Leitsätzliches
Auch die Verwendung als sogenanntes "thumbnail" auf einer Webseite ist eine Nutzung des Originalfotos, für die entsprechende Nutzungsrechte vorliegen muss. Dagegen spricht auch nicht die starke Komprimierung der Original-Datei, um sie zu einem Thumbnail zu machen. Nach der zutreffenden Ansicht der Hamburger Richter enthält die Veröffentlichung eines Fotos im Internet keine Zustimmung zur Übernahme auf fremden Seiten - und sei es auch als Thumbnail mit einem Link auf die Ursprungsseite. Die Richter trennen jedoch sauber zwischen der - in der Regel unberechtigten - Übernahme eines fremden Fotos mit Deep-Link zur Ausgangsseite und dem Setzen eines Deep-Links zu einer fremden Seite.LANDGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 308 O 449/03
Entscheidung vom 5. September 2003
In der Sache
... gegen ...
erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 8, auf die mündliche Verhandlung vom 5.9.2003 durch die Richter ... für Recht:
I. Den Antragsgegnern wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens €250.000,00, Ordnungshaft höchstens zwei Jahre)
verboten,
ab dem 12. September 2003 Fotos und/oder Grafiken aus dem Angebot der Antragstellerin zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder solche Fotos und/oder Grafiken über das Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wie es in Form sog. “thumbnails“ im Internetauftritt <http://www.google.de> auf den Unterseiten „News“ geschehen ist.
II. Die Kosten des Verfahrens fallen den Antragsgegnern nach einem Gegenstandswert von € 250.000,00 zur Last.
T a t b e s t a n d
Die Antragstellerin, eine deutsche Nachrichtenagentur, nimmt die Antragsgegner, ein deutsches und ein US-amerikanisches Unternehmen, die im Bereich der Dienste von Internet-Suchmaschinen tätig sind, auf Unterlassung der Verwendung von kleinen Fotografien und Grafiken, sog. „thumbnails“ in Anspruch.
Die Antragstellerin bietet ihren Kunden seit einigen Jahren einen elektronischen Nachrichten- und Bilderdienst an, mit dem unter anderem Fotos, an denen die Antragstellerin die ausschließlichen Nutzungsrechte hält, von ihren Kunden flexibel in deren Internetseiten integriert werden können. Die Antragstellerin räumt ihren Kunden insofern einfache Nutzungsrechte ein. Die Fotos der Antragstellerin sind u. a. in der von ihr betriebenen Bilddatenbank
„dpa-Bilderdienste“ gespeichert (vgl. Informationsblatt Anlage ASt 1). Durch die Vergabe einfacher Nutzungsrechte finden sich zahlreiche der von der Antragstellerin verwerteten Fotos auf verschiedensten Seiten ihrer Kunden im Internet.
Die Antragsgegnerin zu 2) betreibt die Suchmaschine „........“ unter der URL <www.........com> bzw. <www.............de>. Die Antragsgegnerin zu 2) ist Inhaber der Domain <........de> (vgl. Anlage ASt 11).
Die Antragsgegnerin zu 1) ist ein juristisch selbständiges deutsches Tochterunternehmen der Antragsgegnerin zu 2). Als „Gegenstand des Unternehmens“ ist im Handelsregister (Auszug Anlage ASt 10) angegeben: „Bereitstellung von Suchfunktionen im Internet sowie die Bereitstellung anderer lnternetdienste oder elektronischer Dienste“. Auf der Internetseite <www.........de> ist die Antragsgegnerin zu 1) (mit der fehlerhaften Firmenbezeichnung „...... GmbH“, jedoch unter der richtigen Hamburger Anschrift) als Kontaktadresse „für deutsche Verkaufs-Informationen“ genannt. Des Weiteren ist für die Domain <......de> als Anschrift der Antragsgegnerin zu 2) die deutsche Anschrift der Antragsgegnerin zu 1) bei der DENIC eingetragen; als administrativer Ansprechpartner wird eine Frau....... “ mit der Anschrift der Antragsgegnerin zu 1) genannt.
Zu den von der Antragstellerin vermarkteten Fotografien gehören u. a. eine Reihe solcher Aufnahmen, die von Angestellten und Mitarbeitern der Antragstellerin gefertigt worden sind. Darunter finden sich die aus den Anlagen ASt 2 — ASt 7 jeweils unter b) wiedergegebenen, besonders gekennzeichneten Fotoaufnahmen. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegner wegen einer ihrer Ansicht nach unberechtigten Nutzung dieser Fotos auf Unterlassung der Nutzung sämtlicher aus ihrem (der Antragstellerin) Angebot stammenden Fotos in Anspruch.
Die Antragstellerin wendet sich insbesondere gegen die Nutzung auf der Internetseite <www.news..........de>, die eine Unterseite zur Hauptseite <www.....de> ist. Auf dieser Unterseite hat die Antragsgegnerin zu 2) einen Nachrichtendienst eingerichtet. Bei Aufruf der Seite wird eine Linksammlung zu derzeit aktuellen Nachrichtenangeboten, die auf frei verfügbaren Seiten im Internet stehen, angezeigt. Ferner hält der Dienst eine Suchmaske vor, in die der lntemetnutzer Suchbegriffe eingeben kann. Auf entsprechende Anfrage gibt der Suchdienst als Ergebnisse wiederum Hyperlinks zu Presseberichten auf anderen Internetseiten als Linksammlung an. Daneben besteht eine Suchmöglichkeit nach Kategorien. Dabei werden in einer nach Kategorien geordneten Link-Übersicht die (nach Algorithmen bestimmten) relevantesten Nachrichten in Gestalt einer kontinuierlich aktualisierten Linkliste vorgehalten.
Diese Linklisten werden in automatisierten Vorgängen zusammengestellt und ständig aktualisiert. Die hinter diesem Suchdienst stehende Technik bedient sich verschiedenster Softwareprogramme (sog. Crawler), mit deren Hilfe Seiten des Internets nach den gewünschten Suchbegriffen abgesucht werden. Findet die Software den gesuchten Begriff, erteilt sie eine Meldung an die Suchmaschine. Deren Programme suchen eine bestimmte Anzahl von Internetseiten nach den definierten Nachrichten ab. Die Programmierung ist so eingerichtet, dass das Programm selbständig die Überschrift eines gefundenen Artikels und einen Teil des Artikels an die Suchmaschine zurückmeldet; dabei wird die Überschrift technisch als Link ausgestaltet, während Textfragmente unterhalb des Hyperlinks angezeigt werden, um dem Benutzer der Suchmaschine eine erste Vorschau auf den Zielartikel zu gewähren.
In entsprechender Weise suchen die der Suchmaschine zugrunde liegenden Programme auch Fotografien aus dem Internet heraus. Die Algorithmen der Suchmaschine sind so eingestellt, dass sie die gefundenen Fotos in verkleinerter Wiedergabe als sog. „thumbnails“ (also in der Größe eines „Daumennagels“) in die dem Benutzer der Suchmaschine übermittelten Linklisten mit aufnehmen. Für das Aussehen der sich dabei ergebenden Internetseiten unter der Domain <www.news......de> wird auf die Anlagen ASt 2 — ASt 7, dort jeweils a) verwiesen.
Die aus den Anlagen ersichtlichen verkleinerten Fotos haben eine geringere Auflösung als die von der Suchmaschine im Netz gefundenen Originalfotos. So sind beispielsweise für ein Foto des Außenministers Joschka Fischer in der -Linkliste (Anlage AG 4) 4.640 Pixel = 13.920 Byte ausgewiesen, für das diesem verkleinerten Foto zugrunde liegende Originalfoto auf der Internetseite der Bildzeitung (Anlage AG 5) dagegen 29.000 Pixel = 87.000 Byte. Die sichtbare Folge dieser technischen Unterschiede ist, dass die optische Auflösung der „thumbnails“ gering ist, so dass in dem Fall, dass sie ihrerseits vergrößert wiedergegeben werden, das Bild weniger scharf erscheint und nicht die gleiche Fotoqualität aufweist wie das Original.
Die Anzeige der „thumbnails“ auf der News-Seite erfolgt unabhängig davon, ob bei Betätigung des dem jeweiligen „thumbnail“ unterlegten Links das Originalfoto auf der verwiesenen Seite noch eingestellt ist. Das Originalfoto kann zwischenzeitlich entfernt worden sein (vgl. beispielhaft Anlagen ASt 6 und ASt 7, jeweils a) und b)), Die Antragstellerin wurde kurz vor dem 11.7.2003 auf das unmittelbar zuvor gestartete Angebot <www.news,‘ de> aufmerksam. Mit Schreiben vom 11.7.2003 (Anlage ASt 13) wies die Antragstellerin die Antragsgegnerin zu 1) darauf hin, dass unter dem Angebot <news.....de> auch solche Fotos und Grafiken in verkleinerter Form wiedergegeben seien, an denen sie, die Antragstellerin, die ausschließlichen Rechte innehabe. Sie forderte die Antragsgegnerin zu 1) auf, eine solche Nutzung zu unterlassen.
Diese antwortete mit E-Mail vom 14.7.2003 (Anlage ASt 14), in der es heißt: „Vielen Dank für Ihr Fax bezüglich unserer Nutzung von dpa-Material auf News. Wir haben diese Informationen an unsere Rechtsabteilung in den USA weitergeleitet...“. Am folgenden Tag kündigte die Antragsgegnerin zu 1) Telefonanrufe der Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 2) beider Antragstellerin an (E-Mail Anlage ASt 15).
Vergleichsgespräche zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1 führten zu keinem Erfolg. Die Antragsgegnerin zu 2) teilte den Mitarbeitern der Antragsgegnerin zu 1) intern mit, dass ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage an einem Vorschlag zur Änderung der Suchmaschinenprogrammierung gearbeitet und insbesondere die Möglichkeit geprüft werde, die Suchmaschine Fotos mit den Bezeichnungen „......“ oder „.............“ herausfiltern zu lassen; der Text wurde von den Mitarbeitern der Antragsgegnerin zu 1) an die Antragstellerin zur Kenntnis weiter geleitet (3 E-Mails Anlage ASt 16). Eine Einstellung des Nachrichtenangebots auf <www.news.........de> erfolgte nicht.
Die Antragstellerin sieht in dem Suchdienst-Angebot der Antragsgegner eine Verletzung eigener Nutzungsrechte an den Pressefotos und Grafiken aus ihrem Angebot und beruft sich für ihr Unterlassungsbegehren einerseits auf den Lichtbildschutz nach §§ 72, 97 UrhG, andererseits auf §§ 1 und 3 UWG. Dabei gehe es ihr nicht darum, den Antragsgegnern die Verlinkung als solche zu verbieten. Entscheidend für die Rechtsverletzung sei, dass die Antragsgegner den lntemetnutzer nicht nur im Wege des Links auf ein anderweitiges (zulässiges) Veröffentlichungsangebot weiterleiteten, sondern stattdessen zusätzlich auch die Fotos selbst auf ihren Internetseiten vervielfältigten und dort zum Abruf bereit hielten. Der Einwand der Antragsgegner, dass die Originalbilder nur verkleinert wiedergegeben würden, sei nicht erheblich, denn auf die Verkleinerung komme es für den Urheberrechtsverstoß nicht an. Insbesondere seien die Abbildungen keineswegs in solchem Maß verkleinert, dass man darauf das Original nicht mehr erkennen könnte.
Die Antragstellerin beantragt,
es den Antragsgegnerinnen bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft
oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft höchstens zwei Jahre)zu verbieten,
Fotos und/oder Grafiken, die aus dem Angebot der Antragstellerin stammen, zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen, insbesondere solche Fotos oder Grafiken im Internet zum Abruf bereitzuhalten.
Die Antragsgegnerinnen beantragen,
den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin zu 1) stellt ihre Passivlegitimation in Abrede. Sie sei weder an der inhaltlichen Gestaltung der lnternetseite <.......de> noch an deren Betrieb oder an den auf dieser Internetseite angebotenen Dienstleistungen einer Suchmaschine beteiligt, beides mache die Antragsgegnerin zu 2).
Im Übrigen halten die Antragsgegnerinnen den Suchdienst unter der URL <www.news.......de> für zulässig. Sie nehmen für ihre Auffassung das im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung und der Abfassung der Entscheidung der Kammer allein als Pressemitteilung veröffentlichte Urteil des BGH vom 17.7.2003 (Az.: 1 ZR 259/00) in der Sache „Paperboy“ in Anspruch. Sie machen geltend, in jenem Verfahren habe bereits das OLG Köln als Vorinstanz (ZUM 2001, 414 ff.) eine bloß fragmentarische Wiedergabe von Textteilen aus öffentlich zugänglichen Nachrichtenangeboten im Internet nicht als urheberrechtlich unzulässige Vervielfältigung solcher Nachrichtentexte angesehen. Dies müsse in entsprechender Weise auch vorliegend für die sog. „thumbnails“ gelten, bei denen es sich nur um verkleinerte Wiedergaben der Originalfotos handele, also allenfalls um „Werkteile“, Des Weiteren habe der BGH in seiner Entscheidung ausgeführt, dass es sich bei dem Setzen eines Deeplinks, also eines Links auf eine unterhalb der Homepage eines anderen Anbieters liegende Internetseite, nicht um eine urheberrechtlich relevante Nutzung handele. Jedenfalls dann, wenn die Verlinkung ohne eine Umgehung technischer Schutzmaßnahmen erfolge, müsse sie von dem anderen Anbieter hingenommen werden, da er selbst diesen Zugang eröffnet habe. Auf welche Weise die Linksuche technisch erfolge, sei nicht entscheidungserheblich.
Auch der Umstand, dass die Deeplinks in Form von „thumbnails“ gestaltet sein, mache sie nicht unzulässig. Denn bei den „thumbnails“ handele es sich lediglich um eine Visualisierung des darunter verborgenen Links. Dem Nutzer werde vor der Linkbetätigung angezeigt, auf was für einen Inhalt der Link führe. Dies diene dem Informationsinteresse des Nutzers und bewege sich innerhalb der vom BGH gebilligten Linkfunktion. Diese Bewertung sei im Übrigen schon deshalb geboten, weil es ansonsten zu einer Ungleichbehandlung zwischen den nach der BGH-Paperboy-Entscheidung zur Hinnahme der Verlinkung verpflichteten Textautoren einerseits mit den Fotografen andererseits käme.
Der Paperboy-Entscheidung des BGH seien weiter grundsätzliche Erwägungen zur besonderen Bedeutung des Allgemeininteresses an der Funktionsfähigkeit des Internets und der Bedeutung~ gerade von Nachrichtensuchdiensten für diese Funktionsfähigkeit zu entnehmen. Die Ausführungen des BGH kämen im Ergebnis einer Güterabwägung gleich, nach der der einzelne Rechteinhaber, der für seine Inhalte das Internet nutze, Beschränkungen aufgrund des Allgemeininteresses an der Funktionsfähigkeit des Netzes dulden müsse. Eine solche Güterabwägung sei auch im vorliegenden Fall vorzunehmen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Interessen der Antragstellerin durch die Wiedergabe ihrer Fotos als „thumbnails“ letztlich nicht beeinträchtigt, sondern sogar gefördert würden, nämlich dadurch, dass für den Internet-Nutzer ein zusätzlicher, visualisierter Anreiz gesetzt werde, Angebote, auf denen die Fotos der Antragstellerin mit deren Genehmigung eingestellt seien, aufzusuchen. Dies führe zu einem vermehrten „Verkehr“ auf den Seiten der Kunden und damit ggf. zu höheren Lizenzeinnahmen der Antragstellerin. Jedenfalls würden ihre Interessen an einer Verwertung der Originale durch die „thumbnail“-Nutzung nicht beeinträchtigt. Deren Funktion bestehe nicht darin, dem lnternetnutzer einen „Werkgenuss“ zu ermöglichen und sei auch gar nicht erreichbar, da die Wiedergabequalität der „thumbnails“ mangels ausreichender digitaler Informationen zu schlecht sei und daher jedweder ästhetischer Absicht entbehre. Die „thumbnails“ dienten allein dem Zweck, die Funktionsfähigkeit einer Suchmaschine im Internet zu gewährleisten; sie seien als Werkzeug zur Indexierung von Suchergebnissen gedacht, um den Zugang zu Informationen im Netz zu erleichtern. Dem Umstand, dass die »thumbnails“ nicht nur einen Ausschnitt, sondern das gesamte Originalbild in verkleinerter Form zeigten, komme keine entscheidende Bedeutung bei. Das ergebe sich schon aus systematischen Erwägungen. So. sei etwa auch im Zusammenhang mit § 51 Nr. 2 UrhG, vielfach die Nutzung gesamter Bilderwerke gerechtfertigt.
Die danach vorzunehmende Interessenabwägung entspreche auch der internationalen Rechtsentwicklung, wie sie sich aus einem Urteil des United States Court Of Appeals For The Ninth Circuit vom 7.7.2003 in der Rechtssache Kelly v. Arriba Soff Corp. (Anlage AG 9) &gebe. Das US-amerikanische Berufungsgericht habe bei gleichem Sachverhalt die „thumbnail“-Nutzung als sog. „fair use“ für rechtmäßig gehalten, weil sie der Funktionsfähigkeit des Internets diene, ohne die Auswertungsmöglichkeiten des Fotorechteinhabers einzuschränken. Eine solche Interessenabwägung müsse bei richtigem Verständnis der Paperboy-Entscheidung des BGH auch nach deutschem Recht vorgenommen werden und zu einem Ergebnis entsprechend ihrer Auffassung führen.
Die Antragsgegner wenden schließlich ein, der Erlass der einstweiligen Verfügung sei unverhältnismäßig, weil er aufgrund der technischen Gegebenheiten praktisch bedeute, dass die Antragsgegnerin zu 2) „thumbnails“ auch nicht mehr von Fotos anderer Rechteinhaber zur Verfügung stellen könne, die mit einer derartigen Nutzung einverstanden seien. Denn die Suchergebnisse würden voll automatisch erstellt; eine redaktionelle Bearbeitung finde nicht statt. Die Algorithmen der Suchmaschine könnten aber nicht zwischen solchen Fotos, an denen die Antragstellerin Rechte innehabe, und den Fotos anderer Rechteinhaber unterscheiden.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5.9.2003 verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Das Landgericht Hamburg ist zur Entscheidung örtlich und international nach § 32 ZPO zuständig, da das streitgegenständliche Internetangebot in Deutschland abgerufen werden kann und auch zum hiesigen Abruf bestimmt ist.
Der von der Antragstellerin gestellte Unterlassungsantrag ist auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar bezieht sich die Umschreibung der Fotos als „aus dem Angebot der Antragstellerin“ (stammend) nicht auf konkrete Klage- und Verletzungsmuster, sondern betrifft eine Vielzahl von Fotos. Gleichwohl ist eine solche Tenorierung jedenfalls im vorliegenden Fall hinreichend, da strengere Anforderungen der Antragstellerin eine Rechtsverfolgung sonst unmöglich gemacht hätten. Bei den im Suchdienst-Angebot <www.......news.de> verwendeten Fotos handelt es sich um solche, die Bezüge zu tagesaktuellen Meldungen haben und auf tagesaktuellen Internetseiten wiedergeben werden. Deshalb werden sowohl das Originalfotoangebot der Antragstellerin als auch das Linkangebot der Antragsgegner ständig aktualisiert. Würde man der Antragstellerin auferlegen, ihren Unterlassungsantrag auf konkrete Fotos zu beschränken, so könnte sie im Ergebnis nur solche Verletzungshandlungen verfolgen, die bereits stattgefunden haben. Das würde eine Rechtsverkürzung für die Antragstellerin bedeuten. Der vorliegende Fall unterscheidet sich insofern von anderen Fällen, in denen eine Vielzahl Von Schutzgegenständen genutzt werden und in denen die Frage, welche Schutzgegenstände betroffen sein können, sich anhand bestimmbarer Kriterien eingrenzen lässt. Das ist vorliegend nicht möglich. Die Frage, ob im Streitfall ein von den Antragsgegnerinnen genutztes Foto zum ‚Angebot“ der Antragstellerin gehört. ist daher ausnahmsweise im Vollstreckungsverfahren zu überprüfen.
II.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung hat auch in der Sache Erfolg. Der Verfügungsgrund steht zwischen den Parteien nicht im Streit und der Verfügungsanspruch folgt aus § 97 Abs. 1 5. 1 UrhG. Hierzu im Einzelnen:
1. Die Antragstellerin begehrt Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Entstehung und Umfang des urheberrechtlichen Schutzrechtes richten sich nach dem aus dem Territorialitätsgrundsatz abgeleiteten Schutzlandprinzip nach dem Recht desjenigen Staates, für den der Schutz beansprucht wird (vgl. z.B. Möhring/Nicolini/Hartmann, UrhG, 2. Aufl. 2000, vor § 120 Rz. 2, 4,9-10 m.w.N.), also nach deutschem Recht.
Danach genießen die Fotos aus dem Angebot der Antragstellerin entweder als Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder als Lichtbilder im Sinne des § 72 Abs. 1 UrhG Schutz nach dem UrhG mit der Folge, dass zunächst den jeweiligen Fotografen die ausschließlichen Nutzungsrechte daran nach den §~ 15 ff UrhG zustehen.
Dass die Fotografen die sich daraus ergebenden Rechte für die Print- und Online-Nutzung für die im Angebot der Antragstellerin stehenden Fotos dieser übertragen worden sind, ist nicht im Streit.
2. Soweit es im Rahmen des Internetangebots der Antragsgegner (beispielhaft ersichtlich aus den Anlagen ASt 2 a), 3 a), 4 a), 5 a), 6 a), 7 a)) zur Eröffnung der Abrufmöglichkeit für Fotos der Antragstellerin und zu deren Übermittlung durch den Abrufdienst <www.news......de> kommt, sind die deutschen ausschließlichen Nutzungsrechte der Antragstellerin bzgl. der Verwertung durch öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung berührt.
a) Für die Verwertung in Form der öffentlichen Zugänglichmachung kommt es dabei nicht darauf an, an welchen Orten etwaige elektronische Kopien durch die Antragsgegnerin zu 1) oder 2) auch nur vorübergehend gespeichert worden sind. Deshalb ist insofern nicht erheblich, dass derartiges auf Servern in den USA stattfindet. Das für das deutsche Territorium bestehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist bereits durch das Bereitstellen einer Möglichkeit zum Abruf auch vom Inland aus berührt. Teil des Nutzungstatbestands ist die Zugänglichmachung als solche.
Zwar fehlte im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung insofern eine gesetzliche Regelung, denn das bereits verabschiedete Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der lnformationsgesellschaft war bis zum 05.09.2003 noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet worden und daher noch nicht in Kraft getreten. Das Verwertungsrecht der öffentlichen Zugänglichmachung ist daher für den vorliegenden Fall (noch) entweder als unkörperliche Verbreitung gem. § 17 UrhG analog, als Unterform einer Sendung i. S. v. § 20 UrhG analog oder als unbenanntes Verwertungsrecht. im Sinne von § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 UrhG anzusehen. Im Ergebnis besteht aber in Rechtsprechung und Lehre Einigkeit, dass das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ein eigenständiger Verwertungstatbestand ist, der dem Urheber zusteht, und dass dies auch für dem Urheber gleichgestellte Lichtbildner i.S.v. § 72 Abs. 2 UrhG gelten muss. Dies ergibt sich auch aus der Notwendigkeit zur Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG1, der die Einführung eines derartigen Verwertungsrechts für das nationale Rechte der EG-Mitgliedstaaten vorschreibt.
Nach der von der Kammer vertretenen Auffassung ist der Nutzungstatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung u. a. dann erfüllt, wenn Inhalte in einer solchen Weise in das Netz eingestellt werden, dass sie auf einen Speicherort (Server) gespeichert werden („uploading“) und Dritten überein Netzwerk (z.B. Internet) der Zugriff auf die gespeicherten Inhalte ermöglicht wird (,‚making available“), so dass für diese Dritten von einem anderen Ort aus, der an das Netzwerk angeschlossen ist, eine Möglichkeit zum Abruf der Daten besteht, ohne dass es darauf ankommt, ob ein solcher Abruf tatsächlich erfolgt (sei es in Form des kurzzeitigen Einlesens in den Arbeitsspeicher, sog. „browsing“, sei es in Form einer auf längere Zeit angelegten Speicherung, dem sog. „downloading“). Insofern handelt es sich bei der öffentlichen Zugänglichmachung um Verwertungs- bzw. Nutzungshandlungen, die über eine Distanz erfolgen: Als Handlungsort kann der Ort des „uploading“ angesehen werden, als Erfolgsort jeder Ort, an dem eine Abrufmöglichkeit besteht. Beide Orte können (wie im vorliegenden Fall) in unterschiedlichen Hoheitsgebieten liegen, so dass eine grenzüberschreitende Nutzung gegeben ist. in derartigen Fällen bedarf es für die Festlegung des anwendbaren Rechts einer räumlichen Zuordnung. Deutsches Urheberrecht ist berührt, wenn der Nutzungstatbestand zumindest mit einem wesentlichen Teil auch im Inland als dem Schutzland erfüllt ist. Für das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung stellt der tatbestandsmäßige Erfolg, nämlich das Bestehen einer Abrufmöglichkeit, einen solchen wesentlichen Teil des Nutzungstatbestandes und damit einen ausreichenden lnlandsbezug dar. Die Frage, ob ein vom Content-Anbieter erklärter Vorbehalt bzgl. Abrufen aus dem Inland zum Ausschluss der Anwendbarkeit inländischen Rechts führt, kann hier offen bleiben, denn das streitige Suchdienstangebot, das in deutscher Sprache verfasst ist, richtet sich gerade auch an den lntemetnutzer in Deutschland.
Die Antragsgegner können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es handele sich bei den „thumbnails“ lediglich um einen „Deeplink“, den der BGH in seiner Paperboy-Entscheidung für urheberrechtlich nicht erheblich erachtet habe. Nach der Pressemitteilung des BGH vom 18.07.2003 hatte der Bundesgerichtshof allein die Zulässigkeit des Linksetzens als solchen zu beurteilen und daher zu entscheiden, ob die bloße technische Verkürzung des Aufrufs einer verwiesenen Seite überhaupt eine Nutzung der dort eingestellten Inhalte bedeute, Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob es auf der verweisenden Seite selbst schon zu einer Nutzung urheberrechtlich relevanter Inhalte kommt, denn in einem solchen Fall liegt bereits darin eine öffentliche Zugänglichmachung. Das ist für die streitgegenständlichen
„thumbnails“ der Fall, denn ihre Zugänglichmachung auf der Seite <www.news...... de> ergibt sich bereits daraus, dass sie selbst unmittelbar beim Aufruf dieser Seite sichtbar werden, und zwar unabhängig davon, ob im Zeitpunkt des Aufrufs auf den durch den Link verwiesenen Seiten dort die Originalbilder noch abrufbar sind; dies hat die Antragstellerin mit den Anlage ASt 6 und ASt 7 jeweils a) und b) glaubhaft gemacht und wird von den Antragsgegnerinnen nicht in Abrede genommen.
b) Auch das deutsche Vervielfältigungsrecht der Antragstellerin ist berührt. Eine Vervielfältigung der durch den Suchdienst <www.news........de>
übermittelten „thumbnails“ findet jedenfalls im Arbeitsspeicher der im Inland befindlichen Rechner der den Suchdienst nutzenden lnternetnutzer statt. Für diese Vervielfältigungen ist das UrhG als Schutzlandrecht am Ort der Speicherung anwendbar.
3. Beide Antragsgegnerinnen sind für die inländische öffentliche Zugänglichmachung und für die Erststellung der Vervielfältigungen in den Arbeitsspeichern der lnternetnutzer zumindest verantwortlich und daher passiv legitimiert. Die Frage der Passivlegitimation richtet sich ebenfalls nach deutschem Recht als dem für beide Nutzungstatbestände anwendbaren Schutzlandrecht.
a) Die Antragsgegnerin zu 2) ist unstreitig für die öffentliche Zugänglichmachung der „thumbnails“ im Inland verantwortlich. Auch die Frage der Passivlegitimation unterliegt dem Schutzlandrecht, hier also deutschem Recht. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Internetsuchmaschine „........... “ von der Antragsgegnerin zu 2) betrieben wird, mithin die im Inland bestehende Abrufmöglichkeit von der Antragsgegnerin zu 2) geschaffen wird. Dass die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen und Programmierhandlungen sowie der etwaige
„upload“ außerhalb Deutschlands stattfinden, steht der Anwendung deutschen Rechts zur Beurteilung der inländischen Abrufmöglichkeit als Zugänglichmachungserfolg nicht entgegen.
Auch die Antragsgegnerin zu ‘1) ist insofern passiv legitimiert. Nach dem deutschem Urheberrecht ist als Verletzer nicht nur derjenige verantwortlich, der selbst unmittelbar die Rechtsverletzung kausal adäquat herbeiführt, sondern auch derjenige, der willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt (Möhring/Nicolini/Lütje, § 97 Rz. 20). Diese Voraussetzung ist für die Antragsgegnerin zu 1) erfüllt.
Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin zu 1) nicht allein als Anzeigenagentin für ein im Übrigen allein von der Antragsgegnerin zu 2) betriebenes Unternehmen tätig ist, sondern im Zusammenwirken mit der Antragsgegnerin zu 2) aus eigenem wirtschaftlichen Interesse die Suchmaschine mit betreibt. Hierfür spricht schon der Unternehmenszweck, wie er sich mit Publizitätswirkung aus dem Handelsregisterauszug (Anlage ASt 10) ergibt, nach welchem die Antragsgegnerin zu 1) eben nicht allein als Maklerin für Anzeigenwerbung, sondern im Bereich der „Bereitstellung von Suchfunktionen im Internet“ tätig ist. Dass sie hierbei über das reine Anzeigengeschäft hinaus administrative Aufgaben gerade auch hinsichtlich des Betriebs der im Internet aufrufbaren Suchmaschine übernimmt, ergibt sich daraus, dass für die Domain c~ .de> die Antragsgegnerin zu 2) mit der deutschen Anschrift der Antragsgegnerin zu 1) als Domaininhaber genannt und als administrativer Ansprechpartner hinsichtlich der Domain einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin zu 1) ebenfalls mit der deutschen Hamburger Anschrift genannt wird. Beide Adressnennungen wären nicht erforderlich, wenn sich die Tätigkeit der Antragsgegnerin zu 1) auf die Vermittlung des Anzeigengeschäfts beschränken würde. Dass die Antragsgegnerin zu 1) auch tatsächlich über diesen Bereich hinaus agiert, ergibt sich auch aus der vorprozessualen Korrespondenz. In der E-Mail vom 14.7.2003 (Anlage ASt 14) bezeichnet der Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 1) das von der Antragstellerin abgemahnte Suchdienst-Angebot als „unsere Nutzung“ und kündigt an, den Vorgang „an unsere Rechtsabteilung in den USA“ abzugeben. Schon damit gab er zu erkennen, dass die Antragsgegnerin zu 1) sich zumindest mitverantwortlich für die abgemahnte Nutzung fühlte. Darüber hinaus wurden die Vergleichsverhandlungen nach interner Absprache zwischen den Antragsgegnerinnen nach außen von der Antragsgegnerin zu 1) geführt.
b) Die Antragsgegnerinnen sind wegen des gemeinschaftlichen Betriebs der Seite <www.news......de> auch für die Vervielfältigungen in den Rechnern der die Seite besuchenden lnternetnutzer verantwortlich. Die Antragsgegnerinnen haften insofern jedenfalls als Veranlasser oder mittelbarer Verletzer. Die Abgrenzung kann im Einzelnen offen bleiben.
Die Mitverantwortlichkeit der Antragsgegnerinnen resultiert daraus, dass sie nicht allein Links zu den Originalfotos versenden, sondern die „thumbnails“ unmittelbar auf ihrer Seite zugänglich machen, mithin als Anbieter eines sog .„contents“ (Inhalts) haften, den sie sich durch Einstellung auf ihre eigenen Seiten zu eigen gemacht haben. Welches diese zum Abruf bereit gestellten Inhalte sind, ist dem einzelnen lnternetnutzer vor Aufruf der Internetseite <www.news......de> nicht erkennbar. Insbesondere braucht er nicht damit zu rechnen, dass die Antragsgegnerinnen Fotos in einer Weise bereitstellen, für die sie keine Nutzungsrechte erworben haben. Insofern besteht, soweit eine unautorisierte Zugänglichmachung vorliegt, ein überlegenes Wissen der Antragsgegnerinnen, welches ihr Angebot zumindest als Veranlasserhandlung. wenn nicht als Ausnutzung eines Werkzeugs unter Inkaufnahme der Erstellung von Vervielfältigungsstücken erscheinen lässt.
4. Die nach den vorstehenden Ausführungen von den Antragsgegnerinnen zu verantwortende Abrufmöglichkeit der „thumbnails“ und die Erstellung entsprechender Arbeitsspeicherkopien verletzt die Antragstellerin in ihren Verwertungsrechten an den Originalfotos. Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass die „thumbnails“ eine starke Verkleinerung der Originale darstellen.
a) Auch die Frage, inwiefern die inländische öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung unter Veränderung des Schutzgegenstandes die Rechte am Originalschutzgegenstand beeinträchtigt, unterliegt allein dem Schutzlandrecht, mithin vorliegend den~ deutschen Recht. Es kommt daher nicht darauf an, ob die verkleinerte Vervielfältigung und ein etwaiges „uploading“ der „thumbnails“ in den USA nach der dortigen „fair use doctrine“ (vgl. zu ihr Möhring/Schulze/UlmerfZweigert, Quollen des Urheberrechts, Loseblattsammlung, Ergänzungslieferung Stand Januar 2003, Band 6, USA/l 5. 15 f. und USAfII 5. 19 f.) zulässig waren, worauf allerdings die Ausführungen im von den Antragsgegnerinnen eingereichten US-amerikanischen Gerichtsurteil (Anlage AG 9) hindeuten.
Wird ein im Ausland nach dortigem Recht zulässigerweise veränderter Schutzgegenstand anschließend über das Internet auch zum Abruf im deutschen Inland zugänglich gemacht und werden hierdurch inländische Vervielfältigungen veranlasst, so richtet sich dieser Vorgang, soweit der Schutz für das deutsche Territorium in Anspruch genommen wird, allein nach dem deutschen Schutzlandrecht. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 121, 319, 324 if — The Doors) zum Verbietungsrecht nach § 96 Abs. 1 UrhG vor Einführung des § 75 Abs. 2 UrhG. Danach war die Rechtswidrigkeit von im Ausland hergestellten Vervielfältigungsstücken nicht nach dem dortigen Recht, sondern nach dem Recht am inländischen Verbreitungsort, also nach dem UrhG zu bestimmen. Diese vom BGH entwickelte Anknüpfung ist im vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden (vgl. zur Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung Möhring/NicolinilHartmann, vor § 120 Rz. 25 zu § 96 Abs. 1 UrhG).
b) Die öffentliche Zugänglichmachung der „thumbnails“ stellt nach dem maßgeblichen deutschen Rächt eine Nutzung der Originalfotos der Antragstellerin dar. Dem steht nicht entgegen, dass die „thumbnails“ gegenüber den Originalen stark verkleinert und mit einer viel gröberen Auflösung zum Abruf bereitgehalten werden. Denn trotz dieser Veränderungen ist die Schwelle zur freien Benutzung .5v. § 24 UrhG nicht erreicht.
Die öffentliche Zugänglichmachung eines Schutzgegenstands in veränderter Form stellt grundsätzlich eine öffentliche Zugänglichmachung auch des Originalschutzgegenstandes dar. Insofern gelten dieselben Grundsätze wie zu § 16 Abs. 1 UrhG. Danach ist eine „Vervielfältigung“ nicht nur die identische Wiedergabe, sondern auch die Festlegung eines Werks in veränderter Form (BGH GRUR 1999, 529, 530 — Explosionszeichnungen; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl. 1999, § 16 Rz. 8 m.w.N.). Insofern führt § 23 UrhG zu einer Erweiterung des Schutzumfangs, der den Urheber gegen Nutzungen seines Werks in umgestalteter Form schützt (vgl. Loewenheim a. a. O. zum Vervielfältigungsrecht).
Die „thumbnails“ stellen unfreie Bearbeitungen nach § 23 UrhG dar. Für eine freie Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG wäre erforderlich, dass die Fotos in einer solchen Weise benutzt worden wären, dass die den Originalen entnommenen individuellen Züge gegenüber der Eigenart neu geschaffener Werke verblassen. Das ist jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil den „thumbnails“ selbst keine eigenschöpferischen Züge innewohnen. Das ergibt sich bereits aus ihrem Herstellungsvorgang. Die Verkleinerungen werden durch vollständig automatisiertes Heraussuchen aus dem Netz und Reduktion der Datenmenge geschaffen, ohne dass eine redaktionelle Gestaltung stattfindet. Insofern können die „thumbnails“ von vornherein kein neues Werk i.S.v, § 2 Abs. 1 Nr. UrhG sein, da die nach § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche ~persönliche“ Schöpfung nicht gegeben ist. Der Verkleinerung liegt zwar ein von Menschenhand geschaffenes Softwareprogramm zugrunde. Eine persönliche Gestaltung kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn der Einsatz von Computerprogrammen gerade zu dem Zweck einer künstlerisch-schöpferischen Gestaltung erfolgt. Einen solchen Einsatz stellen die Antragsgegnerinnen jedoch selbst in Abrede, denn sie machen geltend, dass die „thumbnails“ gerade keiner ästhetischen Funktion dienten, sondern lediglich lnformationszwecken als visualisierter Pfad zu den an anderer Stelle abrufbaren Originalen dienten. Für eine mit dieser Zielsetzung geschaffene rein mechanische Gestaltung muss ein Urheberrechtsschutz i. S. v. § 2 Abs. 2 UrhG von vornherein ausscheiden. Dann aber ist auch § 24 Abs. 1 UrhG nicht anwendbar (Schricker/Loewenheim, § 24 Rz. 9 m.w.N.).
Auch unabhängig von § 24 UrhG entfernt sich die Nutzung als „thumbnail“ nicht ausreichend weit von der Erscheinung der Originalfotos, als dass man von einer urheberrechtlich nicht mehr relevanten Nutzung sprechen könnte. Denn bei allen von der Antragstellerin vorgelegten Ausdrucken aus dem Internetauftritt der Antragsgegnerinnen (Anlagen ASt 2 bis ASt 7) weisen auch die „thumbnails“ die prägenden Züge der zugehörigen Originalfotos aus, wenn auch in verkleinerter Form. Der Umstand, dass nicht mehr alle Details genau erkennbar sind, ist unerheblich. Es mag zwar bei der Vielzahl der möglichen Nutzungshandlungen nicht von vornherein auszuschließen sein, dass in Einzelfällen die Datenreduktion der Originalfotos dazu führt, dass diese in den „thumbnails“ nicht wieder zu erkennen sind. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass es vermehrt zu solchen Fällen kommt, besteht aber jedenfalls nicht; denn die Antragsgegner nehmen ja ausdrücklich für sich in Anspruch, mittels der „thumbnails“ einen „visualisierten Pfad“ auf die verwiesenen Inhalte gestalten zu wollen. Ein solcher Pfad erfüllt aber nur dann vollständig seine Funktion, wenn er den Inhalt, zu dem er führen soll, bereits »den Umrissen nach“ erkennbar lässt. Einzelne Ausnahmen mögen im vorliegenden Verfahren im etwaigen Vollstreckungsverfahren zu klären sein.
Die Antragsgegnerinnen können nicht mit Erfolg darauf verweisen, diese Bewertung führe zu einer Ungleichbehandlung von Foto- und Textnutzung. Sofern sie geltend machen, der BGH habe in der Paperboy-Entscheidung die Wiedergabe einzelner Textzeilen nicht als das Urheberrecht verletzende Vervielfältigung angesehen, ist der vom BGH entschiedene Fall nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Hier geht es nicht um für sich genommen nicht geschützte Textteile aus einem geschützten Gesamttext, sondern um die „thumbnails“, die nicht nicht nur Auszüge oder Teile aus den Originalfotos übernommen haben, sondern die Originalfotos insgesamt übernehmen und daher auch die das Originalfoto insgesamt prägenden Gestaltungsmerkmale - wenn auch in verkleinerter Form - wiedergeben, mithin nur unselbständige Bearbeitungen des geschützten Fotos darstellen.
5. Die Nutzung durch die Antragsgegnerinnen ist widerrechtlich.
Die Antragsgegnerinnen können sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, die Antragstellerin und ihre Kunden hätten der Nutzung der Originalfotos in Form von „thumbnails“ als Link-Gestaltungen zugestimmt, weil die Originalfotos mit Zustimmung der Antragstellerin auf den Internetseiten der Kunden veröffentlicht worden seien.
Die Antragsgegnerinnen können sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, die Antragstellerin und ihre Kunden hätten der Nutzung der Originalfotos in Form von „thumbnails“ als Link-Gestaltungen zugestimmt, weil die Originalfotos mit Zustimmung der Antragstellerin auf den Internetseiten der Kunden veröffentlicht worden seien.
Dabei kann offen bleiben, inwiefern konkludente Zustimmungen dem Verhalten der Kunden einerseits und der Antragstellerin andererseits überhaupt zu entnehmen sind, sofern es um die Verlinkung auf die Seiten der Kunden als solche geht. Insofern mögen die Ausführungen des BGH in der Paperboy-Entscheidung dahin zu bewerten sein, dass derjenige, der sich mit eigenen Inhalten selbst ins Internet begibt, sich mit einer Verlinkung auf diese Inhalte abfinden muss, auch wenn sie als Deepverlinkung erfolgt. Der BGH hatte aber nicht über die Frage zu entscheiden, ob der Nutzungsberechtigte damit auch jede Form der grafischen Gestaltung des Links hinnehmen muss. Nach der Überzeugung der Kammer ist auch für die Prüfung einer etwaigen Einwilligung zwischen der Linksetzung als solcher einerseits und der grafischen Gestalt des Links andererseits zu differenzieren. Liegt in letzterer eine eigenständige Nutzungshandlung, die noch dazu unabhängig davon erfolgt, ob bei Betätigung des Links das Originalmaterial auf der verwiesenen Seite überhaupt noch aufrufbar ist, so bedarf der den Link Setzende hierfür einer eigenständigen Einwilligung des Schutzberechtigten.
Es kann offen bleiben, ob von diesem Grundsatz Ausnahmen zu machen sind, wenn eine Verlinkung technisch nicht anders möglich ist als unter gleichzeitiger zusätzlicher Nutzung auf der verlinkenden Seite. Jedenfalls für den vorliegenden Fall ist unstreitig, dass keine technische Notwendigkeit besteht, die Links zu den Originalfotos grafisch als „thumbnails“ zu gestalten. Vielmehr wäre auch eine Gestaltung z.B. mit den Worten „Hierzu ein Foto!“ mit der für Links typischen blauen Einfärbung und Unterstreichung möglich.
6. Die Antragsgegnerinnen können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Nutzung der Fotos als „thumbnails“ sei aus einem Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Internets heraus als rechtmäßig anzusehen. Insbesondere ist auch dem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bekannt gewordenen Inhalt der BGH-Entscheidung im Fall „Paperboy“ eine solche Rechtfertigung nicht zu entnehmen.
Aus der Presseerklärung des BGH vom 18.7.2003 ergibt sich lediglich eine Aussage des Gerichts dahin, dass die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks grundsätzlich jedenfalls dann hingenommen werden müsse, wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen erleichterten. Diese Ausführungen beziehen sich allein auf die Deepverlinkung als solche und bringen lediglich den Rechtsgedanken des Verbots eines widersprüchlichen Verhaltens zum Ausdruck: Derjenige Anbieter, der selbst Inhalte ins Internet stellt und den Zugriff nicht durch technische Maßnahmen verhindert, soll technische Erleichterungen eines solchen Zugriffs durch Dritte nicht verbieten dürfen.
Dagegen lässt sich der Pressemitteilung nicht entnehmen, dass der BGH für den Bereich der Nutzungshandlungen im Internet in richterlicher Rechtsfortbildung eine neue, allgemeine Schranke im Sinne einer ‚Nutzung im Interesse der „lnternetgemeinde“ habe einführen wollen. Auch auf die von den Antragsgegnerinnen in Anspruch genommene Interessenabwägung kommt es insofern nicht an, denn der Entscheidung des BGH lässt sich nicht entnehmen, dass er zur Rechtfertigung von lnternetnutzungen eine derart allgemeine Interessenabwägung habe ausreichen lassen wollen. Sie wäre nach Auffassung der Kammer mit der Systematik der Schrankenbestimmungen in den §~ 45 ff. UrhG nicht vereinbar. Dort sind bestimmte Nutzungstatbestände einzeln aufgeführt, bei denen der Gesetzgeber bereits selbst eine Interessenabwägung zwischen dem Zweck der Nutzung einerseits und der Beeinträchtigung der Verwertungsmöglichkeiten auf Urheberseite andererseits vorgenommen und einen Interessenausgleich (ggf. unter Einbeziehung einer Vergütungsregelung) als Lösung des Interessekonflikts vorgeschrieben hat. Dabei handelt es sich jedoch um Ausnahmevorschriften, die grundsätzlich eng auszulegen sind und einer entsprechenden Anwendung nur für gerade mit den in den Tatbeständen beschriebenen Ausnahmesituationen vergleichbaren Sachverhalten zugänglich sind (vgl. z.B. Schricker/Melichar, a.a.O., Vor §~ 45 ff. Rz. 16, insbesondere auch gegen eine allgemeine Schranke der Presse- und Informationsfreiheit). Angesichts dieser Systematik scheidet die Einführung einer derart weiten neuen Schranke in richterlicher Rechtsfortbildung aus.
Insofern können auch die Ausführungen des US-amerikanischen Berufungsgerichts zum Fall Ke!Iy v. Arriba Saft. Corp. (Anlage AG 9) nicht vergleichend herangezogen werden. Wie sich aus der Entscheidung selbst (dort unter II. A. vor Ziffer 1., insbesondere Fußnote 12) ergibt, ist die im amerikanischen Recht vorgesehene Schrankenregelung des sog ‚„fair use“ eine solche, die eine allgemeine Interessenabwägung zwischen Nutzungszweck einerseits und Verwertungsinteressen andererseits ermöglicht. Dabei werden offenbar zahlreiche Fälle, die im deutschen Recht unter die ausdrücklichen Schrankenregelung der §~ 45 ff. UrhG fallen, von der „fair use - doctrine« miterfasst (vgl. Möhring/Schulze/Ulmer/Zweigert, Quellen des Urheberrechts, Band 6, 5. 16 m.w.N.). Darüber hinaus scheint die „fair use doctrine“ aber auch flexibel auf zuvor nicht bekannte neue Nutzungsformen anwendbar zu sein (a. a. O.). Eine solche Schrankensystematik stellt einen von den Regelungen der §~ 45 ff. UrhG grundsätzlich verschiedenen Ansatz dar, der unter Geltung des Urhebergesetzes in seiner jetzigen Fassung auf das deutsche Recht nicht übertragen werden kann.
Im Übrigen bestünde hierzu im vorliegenden Fall auch keine Veranlassung. Das US-amerikanische Gericht hebt wesentlich darauf ab, infolge der starken Verkleinerung der „Thumbnails“ sei nicht mit einer ernsthaften Beeinträchtigung der Verwertungsinteressen des Rechteinhabers zu rechnen. Der Gesichtspunkt, dass eine Nutzung in veränderter Form möglicherweise die Interessen des Urhebers nicht beeinträchtigt, findet im deutschen Recht seinen Niederschlag bereits in der Abgrenzung zwischen der unfreien Benutzung nach § 23 5. 1 UrhG einerseits und der freien Benutzung i. S. v. § 24 Abs. 1 UrhG andererseits. Diese Abgrenzung hat die Kammer bereits berücksichtigt. Dass der Maßstab des „Noch-nicht-Zulässigen“ nach dem UrhG im Ergebnis strenger ausfällt als offenbar im US-amerikanischen Recht, haben die Antragsgegnerinnen hinzunehmen, solange ihr Suchdienst-Angebot eine für das deutsche Territorium relevante Nutzungshandlung darstellt.
7. Schließlich ist den Antragsgegnerinnen nicht darin zu folgen, dass der Erlass der einstweiligen Verfügung für sie eine unverhältnismäßige und damit unzumutbare Einschränkung ihres Internetangebots darstelle.
Dabei ist den Antragsgegnerinnen im Ansatz darin zuzustimmen, dass auch der Erlass von Maßnahmen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes unter dem aus dem Rechtsstaatlichkeitsprinzip abgeleiteten Gebot der Verhältnismäßigkeit steht und daher eine zum Schutz von Urheberrechten geeignete und förderliche gerichtliche Maßnahme nicht erlassen werden darf, wenn sie den Antragsgegner in eigenen Rechten unzumutbar einschränkt oder beeinträchtigt (Prüfung der sog. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne). Eine solche Beeinträchtigung der Antragsgegnerinnen liegt hier aber nicht vor.
Soweit sich die Antragsgegnerinnen darauf berufen, mit dem Verbot der „thumbnail“-Nutzung der Fotos der Antragstellerin würde ihnen im Ergebnis eine solche Nutzung auch für Fotos solcher Anbieter, die mit der Nutzung einverstanden seien, unmöglich gemacht, ist dieser Einwand nicht nachvollziehbar. Tatsächlich ist den Antragsgegnern durch den Unterlassungsausspruch die Nutzung anderen Fotomaterials in Form von „thumbnails“ nicht verwehrt. Es steht den Antragsgegnern frei, sich mit Rechteinhabern in Verbindung zu setzen, sich das fragliche Material einverständlich zur Verfügung stellen zu lassen und dieses dann in „thumbnail“-Form auf eigenen Internetseiten zum Abruf bereit zu halten.
Den Antragsgegnerinnen geht es auch weniger um diese grundsätzliche Möglichkeit, sondern darum, gerade mittels automatisierter Computerprogramme Fotos ohne vorherige Rücksprache mit den dafür Berechtigten aus dem Internet herauszusuchen und automatisch als solche „thumbnails“ zu formatieren. Aus dem Umstand allein, dass sich gegen ein solches Vorgehen nicht alle diejenigen, denen dies möglich wäre, rechtlich wenden werden, können die Antragsgegnerinnen aber nicht ableiten, dass auch die Antragstellerin, die mit einem solchen Vorgehen nicht einverstanden ist, dieses zu dulden hätte.
Die Antragsgegnerinnen können auch nicht geltend machen, dass damit das Grundprinzip ihrer Suchmaschine von vornherein in Frage gestellt sei. Vielmehr ergibt sich schon aus ihrem eigenen Vortrag wie auch aus der vorprozessualen Korrespondenz, dass sehr wohl Möglichkeiten bestehen, eine Fotonutzung bei der grafischen Gestaltung der Links zu vermeiden. Die Antragsgegnerinnen haben selbst eingeräumt, dass ihre Softwareprogramme so umgeschrieben werden können, dass die zu verweisenden Originalfotos von der Software zwar aufgefunden werden, der anschließend zu erstellende Link jedoch ohne Verwendung der Fotos selbst gestaltet wird.
8. Die Kammer trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aber insofern Rechnung, als dass sie den Antragsgegnerinnen 1 Woche ab Verkündung dieser Entscheidung Zeit lässt, sich durch entsprechende Programmierung ihrer Suchmaschine auf die Verbotsanordnung einzustellen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
(Unterschriften)