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Vermittler für Kunstwerke wird als Händler angesehen und unterliegt Auskunftsanspruch - BGH, Urteil vom 17.07.2008, Az.: I ZR 109/05

Leitsätzliches

Kunsthändler im Sinne des Gesetzes ist, wer aus eigenem wirtschaftlichem Interesse an der Veräußerung von Kunstwerken beteiligt ist, sodass hierunter auch subsumiert wird, wer Sammler und Kunstinteressenten beim Kauf und Verkauf von Kunstwerken berät und hierfür eine von der Höhe des Kaufpreises abhängige Provision beansprucht. Erfolgt eine Weiterveräußerung zumindest teilweise im Inland, so ist der Vermittler zur Auskunftserteilung verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: I ZR 109/05

Entscheidung vom 17. Juli 2008

 

In dem Rechtsstreit

...

gegen

...

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. ... und die Richter ..., Prof. Dr. ..., Dr. ... und Dr. ...

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juni 2005 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 6. Zivilkammer, vom 8. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst. Sie nimmt in Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Urheber an Werken der bildenden Künste wahr; hierzu gehört auch der Folgerechtsanspruch nach § 26 UrhG. Der Beklagte berät gegen Provision Sammler und Kunstinteressenten beim Kauf und Verkauf von Kunstwerken.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Auskunft über die Weiterveräußerung von Originalwerken der bildenden Künste ihr angeschlossener Urheber. Sie begehrt zum einen allgemein Auskunft darüber, welche Werke unter seiner Beteiligung im Jahre 2001 weiterveräußert wurden (§ 26 Abs. 3 UrhG a.F.). Sie erstrebt zum anderen nähere Auskunft über die Veräußerung der Kunstsammlung Ahlers im Januar 2001 und möchte insoweit den Namen und die Anschrift des Veräußerers sowie die Höhe des Veräußerungserlöses der einzelnen Werke erfahren (§ 26 Abs. 4 UrhG a.F.).

Die „Sammlung Ahlers“ war eine der größten Privatsammlungen des Expressionismus mit Werken der Künstler des „Blauen Reiter“ und der „Brücke“. Sie enthielt zahlreiche Werke, bei denen die Schutzdauer des Urheberrechts noch nicht abgelaufen war. Die Verkäufer, zu denen jedenfalls die Ahlers AG und weitere Unternehmen der Ahlers-Gruppe gehören, haben den Kaufvertrag am 26. Januar 2001 in Frankfurt am Main unterschrieben. Im Übrigen sind die Umstände des Abschlusses und der Durchführung des Vertrages streitig, insbesondere ist streitig, in welcher Weise der Beklagte an diesem Geschäft beteiligt war und ob die Kunstwerke sich bereits bei Vertragsschluss in einem Zollfreilager in der Schweiz befanden.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das Landgericht hat dem allgemeinen Auskunftsanspruch stattgegeben und den die „Sammlung Ahlers“ betreffenden Auskunftsanspruch abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den allgemeinen Auskunftsanspruch abgewiesen und dem die „Sammlung Ahlers“ betreffenden Auskunftsanspruch stattgegeben (OLG Frankfurt GRUR 2005, 1034).

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den allgemeinen Auskunftsanspruch weiter, während der Beklagte die Abweisung des die „Sammlung Ahlers“ betreffenden Auskunftsanspruchs erstrebt. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

A. Das Berufungsgericht hat den Auskunftsanspruch der Klägerin hinsichtlich der „Sammlung Ahlers“ bejaht und den allgemeinen Auskunftsanspruch mangels rechtzeitiger Geltendmachung abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Auskunftsanspruch hinsichtlich der Veräußerung der „Sammlung Ah-lers“ sei nach § 26 Abs. 4 UrhG (a.F.) begründet. Der Beklagte sei als Kunsthändler i.S. von § 26 UrhG anzusehen. Kunsthändler im Sinne dieser Bestimmung sei auch der Kunstvermittler, der gegen Provision beim Kunsthandel berate. Der Beklagte sei an der Veräußerung der „Sammlung Ahlers“ beteiligt gewesen. Er habe die Gemäldesammlung gemeinsam mit dem amerikanischen Kunsthändler N. zum Zweck der Weiterveräußerung erworben. Dass der Beklagte insoweit als Kunsthändler tätig geworden sei, erscheine auch nicht deshalb zweifelhaft, weil – nach seiner Behauptung – Erwerber der Sammlung eine aus ihm und seinem Partner N. bestehende amerikanische Partnership gewesen sei. Auch der für den Folgerechtsanspruch erforderliche Inlandsbezug der Weiterveräußerung sei gegeben. Die Klägerin habe vorgetragen, die Einigung über den Eigentumsübergang sei schon in dem in Deutschland unterzeichneten Kaufvertrag enthalten gewesen. Der Beklagte, den eine sekundäre Darlegungslast treffe, habe diese Behauptung nicht ausreichend substantiiert bestritten. Daher gelte das Vorbringen der Klägerin, wonach ein Teil des dinglichen Veräußerungsgeschäfts im Inland stattgefunden habe, als zugestanden.

Der allgemeine Auskunftsanspruch nach § 26 Abs. 3 UrhG (a.F.) sei unbegründet. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass sie die allgemeine Auskunft für das Jahr 2001 spätestens bis zum 31. Dezember 2002 vom Beklagten verlangt habe. Das mit der am 10. Februar 2003 zugestellten Klageschrift geltend gemachte Auskunftsersuchen wirke nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift am 20. Dezember 2002 zurück. Die Bestimmung des § 167 ZPO gelte nicht für Fristen, die – wie hier – sowohl durch gerichtliche als auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könnten.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionen haben Erfolg und führen zur Aufhebung des Berufungsurteils. Auf die Revision der Klägerin ist das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen, soweit dieses dem allgemeinen Auskunftsanspruch stattgegeben hat (dazu unter II). Auf die Revision des Beklagten ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den die „Sammlung Ahlers“ betreffenden Auskunftsanspruch an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (dazu unter III).

I. Der Folgerechtsanspruch nach § 26 UrhG ist durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2587) neu geregelt worden. Diese Neuregelung ist am 16. November 2006 in Kraft getreten. Für den Streitfall ist die zuvor geltende Rechtslage maßgeblich, da die Auskunftsansprüche vor dem Inkrafttreten der Neuregelung geltend gemacht worden sind.

II. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der allgemeine Auskunftsanspruch nach § 26 Abs. 3 UrhG a.F. begründet. Nach dieser Bestimmung kann der Urheber von einem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft darüber verlangen, welche Originale von Werken des Urhebers innerhalb des letzten vor dem Auskunftsersuchen abgelaufenen Kalenderjahres unter Beteiligung des Kunsthändlers oder Versteigerers weiterveräußert wurden.

1. Die Klägerin ist als Verwertungsgesellschaft nach § 26 Abs. 5 UrhG a.F. berechtigt, den Anspruch auf Auskunftserteilung hinsichtlich der ihr angeschlossenen Urheber geltend zu machen.

2. Der Beklagte ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, Kunsthändler i.S. des § 26 UrhG und daher zur Auskunftserteilung verpflichtet.

a) Der Begriff des Kunsthändlers ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Kunsthändler i.S. des § 26 UrhG ist jeder, der aus eigenem wirtschaftlichem Interesse an der Veräußerung von Kunstwerken beteiligt ist (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 26 Rdn. 15; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 26 UrhG Rdn. 4; Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 26 UrhG Rdn. 33; Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 26 UrhG Rdn. 12). Dabei kann die Beteiligung des Kunsthändlers, wie sich aus § 26 Abs. 1 Satz 1 UrhG ergibt, nicht nur darin bestehen, dass er Erwerber oder Veräußerer des Kunstwerks ist, sondern auch darin, dass er bei der Veräußerung des Kunstwerks als Vermittler tätig wird. Als Vermittler wird der Kunsthändler schon dann tätig, wenn er das Veräußerungsgeschäft zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber fördert. Insoweit können bereits Hinweise auf das Kunstwerk, dessen Aufnahme in einen Katalog oder in Ausstellungen genügen (vgl. Dreier/Schulze aaO § 26 Rdn. 16; Fromm/Nordemann aaO § 26 UrhG Rdn. 4; Möhring/Nicolini/Spautz, UrhG, 2. Aufl., § 26 Rdn. 11; Schricker/Katzenberger aaO § 26 UrhG Rdn. 33; Wandtke/Bullinger aaO § 26 UrhG Rdn. 13).

b) Nach diesen Maßstäben ist der Beklagte als Kunsthändler i.S des § 26 UrhG anzusehen. Insoweit ist es nicht von Bedeutung, dass er selbst keine Kunstwerke ankauft oder verkauft und sich selbst nicht als Kunsthändler, sondern als Kunstberater bezeichnet. Seine Tätigkeit erschöpft sich nicht im Erstellen von Expertisen. Er berät Sammler und Kunstinteressenten beim Kauf und Verkauf von Kunstwerken. Damit fördert er die Veräußerung dieser Werke. Er hat ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Zustandekommen von Veräußerungsgeschäften. Er erhält für seine Tätigkeit eine Provision, die nach den getroffenen Feststellungen in einem – stets vom Verkäufer zu zahlenden – Prozentsatz des Kaufpreises besteht.

3. Die Klägerin hat den Auskunftsanspruch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts rechtzeitig geltend gemacht.

a) Auskunft kann nach § 26 Abs. 3 UrhG a.F. nur über Weiterveräußerungen innerhalb des letzten vor dem Auskunftsersuchen abgelaufenen Kalenderjahres verlangt werden. Der ein bestimmtes Kalenderjahr betreffende Auskunftsanspruch kann demnach nur bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden; das Auskunftsersuchen muss dem Kunsthändler oder Versteigerer daher spätestens bis zum letzten Tag des Folgejahres zugegangen sein (vgl. Fromm/Nordemann aaO § 26 UrhG Rdn. 6).

b) Die Klägerin hat den Anspruch auf Auskunftserteilung über die im Jahre 2001 weiterveräußerten Werke mit ihrer am 20. Dezember 2002 bei Gericht eingegangenen Klageschrift geltend gemacht, die dem Beklagten am 10. Februar 2003 zugestellt worden ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wirkt die Zustellung nach § 167 ZPO auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift zurück. Damit ist das Auskunftsersuchen rechtzeitig zugegangen.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden, tritt diese Wirkung nach § 167 ZPO bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Durch die Zustellung der Klageschrift sollte die Frist zur Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach § 26 Abs. 3 UrhG a.F. gewahrt werden. Die Klageschrift wurde „demnächst“, also ohne der Klägerin zuzurechnende Verzögerungen im Zustellungsverfahren, zugestellt (vgl. BGHZ 168, 306, 310 ff.). Das Berufungsgericht hat gemeint, die Bestimmung des § 167 ZPO gelte nicht für Fristen, die – wie hier die Frist zur Geltendmachung des Auskunftsanspruchs – sowohl durch gerichtliche als auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könnten. Der Senat teilt diese Auffassung nicht.

aa) Allerdings wird vor allem in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und in der Literatur die Ansicht vertreten, die Regelung über die Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage gelte nur für die Fälle, in denen eine Frist lediglich durch Inanspruchnahme der Gerichte gewahrt werden könne (vgl. BGH, Urt.v. 21.10.1981 – VIII ZR 212/80, NJW 1982, 172 f.). Diese Meinung wird insbesondere mit dem aus der Entstehungsgeschichte zu erschließenden Sinn und Zweck der Vorschrift begründet (vgl. BGHZ 75, 307, 310 f.m.w.N.). Die Bestimmung über die Rückwirkung der Zustellung wurde mit Rücksicht auf die Einführung des Amtsbetriebes im Gerichtsverfahren in den Jahren 1909 (amtsgerichtliches Verfahren) und 1950 (landgerichtliches Verfahren) in die Zivilprozessordnung eingefügt. Sie hatte den Zweck, den Parteien, die bis dahin die Zustellungen im Prozess selbst besorgten und deshalb deren Zeitpunkt zuverlässig selbst bestimmen konnten, das von ihnen nicht mehr kalkulierbare Risiko einer Verspätung der amtlichen Zustellung abzunehmen. Hieraus wurde geschlossen, die Regelung solle lediglich verhindern, dass der Kläger, der für eine Fristwahrung auf die Mitwirkung der Gerichte angewiesen sei, durch seinem Einfluss entzogene Verzögerungen bei der Zustellung einen Schaden erleide; für Fälle, in denen ein einfaches Schreiben ausreiche, sei die Vorschrift dagegen nicht geschaffen (BGH, Urt.v. 10.2.1971 – VIII ZR 208/69, WM 1971, 383, 384; Urt.v. 11.10.1974 – V ZR 25/73, NJW 1975, 39 f.). Der Bundesgerichtshof hat die Bestimmung über die Rückwirkung der Zustellung deshalb in Fällen nicht für anwendbar gehalten, in denen durch die Zustellung die – auch durch außergerichtliche Geltendmachung zu wahrenden – Fristen zur Erklärung einer Mieterhöhung (BGH WM 1971, 383, 384), zur Anfechtung wegen Irrtums (BGH NJW 1975, 39 f.) und zur Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft (BGH NJW 1982, 172 f.) gewahrt werden sollten. Das Bundesarbeitsgericht wendet die Bestimmung nicht auf tarifvertragliche Ausschlussfristen an (BAG, Urt.v. 25.9.1996 – 10 AZR 678/95, juris Tz. 39 m.w.N.), was es allerdings auch mit dem besonderem Sinn und Zweck dieser Ausschlussfristen begründet (aaO Tz. 42).

bb) Die Rückwirkungsregelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar dann auch auf Fristen anzuwenden, die durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden können, wenn die gesetzliche oder vertragliche Regelung, aus der sich die zu wahrende Frist ergibt, einer eingeschränkten Anwendung der Rückwirkungsregelung entgegensteht. So verhält es sich bei der Frist für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters nach § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB, weil dem Gläubiger hier ausdrücklich die Möglichkeit gegeben sei, seinen Anspruch wahlweise gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen (BGHZ 53, 332, 338), und bei der Frist zur Erklärung des Forderungsvorbehalts des Bauunternehmers gegenüber der Schlusszahlung des Bauherrn gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B (1973), weil der Sinn und Zweck der Fristbestimmung dies erfordere (BGHZ 75, 307, 313 ff.). Ein vergleichbarer Sonderfall liegt entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin hier aber nicht vor.

cc) Nach Ansicht des Senats ist die Bestimmung des § 167 ZPO grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann.

Dafür spricht zum einen, dass in derartigen Fällen sogar eine Zustellung durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers Rückwirkung entfaltet. Die Bestimmung des § 132 Abs. 1 Satz 1 BGB lässt – anstelle des Zugangs – die Zustellung einer Willenserklärung durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zu. Mit einer solchen Zustellung können Fristen gewahrt werden, die nicht durch gerichtliche Geltendmachung gewahrt werden müssen. Soll durch eine solche Zustellung eine Frist gewahrt werden, tritt diese Wirkung nach § 132 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V. mit §§ 191, 192 Abs. 2 Satz 1, § 167 ZPO bereits mit Übergabe des die Willenserklärung enthaltenden Schriftstücks an den Gerichtsvollzieher ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (a.A. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 167 Rdn. 3). Es wäre nicht gerechtfertigt, einer Zustellung durch Vermittlung des Gerichts in gleichartigen Fällen die Rückwirkung zu versagen (vgl. Münch-Komm.ZPO/Häublein, 3. Aufl., § 167 Rdn. 5).

Dafür sprechen zum anderen Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Der Wortlaut des § 167 ZPO bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückwirkung der Zustellung davon abhängt, ob mit der Zustellung eine nur gerichtlich oder eine auch außergerichtlich geltend zu machende Frist gewahrt werden soll und ob die Zustellung durch Vermittlung des Gerichts oder des Gerichtsvollziehers erfolgt. Derjenige, der das Gesetz beim Wort nimmt, erwartet daher zu Recht, dass die Zustellung durch Vermittlung des Gerichts Rückwirkung entfaltet; er hat keinen Grund anzunehmen, dass insoweit danach zu unterscheiden sein könnte, welche Art von Frist durch die Zustellung gewahrt werden soll. Wer mit der Klage die stärkste Form der Geltendmachung von Ansprüchen wählt, muss sich deshalb darauf verlassen können, dass die Einreichung der Klageschrift die Frist wahrt (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 167 Rdn. 3; vgl. BGHZ 75, 307, 313 f.). Dem steht nicht entgegen, dass Sinn und Zweck der Regelung bei einzelnen Fristen einer Rückwirkung der Zustellung ausnahmsweise entgegenstehen können, so dass von dem Grundsatz der Anwendung des § 167 ZPO auch auf Fristen, die durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden können, Ausnahmen zuzulassen sind (vgl. MünchKomm.ZPO/Häublein aaO; Zöller/Greger aaO). Bei der Frist des § 26 Abs. 3 UrhG a.F. handelt es sich jedenfalls nicht um einen solchen Ausnahmefall.

Soweit der V. und der VIII. Zivilsenat in der Vergangenheit die Auffassung vertreten haben, eine Rückwirkung der Zustellung komme generell bei Fristen nicht in Betracht, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könnten, haben sie auf Anfrage erklärt, an dieser Auffassung nicht festzuhalten (§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG). Der V. Zivilsenat schließt allerdings für die von ihm entschiedene Frage der Wahrung der Anfechtungsfrist des § 121 BGB (BGH NJW 1975, 39 f.) eine Anwendung des § 167 ZPO nach wie vor aus: In diesem Fall komme das Interesse des Empfängers, rasch Klarheit darüber zu gewinnen, ob der Anfechtungsberechtigte von seinem Gestaltungsrecht Gebrauch mache, in dem Erfordernis der Unverzüglichkeit der Anfechtung zum Ausdruck und verbiete eine Rückwirkung der Zustellung.

III. Der die „Sammlung Ahlers“ betreffende Auskunftsanspruch kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht zugesprochen werden.

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Weiterveräußerung der „Sammlung Ahlers“ den erforderlichen Inlandsbezug aufweist.

a) Der Auskunftsanspruch gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 UrhG a.F. setzt ebenso wie der Folgerechtsanspruch gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. nach dem im Urheberrecht geltenden Territorialitätsprinzip voraus, dass die Weiterveräußerung im Sinne dieser Vorschrift zumindest teilweise im Inland stattgefunden hat (vgl. BGHZ 126, 252, 254 ff. – Folgerecht bei Auslandsbezug; vgl. auch BGHZ 152, 317, 326 f. – Sender Felsberg; BGH, Urt.v. 24.5.2007 – I ZR 42/04, GRUR 2007, 691 Tz. 31 = WRP 2007, 996 – Staatsgeschenk).

b) Unter Weiterveräußerung im Sinne des insoweit maßgeblichen deutschen Rechts ist jedenfalls die rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung, also das dingliche Verfügungsgeschäft, zu verstehen (BGHZ 126, 252, 259 – Folgerecht bei Auslandsbezug). Das Berufungsgericht hat angenommen, die Behauptung der Klägerin, die Einigung über den Eigentumsübergang sei schon in dem in Deutschland unterzeichneten Kaufvertrag enthalten gewesen, gelte als zugestanden, weil der Beklagte, den insoweit eine sekundäre Darlegungslast treffe, diese Behauptung nicht ausreichend substantiiert bestritten habe; demnach habe ein Teil des dinglichen Veräußerungsgeschäfts im Inland stattgefunden. Es kann dahinstehen, ob die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision des Beklagten durchgreifen.

c) Der Begriff der Weiterveräußerung im Sinne des § 26 UrhG umfasst nicht allein das dingliche Verfügungsgeschäft, sondern das gesamte, aus dem schuldrechtlichen Verpflichtungs- und dem dinglichen Verfügungsgeschäft bestehende Veräußerungsgeschäft (Dreier/Schulze aaO § 26 Rdn. 5; Schricker/ Katzenberger aaO Vor §§ 120 ff. UrhG Rdn. 146; Wandtke/Bullinger/v. Welser aaO Vor §§ 120 ff. UrhG Rdn. 20; Braun, IPRax 1995, 227, 229, 230; Schack, JZ 1995, 357, 358 f.; v. Welser, ZUM 2000, 472, 476 f.; Schneider-Brodtmann, KUR 2004, 147, 152 f.; Katzenberger in Festschrift für Schricker, 2005, S. 377, 382 ff.; vgl. auch Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 284; a.A. Katzenberger, GRUR Int. 1992, 567, 582 f.; Vorpeil, GRUR Int. 1992, 913 f.; Pfefferle, GRUR 1996, 338, 340; Katzenberger, Das Folgerecht im deutschen und ausländischen Urheberrecht, 1970, S. 94 f.; Schneider-Brodtmann, Das Folgerecht des bildenden Künstlers im europäischen und internationalen Urheberrecht, 1996, S. 82 f.).

Der Begriff der (Weiter-)Veräußerung schließt schuldvertragliche und sachenrechtliche Elemente ein (vgl. BGHZ 56, 256, 257 f. – Urheberfolgerecht) und legt daher eine Auslegung nahe, die sowohl den Kaufvertrag also auch die dingliche Verfügung umfasst. Im Übrigen begründet der Kaufvertrag die Zahlungsverpflichtung und bestimmt die Höhe des Veräußerungserlöses, an dem der Urheber nach § 26 UrhG zu beteiligen ist (Braun, IPRax 1995, 227, 229; Schack, JZ 1995, 357, 359; v. Welser, ZUM 2000, 472, 476 f.). Allein das dingliche Verfügungsgeschäft vermag einen Folgerechtsanspruch deshalb ebenso wenig zu begründen wie das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft. Der Begriff der Weiterveräußerung i.S. des § 26 UrhG schließt daher sowohl das dingliche als auch das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft ein. Demnach hat bereits mit der – unstreitigen – Unterzeichnung des Kaufvertrags durch die Verkäufer in Frankfurt am Main ein Teil der Weiterveräußerung im Inland stattgefunden. Damit liegt der für die Anwendung des § 26 UrhG erforderliche Inlandsbezug vor.

Dieses Ergebnis wird durch folgende Erwägung bestätigt: Das Folgerecht nach § 26 UrhG knüpft an das dem Urheber zustehende Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG an. Ist das Original eines Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten gemäß § 17 Abs. 2 UrhG im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, ist seine Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig. Aus dem Kreis der danach grundsätzlich freien Verbreitungshandlungen hat der Gesetzgeber die besondere Form der Weiterveräußerung, wie sie in § 26 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. geregelt ist, ausgenommen und mit einem abgeschwächten Vergütungsanspruch belastet (vgl. BGHZ 126, 252, 257 – Folgerecht bei Auslandsbezug). Für die Frage, welcher Teil der Weiterveräußerung für die Anwendung des § 26 UrhG im Inland erfolgt sein muss, kann daher darauf abgestellt werden, ob der fragliche Teilakt der (Weiter-)Veräußerung bereits den Tatbestand der Verbreitung i.S. des § 17 Abs. 1 UrhG erfüllt. Der Umstand, dass der Begriff der Verbreitung nach § 17 Abs. 1 UrhG sogar Vorbereitungshandlungen des Inverkehrbringens umfasst (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 17 Rdn. 11 m.w.N.), macht deutlich, dass der im Inland erfolgte Abschluss des Kausalgeschäfts für eine Anwendung des § 26 UrhG ausreichend ist.

2. Der Anspruch des Urhebers gegen den Kunsthändler oder Versteigerer auf Auskunft über den Namen und die Anschrift des Veräußerers sowie über die Höhe des Veräußerungserlöses setzt nach § 26 Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. voraus, dass der Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler an der Weiterveräußerung des Originals eines Werkes der bildenden Künste beteiligt war. Das Berufungsgericht ist zwar – wie bereits oben unter B II 2 ausgeführt – zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte als Kunsthändler i.S. von § 26 UrhG anzusehen ist. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen jedoch nicht die Annahme, dass der Beklagte, wie das Berufungsgericht weiter angenommen hat, als Erwerber an der Veräußerung der „Sammlung Ahlers“ beteiligt war.

a) Der Beklagte hat die Gemäldesammlung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gemeinsam mit einem amerikanischen Kunsthändler – seinem Partner N. – zum Zweck der Weiterveräußerung erworben. Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob die Behauptung des Beklagten zutrifft, Erwerber der Sammlung sei eine aus ihm und seinem Partner N. bestehende amerikanische Partnership gewesen. Im Revisionsverfahren ist daher zu unterstellen, dass der Beklagte und sein Partner die „Sammlung Ahlers“ für die aus ihnen bestehende amerikanische Partnership zum Zweck der Weiterveräußerung erworben haben.

b) Die Revision des Beklagten rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht das weitere Vorbringen des Beklagten zu dieser Partnership nicht berücksichtigt hat. Der Beklagte hat vorgetragen, bei dieser Partnership habe es sich um eine Partnership New Yorker Rechts gehandelt, die schon vor ihrer Eintragung als LLC (Limited Liability Company) rechtsfähig gewesen sei; diese Gesellschaft sei zum Erwerb von Vermögen im eigenen Namen befähigt gewesen; deren Gesellschafter würden selbst nicht Inhaber der von der Partnership erworbenen Vermögensstücke. Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungs-gerichts ist auch dieses Vorbringen des Beklagten in der Revisionsinstanz als zutreffend zugrunde zu legen.

Dies gilt auch für die das amerikanische Recht betreffenden Rechtsbehauptungen des Beklagten. Der Tatrichter hat das in einem anderen Staat geltende Recht nach § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln (BGHZ 153, 353, 358). Eine Verletzung dieser Ermittlungspflicht kann mit der Verfahrensrüge beanstandet werden (BGH, Urt.v. 23.4.2002 – XI ZR 136/01, NJW-RR 2002, 1359, 1360 m.w.N.). Die Rechtsbehauptung des Beklagten, eine Partnership New Yorker Rechts sei bereits vor ihrer Eintragung als Limited Liability Company rechtsfähig, ist nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika – hier: nach dem Recht des Bundesstaates New York – zu beurteilen. Nach Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober 1954 (BGBl. 1956 II S. 487) gelten Gesellschaften, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des einen Vertragsteils in dessen Gebiet errichtet sind, als Gesellschaften dieses Vertragsteils; ihr rechtlicher Status wird in dem Gebiet des anderen Vertragsteils als solcher anerkannt. Im Geltungsbereich dieses Abkommens ist das Personalstatut einer Gesellschaft somit an das am Ort ihrer Gründung geltende Recht anzuknüpfen. Das gilt auch hinsichtlich der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft (BGH, Urt.v. 5.7.2004 – II ZR 389/02, NJW-RR 2004, 1618 m.w.N.).

c) Ist demnach davon auszugehen, dass die „Sammlung Ahlers“ von der rechtsfähigen D. & N. Partnership erworben wurde, kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, der Beklagte sei als Erwerber an der Veräußerung der „Sammlung Ahlers“ beteiligt gewesen. Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste bei einer Weiterveräußerung von einer rechtsfähigen Gesellschaft erworben, veräußert oder vermittelt, ist allein die rechtsfähige Gesellschaft an der Weiterveräußerung i.S des § 26 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. beteiligt, auch wenn die Gesellschafter dabei für die Gesellschaft handeln.

Das Berufungsgericht hat gemeint, es komme insoweit nicht auf die rechtliche Zuordnung des Eigentums an den Kunstgegenständen, sondern auf eine funktionelle Betrachtungsweise an, um Umgehungen des Folgerechtsanspruchs zu verhindern und dessen Durchsetzung im internationalen Kunsthandel nicht unangemessen zu erschweren. Deshalb müsse sich als Kunsthändler und Erwerber behandeln lassen, wer – wie der Beklagte – im internationalen Kunstgewerbe tätig sei und sich an einer Gesellschaft beteilige, die zum Zwecke des Erwerbs und der anschließenden Weiterveräußerung einer umfangreichen international angesehenen Kunstsammlung gegründet werde. Dem ist nicht zu folgen.

Die Befürchtung des Berufungsgerichts, die Durchsetzung von Folgerechtsansprüchen könne durch die Gründung einer Gesellschaft unangemessen erschwert werden, ist nicht begründet. Es gibt, wie die Revision des Beklagten zu Recht geltend macht, grundsätzlich keinen Grund, Gesellschaften für weniger geeignet zu halten, Folgerechtsansprüche zu erfüllen, als deren Gesellschafter. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs im Streitfall durch die Gründung einer Gesellschaft erschwert wurde oder erschwert werden sollte. Es kann deshalb auch nicht als rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich angesehen werden, dass der Beklagte sich darauf beruft, die „Sammlung Ahlers“ nicht für sich selbst erworben zu haben und daher nicht auskunftspflichtig zu sein. Der Beklagte hat die Klägerin, nachdem er von ihr vorgerichtlich auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen worden war, sogleich und wiederholt darauf hingewiesen, dass Erwerber der „Sammlung Ahlers“ die D. & N. Partnership sei und dass das Auskunftsersuchen deshalb an diese zu richten sei. Zugleich hat er deren Anschrift mitgeteilt. Die Klägerin hätte ihr Auskunftsersuchen daher ohne weiteres an diese Gesellschaft richten können.

3. Die Revision des Beklagten macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe die auf Verjährung des Hauptanspruchs gestützten Einwendungen des Beklagten übergangen und damit §§ 286, 547 Nr. 6 ZPO verletzt. Der Beklagte hat sich erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26. April 2005 in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 3. Juni 2005 darauf berufen, ein etwaiger Folgerechtsanspruch der Klägerin gegen die Ahlers AG aus § 26 Abs. 1 UrhG sei verjährt. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen zu Recht als verspätet zurückgewiesen und darin rechtsfehlerfrei keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der Verhandlung gesehen (§ 525 Satz 1, §§ 296a, 156 ZPO).

Das Berufungsgericht hat sich daher entgegen der Ansicht der Revision des Beklagten zu Recht nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob einem Auskunftsanspruch gegen den Beklagten entgegensteht, dass dieser Auskunftsanspruch nicht zur Durchsetzung des Zahlungsanspruchs gegen den Veräußerer erforderlich ist (§ 26 Nr. 4 Satz 1 UrhG a.F.), weil dieser Zahlungsanspruch bereits verjährt ist und nicht mehr durchgesetzt werden kann (vgl. BGHZ 108, 393, 399). Im Übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass an der Weiterveräußerung auf Seiten der Veräußerer neben der Ahlers AG jedenfalls noch weitere Unternehmen der Ahlers-Gruppe beteiligt waren. Es ist nicht ersichtlich, weshalb etwaige Zahlungsansprüche gegen diese – der Klägerin unbekannten – Veräußerer verjährt sein sollten.

C. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revisionen der Parteien aufzuheben. Die Berufung des Beklagten gegen das dem allgemeinen Auskunftsanspruch stattgebende Urteil des Landgerichts ist zurückzuweisen. Hinsichtlich des die „Sammlung Ahlers“ betreffenden Auskunftsanspruchs ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf Folgendes hingewiesen:

Das Berufungsgericht wird zu klären haben, ob die Behauptung des Beklagten zutrifft, dass die „Sammlung Ahlers“ von der D. & N. Partnership New Yorker Rechts vor deren Eintragung als Limited Liability Company erworben wurde; gegebenenfalls wird es ermitteln müssen, ob eine solche Partnership New Yorker Rechts schon vor ihrer Eintragung als Limited Liability Company rechtsfähig ist und ob allein die Gesellschaft Inhaber der von der Partnership erworbenen Vermögensgegenstände wird.

Sollten diese Fragen zu bejahen sein, kommt es nicht weiter darauf an, ob die Gesellschafter einer Partnership New Yorker Rechts – BGB-Gesellschaftern vergleichbar (vgl. BGHZ 146, 341, 357) – für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, was gleichfalls nach amerikanischem Recht zu beurteilen wäre (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1618), und ob die Klägerin den Beklagten danach auch wegen einer von der Gesellschaft geschuldeten Auskunftserteilung in Anspruch nehmen könnte (vgl. BGHZ 33, 302, 306). Die Klägerin nimmt den Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit nicht wegen Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Haftung. Sie verlangt von ihm Auskunftserteilung über die unter seiner Beteiligung als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler veräußerten Kunstwerke der „Sammlung Ahlers“ und nimmt ihn demnach ausschließlich wegen eigener Verbindlichkeiten in Anspruch.

(Unterschriften)

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