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OLG / LG Hamburg, Urteile vom 9.11.2000 und 19.02.99, AZ: 3 U 79/99 - "DEA - hier tanken Sie auf"

Leitsätzliches

"Hier ist DEA - Hier tanken Sie auf" ist als Musikwerk urheberrechtlich geschützt. Wer einen Teil des Slogans, nämlich "DEA - Hier tanken Si auf" im Rahmen einer Kampagne entworfen hat stellt ihn regelmäßig zur Nutzung zur Verfügung. Daraus resultieren keine weitergehenden Urheberrechte an dem mit dem Slogan geschaffenen Werken.

Hanseatisches Oberlandesgericht

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 3 U 79/99

Entscheidung vom 09. November 2000

 

 

3 U 79/99

308 O 259/98 (Vorinstanz)

 

...

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.

 

In dem Rechtsstreit

 

...

Klägerin,

Berufungsklägerin

Prozessbevollmächtigte: ...

 

gegen

 

...

Beklagte,

Berufungsbeklagte

Prozeßbevollmächtigter: ...

 

 

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat durch die Richter ..., ..., ...

 

nach der am 2. November 2000 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

 

 

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 19. Februar 1999 und die in zweiter Instanz gestellten Anträge werden zurückgewiesen.

 

 

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Es beschwert die Klägerin um 20.000 DM.

 

und beschlossen:

 

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

 

 

Tatbestand:

 

Die Werbeagentur ... erarbeitete bei Umbenennung der Texaco in DEA eine Kampagne. Dabei wurde von Mitarbeitern der Satz geprägt: „DEA - Hier tanken Sie auf.“ Die Klägerin behauptet, er stamme von ihr, Frau ...habe „Hier ist“ davorgesetzt. Der Komponist Groves schrieb eine Musik für die Werbekampagne.

Die Beklagte, eine freie Autorin, erhielt den Auftrag, hierzu einen Text mit der Vorgabe zu schreiben, die Worte „Hier ist DEA - Hier tanken Sie auf“ einzubeziehen.

Ihr Liedtext enthielt zwei Strophen und einen Refrain, der mit diesen Worten endete. Das Lied wurde bei der Präsentation des neuen Konzepts am 28.06.1989 auf der Frankfurter Messe vor 4.000 Gästen aufgeführt, in 9.000 Cassetten an Tankstellenpächter gegeben und ist seitdem - jedenfalls teilweise – musikalische Grundlage der DEA-Werbung in Funk und Fernsehen.

 

Die Beklagte meldete das Lied als Textautorin bei der GEMA an. Auf ihre Anregung forderte Thompson Groves auf, sich als Komponisten registrieren zu lassen. Gestützt auf einen englischen Text, versuchte Groves, als Autor und Komponist registriert zu werden. Das gelang für die englische Fassung. Für die deutsche Fassung stellte der 3. Senat fest, daß es sich um eine Werkverbindung im Sinne des § 9 UrhG handele, weil der Beitrag der dortigen Parteien von dem gemeinsamen Auftraggeber Thompson von vornherein zu einer Werkverbindung gedacht gewesen sei. Die Beklagte wurde wegen ihres Textbeitrages an den Ausschüttungen der GEMA beteiligt, und zwar unabhängig davon, ob ihr Text bei Aufführungen gesungen wurde.

 

In der Werbung wurde das Lied (laut Klägerin: ausschließlich, laut Beklagter: auch) so gesendet, daß als Text lediglich „Hier ist DEA - Hier tanken Sie auf“ gebracht wurde.

 

Die Klägerin ist nicht damit einverstanden, daß die Beklagte von der GEMA Geld

erhält, soweit nur der von ihr und ... stammende Text gesungen werde.

 

Sie hat beantragt,

 

1. die Beklagte zu verurteilen, zuzustimmen, daß hinsichtlich des bei der GEMA unter der Datenbankwerknummer 2.415.146 eingetragenen Musikwerkes „Hier ist DEA“ der Registereintrag dahin geändert wird, daß die Klägerin und Frau ... als weitere Textdichterinnen aufgeführt werden;

 

2. die Beklagte zu verurteilen, zuzustimmen, daß eine Kurzfassung des Musikwerkes „Hier ist DEA‘, beschränkt auf den Text „Hier ist DEA – Hier tanken Sie auf“, unter Nennung der Klägerin und Frau ... als alleinige Textdichterinnen, als neues Musikwerk unter einer eigenständigen Datenbankwerknummer registriert wird.

 

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Zeile kein Werk sei und deshalb nicht nach § 9 UrhG habe verbunden werden können. Ohne einen gemeinsamen übereinstimmenden Schöpfungswillen scheide Miturheberschaft nach § 8 UrhG aus, zudem sei die Zeile isoliert verwertbar, wie die Werbung gezeigt habe.

 

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin zusätzlich beantragt,

 

3. Auskunft über die Höhe der an die Beklagte auf Grund der Verwertung der Textanteile des Musikwerks mit der Datenbankwerknummer 2.415.146 gezahlten GEMA-Erlöse zu geben,

 

4. den Anteil, der auf die Verwertung des Slogans „Hier ist DEA - Hier tanken Sie auf“ entfallen ist, bei der GEMA zu ermitteln und über diesen Anteil Rechnung zu legen,

 

5. den sich aus der Auskunft und Rechnungslegung ergebenden Betrag an die Klägerin zu zahlen.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Die Berufung hat keinen Erfolg.

 

1. Die Klägerin geht wie das Landgericht davon aus, daß der Werbespruch „Hier ist DEA - Hier tanken Sie auf“ kein schutzfähiges Werk ist. Aus diesem Umstand leitet sie her, daß sich dieser Anteil nicht gesondert verwerten lasse, was zwar eine Verbindung im Sinne des § 9 UrhG ausschließe, aber durchaus erlaube, im Sinne des § 8 UrhG eine Verbindung zu gemeinsamer Miturheberschaft anzunehmen.

 

Das Merkmal des „gemeinsamen Schaffens“ sieht sie darin erfüllt, daß sie „von Anfang an damit einverstanden (war), daß der von ihr geschaffene Slogan in die weitere Entwicklung der Kampagne - in welcher Form auch immer - integriert wird,“ denn „typischerweise wird eine Werbetexterin mit der Verbindung ihrer Texte sowohl mit graphischen wie auch musikalischen oder anderen textlichen Elementen im Rahmen der Werbekampagne stets einverstanden sein. So war es auch hier.“ Miturheberschaft erfordere keine „simultane Wechselwirkung“, es genüge „eine gegenseitige Unterordnung unter die Gesamtidee Sofern die Verständigung mit einem - wenn auch unbekannten - Miturheber über das (zu) verfolgende Ziel, die zu verfolgende Werkkonzeption, besteht, ist von einer Miturheberschaft auszugehen.“

 

Dem vermag der Senat nicht beizupflichten. Die Voraussetzungen des § 8 UrhG sind nicht erfüllt. Das Werk, an dem die Klägerin ihre Miturheberschaft reklamiert, ist der Text des „DEA-Liedes“, nicht die Werbekampagne. Der Zweck, dem ein Werk dienen soll, darf mit diesem nicht gleichgesetzt werden, er hat mit seinem Wesen nichts zu tun, er konstituiert das Werk in keiner Weise. Deshalb gestattet die Bereitschaft der Klägerin, ihren Werbespruch zu Zwecken der Werbekampagne zur Verfügung zu stellen, keine Rückschlüsse auf die Urheberschaft an Werken, die ebenfalls zu Zwecken der Werbekampagne geschaffen werden. Die Gemeinsamkeit der Parteien bestand allein darin, der Werbekampagne zu dienen.

 

Die Klägerin hat nicht mehr getan, als ein selbst nicht schutzfähiges Element zur Verfügung zu stellen, das die Beklagte ohne jede Absprache und ohne jedes Zusammenwirken mit der Klägerin bei ihrem Schaffen verwendet hat. Damit ist die Klägerin nicht Miturheber. Das gilt auch für Frau ... die den Zusatz „Hier ist“ beigetragen haben soll.

 

2. Die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs sind nicht erfüllt. Die Beklagte greift nicht „durch die Anmeldung des fremden Slogans ... ohne Rechtsgrund in die der Klägerin zustehende Rechtsposition ein, ihrerseits den Slogan zusammen mit der Musik von John Groves mit dessen Willen zu einem nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Werk zu verbinden und dieses hiernach bei der GEMA anzumelden.“

 

Die Beklagte ist nicht als Autorin eines „Slogans“ eingetragen worden, der selbst nach Meinung der Klägerin nicht schutzfähig wäre, sondern als Autorin des „DEA-Liedes“, dessen Schutzfähigkeit auch die Klägerin nicht bezweifelt. Sie kann die Klägerin also nicht „an der Verwertung ihrer kreativen Leistung ... behindern, wenn diese Leistung keinen Schutz beanspruchen kann, auch nicht im Rahmen einer Miturheberschaft.

 

Die Beklagte erhält nicht deshalb Geld von der GEMA, weil die Textzeile „Hier ist DEA - Hier tanken Sie auf“ erklingt, sondern weil sie als Autorin des „DEA-Liedes“ eingetragen ist. Sie würde auch dann an den Ausschüttungen beteiligt werden, wenn nicht einmal diese Zeile gesungen würde. Der Sinn dieser GEMA-Bestimmungen steht hier nicht zu Erörterung. Entscheidend ist, daß die Beklagte keine Rechtsposition einnimmt, die der Klägerin gebührt, denn diese hat das „DEA-Lied“ nicht geschaffen. Die Beklagte würde es nicht einmal dann tun, wenn sie zu Unrecht an den Ausschüttungen beteiligt würde, weil sie im Sinne des § 4 Ziff. 8 des GEMA Verteilungsplanes dem Musikwerk nachträglich einen für die Zugkraft des Musikstückes bedeutungslosen Text unterlegt hätte, denn selbst dann stünden diese Ausschüttungen nicht der Klägerin zu. Deshalb braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, daß die Beklagte ihren Text sogar vor dem Komponisten Groves hat registrieren lassen.

 

Bereicherungsansprüche, die aus der Verletzung wettbewerbsrechtlicher Positionen herrühren könnten, scheiden ebenfalls aus; solche Positionen würden eher der DEA, die mit dem Lied wirbt, zukommen, und eine Verletzung von solchen Positionen würde auf keinen Fall urheberrechtliche Nutzungsmöglichkeiten, um die es hier im Verhältnis zur GEMA geht, der Klägerin zuweisen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Auflage, 1999, Einl. UWG, Rdnr. 420).

 

3. Nach dem Gesagten treffen auch die Ausführungen der Klägerin zur „angemaßten Eigengeschäftsführung“ der Beklagten nicht zu, denn auch hier gilt, daß die Beklagte nicht den „Slogan“, sondern das von ihr geschaffene „DEA-Lied“ angemeldet hat, deren alleinige Urheberin sie ist. Damit entfallen auch die in zweiter Instanz nach § 687 Ab. 2 BGB geltend gemachten Ansprüche.

 

 

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.

 



Landgericht Hamburg

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 308 0 259/88

Entscheidung vom 19. Februar 1999

 

 

 

...

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

 

In der Sache

...

Klägerin,

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte

 

g e g e n

...

Beklagte,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt

 

 

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 8,

auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1999

durch

 

1. ... Vorsitzender Richter am Landgericht Rachow,

 

2. ... Richter am Landgericht Jöhnk,

3. ... Richter am Landgericht Schmidt

 

 

1. Die Klage wird abgewiesen.

 

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

3. Das Urteil Ist vorläufig vollstreckbar, Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 DM abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

 

 

T a t b e s t a n d

 

Beide Parteien sind Werbetexterinnen und streiten um die Rechte an einem. Werbespruch des Mineralölkonzerns DEA.

 

Im Jahre 1988 sollte die deutsche Fa. Texaco im Rahmen der Übernahme durch den RWE-Konzern in „DEA“ umfirmiert werden. An der für die vorgesehene Werbekampagne erfolgten Ausschreibung beteiligte sich. auch die Werbeagentur ... Hamburg GmbH (nachfolgend ...). Es entstand hierbei der Werbeslogan „HIER IST DEA - HIER TANKEN SIE AUF“, der von der Auftraggeberin RWE für die Kampagne ausgewählt wurde. Die Beteiligung der Klägerin hieran ist zwischen den Parteien im Streit.

 

 

Der Slogan wurde Anfang des Jahres 1989 von dem Komponisten John Groves

vertont.

 

Die Beklagte erhielt dann am 19.05.1989 von ... den Auftrag, einen längeren Text zu dem Werbespruch zu entwickeln. Dies erfolgte bis zum 08.06. l989 die Beklagte schuf 2 Verse. die in einem l2zeiiigen Refrain endeten, der als Schluss den oben zitierten Slogan enthielt vgl. Anlage B 8). Dieses „DEA-Lied“ wurde ah Juni 1989 im Rundfunk und Fernsehen gesendet.

 

Am 30.08.1989 meldete die Beklagte das dreiminütige Werk bei der GEMA an, wobei sie sich als Textdichterin‚und John Groves als Komponisten angab (Anlage K 1). Die GEMA registrierte das Wer unter der Nr. 2415146 (Anlage K 3). Groves selbst nahm nachdem ‚... ihn am 03.10.1,989 von der GEMA-Anmeldung durch die Beklagte informiert hatte (Anlage 8 13), die Anmeldung einer englischsprachigen Version des Liedes („The DEA-Song“) vor (Anlage B 23); die GEMA verweigerte indes eine Registrierung. Rund 1 Jahr später, am 10.1,0.1990, meldete Groves einen weiteren, von ihm erstellten englischen Text zu seiner DEA-Musik an („We are, Europe“) und verlangte, nachdem die Beklagte. dem widersprochen hatte, deren Zustimmung. Mit dem dann auch gerichtlich geltend gemachten Begehren scheiterte er hinsichtlich des englischen Textes (nicht aber hinsichtlich des Musikwerks „We .are Europe“, Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 03.03.1994, Anlage B 15).

 

Ab April 1996 wurde eine auf 30 Sekunden verkürzte Version des hier streitigen Werbespruchs, die nur den Refrain‘ enthielt, als Jingle in Funk und Fernsehen eingesetzt (vgl. Anlage B 14).

Anfang 19.98 meldete dann. die Klägerin bei der GEMA über den Verlag Intrepid Media Publishing Rechte als Textdichterin an (vgl. Anlagen K 3, K 4, B 21, B 25 und B 26); daraufhin wurden weitere Zahlungen des Textdichteranteils an die Beklagte gesperrt (vgl. Anlagen K 4,8 24).

 

Die Klägerin verfolgt mit der Klage das Ziel, an der Verwertung des Werbesongs angemessen zu partizipieren. Sie trägt dazu vor, den Textteil DEA - HIER TANKEN SIE. AUF“ im Auftrag von ... bereits im Dezember 1988 allein verfasst zuhaben. Sie habe, diesen Text mit etwa 10 bis 20 anderen Texten in der. Woche vor Weihnachten ‘geschrieben‘ und einem befreundeten Werbetexter vorgelegt. Der bei ... verantwortliche Creative Director, Herr ..., habe diesen Text dann ausgewählt. Die ebenfalls bei ... beschäftigte Frau ... habe am 16.01.1989 im Rahmen der Studioaufnahme des Werbesongs die Worte „HIER IST“ dem Spruch vorangestellt, um diesem „singbar“ zu machen. Der so entstandene Werbejingle sei Ende Januar 1989 nochmals überarbeitet und dann gesendet worden.

 

Die Klägerin ist der Auffassung der ganze Text des Werbeliedes sei urheberrechtlich geschützt. Daran seien neben ihr Frau ... und die Bek1agte als Miturheber beteiligt gewesen; auch der kleinste Beitrag zu einem geschützten Werk, der für sich genommen nicht schutz— und verkehrsfähig sein müsse, führe zu einer Miturheberschaft. Aus der dadurch entstandenen Verwertungsgesellschaft heraus. sei die Beklagte verpflichtet, der Änderung der Registrierung bei der GEMA zuzustimmen Aber auch der vertonte 30-Sekunden-Jingle sei ein schutzfähiges Werk und selbständig bei der GEMA registrierungsfähig; an diesem Text allerdings sei die Beklagte nicht beteiligt, kassiere aber gleichwohl entsprechende Gelder durch die GEMA. Deshalb müsse sie auch hier ihre Zustimmung dazu erteilen, dass sie, die Klägerin, allein mit Frau ... registriert werde.

 

Soweit sie mit der Fa. Intrepid einen Verlagsvertrag geschlossen habe, hindere dies nicht die Geltendmachung ‚ihrer Rechte; ‚denn dieser Vertrag habe von Anfang an unter der. Bedingung. gestanden, dass die Rechte der Klägerin rechtskräftig festgestellt, würden. Im übrigen habe der Verlag sie, die Klägerin, ermächtigt, die Rechte im eigenen Namen geltend zu machen; das gelte ebenso für die Rechte der Frau ... (vgl. Anlagen K 8, K 9).

 

Gegenüber der Einrede der Verjährung weist die Klägerin darauf hin, dass sie

erst im Oktober 1996 von der Rechtsverletzung durch die Beklagte Kenntnis erlangt habe. Im übrigen gelte die lange Verjährungsfrist des § 195 BGB.

 

Die Klägerin beantragt,

 

1. die Beklagte zu verurteilen, zuzustimmen, dass hinsichtlich des bei der GEMA unter der Datenbankwerknummer 2415146 eingetragenen Musikwerks „HIER IST DEA“ der Registereintrag dahingehend geändert wir, dass die Klägerin und Frau ... als weitere Textdichterinnen aufgeführt werden,

 

2. die Beklagte zu verurteilen, zuzustimmen, dass eine Kurzfassung des Musikwerks „HIER IST DEA“, beschränkt auf den Text „HIER IST DEA- HIER TANKEN SIE AUF“, unter Nennung der Klägerin und Frau ... als alleinige Textdichterinnen, als neues Musikwerk unter einer eigenständigen Datenbankwerknummer registriert wird.

 

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Sie bestreitet die von der‚ Klägerin für sich und ... in Anspruch genommene Urheberschaft. Im Rahmen der Umfirmierung der Fa. Texaco habe ... von seinen fest angestellten Mitarbeitern unter Leitung von Herrn ... und Frau ... sowie deren jeweiligen freien Mitarbeitern Vorschläge erarbeiten lassen, von denen einer lautete „HIER TANKEN SIE AUF“. Das daraus entwickelte Konzept sei von der Auftraggeberin RWE akzeptiert worden, Nach Schaffung des Langtextes durch sie, die Beklagte, und der Vertonung durch, Groves sei das „DEA-Lied“ am 28.06.1989 der Öffentlichkeit präsentiert worden.

 

Zur angeblichen Urheberschaft der Klägerin weist die Beklagte auf widersprüchliche Angaben in mehreren vorgerichtlichen Schreiben hin in denen die Urheberschaft einer Frau der ... und Herrn ...‚ (Anlage B 17) bzw. einer Frau ... und Frau ... (Anlagen 13 1 S, B 19 und B 20) behauptet worden sei

 

Die Beklagte hält im übrigen den Textteil, deren Urheberschaft die Klägerin

für sich bzw. für ... in Anspruch nehme, nicht für urheberrechtlich geschützt, da es au der erforderlichen Schöpfungshöhe fehle. Das gelte für den Teil „DEA-HIER TANKEN SIE AUF“ wie auch für den vorangestellten Zusatz „HIER IST“. Schutzfähig sei allein der vollständige Text, den unstreitig – bis auf die eben zitierten Stellen - sie allein geschaffen habe. Eine Miturheberschaft der Klägerin und Frau ... daran scheide schon deshalb aus, weil diese keinen schöpferischen Beitrag dazu geleistet hätten.

 

Beide seien im übrigen nicht aktivlegitimiert, weil sie ihre sämtlichen Nutzungsrechte zumindest stillschweigend auf ihren damaligen Auftrag- bzw. Arbeitgeber ... übertragen hätten. Auch werde die Aktiviegitimation der Klägerin bestritten, soweit diese Ansprüche von Frau geltend mache.

 

Zumindest Frau ... habe zudem auf ihre Rechte verzichtet, indem sie die Beklagte ohne weiteren Hinweis auf bestehende eigene oder fremde Rechte im Namen von ... mit der Schaffung des Gesamttextes beauftragt habe.

 

Schließlich beruft sich die Beklagte auf den Eintritt der Verjährung nach § 102 I UrhG: von der behaupteten Rechtsverletzung habe die Klägerin bereits im Jahre 1994 Kenntnis gehabt.

 

Hinsichtlich des‚ weiteren Parteivortrags wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die Klage ist unbegründet.

 

Weder die, Klägerin noch Frau ..., für die die Klägerin ebenfalls Rechte geltend macht, haben einen Anspruch auf die von ihnen verlangten Zustimmungserklärungen von der Beklagten. Weder die Voraussetzungen einer Werkverbindung (§ 9 UrhG) noch einer Miturheberschaft (§ 8 UrhG) liegen vor.

 

1. Die Klägerin kann keine Ansprüche aus § 9 UrhG herleiten. Diese Vorschrift regelt die Verbindung zweier Werke zur gemeinsamen Verwertung. Aus Treu und Glauben könnte der Beklagten eine Zustimmungsverpflichtung erwachsen.

 

Hier liegen keine zwei miteinander verbundenen Werke vor; lediglich der Gesamttext ist als Sprachwerk im Sinne des § 2 I Nr. 1 UrhG anzusehen (vgl. BGHZ 28, 234 ff. „Verkehrskinderlied“). Dem von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen Textteil fehlt dieser Charakter. Abgesehen davon, dass die Klägerin selbst ihr Begehren nicht auf diese Vorschrift stütz liegen die Schutzvoraussetzungen der genannten Vorschrift nicht vor. Die Zeilen „HIER IST DEA- HIER TANKEN SIE AUF“ stellen keinen Werbeslogan dar, unter dem in der Regel ein eine Aussage enthaltendes Werbeschlagwort verstanden wird, sondern einen Werbespruch (vgl. Erdmann: Schutz von Werbeslogans. in GRUR 1996, 550 ff., 551). Solche können als Sprachwerke urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie eine persönlich-geistige Schöpfung darstellen, die deutlich Über eine lediglich vorgenommene Sachaussage hinausgeht (vgl. Erdmann, a.a.O., S. 551; v. Gamm, Rdn. 18 zu § 2. UrhG, Stichwort „Werbeanzeigen pp.“; Fromm/Nordemann, Rdn. 42 zu § 2 UrhG). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Spruch zugkräftig oder werbewirksam ist (vgl. dazu Traub: Der Schutz von Werbeslogans im gewerblichen Rechtsschutz, in GRUR 1973, 186 ff., 187)

 

Diese Anforderungen erfüllt der Spruch der Klägerin, sollte er denn von ihr geschaffen worden sein, nicht. Das gilt zunächst für den Textteil „HIER IST DEA“: dabei handelt es sich um einen banalen, auf den Kraftstoffhersteller DEA hinweisenden Satz. Der zweite Teil „HIER TANKEN SIE AUF“ geht in seiner Individualität nur gering darüber hinaus; er erhält zunächst den Hinweis auf die (selbstverständliche) Möglichkeit, an den gleichnamigen Tankstellen seinem Fahrzeug Kraftstoff zuführen zu können. Das Wort „auftanken“‚ wird hier nun gleichzeitig in einem weiteren, positive Assoziationen auslösenden Sinn verwendet, nämlich körperlich und seelisch aufzutanken, „Aufmerksamkeit zu tanken“ (so Anlage B 2), „Vertrauen tanken, Zukunft tanken, Ideen tanken, Zeit tanken, Freiheit tanken, Know-how ‚tanken, Spaß tanken“ (so Anlage B 7). Dies mag, gerade auch in Verbindung mit dem ersten Teil und der Wiederholung des Wortes „HIER“ eine geringe schöpferische Gestaltungskraft mit einem gefälligen, flotten Ergebnis haben, reicht jedoch nach Ansicht der Kammer auch bei Zugrundelegung lediglich der „kleinen Münze“ nicht aus, von einem Übersteigen des Könnens eines durchschnittlichen Werbetexters ausgehen zu können. Dabei kommt es auf die im Lauf der Jahre durch Wiederholung entstandene Werbewirksamkeit und Erkennbarkeit nicht an, da bei der Beurteilung auf den Zeitpunkt des Erschaffens abzustellen ist.

 

2. Die Klägerin und Frau ... haben auch keinen Anspruch gegen die Beklagten, ihrer Eintragung bei der GEMA als Miturheberinnen zuzustimmen. Denn sie sind nicht als Miturheberinnen im Hinblick auf den Gesamttext des Werbesongs (Anlage K 2) anzusehen.

 

Der Anspruch scheitert allerdings, nicht schon an der Aktivlegitimation; denn die Klägerin wäre auch für die Ansprüche von Frau ... aktiviegitimiert (vgl. § 8 II S.3 UrhG; s. auch Schricker/Loewenheim, Rdn. 18 zu § 8 UrhG). Die Verwertungsansprüche, also auch solche durch die GEMA-Verwertung, stünden dann der so entstandenen Gesamthandsgemeinschaft zu (§ 8 II S.1 UrhG). Auch hier könnte aus einer Treuepflicht folgen, dass die Beklagte die verlangte Zustimmungserklärung abzugeben hätte.

 

Die Voraussetzungen einer solchen Miturheberschaft an dem Gesamttext liegen aber hier nicht vor. Nach § 8 UrhG sind Miturheber diejenigen, die ein Werk gemeinsam geschaffen haben, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen. Dabei muss dem Schaffensvorgang ein gemeinsamer, übereinstimmender Schöpfungswille zugrunde1iegen (vgl. v. Gamm, Rdn. 10; Schricker/Loewenheim. Rdn. 8 f.‚ jeweils zu § 8 UrhG).

 

Anders als bei einer Werkverbindung muß der Anteil eines Miturhebers an einem gemeinsamen einheitlichen Werk keinen Werkcharakter erreichen, er muss lediglich eine persönliche geistige Schöpfung darstellen (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, Rdn.4; v. Gamm, Urheberrecht, Rdn. 3, 7 zu § 8 UrhG).

 

Die Annahme einer Miturheberschaft scheitert aber schon daran dass dem - unterstellten - Anteil der Klägerin (und Frau. ...) die nicht mögliche gesonderte Verwertbarkeit fehlt. Denn der Teil „HIER IST DEA HIER TANKEN SIE AUF“ ist ohne weiteres isoliert verwertbar und auch verwertet worden; dieser Spruch ist jedenfalls im Rahmen der Funkwerbung ohne den restlichen Text eingesetzt worden (vgl., Anlagen B 1 la und K 7);

für die Printwerbung war dies offenbar ebenso beabsichtigt (vgl. Anlage

B 6).

 

Die Annahme der Miturheberschaft scheitert aber auch daran, dass die subjektive Seite nicht festgestellt werden kann. Der gemeinsame Wille setzt eine beidseitige Zusammenarbeit im Sinne einer Verständigung über die gemeinsame Aufgabe und eine gegenseitige Unterordnung unter die Gesamtidee voraus (Schrickr/Loewenheim, a.a.O.). Daran fehlt es. Die Klägerin hat nach ihrem Vortrag den Textteil „DEA- HIER ‚TANKEN SIE AUF“ allein geschaffen, ohne nach Sachlage darauf abgestellt zu haben, ob eine Änderung oder Erweiterung dieses Spruchs erfolgen sollte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ihren Beitrag nur als Anregung oder Baustein für weitere Arbeiten daran verstanden hat. Sie hat einen fertigen und für sich verwertbaren Slogan gefunden (der dann, wie bereits ausgeführt, auch mit der Mundtschen Ergänzung „HIER IST“ in der Werbung verwendet worden ist). Dass sie in der Folgezeit dann mit der Erweiterung ihres Textes einverstanden gewesen sein mag, ändert nichts am ursprünglichen Fehlen des Willens für ein gemeinsames weiteres Schaffen.

 

 

3. Daraus folgt, dass es keiner weiteren Erwägungen und Ausführungen zu den übrigen aufgeworfenen Rechtsfragen bedarf. Ebenfalls folgt daraus, dass der Klagantrag zu Ziff. 2 abzuweisen ist.

 

4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §~ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

 

 

Rachow

Jöhnk

Schmidt

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