Leitsätzliches
Wird vertraglich vereinbart, dass die für ihn erstellte Software auf seiner - schriftlich festgehaltenen - Hardware unbedingt lauffähig sein soll, ist bei einer Fehlfunktion auch dann zu Wandlung oder Minderung berechtigt, wenn die Fehlfunktion allein auf der Beschaffenheit der Hardware beruht. Der Programmierer ist dann verpflichtet, den Fehler der Hardware durch entsprechende Programmierung auszugleichen.LANDESGERICHT Bonn
URTEIL
Aktenzeichen: 10 O 618/03
Entscheidung vom 27. Februar 2004
In dem Rechtsstreit
...
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn durch die Richter ... auf die mündliche Verhandlung vom .. für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt,
1. an den Beklagten EUR 4.120,00 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 09.08.2003 Zug um Zug gegen Rückgabe der Software XY, bestehend aus:
- 1 CD mit der Bezeichnung "Vollversion vom 06.05.2002, Build 4.1.1.100"
- 1 Diskette mit der Bezeichnung "XY Lizenzdisk Business"
- 1 Diskette mit der Bezeichnung "Kunde T, Datum: 21.01.03, Inhalt: Lizenzdatei XY"
- 1 CD mit der Bezeichnung "Speech Mike 2.1., Installation disk V 2.1/330"zu zahlen;
2. an den Beklagten EUR 12.635,91 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus EUR 11.825,07 seit dem 09.08.2003 und aus weiteren EUR 810,87 seit dem 24.10.2003 zu zahlen;
3. an den Beklagten EUR 964,77 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB daraus seit dem 24.10.2003 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Klägerin im Hinblick auf die Rückgabe der Software "XY" in Annahmeverzug befindet.
Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin vertreibt Computerhardware, sowie teilweise selbst entwickelte Software für Rechtsanwälte, Notare und Rechtsabteilungen. Der Beklagte ist Rechtsanwalt und war seit 1985 Kunde der Klägerin. Er setzte bis zum Frühjahr 2002 die Software "D" ein. Als die Klägerin Anfang 2002 ihre neuen Produkte "D XP" und "XY" bewarb, entsandte der Beklagte eine Mitarbeiterin zu einer Verkaufsveranstaltung der Klägerin in Köln, auf der diese die neue Software vorstellte.
Die Mitarbeiterin besprach dort einen möglichen Einsatz der neuen Software in der Kanzlei des Beklagten mit dem Geschäftsführer der Klägerin. Sie fragte insbesondere auch nach, ob die vorhandene Hardware für einen Einsatz ausreiche. Der Geschäftsführer der Klägerin ließ dies prüfen und teilte mit, die Hardware sei ausreichend, liege aber am untersten Kapazitätslimit. Daraufhin erwarb der Beklagte die Software "XY" zu einem Preis von EUR 4.300,00 zzgl. 16% MwSt.; zudem schlossen die Parteien einen Software-Wartungsvertrag.
Nach Installation der Software kam es zu massiven Problemen mit dieser, welche von den Mitarbeitern der Klägerin nicht beseitigt werden konnten. Zwischen Mai 2002 und Juli 2003 konnte man die Probleme nicht beheben. Der Beklagte, der sich wie die Klägerin um Abhilfe bemühte, tätigte Aufwendungen zum Zwecke der zunächst unklaren Fehlerursache und -beseitigung in einer Gesamthöhe von EUR 12.635,91, die im Einzelnen im Schriftsatz des Beklagten vom 2. Oktober 2003, Seite 26 bis 28 (Bl. 54 bis 56 GA) aufgeschlüsselt sind. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2002, 6. Mai 2003 und 27. Juni 2003 forderte der Beklagte die Klägerin unter Fristsetzung auf, die Mängel beseitigen zu lassen. Unter dem 30. Juli 2003 forderte er schließlich die Klägerin dazu auf, der Rückgängigmachung des Softwarevertrages zuzustimmen und ihm seine Aufwendungen in Höhe von damals EUR 10.194,03 zzgl. 16% MwSt zu ersetzen. Die Klägerin lehnte dies ab.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, ihre Software sei nicht mangelhaft: Die Abstürze seien nicht auf Programmfehler zurückzuführen, sondern beruhten vielmehr auf einer Überlastung der vom Beklagten eingesetzten Hardware. Die Klägerin behauptet, bei entsprechender Hardwareausstattung funktioniere ihre Software einwandfrei.
Mit ihrer Klage verlangt die Beklagte die Vergütung aus dem Software - Wartungsvertrag für die Zeit von September 2002 bis August 2003.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 3.859,08 nebst 8% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat am 23.10.2003 Widerklage erhoben. Er verlangt die Rückabwicklung des Softwarevertrages, zudem Aufwendungsersatz und die Rückerstattung der auf den Wartungsvertrag gezahlten Vergütung für die Monate Juni, Juli und August 2002.
Er beantragt widerklagend,
1. die Klägerin und Widerbeklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an ihn EUR 4.120,00 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer nebst Zinsen in Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der ZB seit dem 9. August 2003 Zug um Zug gegen Rückgabe der Software XY, bestehend aus:
- 1 CD mit der Bezeichnung "Vollversion vom 06.05.2002, Build 4.1.1.100"
- 1 Diskette mit der Bezeichnung "XY Lizenzdisk Business"
- 1 Diskette mit der Bezeichnung "Kunde T, Datum: 21.01.03, Inhalt: Lizenzdatei XY"
- 1 CD mit der Bezeichnung "Speech Mike 2.1., Installation disk V 2.1/330"zu zahlen;
2. die Klägerin und Widerbeklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an ihn EUR 12.635,91 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 09.08.2003 zu zahlen;
3. die Klägerin und Widerbeklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an ihn EUR 964,77 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus je EUR 321.59 seit dem 25.06.2003, 08.07.2003 und 20.08.2003 zu zahlen.
4. festzustellen, dass sich die Klägerin und Widerbeklagte in Annahmeverzug befindet.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Software sei mangelhaft und die geschlossenen Verträge daher rückabzuwickeln. Die Klägerin sei zudem zum Schadensersatz verpflichtet.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Klageforderung
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Vergütung aus dem Software - Wartungsvertrag nicht zu. Die von ihr gelieferte Software ist mangelhaft, was gem. § 242 BGB dem Vergütungsverlangen der Klägerin entgegensteht.
1.
Die von der Klägerin gelieferte Software ist mangelhaft. Die Software hat nicht die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit. Für die Frage der Mangelhaftigkeit ist es entgegen der Ansicht der Klägerin ohne Relevanz, dass die gelieferte Software ggfl. Programmierfehler nicht aufweist und nur wegen einer unzureichenden Hardwareausstattung in der Kanzlei des Beklagten nicht funktioniert. Dies mag aus technischer Sicht einer Fehlerhaftigkeit entgegenstehen; der Annahme eines Sachmangels steht dies jedoch nicht entgegen: Gem. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Kaufsache dann frei von Sachmängeln, wenn sie die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Dies war vorliegend indes nicht der Fall: Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass der Geschäftsführer der Klägerin die in der Kanzlei des Beklagten vorhandene Hardware im Hinblick auf einen Einsatz der Software hat prüfen lassen; ferner ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass er die Frage der Tauglichkeit der Hardware (wenn auch mit Bedenken) bejaht hat. Diese Auskunft der Klägerin konnte auf Seiten des Beklagten gem. §§ 133, 157 BGB nur dahingehend verstanden werden, dass die Klägerin die Gewähr - wenn nicht gar die Garantie - für diesen Umstand hat übernehmen wollen. Denn dem Beklagten kam es entscheidend auf den Einsatz der Software auf der bereits vorhandenen Hardware an, was sich bereits daraus ergibt, dass sich anderenfalls die Nachfrage bei der und eine entsprechende Prüfung durch die Klägerin erübrigt hätte. Von den Parteien war auch allein die Klägerin in der Lage, die Frage des Einsatzes der vorhandenen Hardware zuverlässig zu beurteilen; der Beklagte musste sich hingegen auf die Auskunft der Klägerin verlassen. Damit aber wurde zwischen den Parteien nicht nur die generelle Funktionstüchtigkeit der Software vereinbart, sondern das Funktionieren auf der Hardware des Beklagten.
Die Mangelhaftigkeit der Software berechtigt den Beklagten gem. §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 Satz 1 BGB den Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 BGB bestimmten Umfang verlangen. Nach Lage der Dinge ist davon auszugehen, dass die Behebung des Sachmangels gem. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich, jedenfalls aber der Klägerin im Sinne von § 275 Abs. 2 BGB nicht zumutbar ist. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin dieses Leistungshindernis bei Vertragsschluss im Sinne von § 311a Abs. 2 Satz 2 BGB unverschuldet nicht kannte. Im Gegenteil: Der auf die fachmännische Auskunft der Klägerin vertrauende Beklagte war auf eine besondere Sorgfalt auf Seiten der Klägerin angewiesen, welche diese aber nicht an den Tag legte. Zu den nach § 311a Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzenden Aufwendungen zählt auch die Vergütung aus dem Software - Wartungsvertrag: Diese hat der Beklagte der Klägerin im Vertrauen darauf versprochen, eine Leistung der Klägerin zu erhalten. In diesem Vertrauen ist der Beklagte aber letztendlich enttäuscht worden: Aufgrund seines Rücktritts vom 30. Juli 2003 sind diese Aufwendungen des Beklagten letztlich vergeblich. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte während der bis zu seinem Rücktritt andauernden Nachbesserungsarbeiten aus dem Wartungsvertrag einen wie auch immer gearteten wirtschaftlichen Nutzen hat ziehen können.
Da die Klägerin dem Beklagten demnach zum Ersatz seiner Aufwendungen verpflichtet ist, steht ihrem Verlangen auf Zahlung einer Vergütung jedenfalls das Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen: Denn die Klägerin hat kein berechtigtes Vergütungsinteresse; sie müsste die Vergütung unmittelbar wiederum an den Beklagten im Wege des Aufwendungsersatzes zurückerstatten.
II. Widerklage
1.
Der Widerklageantrag zu 1) hat gem. §§ 437 Nr. 3, 326 Abs. 5 BGB Erfolg. Der Beklagte ist mit seinem Schreiben vom 30. Juli 2003 wirksam von dem Kaufvertrag über die Software zurückgetreten.
2.
Auch der Widerklageantrag zu 2) ist nach den obigen Ausführungen gem. §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 Satz 1 i.V. 284 BGB im wesentlichen begründet. Gegen die Berechnung der Aufwendungen durch den Beklagten wendet sich die Klägerin nicht. Die Aufwendungen des Beklagten sind auch ersatzfähig, da sie unwidersprochen vor dem Hintergrund des Softwarevertrages aufgewendet worden sind und aus einer ex ante - Sicht sachdienlich erschienen. Allerdings besteht ein Zinsanspruch nur im tenorierten Umfang, da der Beklagte die Klägerin im Schreiben vom 30. Juli 2003 nur in Höhe eines Betrages von EUR 10.194,03 zzgl. 16% MwSt. (= EUR 11.825,07) dazu aufforderte, Ersatz zu leisten. Hinsichtlich des überschießenden Betrages kann der Beklagte Zinsen erst ab Rechtshängigkeit fordern.
3.
Auch der Widerklageantrag zu 3) hat im wesentlichen Erfolg. Insoweit gelten die zur Klageforderung gemachten Ausführungen entsprechend. Zinsen aus der Hauptforderung kann der Beklagte indes wiederum erst ab Rechtshängigkeit geltend machen, da er die Klägerin außergerichtlich nicht zur Rückzahlung des Wartungsentgeltes aufgefordert hat.
4.
Der Widerklageantrag zu 4) ist ebenfalls begründet. Die Klägerin verweigert die Rücknahme der von ihr gelieferten Software "XY" und befindet sich daher insoweit in Annahmeverzug, §§ 293 ff BGB.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Streitwert: EUR 18.429,89
(Unterschriften)