizisten verprügelt.

 

Mit Telefaxschreiben vom 17.11.1999 fragte die Beklagte beim Kläger wegen verschiedener Bilder an. Sie bestätigte in dem Schreiben eine telefonische Absprache, dass sie die Bilder vielleicht veröffentlichen möchte, wahrscheinlich bei ... in Köln. Für jede Veröffentlichung würde der Kläger noch einmal 200,- DM plus Mehrwertsteuer berechnen. Auf das Schreiben, Bl. 18 d. A., wird Bezug genommen. Die Parteien führten auch im November 1999 ein Telefonat, in dem der Kläger, nachdem er von der Beklagten auf eine Lizenzvereinbarung angesprochen worden war, erklärte, er habe eine feste Taxe, wonach für jede Veröffentlichung DM 200,- sowie für die Ansicht/Abzug DM 40,- zu zahlen sei.

 

Mit Schreiben vom 28.12.1999 übersandte der Kläger der Beklagten weitere Fotos (Bl. 19 d. A.). Mit Schreiben vom 29.12.1999 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Kontaktbogen (Bl. 132 f. d. A.).

 

Im Januar führten die Parteien ein weiteres Telefongespräch, wobei die Beklagte aus dem Auto über eine Freisprechanlage sprach.

 

Mit Schreiben vom 8.2.2000 bat die Beklagte den Kläger nochmals um die Suche von Negativen und nahm Bezug auf das von ihr zu verfassende Buch und die Abmachung von DM 200,- pro Bild und Veröffentlichung. Auf das Schreiben, Bl. 134 d. A., wird Bezug genommen. Am 21.12.2000 fragte die Beklagte dann bei dem Kläger an, ob sie das Recht auf die exklusive, mediale Vollverwertung erwerben könnte. Auf das Schreiben, Bl. 21 d. A., wird Bezug genommen. Daraufhin telefonierten die Parteien am 23.12.2000 nochmals miteinander, wobei der Kläger die Einräumung eines Exklusivrechts ablehnte. Ein weiteres Telefonat am 2.1.2001 zeichnete die Beklagte per Tonbandmitschnitt auf (Bl. 115 ff. d. A.).

 

Am 4.1.2001 veröffentlichten die Bild-Zeitung und der Stern die streitgegenständlichen Fotos, wie aus der Anlage K1 ersichtlich.

 

Der Kläger erwirkte wegen der Veröffentlichung der Bilder durch die Beklagte bzw. wegen deren Weitergabe zum Zwecke der Veröffentlichung am 10.1.2001 vor dem Landgericht Frankfurt am Main eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte (Az. 2 - 03 0 3/01). In diesem Verfahren zahlte die Beklagte Gerichtskosten in Höhe von DM 1.955,- und an den Kläger Anwaltskosten in Höhe von DM 3.052,30 sowie eigene Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.772,48.

 

Der Kläger behauptet, die Vertragsverhandlungen seien nie zu einem Abschluss gekommen und es sei in ihnen auch immer nur um das geplante Buch gegangen. Er sei in dem Telefongespräch am 23.12.2000 nur bereit gewesen, die Wiedergabe der Fotografien für Vorabdrucke aus dem Buch und für ein Flugblatt zu genehmigen. Darauf sei die Beklagte nicht eingegangen, so dass die Parteien das Gespräch beendet hätten, ohne eine Einigung herbeigeführt zu haben. Er habe eine Veröffentlichung außerhalb des Buchprojekts klar abgelehnt. Sein Verweis in dem Telefonat am 2.1.2001, dass es bei den DM 200,- bleibe, habe sich ersichtlich nur auf die Buchveröffentlichung bezogen.

Der Kläger trägt weiter vor, in dem Schreiben seines Anwalts vom 1.2.2001 sei eine außerordentliche Kündigung des Nutzungsrechts zu sehen.

 

Der Kläger beantragt,

 

der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu untersagen, ohne Zustimmung des Klägers die im Anlagenkonvolut K 1 beigefügten Fotografien über eine gewalttätige Demonstration in Frankfurt am Main am 7.4.1973 zu vervielfältigen oder zu verbreiten oder durch Dritte vervielfältigen zu lassen oder verbreiten zu lassen, insbesondere durch Veröffentlichung dieser Fotografien im Internet oder durch Überlassung dieser Fotografien an Zeitschriften und Zeitungen;

 

hilfsweise beantragt der Kläger,

 

es der Beklagten zu untersagen, die streitgegenständlichen Bilder ohne Zustimmung des Klägers und ohne Benennung des Klägers als Urheber zu vervielfältigen oder zu verbreiten oder durch Dritte vervielfältigen zu lassen oder verbreiten zu lassen.

 

Die Beklagte bestreitet den Anspruch auf Benennung des Klägers als Urheber nicht und beantragt im übrigen,

 

die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagte behauptet, es existiere ein wirksamer Lizenzvertrag, wodurch es ihr gestattet sei, die streitgegenständlichen Bilder in Print- und Online-Medien zu veröffentlichen. Die Parteien hätten sich insoweit bereits bei dem ersten Telefongespräch im November 1999 geeinigt und dies in den folgenden Telefongesprächen im Januar 2000 und am 2.1.2001 bestätigt, ebenso wie in den Telefongesprächen am 23.12.2001 und 2.1.2001.

 

Die Beklagte beantragt im Wege der Widerklage,

 

1. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte EUR 4.332,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 % -Punkten über dem Basiszinssatz seit 19.7.2002 zu zahlen;

 

2. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten sämtlichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, den die Beklagte durch die Vollziehung der Beschlussverfügung vom 10.1.2001 zum Aktenzeichen 2 - 03 0 3/01 des Landgerichts Frankfurt am Main und die öffentliche Kundgabe dieser und der darin enthaltenen Behauptung, die Beklagte habe durch die Veröffentlichung der „Fischer-Fotos“ das Urheberrecht des Klägers verletzt, genommen hat.

 

Sie trägt hierzu vor, dass ihr insoweit durch die unrechtmäßige einstweilige Verfügung ein Vollziehungsschaden entstanden sei. Des weiteren habe der Kläger die Beschlussverfügung gegen sie medial eingesetzt, wodurch ihr ein Schaden entstanden sei, sowohl finanziell als auch in ihrem beruflichen Fortkommen.

 

Der Kläger beantragt,

 

die Widerklage abzuweisen.

 

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 31.10.2002 (Bl. 442 d. A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Vernehmung des Zeugen Z. gem. der gerichtliche Niederschrift vom 12.12.2002 (Bl. 557 ff. d. A.) verwiesen.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

 

Die Klage und die Widerklage sind teilweise begründet.

 

Dem Kläger steht ein aus dem Tenor ersichtlicher Unterlassungsanspruch gem. § 97 UrhG zu.

 

Unstreitig ist der Kläger der Urheber der streitgegenständlichen Bilder. Mit Schriftsatz vom 10.10.2002 hat der Beklagtenvertreter mitgeteilt, dass nicht mehr bestritten werde, dass der Kläger Urheber der streitgegenständlichen Fotografien ist.

 

Die Beklagte hat das Urheberrecht des Klägers insoweit verletzt, als sie die streitgegenständlichen Bilder außer in ihrem Buchprojekt und auf Flyern für das Buch verbreitet hat oder verbreiten hat lassen. Es steht zwar zur vollen Überzeugung für das Gericht fest, dass die Beklagte berechtigt ist in ihrem Buch und auf Flyern zur Bewerbung des Buches die streitgegenständlichen Fotos zu veröffentlichen. Es steht jedoch nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte und der Kläger sich darüber hinaus geeinigt hatten, dass die Beklagte die Fotos in allen Print-und Onlinemedien verwenden kann.

 

Der Zeuge Z. hat in seiner Vernehmung bekundet, dass bereits in dem Telefonat im November 1999 über den Erwerb der Rechte an Bildern gesprochen worden sei, die die Beklagte gerne im Rahmen eines bereits kontrahierten Buchvertrags und zur Garnierung von Artikeln in den Printmedien verwenden wolle. Zum einen ist aber bei diesem Gespräch fraglich, ob es als Beweismittel aufgrund eines Beweisverwertungsverbotes verwendet werden darf, da die Beklagte erst im Laufe des Gesprächs erwähnte, dass sie und ihr Freund im Hotelzimmer sitzen würden. Somit ist unklar, ob sich der Kläger darüber bewusst war, dass der Zeuge das Gespräch mitverfolgt und ab welchem Teil des Gesprächs ihm das bekannt war. Zum anderen hat der Zeuge nur den von der Beklagten gesprochenen Teil des Gesprächs gehört. Er kann deshalb nicht sicher sagen, was der Kläger gesprochen hat, so dass aus diesem Teil der Zeugenaussage schon nicht zweifelsfrei entnommen werden kann, inwieweit eine Einigung zustande kam.

 

Der Zeuge hat zwar weiter auch bekundet, dass er das Gespräch im Januar 2000, das vom Auto der Beklagten aus geführt wurde, mitverfolgt habe, da die Beklagte über eine Freisprecheinrichtung verfüge und er deswegen das gesamte Gespräch mitverfolgt habe. Dieses Gespräch ist als Beweismittel verwertbar, da der Zeuge bekundet hat, dass er sich in das Gespräch eingemischt habe und der Kläger insoweit davon Kenntnis hatte, dass der Zeuge das Gespräch mitverfolgt. Der Zeuge Z. hat den Inhalt des Gesprächs so wiedergegeben, dass die Beklagte dem Kläger mitgeteilt habe, dass es sich um Mehrfachveröffentlichungen handele und es sich insoweit für den Kläger finanziell lohne, nach den Negativen zu suchen. Die Beklagte habe dem Kläger des weiteren mitgeteilt, dass sie in konkreten Verhandlungen mit einem großen Printmedium über eine Artikelserie stehe und es deswegen erforderlich sei, dass sie den Vertrag schriftlich bekomme.

 

Der Zeuge Z. hat demnach in seiner Aussage bekundet, dass sowohl in dem Gespräch im November 1999 als auch in dem Gespräch im Januar 2000 die Beklagte erwähnt hat, dass sie die Fotos sowohl in einem Buch als auch in den Printmedien veröffentlichen wolle. Die Parteien hätten sich auch insoweit über die Erlaubnis und den Preis geeinigt. Diese Aussage überzeugt aber das Gericht nicht voll, da sie im Widerspruch zu den Schreiben der Beklagten selbst steht. In dem ersten Schreiben der Beklagten vom 17.11.1999 fragt die Beklagte zunächst wegen der Bestätigung der Kosten für einen Abzug in Höhe von DM 40,- an. Dann teilt sie mit, dass sie, wie telefonisch bereits besprochen, die Bilder vielleicht veröffentlichen möchte, wahrscheinlich bei ... . Für jede Veröffentlichung würde noch einmal 200,- DM berechnet werden. Aus diesem Schreiben ergibt sich nicht, dass die Parteien sich darüber geeinigt hätten, dass die Beklagte die Bilder in weiteren Medien oder Online veröffentlichen dürfe. Weiter bezieht sie sich auf ein Telefonat, in dem sie mitgeteilt hat, dass sie wahrscheinlich beabsichtigt, die Bilder zu veröffentlichen und zwar bei einem Buchverlag. Von weiteren Medien ist nicht die Rede. Die Tatsache, dass in dem Schreiben auch steht, dass für jede Veröffentlichung ein Betrag von DM 200,- berechnet würde, spricht auch nicht gegen eine fehlende Vereinbarung, da damit auch die Tatsache gemeint sein kann, dass es sich um mehrere Bilder handelt.

 

In dem Schreiben vom 28.12.1999 des Klägers an die Beklagte ist von Gestattungen und Preisen keine Rede, ebenso wie in dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 29.12.1999.

 

Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte zwar in den Telefongesprächen eine Veröffentlichung in verschiedenen Printmedien erwähnt haben soll, nicht aber in ihren Schreiben, in denen sie explizit ihre Veröffentlichungsabsicht in ihrem Buchprojekt anspricht. Man würde erwarten, dass die Beklagte bei einer zustande gekommenen Einigung auch in ihren schriftlichen Mitteilungen, genauso wie in den Telefongesprächen, beides (Buch und sonstige Medien) erwähnt.

 

Auch in dem darauf folgenden Schreiben vom 8.2.2000 nimmt die Beklagte nur Bezug auf ihr Buch. Sie schreibt auch, dass man für die Veröffentlichung pro Bild DM 200,- vereinbart habe. Da es sich um 11 Bilder aus der Serie und zwei, drei weitere Bilder handele, gehe es je doch immerhin um ca. 3500,- DM. Auch aus diesem Schreiben lässt sich nicht entnehmen, dass es außer um die Buchveröffentlichung noch um andere Veröffentlichungen geht, denn sonst wäre der von der Beklagten genannte Betrag anders ausgefallen.

 

Am 20.12.2000, etwa 10 Monate nach dem letzten Kontakt, schreibt die Beklagte dem Kläger dann, dass sie auf sein Angebot zurückkommen möchte. Sie erklärt wiederum, dass sie die Fotos in einem Buch verwenden möchte und dass sie des weiteren einige Themen ihres Buches in verschiedenen eigenständigen Medienbeiträgen gesondert verwenden möchte. Deswegen frage sie an, ob sie das Recht auf exklusive, mediale Vollverwertung erwerben könnte. Des weiteren schreibt sie, dass als Preis DM 200,- pro Bild für Buch und Zeitung/Medien vereinbart worden sei. Zwar spricht die Beklagte hier davon, dass sich die Parteien auf den Preis für die Veröffentlichung von Bildern im Buch und in Zeitung und Medien geeinigt hätten. Dies widerspricht aber den bisherigen Schreiben und ihrer Einleitung, dass sie nämlich auf ein Angebot zurückkomme. Auch schreibt sie hier zum ersten Male davon, dass sie die Bilder auch in eigenständigen Medienbeiträgen verwenden will und fragt insoweit nach den exklusiven Rechten für die mediale Vollverwertung an.

 

Auf dieses Schreiben vom 20.12.2000 hin telefonierten dann die Parteien am 23.12.2000 miteinander. Der Kläger trägt zu diesem Telefongespräch vor, dass er eine Veröffentlichung außerhalb des Buchprojekts klar ablehnte. Die Beklagte hat dagegen vorgetragen, dass sie nach dem Telefonat dazu berechtigt sei, die Fotos in jeder Weise gegen Zahlung des Honorars von DM 200,- zu veröffentlichen. Einen Beweisangebot für ihren weitergehenden Tatsachenvortrag hat die Beklagte nicht angetreten.

 

Von dem weiteren Telefonat am 2.1.2001 kann, unterstellt man zugunsten der Beklagten, dass es so wie von ihr schriftsätzlich vorgetragen, stattgefunden hat, ebenfalls nicht darauf geschlossen werden, dass der Kläger weitergehende Nutzungsrechte als für das Buch einräumte. Die Beklagte erklärt nämlich zu Anfang des Gesprächs wieder, dass sie ein paar Fotos, die sie ja schon länger im Gespräch gehabt hätten, gerne welche von veröffentlichen würde. Und dass man dann irgendwann gesagt habe, DM 200,- pro veröffentlichtes Bild und das ist ja so, wenn das an verschiedener Stelle veröffentlicht in einer Vorankündigung, Einstellen in die Homepage und dann auch gelegentlich in einer Zeitung etwas bringen würde, ob der Kläger dann etwas mit dem Preis entgegenkommen könnte. Darauf reagierte der Kläger mit der Bemerkung, dass er dann ja teurer werden müsste, wenn sie das nicht nur einmal, sondern öfters verwenden würde. Es bleibe bei DM 200,-, was er versprochen und zugesagt habe. Daraufhin wiederholte die Beklagte, dass es bei DM 200,- bleibe für jedes Bild, das sie praktisch von dem Kläger veröffentliche. Darauf antwortete der Kläger mit „ja“. Auch aus diesem Gespräch lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger der Beklagten gestattete, die Bilder auch in Printmedien und Online zu verwenden. Vielmehr ist der Schlussteil so zu verstehen, dass es bei der Einräumung der bisherigen Gestattung bleibt, dass nämlich die Beklagte die Bilder für 200,- DM im Buch veröffentlichen darf. Diese Interpretation wird auch vom Kläger so vorgenommen.

 

Aus allen diesen Schreiben und Telefongesprächen ist nicht zu entnehmen, dass sich die Parteien so weitgehend geeinigt hatten, wie dies von der Beklagten vorgetragen wird. Diese Schreiben stehen der Aussage des Zeugen Z. entgegen, der ausgesagt hat, dass die Beklagte bereits im November 1999 die Veröffentlichung in Printmedien erwähnt hatte. Der Zeuge Z. ist auch als Freund der Beklagten als nicht ganz unbefangen einzuordnen. Er hat aufgrund seiner Stellung zur Beklagten auch ein Interesse daran, dass die Beklagte den Prozess gewinnt.

 

Da das Gericht davon ausgegangen ist, dass das Gespräch am 2.1.2001 so stattfand, wie von der Beklagten vorgetragen, war der Zeuge Z. hierzu schon deswegen nicht mehr zu vernehmen.

 

Aufgrund der von der Beklagten veranlassten Veröffentlichungen im „Stern“ und in der „Bild-Zeitung“ ist die Annahme der Widerholungsgefahr begründet.

 

Es ist jedoch erwiesen, dass sich die Parteien darüber geeinigt hatten, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Bilder in dem beabsichtigten Buchprojekt und in der Werbung für dieses Buch verwenden durfte. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts zweifelsfrei aus der vorgelegten Korrespondenz. Zudem trägt der Kläger auch selbst vor, dass in dem Telefongespräch am 23.12.2000 (Schriftsatz vom 16.8.2000, S. 6) er nur die Veröffentlichung außerhalb des Buchprojekts klar ablehnte. Des weiteren hat der Kläger zu dem Telefongespräch am 2.1.2001 vorgetragen, dass sein Verweis, dass es bei DM 200,- bleibe, sich nur auf die Buchveröffentlichung beziehe. Dies alles zeigt, dass der Kläger einverstanden war, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Bilder im Rahmen ihres Buchprojektes veröffentlicht.

 

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass er dieses Nutzungsverhältnis außerordentlich gekündigt habe. Allein in der Rückforderung der Fotografien durch den Klägervertreter ist nicht die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung zu sehen.

 

Die Urheberrechtsverletzung durch die Beklagte außerhalb des Buchprojekts erfolgte auch widerrechtlich, da die Einwilligung seitens des Klägers als Urheber nicht vorlag.

 

Der Hilfsantrag ist erfolgreich. Die Kammer legt den Vortrag des Klägers so aus, dass er die Verurteilung der Beklagten zur Urheberbenennung beantragt. Dies ergibt sich aus seinem Schriftsatz vom 29.11.2002.

 

Der Kläger hat auch einen Anspruch darauf, dass er bei der Veröffentlichung der Bilder als Urheber genannt wird (§ 13 UrhG). Die Beklagte hat diesen Anspruch nicht bestritten.

 

Die Widerklage ist nur teilweise begründet. Die Beklagte hat gem. § 945 ZPO Anspruch auf Ersatz der Anwalts- und Gerichtskosten aus dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren 2 - 03 0 3/01 in Höhe von 25 %. Der Erlass der einstweiligen Verfügung hätte nicht so umfassend, wie erfolgt, ergehen dürfen, sondern die Veröffentlichung in dem Buchprojekt der Beklagten und in das Buch ankündigenden Flyern, hätte von dem Unterlassungstenor ausgenommen werden müssen. Das Gericht schätzt diesen Teil auf 25 %, da die Veröffentlichungen in Print- und Onlinemedien einen gewichtigeren Teil des Anspruchs ausmacht. Die Beklagte hat die Kosten auch entsprechend in ihrer Widerklagebegründung dargelegt und beziffert. Der Kläger hat diese nicht bestritten oder Einwände dagegen erhoben, obwohl ihm dies als Partei des einstweiligen Verfügungsverfahrens möglich gewesen ist.

 

Die Widerklage ist im Hinblick auf den Feststellungsantrag unbegründet. Der von der Beklagten dort begehrte Schadensersatz bezieht sich auf die Vollziehung der Beschlussverfügung und der öffentlichen Kundgabe der Urheberrechtsverletzung durch die Beklagte. Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung hat sich bis auf die Einschränkung als rechtmäßig erwiesen. Die von der Beklagten vorgetragenen Rufschädigungen sind durch die von ihr veranlassten Veröffentlichungen in den Print- und Onlinemedien erfolgt, nicht aber dadurch dass sie die Bilder in ihrem Buchprojekt veröffentlichen wollte. Hätte sie die Bilder nicht in den Print- und Online-Medien veröffentlicht, so wären die Kündigungen und Schäden nicht so erfolgt und eingetreten.

 

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 und 710 ZPO.

 

(Unterschriften)