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Unberechtigtes Downloaden vom Inhalt einer Internet-Domain ist Urheberrechtsverletzung - LG München I, Urteil vom 25.01.06, Az.: 21 O 4177/04

Leitsätzliches

Der Betreiber eines Landkartenservice im Internet kann einem Dritten untersagen, von der eigenen Internet-Domain Stadtpläne herunterzuladen und zu speichern, wenn die Daten nicht über die Eingabemaske des Betreibers, sondern mit Hilfe eines zu diesem Zweck geschriebenen Programms unter Umgehung der üblichen Vorgehensweise ausgelesen werden.

LG MÜNCHEN I

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 21 O 4177/04

Entscheidung vom 25. Januar 2006

 

In dem Rechtsstreit

...

gegen

...

erlässt das Landgericht München I, 21. Zivilkammer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.1.2006 durch Vorsitzenden Richter am Landgericht und die Richter am Landgericht und am 25.1.2006 folgendes

Endurteil:

I. Der Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten

verboten,

kartographische Daten der YYYer Randgemeinden A , E , F , G bei YYY, G , G , G , H , H , I , K , N , O , O , O , P , P , T , U , U und U von der Internet-Domain „www.ZZZ.de“ herunterzuladen oder herunterladen zu lassen und auf Speichermedien, die sich zu geschäftlichen Zwecken in den Geschäftsräumen der Beklagten befinden, zu speichern.

II. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin ¼, die Beklagte ¾.

III. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt im Internet unter der Adresse www.ZZZ.de einen Landkartenservice, auf dem sie eine Vielzahl von Stadtplänen, an denen sie das alleinige Nutzungsrecht innehat, verfügbar hält. Sie gestattet den Nutzern ihres Dienstes unentgeltlich, über die Eingabemaske einen bestimmten Zielort zu suchen. Die auf ihrer Website abrufbaren Nutzungsbedingungen bestimmen u.a.:

„Nicht zulässig ist die vollständige, teilweise oder auszugsweise Verwendung der elektronischen Verzeichnisse und Karten für alle anderen als rein private Nutzungen in jeder Art und in jeder medialen Form (in Printform, elektronisch, auf CD-ROM etc.).

Auch das Auslesen der Verzeichnisse und Karten ist generell nicht gestattet und wird von den Anbietern nach geltendem Recht unter Ausschöpfung des Rechtsweges verfolgt“

(Anlage K1, die den Stand vom 29.1.2004 wiedergibt).

Die Beklagte ist ein Forschungs- und Entwicklungsinstitut der Rundfunkanstalten . Sie ist mit der Entwicklung und Einführung neuer Technologien befasst.

Am 22.12.2003 zwischen 10.00 Uhr und 14.37 Uhr wurden von dem Intranetserver der Beklagten (IP-Adresse xxx.xxx.xxx.xxx) Kartographiedaten des Großraum YYY im Maßstab 1:10.000 mit einem Datenvolumen von 6,14 MB heruntergeladen. Insgesamt handelte es sich um 5896 Dateien, die u.a. Gebiete der im Tenor genannten Gemeinden wiedergeben (Aufstellung Anlage K2).

Dabei wurden die Daten nicht über die Eingabemaske der Klägerin abgerufen, sondern mit Hilfe eines eigens zu diesem Zweck geschriebenen Programms direkt vom Speicherort der Klägerin unter Umgehung der üblichen, von der Eingabeseite aus zu bedienenden Abfrageroutine, ausgelesen.

Die Klägerin behauptet, das auf der CD-ROM (Anlage K22) wiedergegebene Kartenmaterial erreiche aufgrund der individuellen Prägung der Kartengestaltung, die auf ihren Geschäftsführer Dr. B. zurückgehe, Werkqualität i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG.

Sie behauptet ferner, nach dem Gesamtzusammenhang, der Größe des heruntergeladenen Datenbestandes und dem Aufgabengebiet der Beklagten sei davon auszugehen, dass das Herunterladen der Stadtpläne im Zusammenhang mit einer dienstlichen Tätigkeit des von der Beklagten zunächst nicht identifizierten Angestellten gestanden sei.

Auch sei der Download auf den Institutsrechner erfolgt, auf den dienstlich nicht autorisierte Downloads nicht statthaft gewesen seien (Anlage K 4), sodass schon hieraus eine Vermutung für die dienstliche Nutzung abzulesen sei; Auch die Tätigkeit der Beklagten, die sich mit der Einführung neuer Technologien betreffend die Verbreitung von Funkwellen beschäftigt, lasse vielfältige dienstliche Verwendungsmöglichkeiten für die heruntergeladenen Daten erkennen: Angesichts der Tatsache, dass exakt das Randgebiet YYYs mit insgesamt 21 Ortschaften und Städten rund um die Stadt YYY heruntergeladen wurden, wäre z.B. an die Anfertigung von Plänen des YYYer Umlandes zum Aufbau oder Unterhalt von Funknetzwerken zu denken. Schließlich spreche auch das Datenvolumen gegen eine private Nutzung der Dateien eine derartige Datenmenge lasse sich auf einem herkömmlichen Datenträger (Diskette) nicht speichern. Andere Speichermöglichkeiten wie z.B. CD – Brenner seien an Computer-gestützten Arbeitsplätzen von Angestellten in der Regel nicht zu finden. Auch per E – Mail lasse sich diese Datenmenge unter Zugrundelegung der üblichen Übertragungsschwierigkeiten im Heimbereich nicht bequem auf dem heimischen Rechner weiter schicken.

Nachdem die Klagepartei in der Klageschrift noch das Verbot des Herunterladens jedweder kartographischer Daten zum nicht rein privaten Gebrauch durch Angestellte oder Beauftragte der Beklagten von der Internetdomain „www.ZZZ.de“ der Klägerin begehrt hatte, schränkte sie den Antrag durch Schriftsatz vom 13.10.2004 (Bl. 84 d.A.) ein und

beantragte zuletzt:

die Beklagte wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchsten 250.000,-- €, Ordnungshaft insgesamt bis zu 2 Jahre),

verurteilt,

es zu unterlassen,

kartographische Daten der YYYer Randgemeinden Aschheim, Eching, Feldkirchen, Garching bei YYY, Gräfelfing, Grasbrunn, Grünwald, Haar, Hohenbrunn, Ismaning, Kirchheim, Neubiberg, Oberhaching, Oberschleißheim, Ottobrunn, Planegg, Putzbrunn, Taufkirchen, Unterföhring, Unterhaching und Unterschleißheim von der Internet-Domain „www.ZZZ.de“ herunterzuladen oder herunterladen zu lassen und auf Speichermedien, die sich zu geschäftlichen Zwecken in den Geschäftsräumen der Beklagten befinden, zu speichern

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung

Sie behauptet, der Vorgang des Herunterladens habe keinerlei dienstlichen Bezug. Der Mitarbeiter, der zuletzt auch namentlich als M. XXX identifiziert wurde, habe die Daten heruntergeladen, um seinen Eltern den Weg von der Autobahn zu seinem neuen Wohnort in Ismaning zeigen zu können. Dabei habe er sich eines selbst geschriebenen Programms bedient, um beim Herunterladen der einzelnen Kartenkacheln nicht deren Dateibezeichnung jeweils einzeln eingeben zu müssen. Das von ihm geschriebene Programm habe vielmehr für den gewünschten Bereich die benötigten x – und y – Koordinaten, die Bestandteil des von der Klägerin zur Bezeichnung der einzelnen Kartenkacheln verwendeten Dateinamens waren, automatisch erstellt. Hierbei sei ihm zunächst ein Fehler unterlaufen, der dazu geführt habe, dass auch Kartenkacheln für Gebiete, die mangels Bebauung oder aus anderen Gründen vom Stadtplandienst der Klägerin gar nicht umfasst seien, angefordert wurden. Auch auf Grund dieses Fehlers habe sich der Herunterladevorgang über mehrere Stunden hingezogen.

Eine dienstliche Verwendung liege auch deswegen nicht nahe, da die Karten der Klägerin für die von der Beklagten angestellten Untersuchungen zur Ausbreitung von Funkwellen keine geeignete Grundlage hätten darstellen können, da hierfür morphographischen Daten benötigt worden seien. Diese würden etwa von der Firma con terra GmbH angeboten (Anlage B5). Auch die Beklagte ihrerseits gebe qualitativ hoch stehendes Kartenmaterial zur Nutzung an Dritte Lizenznehmer ab (vgl. Angebot Anlage B10).

Der Mitarbeiter XXX, der im Bereich zentrale Dienste arbeite, sei auch selbst nicht mit messtechnischen oder sonstigen Forschungsaufgaben, bei denen er Karten benötigt hätte, betraut gewesen. Auch seine Vorgesetzten hätten ihm keine Anweisung zum Herunterladen der Karten gegeben.

Hinsichtlich des weiteren Tatsachenvorbringens wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Ausführungen in den Verhandlungsprotokollen verwiesen.

Das Gericht hat auf Grund Beweisbeschlusses vom 24.11.2004 (Bl. 111 – 114 d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Schramm und Wäger durch den Berichterstatter als beauftragten Richter. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsprotokolle vom 20.7.2005 (Bl. 124 – 133 d.A.) und 25.01.2006 und auf die beweiswürdigenden Schriftsätze der Parteien verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in dem Umfang der zuletzt aufrecht erhaltenen Anträge begründet.

Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 15, 16 und 100 UrhG zu, da ihr Mitarbeiter XXX die Urheberschutz genießenden Kartendateien der Klägerin unberechtigt vervielfältigt hat und die Beklagte hierfür angesichts der Unternehmensbezogenheit seines Handelns einzustehen hat.

1. Die Schutzfähigkeit des Kartenmaterials der Klägerin hat die Kammer bereits in vielen Verfahren bejaht. Spätestens seit der Entscheidung Karten-Grundsubstanz des BGH (GRUR 2005, 854) dürften hieran keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen.

2. Das Herunterladen der Kartenkacheln stellt eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG dar. Diese wird von den Lizenzbestimmungen der Klägerin nicht gestattet, da im konkreten Fall die Dateien an der Eingabemaske des klägerischen Web–Auftritts direkt angesteuert und heruntergeladen wurden. Es liegt somit unstreitig ein Fall des nach den Lizenzbedingungen der Klägerin verbotenen so genannten „Auslesens“ der Dateien vor.

3. Die somit rechtswidrigen Vervielfältigungshandlungen sind der Beklagten auch gemäß § 100 UrhG zuzurechnen, da diese „im Unternehmen“ der Beklagten im Sinne zu § 100 UrhG zu berücksichtigenden Rechtssprechung erfolgte.

a) Nach herrschender Meinung in der Literatur und Rechtssprechung ist in § 100 Satz 1 UrhG als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die „Unternehmensbezogenheit“ der verletzenden Handlung hinein zu lesen. Dieses bei richtiger Auslegung der Vorschrift vorliegend jedoch gegeben.

aa) Die Vorschrift des § 100 wurde erst nachträglich in das UrhG eingefügt und ist angelehnt an § 13 Abs. 4 UWG a.F. (entspricht § 8 Abs. 2 n.F.). Der Gesetzgeber beabsichtigte hiermit die Rechtsverfolgung zu erleichtern, wenn die Rechtsverletzung innerhalb eines Unternehmens geschehen ist (Nordemann in Fromm / Nordemann Urhberrecht 8. Aufl. Rd. 1 zu § 100 unter Verweis auf die amtl. Begründung).

Zu der Vorbildvorschrift im UWG (seinerzeit noch § 13 Abs 3 UWG) hat der BGH ausgeführt:

Die Bestimmung bezweckt zu verhindern, daß der Betriebsinhaber sich wegen etwaiger von seinem Betriebe ausgehender wettbewerbswidriger Handlungen hinter mehr oder minder von ihm abhängigen Dritten verschanzen kann (RGZ 151, 287 [292] ). Deshalb läßt sie wegen der dort aufgeführten unzulässigen Handlungen, soweit diese in einem geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten vorgenommen werden, die Unterlassungsklage auch gegen den Inhaber des Betriebes zu, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Inhaber von diesen Handlungen Kenntnis gehabt hat oder Kenntnis hätte haben müssen und ohne ihm die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises einzuräumen; das Handeln der Angestellten oder Beauftragten wird ihm als eigenes angerechnet (RGZ 116, 28 [33] ).

BGH Urteil vom 11.01.1955, GRUR 1955, 411, 414

bb) Der BGH unterscheidet dabei jedoch nach Handlungen, die im Interesse des Betriebsinhabers vorgenommen werden und solchen, die der Mitarbeiter im eigenen Interesse vornimmt:

Dabei war zu berücksichtigen, daß die Vorschrift des § 13 Abs. 3 UWG nach der ständigen Rechtsprechung des RG und des BGH dem Zweck dient, zu verhindern, daß der Betriebsinhaber, dem die beanstandeten Wettbewerbshandlungen zugute kommen, sich bei Verstößen hinter von ihm abhängige Dritte versteckt. Ob ein Unterlassungsanspruch gegen den Betriebsinhaber gegeben ist, hängt deshalb entscheidend davon ab, ob eine Handlung in Frage steht, die der Handelnde als Glied der Geschäftsorganisation des Betriebsinhabers begangen hat. Den Gegensatz dazu bildet eine rein private Tätigkeit, deren Ergebnis nur dem Handelnden selbst und nicht auch dem Betriebsinhaber zugute kommt (BGHZ 28, 1, 10 1; BGH in GRUR 1955, 411, 414; BGH vom 22. März 1963 - Ib ZR 161/61 2; RGZ 151, 287, 292 3

BGH GRUR 1963, 434, 435 „Reiseverkäufer“

Grundsätzlich geht der BGH davon aus, dass der Unternehmensbezug vom Anspruchsteller zu beweisen ist. Dabei bleiben die üblichen Beweiserleichterungen jedoch zulässig, etwa die Annahme von Erfahrungssätzen zur Frage, ob in der seinerzeitigen Konstellation ein solcher Bezug angenommen werden kann, siehe die zuletzt genannte Entscheidung „Reiseverkäufer“, des Anscheinsbeweises im allgemeinen und der Beweislastumkehr bei Tatumständen, die dem Antragsteller entzogen, jedoch vom Antragsgegner leicht aufzuklären sind (BGH GRUR 1963, 270 „Bärenfang“).

Dabei zieht der BGH ersichtlich auch Erfahrungssätze in Betracht, die sich auf die Intention des Angestellten bei Durchführung seiner Handlung beziehen; im konkret besprochenen Fall ist dies etwa die Frage, ob aus dem Erwerb bestimmter Waren, die zwar der Branche seines Unternehmens zugeordnet werden können, von diesem bislang aber im Sortiment nicht geführt wurde, darauf geschlossen werden kann, dass ein Reiseverkäufer diese für das Unternehmen erworben hat. Der BGH lehnt einen solchen potentiellen Erfahrungssatz nicht einfach ab, sondern formuliert:

Nach der Lebenserfahrung liegt es mindestens ebenso nahe, wenn nicht näher, dass der Vertreter mit solcher ohnehin nicht in das Sortiment seines Geschäftsherrn fallenden Ware eigene Geschäfte betreibt, sie also unter Ausschaltung des Betriebsinhabers in vollem Umfang zu seinen persönlichen Nutzen verwertet.

BGH GRUR 1963, 434, 436 „Reiseverkäufer“

cc) In Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Verletzte keinerlei Möglichkeit hat, die Verwendung seines aus dem Internet entgegen den hierfür aufgestellten Nutzungsbedingungen heruntergeladenen Werkes im Unternehmen des potentiellen Verletzers zu überprüfen, das Unternehmen dies jedoch durch Nachfrage bei seinem Mitarbeiter leicht klären kann, muss eine Beweiserleichterung dahingehend angenommen werden, das der Verletzer nur die Umstände darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, die bei typisierter Betrachtung für das Vorliegen einer betrieblichen Verwendung des kopierten Werkes sprechen. Dem Antragsgegner obliegt dann der Gegenbeweis, dass diese Annahme im konkreten Fall unzulässig ist.

b) Auf Grund der unstreitigen Umstände des Downloads, der geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten und der Art der konkret heruntergeladenen Daten spricht im vorliegenden Fall der erste Anschein für einen Unternehmensbezug der angegriffenen Handlung. Der Beklagten ist es nicht gelungen, den hierauf gegründeten Beweis des ersten Anscheins durch die von ihr aufgebotenen Zeugen zu erschüttern.

aa) Sowohl die Menge der heruntergeladenen Daten und die hierfür benötigte Zeit, als auch die Umstände des Herunterladens (der betreffende Mitarbeiter hat eigens ein Programm gefertigt, um das systematische Auslesen von Daten der Klägerin zu ermöglichen) lassen die Annahme, ein dienstlicher Internetanschluss sei nur gelegentlich der Diensttätigkeit des Beschäftigten, inhaltlich jedoch für dessen private Belange benutzt worden, wenig wahrscheinlich erscheinen. Insofern geht die Kammer von einem Erfahrungssatz aus, dass Arbeitsmittel eines Unternehmens vorrangig für Belange des Unternehmers eingesetzt zu werden pflegen und nur in untergeordnetem zeitlichen Umfang für private Belange. Auch die Tatsache, dass die heruntergeladenen Daten auf den ersten Blick für die Unternehmenszwecke der Beklagten verwendbar erscheinen, sprechen dafür, dass dieser Erfahrungssatz auch im vorliegenden Fall anwendbar ist. Eine Unternehmensbezogenheit wird insbesondere auch durch Umfang und Art der heruntergeladenen Daten nahe gelegt, da nicht nur Karten einer näheren örtlichen Umgebung heruntergeladen wurden, sondern –anscheinend systematisch – Kartenmaterial einer Region mit einer Erstreckung von nahezu 50 km. Dabei fällt wiederum auf, dass die fraglichen Kartenkacheln nicht flächendeckend für den gesamten Bereich von YYY und Umgebung ausgelesen wurden, sondern für ein in etwa C – förmiges Flächengebilde, welches mehr oder weniger genau der Erstreckung des Landkreises YYY entspricht, das Gebiet der Stadt YYY jedoch gerade auslässt. Diese Art der Auswahl von Daten lässt eher auf die Ergänzung eines bereits bestehenden Datenbestandes eines Unternehmens, denn auf die Beschaffung von Datenmaterial zur persönlichen Orientierung schließen.

bb) Der Beklagten ist es nicht gelungen, durch den von ihr angetretenen Zeugenbeweis den von der Klägerin geführten Anscheinsbeweis zu erschüttern.

Selbst wenn alle Angaben der Zeugen Schramm und Wäger, die diese im Termin vom 20.7.2005 gemacht haben, als zutreffend angenommen werden, ist davon auszugehen, dass die heruntergeladenen Daten potentiell dienstlichen Interessen der Beklagten zu dienen geeignet waren. So befasst sich die Beklagte unter anderem mit Fragen der Ausbreitung von Funkwellen und benötigt dabei ersichtlich für verschiedene Aufgaben Kartographiedaten.

Auch wenn die Beklagte vorträgt und die Zeugen dies insoweit bestätigen, dass für die Berechnung der Ausbreitung von Funkwellen zweidimensionale Darstellungen nicht ausreichen, sondern so genannte Morphographiedaten, also Informationen über die konkreten Höhenverhältnisse an einem bestimmten geographischen Ort benötigt werden, schließt dies ein potentielles Interesse der Beklagten an den streitgegenständlichen Kartendaten nicht aus. So geht etwa aus der von der Beklagten selbst vorgelegten Anlage B 10 hervor, dass Höhendaten offensichtlich auch unabhängig von Flächendaten einzeln angeboten werden. Das vorgelegte Angebot der Beklagten an die Firma Cosiro GmbH unterscheidet nämlich zwischen der „Stadtdatei YYY“, den „Höhendaten für den Bereich der Stadtdatei“ und den „Höhendaten alte Bundesrepublik“. Für den letztgenannten Bereich scheinen Höhendaten somit ohne dazugehörige Flächendaten angeboten worden zu sein. Darüber hinaus scheint die Beklagte auch für die Darstellung ihrer Forschungsergebnisse rein zweidimensionale Kartographiedaten zu benötigen, wie etwa aus dem ebenfalls von der Beklagten vorgelegten technischen Bericht (Anlage B 4) hervorgeht, der z.B. auf den Seiten 18, 24 und 28 rein zweidimensionale Kartendarstellungen enthält. Auch die Karte (Anlage B 19) lässt vermuten, dass die Beklagte andere Kartenwerke - hier auf Grund der typischen Schrift der Stadtteilnamen vermutlich eine topographische Karte des Landesvermessungsamtes - verwendet, um diese nach Weiterverarbeitung zur Darstellung ihrer Arbeitsergebnisse zu benutzen.

Des Weiteren unterhält die Beklagte nach Auskunft der Zeugen einen kleinen Fuhrpark mit Messwagen, die in der Umgebung YYYs - und damit auch im Bereich der streitgegenständlichen Kartengebiete - zu Messungen unterwegs sind. Auch wenn nach Angabe des Zeugen Schramm den Mitarbeitern gedruckte Stadtpläne zum Mitnehmen zur Verfügung stehen, könnte es zur Orientierung der betroffenen Mitarbeiter sinnvoll sein, Kartendaten auch in elektronischer Form vorliegen zu haben, etwa im Rahmen eines betrieblichen Intranets.

Die Vernehmung der Zeugen war somit nicht geeignet, bei der Kammer die Überzeugung zu bilden, dass die oben unter aa) geschilderte Annahme unzutreffend sein müsste, da von einer betrieblichen Verwendbarkeit der heruntergeladenen Daten nicht ausgegangen werden könnte.

Auch die Angaben der Zeugen zum speziellen Aufgabengebiet des als Verantwortlichen des Downloads schließlich benannten Mitarbeiters XXX und zur allgemeinen und konkreten Weisungslage im Hinblick auf dessen Arbeit führen im Ergebnis nicht zu einer derartigen Erschütterung der oben getroffenen Annahme. Zwar haben die Zeugen ausgesagt, dass eine konkrete Anweisung zum Herunterladen der Karten an den Zeugen XXX nicht ergangen ist. Eine solche ist jedoch auch nicht Vorraussetzung für die Qualifizierung einer Handlung als unternehmensbezogen (vgl. Bergmann in Harte/Henning, UWG, Rd. 254 zu § 8 mit Verweis auf BGH GRUR 1963, 438 „Photorabatt“).

Auch die weiteren Ausführungen zum konkreten Tätigkeitsfeld des betroffenen Mitarbeiters lassen nicht den Schluss zu, dass die Annahme der Internetanschluss der Beklagten sei im konkreten Fall nicht dienstlich benutzt worden, erschüttert wäre. Nach Aussage der Zeugen war der betroffene Mitarbeiter XXX im auch für den Online – Support für die mit Forschungs- und Verwaltungsaufgaben betrauten übrigen Mitarbeiter des Instituts betraut. Es ist also ohne weiteres denkbar, dass er in dieser Funktion Daten für einen anderen Mitarbeiter beschafft hat, der diese für seine dienstliche Tätigkeit im Rahmen einer der oben dargestellten potentiellen Aufgabenstellungen benötigte.

Im Vergleich zu den oben geschilderten eigeninitiativen oder fremdnützigen dienstlichen Anlässen für ein Herunterladen der Daten besteht nach Würdigung der Aussagen der Zeugen keine Veranlassung zu der Annahme, dass ein Herunterladen der Daten zur privaten Nutzung ebenso wahrscheinlich oder gar wahrscheinlicher wäre. Im Gegenteil: Die von den beiden vernommenen Zeugen vom Hörensagen geschilderte Version, der Mitarbeiter XXX habe die Karten heruntergeladen, um seinen auswärtigen Eltern eine Anfahrtsskizze zu seinem neuen Wohnort in Ismaning erstellen zu können, ist unter keinem sinnvollen Gesichtpunkt geeignet, das gezielte Herunterladen von Kartendaten der Gemeinden und Gemeindeteile Unterschleißheim, Oberschleißheim, Garching b. YYY, Ismaning, Unterföhring, Aschheim, Kirchheim b. YYY, Feldkirchen, Haar, Putzbrunn, Grasbrunn, Hohenbrunn, Neubiberg, Ottobrunn, Unterhaching, Taufkirchen, Oberhaching, Grünwald, Planegg und Gräfelfing zu erklären; denn zu diesem Zweck hätte ein kleiner Ausschnitt des Datenmaterials, der sich auf die einschlägige Anschlussstelle der Bundesautobahn 9 im Gemeindegebiet Garching sowie das angrenzende Gemeindegebiet Ismaning beschränkt hätte, ausgereicht. Auch die Erklärung, es habe der gesamte Autobahnring dargestellt werden sollen, ist insoweit zur Erklärung nicht behelflich. Ganz abgesehen von der Frage, warum dies zur Darstellung einer Anfahrt von Norden her nach Ismaning überhaupt notwendig gewesen sein sollte, enthält der heruntergeladene Datenbestand etliche Gemeinden, die gar nicht an den Autobahnring angrenzen (etwa Unterschleißheim, Gräfelfing, Planegg und Gründwald); andere Teile des Autobahnring, insbesondere diejenigen, die nicht im Landkreis YYY liegen, etwa die Bereiche Ludwigsfeld, Karlsfeld, Allach fehlen dagegen vollkommen.

Auch die Tatsache, dass ein Ausdruck der heruntergeladenen kleinmaßstabigen Kartenkacheln kaum auf einem handlichen Papierformat möglich gewesen wäre, spricht gegen die Absicht der Erstellung einer Orientierungsskizze für den weiteren Bereich der Anfahrt.

Es erscheint daher äußerst fraglich, ob bei einer Vernehmung das erst verspätet angebotenen sachnähesten Zeugen XXX, auf den diese Informationen der Beklagten offenbar zurückgehen, eine andere Einschätzung der Kammer zu erwarten gewesen wäre. Dies kann jedoch dahinstehen, da eine Vernehmung des Zeugen XXX bereits gemäß §§ 282, 296 ZPO zu unterbleiben hatte; denn der Zeuge wurde erst nach Abschluss der Beweisaufnahme im letzten mündlichen Termin als Beweismittel angeboten, dabei aber nicht zugleich als präsenter Zeuge mitgebracht. Eine Ergänzung des Beweisbeschlusses hätte daher wegen des erforderlichen weiteren Beweistermins zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt. Die Verspätung wurde von der Beklagtenpartei - obwohl im Rahmen des Termins hierzu Gelegenheit bestand - auch nicht entschuldigt. Es könnte auch das etwaige Interesse der Beklagten, die Identität des Zeugen XXX geheim zu halten, so dieses als schutzfähig anzuerkennen wäre, dessen verspätete Benennung nicht entschuldigen, da die Identität bereits im Rahmen des Beweistermins vom 20.7.2005 gelüftet worden war, so dass ausreichend Zeit zu seiner Benennung vor dem letzten Verhandlungstermin am 25.1.2006 bestanden hätte.

Nebenentscheidungen:

Kosten: § 91 ZPO
Vorläufige Vollsteckbarkeit § 709 Satz 1 ZPO.
Streitwert: §§ 3 ff ZPO, 3, 49 GKG.

Unterschriften