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LG Hamburg, Urteil v. 03.02.2016, Az.: 308 0 48/15

Leitsätzliches

Facebook darf bei Fotos nicht die Daten, aus denen sich der Name des Fotografen als Urheber der Aufnahme und weitere Copyright-Informationen ergeben (IPTC-Daten), löschen, wenn diese auf dem Portal hochgeladen werden. Der Fotograf hat dann einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB in Verbindung mit § 95c UrhG.

LANDGERICHT HAMBURG

IM NAMEN DES VOLKES

Teil-Versäumnis- und Endurteil

vom 3. Februar 2016 

Az.: 308 O 48/15

 

 

In dem Verfahren

...

gegen

...

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der

Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an den gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, im Rahmen des Upload-Prozesses auf der Internetseite mit der Adresse www. f..com die nachfolgend dargestellten Fotodateien des Klägers, die von diesem auf seinem Account www. f..com. i. hochgeladen wurden, dahingehend zu bearbeiten, dass sämtliche mit den Bilddateien verknüpften IPTC-Daten gelöscht werden, wie geschehen bei den nachfolgend beigefügten Aufnahmen mit der Kennzeichnung 1....5_n.jpg-(S.) (Anlage K 1),veröffentlicht von der Beklagten unter der URL www. f..com/p..php?fbid= 7....3&set=a. 1....2&type=3&t., Anlage K 7, sowie die Aufnahme mit der Kennzeichnung 1....85_n.jpg (V.) (Anlage K 2), veröffentlicht von der Beklagten unter der URL www. f..com/p..php?fbid=7....9&set=p. 1....62.&type=3&t., Anlage K 8.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von den Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Rechtsanwälte U., v. H.,

R...chaussee      XX,         (PLZ)     H.,          in            Höhe     von € 865,00 freizuhalten.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Einspruchsfrist wird auf drei Wochen festgesetzt.

7. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger ist hauptberuflicher Fotograf, er erstellte die aus den Anlagen K1 und K2 ersichtlichen Lichtbilder sowie die zugehörigen Dateien. Die Beklagte betreibt ein soziales Netzwerk unter der Adresse www. f..com. Der Kläger hat dort zur Außendarstellung und Kommunikation einen Account unter dem Namen „i." eingerichtet, in den er von ihm hergestellte Fotodateien hochlädt, so auch die aus den Anlagen K1 und K2 ersichtlichen Dateien. Den Lichtbildern fügte er Daten hinzu, aus denen sich insbesondere sein Name als Urheber der Aufnahme und weitere Copyright-Informationen ergeben. Darüber hinaus versah der Kläger seine Aufnahme mit weiteren Hinweisen, wie aus den Anlagen K3 und K4 ersichtlich. Diese Informationen werden von Suchmaschinen und potentiellen Auftraggebern ausgelesen und dienen so dazu, die Arbeiten des Klägers in der von ihm gewünschten Art und Weise zu präsentieren.

Die Beklagte installierte zunächst eine Software, die beim Hochladen der Bilddateien des Klägers auf der von ihr zur Verfügung gestellten Plattform sämtliche vom Kläger mit der jeweiligen Aufnahme verknüpften Informationen (sogenannte IPTC-Dateien) automatisch ersatzlos entfernt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.09.2013 wurde die Beklagte aufgefordert, eine entsprechende Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben (Anlage K5). Nach Erhalt der Abmahnung änderte die Beklagte ihre Vorgehensweise und belässt nun die Zeilen „Autor" und Copyright-Informationen" während des Hochladens auf ihre Plattform unbearbeitet. Eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung gab die Beklagte nicht ab.

Mit Verfügung vom 10.02.2015 ordnete das Gericht die Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens an. Diese Verfügung ist der Beklagten zusammen mit der Klagschrift am 15.09.2015 zugestellt worden.

Die Beklagte hat ihre Verteidigungsabsicht nicht angezeigt.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil des geltend gemachten Freihalteanspruchs auch begründet.

1. Das Landgericht Hamburg ist gemäß Artikel 7 Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen international und örtlich zuständig.

2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Absatz 2, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 95c Urheberrechtsgesetz (UrhG) zu. Danach dürfen vom Rechteinhaber stammende Informationen für die Rechtewahrnehmung nicht entfernt oder verändert werden, wenn irgendeine der betreffenden Informationen im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines Werks erscheint und wenn die Entfernung oder Veränderung wissentlich unbefugt erfolgt und dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass er dadurch die Verletzung von Urheberrechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert. Nach § 95c Absatz 2 UrhG sind Informationen für die Rechtewahrnehmung im Sinne dieses Gesetzes elektronische Informationen, die Werke oder andere Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechteinhaber identifizieren, Informationen über die Modalitäten und Bedingungen für die Nutzung der Werke oder Schutzgegenstände sowie die Zahlen und Codes, durch die derartige Informationen ausgedruckt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Indem die Beklagte zunächst sämtliche Informationen, die der Kläger seinen Fotodateien beifügte, beim Upload automatisch entfernte und nunmehr nach Erhalt der Abmahnung lediglich die Informationen betreffend „Autor" und „Copyrightinformationen" unbearbeitet belässt, entfernt sie Informationen im Sinne des § 95c UrhG. Die Kammer geht davon aus, dass die Informationen, mit denen der Kläger seine Lichtbilder verknüpft, jedenfalls auch dazu dienen, entweder das Werk, den Urheber oder den Rechteinhaber zu identifizieren.

§ 95c UrhG ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Absatz 2 BGB (vergleiche BGH GRUR 2015, 672 Rn. 68 — Videospiel-Konsole II).

Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Diese wird bei Vorliegen einer Rechtsverletzung vermutet und kann nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt werden, wie sie vom Kläger erfolglos mit Schreiben vom 02.09.2013 verlangt wurde.

3. Dem Kläger steht dem Grunde nach auch der geltend gemachte Freihalteanspruch in Bezug auf die für die Abmahnung der Beklagten entstandenen Rechtsanwaltskosten zu. Dieser folgt aus § 823 Absatz 2, 257 BGB in Verbindung mit § 95c UrhG.

Die Beklagte handelte beim Entfernen der vom Kläger mit seinen Lichtbildern verknüpften Informationen fahrlässig. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte sie erkennen können, dass sie damit die Rechte des Klägers verletzt.

Die Anwaltskosten sind als für die Geltendmachung und Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs verursachten Kosten der Rechtsverfolgung von dem Schutzbereich des § 823 BGB erfasst.

Der Anspruch besteht jedoch nur in Höhe von € 865,- und nicht wie vom Kläger begehrt in Höhe von € 975,-. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, woraus sich eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nach Nummer 2300 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) rechtfertigen sollte. Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20% der gerichtlichen Überprüfung entzogen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.07.2012, Aktenzeichen VIII ZR 323/11). Es ergibt sich danach folgende Berechnung:

Gegenstandswert € 15.000,-

1,3 Geschäftsgebühr Nummer 2300 Anlage 1 RVG     € 845,-

Auslagenpauschale Nummer 7002 Anlage 1 RVG       € 20,-

Gesamt                                                                      € 865,-

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 92 Absatz ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 2 ZPO.

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