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LG Hamburg, Urteil vom 7. November 2003, AZ: 308 O 504/03 - Kein Hotelfunk ohne Werbung

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Leitsätzliches

Es ist nicht zulässig durch ein TV-Switch-System in einer Rundfunkverteilungsanlage eines Hotels die ausgestrahlten Werbungsblöcke auszublenden und nicht mitzuübertragen. Eine solche Vorgehensweise stellt als Veränderung der Sendung einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf Weitersendung von Funksendungen dar und verletzt damit widerrechtlich das Leistungsschutzrecht der Antragstellerin aus § 87 UrhG.

LANDGERICHT HAMBURG

URTEIL

Aktenzeichen: 308 O 504/03

Entscheidung vom 7. November 2003

In dem Rechtsstreit

 

...

gegen

...

 

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 8, durch die Richter ..., ... und ... aufgrund der am 5. November 2003 geschlossenen mündlichen Verhandlung

 

für Recht:

 

Die einstweilige Verfügung vom 29. September 2003 wird bestätigt.

Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

 

 

T a t b e s t a n d

 

 

 

Die Antragstellerin veranstaltet als Sendeunternehmen das private Fernsehprogramm „RTL“. Sie nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung des Vertriebs und der Bewerbung des Produkts „TV-Switch-System“ (nachfolgend TVS-System) in Anspruch. Bei diesem System handelt es sich um eine in Rundfunkverteileranlagen in Hotels einsetzbare Technik, mittels derer Werbeinseln im TV-Programm ausgeblendet und durch neue, vom jeweiligen Betreiber des TVS-Systems bestimmbare Sendeinhalte „überblendet“ werden können.

Die Antragstellerin finanziert sich ausschließlich durch Werbeeinnahmen. Ihr Programm enthält Werbespots, die als Werbeinseln innerhalb ihrer Informations- und Unterhaltungssendungen platziert sind.

 

 

Das TVS-System wird in die Rundfunkverteileranlage eines Hotels eingebaut und so programmiert, dass hinsichtlich der Sender, deren Werbeinseln durch das System ausgeblendet werden sollen, das sind Privatsender wie die Antragstellerin mit einem Film- und Serienangebot mit hohem Aufmerksamkeitswert, jeweils zwei Kanäle zur Verfügung gestellt werden, so dass auf den Fernsehgeräten im Hotel der jeweilige Sender auf zwei verschiedenen Programmplätzen angeschaut werden kann. Ist das TVS-System abgeschaltet, so gelangen die beiden Sendesignale der betroffenen Sender unverändert auf die beiden vorgesehenen Programmplätze der Fernsehgeräte. Ist das TVS-System aktiviert, so wird eines der beiden Sendesignale während der Dauer einer Werbeinsel ausgeblendet (der Geschäftsführer der Antragsgegnerin hat dafür in der mündlichen Verhandlung das Wort "geswitcht" verwendet) und an deren Stelle ein hoteleigenes Programm eingespielt, etwa mit Highlights des Hotels, Events, Speiseangeboten oder auch Darstellungen und Bewerbungen des Umfelds. Das andere Sendesignal des Fernsehsenders bleibt währenddessen unverändert mit der Werbeinsel auf seinem Programmplatz abrufbar. Der jeweils maßgebliche Zeitpunkt für Beginn und Ende einer Werbeinsel wird zentral für jeden Fernsehsender von Hand ausgelöst.

 

 

Das TVS-System wird von einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen hergestellt. Es ist im Inland bereits in zumindest einer Hotelanlage installiert worden. Betroffen sind auch die Sendungen der Antragstellerin, auf die bei der folgenden Darstellung abgestellt wird.

Die Antragsgegnerin bot das TVS-System in der Bundesrepublik Deutschland zur Lieferung, zum Einbau und zur Wartung an und bewarb es. Die Antragstellerin erhielt davon am 18.08.2003 Kenntnis und erhielt am 21.08.2003 über eine Testanfrage Informationsmaterial (Anlagen A 2 bis A 4) und unter dem 26.09.2003 auf Nachfrage eine weitere Produktbeschreibung mit einer Darstellung des Angebots (Anlage A 5).

 

 

 

Nach erfolgloser Abmahnung durch die Antragstellerin hat die Kammer der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 29.09.2003 im Wege der einstweiligen Verfügung zur Vermeidung der Ordnungsmittel des § 890 ZPO verboten, „im geschäftlichen Verkehr ein aus Hard- und/oder Software bestehendes System wie das TV-Switch-System [...] selbst oder durch Dritte anzubieten, zu vertreiben und/oder zu bewerben, soweit über dieses System Fernsehwerbung des RTL-Programms durch nicht von RTL gesendete Inhalte (z.B. Hotelinformationen bzw. Hotel- oder Drittwerbung) ersetzt wird.“

 

 

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch.

Die Antragsgegnerin macht geltend, nicht passivlegitimiert zu sein. An einer eventuellen Rechtsverletzung durch den Einsatz des TVS-Systems habe sie nicht teilgenommen; denn es sei nicht zu der angedachten Vermarktung des Systems durch sie im Inland gekommen, sie habe nicht einen Verkaufsabschluss vermittelt. Im Übrigen werde das TVS-System allein von den Hotels betrieben. Eine Mithaftung für den Betrieb durch die Hotels bestehe nicht, weil die Lieferung von Sendeanlagen keine Haftung für den Sendebetrieb begründe; erst recht müsse dies für die Lieferung bloßer Produktinformation gelten.

 

 

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, der Einsatz des TVS-Systems sei rechtlich nicht zu beanstanden. Sie trägt dazu wie folgt vor:

Der Einsatz des TVS-Systems verletze keine durch das UrhG geschützten Rechte, insbesondere erfolge dadurch keine „Sendung“ im Sinne von § 20 UrhG. Denn TVS bewirke keine Weitersendung, sondern lediglich eine teilweise Ausblendung von Programmsignalen, und verändere die ausgeblendeten Signale als solche nicht. Soweit Ausblendungen von Werbeinseln stattfänden, seien diese angesichts der Kürze der Werbeinseln außerdem als minimal zu bewerten und verletzten daher weder die Rundfunkfreiheit der Antragstellerin noch ihr urheberrechtliches Senderecht. Das gelte umso mehr, als das RTL-Originalprogramm dem Hotelgast stets auf einem zweiten Programmplatz unverändert zur Verfügung gestellt werde, so dass der Hotelgast frei zwischen beiden Programmversionen wählen könne. Das TVS-System sei damit anderen so genannten Werbeblockern vergleichbar, deren Aktivierung durch den Zuschauer ebenfalls keinen Eingriff in das Senderecht darstelle, sondern allein dem urheberrechtlich freien Empfangsvorgang zuzurechnen sei.

 

 

Der Betrieb des TVS-Systems sei auch wettbewerblich nicht zu beanstanden. Es fehle insoweit schon an einem Wettbewerbsverhältnis zur Antragstellerin. Eine Behinderung fremder Werbung finde nicht statt, da der Hotelgast jederzeit auf den zweiten Sendeplatz mit dem Originalprogramm der Antragstellerin wechseln könne. Eine Ausbeutung durch unmittelbare Übernahme finde nicht statt, da durch TVS lediglich eigene Programminhalte zusätzlich zur Verfügung gestellt würden. Eine Rufausbeutung oder eine Herkunftstäuschung fehlten, weil der Zuschauer durch das Laufband auf die hoteleigene Herkunft der eingespielten Informationssendung hingewiesen werde. Ein relevanter Eingriff in den Gewerbebetrieb der Antragstellerin liege damit nicht vor. Zu einer solchen Wertung gelange man auch nach gebotener Abwägung des für die Antragstellerin streitenden Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG und der für sie streitenden Art. 14 und 2 Abs. 1 GG.

 

 

 

Schließlich macht die Antragsgegnerin geltend, für eine Entscheidung über die Zulässigkeit des TVS-Systems sei das einstweilige Verfügungsverfahren nicht geeignet; die schwierige Streitfrage müsse in einem Erkenntnisverfahren geklärt werden. Es fehle auch an einem Verfügungsgrund: Eine Eilentscheidung sei nicht erforderlich, weil das TVS-System keine erkennbaren wirtschaftlich nachteiligen Folgen für die Antragstellerin habe. Jedenfalls sei der Erlass einer einstweiligen Verfügung unverhältnismäßig, da der Ausgang des Verfahrens für die Antragsgegnerin von existentieller Bedeutung sei.

 

 

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 29.09.2003 aufzuheben und den ihrem Erlass zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen.

 

 

Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 29.09.2003 zu bestätigen.

 

 

 

 

Die Antragstellerin sieht in dem Einsatz des TVS-Systems eine Verletzung ihres Senderechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 UrhG und ein wettbewerbswidriges Verhalten, woran die Antragsgegnerin sich durch das Anbieten des Systems beteiligt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2003 verwiesen.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

 

Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen (§§ 936, 925 Abs. 2 ZPO). Denn der ihrem Erlass zu Grunde liegende Antrag erweist sich auch nach mündlicher Verhandlung als zulässig und begründet.

 

I.

 

 

 

Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin gemäß § 97 Abs. 1 UrhG einen (Verfügungs-) Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung und Bewerbung des TVS-Systems. Denn der bestimmungsgemäße Einsatz des TVS-Systems verletzt widerrechtlich das Senderecht der Antragstellerin aus §§ 87 Abs. 1 Nr. 1, 20 UrhG und die Antragsgegnerin hat durch das Anbieten dieses Systems zur Lieferung und zum Einbau und dessen Bewerbung in einer eine Wiederholungsgefahr begründenden Weise an der Rechtsverletzung mitgewirkt.

 

 

Der Betrieb des TVS-Systems stellt einen widerrechtlichen Eingriff in das Recht der Antragstellerin auf Weitersendung ihrer Funksendungen dar und verletzt damit widerrechtlich deren Leistungsschutzrecht aus § 87 UrhG.

Die Weiterübertragung von Rundfunksendungen über eine Rundfunkverteileranlage in einem Hotel ist eine Weitersendung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 UrhG.

 

 

Die zeitgleiche Weiterübertragung von Rundfunksendungen über Rundfunkverteileranlagen mit Eigenempfangsstellen oder durch Verteilernetze mit selbständigen Empfangsgeräten, die vom Weiterleitenden zum Empfang eingerichtet worden sind, ist - auch innerhalb desselben Gebäudekomplexes -eine Weitersendung. Es liegt insoweit bei der gebotenen wertenden Betrachtung eine Nutzung durch öffentliche Wiedergabe vor, durch die das Werk mit Hilfe eines "ähnlichen technischen Mittels" im Sinne des § 20 UrhG einer Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Das gilt, nachdem der Bundesgerichtshof entsprechend für Verteileranlagen in einer Justizvollzugsanstalt (GRUR 1994, 45 - Verteileranlagen) und in einem Krankenhaus (GRUR 1994, 797 - Verteileranlage im Krankenhaus) erkannt hat, ohne weiteres auch für Verteileranlagen in Hotels (so auch LG Berlin, ZUM-RD 2003, 313; vgl. weiter Fromm/Nordemann, UrhR, 9. Aufl. 1998, § 20 Rz. 3 und Schricker/v.Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 2. Aufl. 1999, § 20 Rz. 41, 42; Wandtke/Bullinger/Erhardt, UrhR 2002, § 20b UrhG Rz. 18).

 

Mit dem TVS-System wird bei dessen bestimmungsgemäßen Einsatz das ausschließliche Recht der Antragstellerin auf Weitersendung ihrer Funksendungen im Rahmen des Programms von "RTL" gemäß § 87 Abs. 1 UrhG widerrechtlich verletzt.

Das den Hotels, in denen das TVS-System zum Einsatz kommt, über § 87 Abs. 5 UrhG im Umfang des § 20 b Abs. 1 S. 1 UrhG lizenzierte Recht der Weitersendung (eine solche Lizenz ist zu unterstellen) gestattet (nur) eine zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weitersendung, nicht aber die Vornahme von Veränderungen am Programm und insbesondere keine Einschübe eigener Programmteile wie Werbung (vgl. Schricker/v.Ungern-Sternberg, § 20 b Rz. 11). Genau das geschieht aber durch die dargestellte Funktionsweise des TVS-Systems.

 

 

Der durch das Nutzungsrecht der Weitersendung normierte Funksendungsschutz ist dabei nicht vom Programminhalt abhängig (vgl. z.B. Schricker/v.Ungern-Sternberg, § 87 Rz. 28; Fromm/Nordemann, § 87 Rz. 3) und auch nicht auf einzelne inhaltlich gegliederte Programmabschnitte beschränkt. Vielmehr genießt das Sendeunternehmen hinsichtlich der Aussendung seines gestalteten Programms insgesamt einen einheitlichen Leistungsschutz, nach dem die Funksendung bei einer Weitersendung nur in ihrer Gesamtheit ohne jede Änderung und zeitliche Versetzung genutzt werden darf. In diesen Schutzbereich wird durch das TVS-System mit jeder Ausblendung der Originalsignale der Antragstellerin und das Einblenden fremder Programminhalte während der Werbeinseln widerrechtlich, nämlich ohne Rechtseinräumung durch die Antragstellerin, eingegriffen.

 

 

Ohne Erfolg wendet die Antragsgegnerin ein, das Ausblenden der Werbeinseln der Antragstellerin sei schon technisch gesehen keine Weitersendung, mithin könne ein Weitersendungsrecht nicht verletzt sein. Maßgeblich ist, dass bei der gebotenen wertenden Betrachtung (BGH GRUR 1994, 45, 46 - Verteileranlagen) durch das Ausblenden des Sendesignals der Antragstellerin deren ansonsten im Rahmen einer Weitersendung genutzte laufende Funksendung im Sendebereich für bestimmte kürzere Phasen systematisch unterbrochen und durch fremde Inhalte ersetzt und damit verändert wird.

 

 

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Betrieb von TVS dem Sendebereich und nicht dem freien Empfang zuzurechnen. Zwar ist die Zuordnung einzelner technischer Vorgänge zum erlaubnispflichtigen Sende- oder zum freien Empfangsbereich im Einzelnen umstritten (vgl. die ausführliche Darstellung bei Schricker/v. Ungern-Sternberg, § 20 Rz. 27-39). Da das TVS-System ein Programmsignal aber schon verändert, bevor es zur hausinternen Verteilung der Sendesignale auf die einzelnen Zimmer kommt, steht es vorliegend nicht in Frage, dass hier Eingriffe in den Sendebereich stattfinden. Insofern besteht auch ein nachhaltiger Unterschied zu anderen Werbeblocker-Systemen (vgl. OLG Frankfurt NJW 2000, 2029 ff. - Fernsehfee), die erst am Wiedergabegerät eingesetzt und dem Empfangsbereich zugerechnet werden.

 

 

An der danach anzunehmenden Verletzung des Senderechts der Antragstellerin ändert auch der Umstand nichts, dass das RTL-Programm in unveränderter Form auf einem weiteren Programmplatz zur Verfügung steht. Denn das macht die widerrechtliche Änderung der Funksendung auf dem anderen Programmplatz nicht ungeschehen.

 

 

 

 

Die Antragsgegnerin ist passivlegitimiert. Sie hat das TVS-System zur Lieferung, zur Installation und zur Wartung angeboten und beworben (Anlagen A 2 bis A 5). Auch wenn sie kein System verkauft und installiert haben sollte, zielte ihr Verhalten darauf ab und bei Erfolg drohten der Antragstellerin durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Systems in den Hotels die dargestellten Rechtsverletzungen. Das Verhalten der Antragsgegnerin war damit adäquat kausal für die Bedrohung der Rechtsstellung der Antragstellerin und führt zu einer eigenen Haftung (Schricker/Wild, § 97 Rz. 35 ff., 37).

 

 

Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr der Wiederholung der die Rechtsstellung der Antragstellerin bedrohlichen Handlungen ist gegeben. Sie wird infolge des von der Antragsgegnerin abgegebenen widerrechtlichen Anbietens und Bewerbens vermutet und diese Vermutung hätte nur durch die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt werden können. Besondere Umstände, nach denen eine solche Erklärung hier verzichtbar wäre, sind nicht dargetan worden. Die Behauptung, der Hersteller vertreibe das Gerät jetzt selbst, reicht nicht aus.

 

 

Aus allem folgt der Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 UrhG. Ob daneben ein solcher Anspruch auch aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz besteht, kann dahingestellt bleiben.

 

II.

 

 

 

Der Verfügungsgrund folgt aus der Gefahr wiederholter Rechtsverletzungen, die wegen des unzulässigen Angebots der Antragsgegnerin vermutet wird. Die Antragstellerin hat ein berechtigtes Interesse daran, solche zukünftigen Rechtsverletzungen sogleich wirksam durch Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zu unterbinden. Einer Feststellung der konkreten nachteiligen Auswirkung des TVS-Systems auf die Werbequoten der Antragstellerin bedurfte es dafür nicht. Bei einer Abwägung der Interessen der Parteien ist eine geltend gemachte Existenzbedrohung der Antragsgegnerin durch eine Entscheidung im summarischen Verfahren schon vor dem Hintergrund nicht erkennbar, dass sie am weiteren Vertrieb des TVS-Systems ohnehin nicht mehr beteiligt sein will. Schließlich können auch Rechtsfragen der vorliegenden Art durchaus Gegenstand eines einstweiligen Verfügungsverfahrens sein.

 

 

III.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

 

 

(Unterschriften)