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Vervielfältigungsrecht durch Internet-Videorecorder verletzt (OLG München, Urt. v. 19. September 2013; 29 U 3989/12)

Leitsätzliches

Der Betrieb eines Online-Videorecorders verletzt die Vervielfältigungsrechte der Rechteinhaber an den aufgenommenen Fernsehsendungen, da die durch den Nutzer angefertigten Aufnahmen anschließend in ein anderes Dateiformat umgewandelt werden und die zunächst angefertigte Aufnahme nicht dem privaten Gebrauch des Nutzers dient, sondern der Vorlage für eine Weiterverarbeitung durch den Diensteanbieter und somit nicht von der Provatkopieschranke erfasst ist.


OBERLANDESGERICHT München

Im Namen des Volkes

Urteil

Entscheidung vom 19. September 2013

Az.: 29 U 3989/12

In dem Rechtsstreit...

... für Recht erkannt:

I. Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 09.08.2012 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer V. des Urteils wie folgt gefasst wird:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen der ersten Instanz tragen die Beklagte zu 1) zu 11/18 und der Beklagte zu 2) zu 7/18.
Die Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

II. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen der zweiten Instanz tragen die Beklagte zu 1) zu 11/18 und der Beklagte zu 2) zu 7/18. Die Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

III. Ziffer III. des landgerichtlichen Urteils sowie die Entscheidungen über die Kosten des Rechtsstreits für beide Instanzen sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung von Ziffer III. des landgerichtlichen Urteils durch jede der Klägerinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000 € abwenden, wenn nicht die jeweilige Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Hinsichtlich 6/45 der Kosten für beide Instanzen kann die Beklagte zu 1) die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.


Gründe:

I.

Die Klägerinnen machen gegen die Beklagten Ansprüche wegen der Nutzung ihrer Sendungen im Rahmen des Betriebs eines „Online-Videorekorders“ geltend.

Die Klägerinnen sind Sendeunternehmen, die die deutschlandweit verbreiteten Fernsehprogramme „Pro Sieben“ (Klägerin zu 1), „Sat 1“ (Klägerin zu 2), „Kabel Eins“ (Klägerin zu 3) und „Sixx“ (Klägerin zu 4) veranstalten und senden.

Die Beklagte zu 1) ist eine Limited Company nach englischem Recht mit Sitz in Wakefield, Großbritannien, die in Hamburg eine Zweigniederlassung unterhält. Der Beklagte zu 2) ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) bietet seit 2006 mit ihrem Angebot „Save.TV“ einen sogenannten Online-Videorecorder an. Hierzu empfängt die Beklagte zu 1) unter anderem die Sendesignale der Klägerinnen. Das Programm der Klägerinnen zu 1) bis 3) war von Anfang an verfügbar. Das Programm der Beklagten zu 4) ist spätestens am 01.06.2010 hinzugekommen.

Bei Save.TV kann sich jedermann als Nutzer anmelden. Nach einer Registrierung und gegen Zahlung einer monatlichen Gebühr von 4,99 € bis 14,99 €, die vom konkreten Serviceumfang und der Vertragsdauer abhängig ist, können die Nutzer aus einer unter Save.TV angebotenen elektronischen Programmzeitschrift Sendungen aus dem deutschen Fernsehprogramm „aufnehmen“. Bei Zahlung eines höheren Entgelts wird die während eines Spielfilms gezeigte Werbung automatisch nicht gezeigt. Die aufgenommen Filme sind erst ca. 5 Minuten nach Ende der ganzen Sendung abrufbar. Der Abruf setzt lediglich einen internetfähigen Computeranschluss voraus.

Nach Auffassung der Klägerinnen stellt die Beklagte zu 1) zentrale Kopien der Sendungen für sämtliche Nutzer her, die sie diesen sodann über das Internet zugänglich macht. Hierin liegt ihrer Meinung nach eine Verletzung der Rechte der Klägerinnen zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung ihrer Programme gemäß §§ 87 Abs. 1, 16, 19 a UrhG. Falls die Kopien jedoch von den Nutzern „vollständig automatisiert“ erstellt würden und sich ausschließlich auf den Nutzern individuell zugewiesenen Speicherplätzen befinden sollten, nähmen die Beklagten eine unbefugte Weitersendung der Programmsignale der Klägerinnen gemäß §§ 87 Abs. 1, 20 UrhG vor. Der Unterlassungsanspruch sei daher auf jeden Fall begründet. Der Beklagte zu 2) sei als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) für deren Angebot Save.TV verantwortlich. Da die Beklagten schuldhaft handelten, seien sie auch zur Auskunft und zum Schadensersatz verpflichtet.

Die Klägerinnen beantragten in der ersten Instanz:

I. Die Beklagten werden unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000 für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Director (Geschäftsführer) der Beklagten zu 1, verurteilt, es zu unterlassen,

1. im Verhältnis zur Klägerin zu 1: das Fernsehprogramm „ProSieben“ oder Teile davon im Rahmen ihres Angebots Save.TV zu nutzen oder zur Nutzung anzubieten, insbesondere wie in Anlagen K 2, K 4 und K 5 dargestellt,

2. im Verhältnis zur Klägerin zu 2: das Fernsehprogramm „Sat.1“ oder Teile davon im Rahmen ihres Angebots Save.TV zu nutzen oder zur Nutzung anzubieten, insbesondere wie in Anlagen K2, K4 und K 5 dargestellt,

3. im Verhältnis zur Klägerin zu 3: das Fernsehprogramm „Kabel Eins“ oder Teile davon im Rahmen ihres Angebots Save.TV zu nutzen oder zur Nutzung anzubieten, insbesondere wie in Anlagen K 2, K 4 und K 5 dargestellt,

4. im Verhältnis zur Klägerin zu 4: das Fernsehprogramm „Sixx“ oder Teile davon im Rahmen ihres Angebots Save.TV zu nutzen oder zur Nutzung anzubieten, insbesondere wie in Anlagen K 2, K 4 und K 5 dargestellt.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1 wegen der unter Ziffer I bezeichneten Handlungen den Klägerinnen zu 1 bis 3 für die Zeit ab dem 01.01.2008 und der Klägerin zu 4 für die Zeit ab dem 01.06.2010 zum Schadensersatz verpflichtet ist.

III. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, den Klägerinnen in Form einer nach Jahren und Nutzerzahlen geordneten Aufstellung darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die unter Ziffer I bezeichneten Rechtsverletzungen erfolgt sind, für die Klägerinnen zu 1 bis 3 für die Zeit ab dem 01.01.2008, für die Klägerin zu 4 für die Zeit ab dem 01.06.2010.


Die Kläger wiesen bei Antragstellung darauf hin, dass der Tenor sich auf die Nutzungstatbestände wie in der Klageschrift dargelegt beziehe.

Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, dass nicht sie Vervielfältigungen herstellen, sondern die Kunden in einem voll automatisierten Verfahren. Bei der Speicherung auf dem Aufnahmeserver handele es sich um eine technisch notwendige und nicht dauerhafte Zwischenspeicherung nach § 44 a UrhG.

Die Beklagten erhoben am 19.07.2012 zu Protokoll Widerklage, die für das Berufungsverfahren nicht mehr von Bedeutung ist.

Mit Urteil vom 09.08.2012, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht wie folgt entschieden:

I. Die Beklagten werden unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000 für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten zu 1, verurteilt, es zu unterlassen,

1. im Verhältnis zur Klägerin zu 1: das Fernsehprogramm „Pro Sieben“ oder Teile davon im Rahmen ihres Angebots „Save.TV“ zu vervielfältigen und diese Vervielfältigung öffentlich zugänglich zu machen,

2. im Verhältnis zur Klägerin zu 2: das Fernsehprogramm „Sat.1“ oder Teile davon im Rahmen ihres Angebots Save.TV zu vervielfältigen und diese Vervielfältigung öffentlich zugänglich zu machen,

3. im Verhältnis zur Klägerin zu 3: das Fernsehprogramm „Kabel Eins“ oder Teile davon im Rahmen ihres Angebots Save.TV zu vervielfältigen und diese Vervielfältigung öffentlich zugänglich zu machen,

4. im Verhältnis zur Klägerin zu 4: das Fernsehprogramm „Sixx“ oder Teile davon im Rahmen ihres Angebots Save.TV zu vervielfältigen und diese Vervielfältigung öffentlich zugänglich zu machen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1 wegen der unter Ziffer I bezeichneten Handlungen den Klägerinnen zu 1 bis 3 für die Zeit ab dem 01.01.2008 und der Klägerin zu 4 für die Zeit ab dem 01.06.2010 zum Schadensersatz verpflichtet ist.

III. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, den Klägerinnen in Form einer nach Jahren und Nutzerzahlen geordneten Aufstellung darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die unter Ziffer I bezeichneten Rechtsverletzungen erfolgt sind, für die Klägerinnen zu 1 bis 3 für die Zeit ab dem 01.01.2008, für die Klägerinnen zu 4 ab dem 01.06.2010.

IV. Die Widerklage wird abgewiesen.

V. Die Kosten des Verfahrens tragen die beiden Beklagten zu 7/9 als Gesamtschuldner. Die weiten 2/9 trägt die Beklagte zu 1) allein.

VI. (vorläufige Vollstreckbarkeit)


Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihren Berufungen, der Beklagte zu 2) allerdings nicht gegen die Abweisung der Widerklage. Auch die Beklage zu 1) nahm ihre diesbezügliche Berufung im Termin zur mündlichen Verhandlung zurück.

Die Beklagten wenden ein, dass die Klage wegen unzulässiger alternativer Klagehäufung und zu unbestimmten Klageantrags bereits unzulässig sei. Weiter liege ein Verstoß gegen § 308 ZPO vor, weil das Landgericht über die Klageanträge hinausgegangen sei.

Darüber hinaus tragen die Beklagten in der Berufungsinstanz nunmehr erstmals dezidiert zur technischen Ausgestaltung des Online-Videorekorders vor und legen zum Nachweis ein Privatgutachten des Sachverständigen Sch. vom 27.11.2012 vor (Anlage BB 5).

Nach Auffassung der Beklagten weist die von ihr nunmehr dargelegte technische Ausgestaltung des Online-Videorecorders keine relevanten Abweichungen zum im Verfahren vor dem OLG Dresden festgestellten Sachverhalt (vgl. dazu OLG Dresden, Urteil vom 12.07.2011, Az. 14 U 801/07, juris) auf, so dass entsprechend der Rechtsprechung des OLG Dresden (a.a.O.) und des BGH (Urteil vom 22.04.2009, Az. I ZR 175/07, juris) davon auszugehen sei, dass die Beklagten weder das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG, noch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19 a UrhG verletzen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.06.2013 übergaben die Beklagtenvertreter an die Klägervertreter im Original eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (vgl. Anlage zu Bl. 274/279) und erklärten, dass sie aufgrund ihrer Unterlassungserklärung den Rechtsstreit in der Hauptsache in Bezug auf Ziffer I. des landgerichtlichen Urteils für erledigt halten und für den Fall einer Erledigungserklärung der Gegenseite ausdrücklich bereit seien, insoweit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts München I vom 9. August 2012, Az.: 7 O 26557, abzuändern und die Klage abzuweisen.


Die Klägerinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie führen aus, dass bei Zugrundelegung des nunmehrigen Vortrags der Beklagten zur Funktionsweise des Online-Videorekorders sowohl die Rechte der Klägerinnen zur Vervielfältigung ihrer Sendungen gemäß §§ 87 Abs. 1, 16 UrhG als auch zur öffentlichen Zugänglichmachung gemäß §§ 87 Abs. 1, 19a UrhG verletzt werden.

Die Klägerinnen haben mit Schriftsatz vom 03.07.2013 im Hinblick auf die Unterlassungserklärung der Beklagten den Rechtsstreit bezüglich der Unterlassung der Verletzung des Vervielfältigungsrechts der Klägerinnen sowie des Rechts der Klägerinnen zur öffentlichen Zugänglichmachung ihrer streitgegenständlichen Fernsehprogramme unter Verwahrung gegen die Kostenlast für erledigt erklärt.

Im Hinblick auf die Verletzung des Weitersendungsrechts der Klägerinnen tragen diese vor, dass sich der Rechtsstreit insoweit nicht erledigt habe. Die Klägerinnen hätten bereits in erster Instanz klargestellt, dass sie in erster Linie die Untersagung der rechtswidrigen Vervielfältigung der streitgegenständlichen Programme bei Save.TV sowie der rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Programme fordern, sowie hilfsweise eine Untersagung der rechtswidrigen, weil ohne entsprechendes Nutzungsrecht erfolgenden Weitersendung der streitgegenständlichen Programme bei Save.TV zu den persönlichen Speicherplätzen der Nutzer.

Über den Hilfsantrag sei nunmehr zu entscheiden, denn die innerprozessuale Bedingung für die Entscheidung über den Hilfsantrag sei mit der beiderseitigen Erledigungserklärung des Hauptantrages auf Untersagung der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Programme eingetreten. Das Eventualverhältnis des Hilfsantrages sei nicht darauf beschränkt, dass der Hauptantrag abgewiesen werde, sondern umfasse auch den Fall der beiderseitigen Erledigungserklärung.

Die Beklagten haben sich mit Schriftsatz vom 24.07.2013 ausdrücklich der Erledigungserklärung angeschlossen und erklärt, dass sie dazu bereit seien, den auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Klage entfallenden Anteil der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Auffassung der Klägerinnen, der Unterlassungsteil der Klage habe sich nicht insgesamt erledigt, es sei vielmehr noch über einen auf eine Verletzung des Weitersenderechts abstellenden Hilfsantrag zu entscheiden, sei nicht nachvollziehbar.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2013 nebst Anlage Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs gemäß Ziffer I. des landgerichtlichen Urteils haben die Parteien den Rechtsstreit nach Schluss der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt und damit die Rechtshängigkeit beseitigt (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 34. Aufl., § 91 a Rn. 14, 17). Über diesen war nicht mehr zu entscheiden.

Hinsichtlich der Schadensersatzfeststellungs- und Auskunftsansprüchen ist die Klage zulässig und begründet.

1. Die Klage ist zulässig.

a) Die Klage ist nicht wegen alternativer Klagehäufung gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu unbestimmt und damit unzulässig.

Eine alternative Klagehäufung liegt vor, wenn der Kläger seinen Antrag auf mehrere Klagegründe (Sachverhalte) nebeneinander stützt, ohne die Reihenfolge festzulegen. Sie ist wegen Verstoßes gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 34. Aufl., § 260 Rz. 3, 7).

Die Klägerinnen begehren Schadensersatzfeststellung und Auskunft wegen des Angebots ihrer Sendungen im Rahmen des Angebots „Save.TV“ der Beklagten zu 1). Aus der Klagebegründung ergibt sich, dass sie ihr Begehren auf drei verschiedene Schutzrechte stützten, nämlich auf ihr Vervielfältigungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG, auf ihr Recht zum öffentlich Zugänglichmachen ihrer Sendungen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2, § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19 a UrhG oder auf ihr Weitersenderecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. Fall 1, § 15 Abs. 2 Nr. 3, § 20 UrhG). Es liegen drei verschiedene Streitgegenstände vor (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2013 – I ZR 151/11, juris, Tz. 36).

Nach der ständigen Rechtsprechung wird der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Geht der Kläger aus einem Schutzrecht vor, wird der Gegenstand der Klage durch den Antrag und das im Einzelnen bezeichnete Schutzrecht festgelegt (BGH, Urteil vom 11. April 2013 – I ZR 151/11, juris, Rn. 35; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 26 = WRP 2011, 1454 - TÜV II; zum Urheberrecht BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - I ZR 42/04, GRUR 2007, 691 Rn. 17 = WRP 2007, 996 - Staatsgeschenk; Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 182/11 Rn. 8 - Metall auf Metall II). Dabei kann der Kläger sein Rechtsschutzbegehren aufgrund der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime dahin fassen, dass aus einem bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Lebenssachverhalt nur bestimmte Teile zur Beurteilung herangezogen werden sollen (BGH, Urteil vom 11. April 2013 – I ZR 151/11, juris, Rz. 35 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - I ZR 64/07, GRUR 2010, 158 Rn. 22 = WRP 2010, 238 - FIFA-WM-Gewinnspiel).

Die Klägerinnen machen geltend, dass die Herstellung der Vervielfältigungen ihrer Sendungen durch die Beklagte zu 1) ihr Recht zur Vervielfältigung ihrer Programme gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG verletzt, die Möglichkeit des Abrufs dieser Vervielfältigungen durch die Nutzer ihr Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2, § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19 a UrhG oder das Weiterleiten der Programmsignale der Klägerinnen zu den persönlichen Speicherplätzen der Nutzer ihr Weitersenderecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 15 Abs. 2 Nr. 3, § 20 UrhG.

Die Klägerinnen machen diese drei Streitgegenstände jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht im Wege einer alternativen Klagehäufung geltend, sondern die Verletzung des Rechts zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Zugänglichmachung ihrer Sendungen im Wege der kumulativen Klagehäufung und die Verletzung des Weitersenderechts dazu im Eventualverhältnis. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Antrag der Klägerinnen, jedoch aus der Klagebegründung vom 02. Dezember 2011, auf die die Klägerinnen hinsichtlich der geltend gemachten Nutzungstatbestände bei Antragstellung ausdrücklich Bezug genommen haben. Trotz der weiten Formulierung des Klageantrags beruft sich die Klägerin ausweislich der Klagebegründung nicht auf alle Nutzungsrechte des § 15 UrhG und überlässt es auch bezüglich der drei Nutzungsrechte, auf die sie sich beruft, nicht dem Gericht, welches Schutzrecht es zur Begründung des Klageantrags heranzieht. Die Klägerinnen machen vielmehr sowohl eine Verletzung des Vervielfältigungsrecht als auch des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung nebeneinander in dem Sinne geltend, dass das Gericht auf jeden Fall über beide Schutzrechtsverletzungen zu entscheiden hat. Eine solche kumulative Klagehäufung ist zulässig (vgl. Thomas/Putzo/Reichold a.a.O. § 260 Rn. 5). Nur für den Fall, dass das Gericht zu der Auffassung käme, dass die Vervielfältigungen bei Save.TV „vollständig automatisiert“ und ausschließlich auf den Nutzern individuell zugewiesenen Speicherplätzen erfolgen und deshalb eine Verletzung des Vervielfältigungsrecht und des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung nicht vorliegt, berufen sie sich auf die Verletzung des Weitersenderechts ihrer Programmsignale an die individuellen Speicherplätze der Nutzer. Diesen Streitgegenstand machen die Klägerinnen – wie sie in der Berufungserwiderung auch ausdrücklich ausführen - somit nur hilfsweise geltend. Er steht somit zu den anderen beiden Streitgegenständen zulässigerweise in einem Eventualverhältnis.

b) Die Klage ist auch nicht unzulässig, weil es den Unterlassungsanträgen selbst, auf die in den Schadensersatzfeststellungs- und Auskunftsanträgen Bezug genommen wird, gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an der notwendigen Bestimmtheit fehlt. Dementsprechend ist auch der Tenor der landgerichtlichen Entscheidung hinreichend bestimmt.

Sowohl die Bezeichnung „Fernsehprogramm“ als auch die Bezeichnung „Angebot Save.TV“ sind hinreichend bestimmt. Es besteht kein Zweifel daran, dass mit Fernsehprogramm, dass jeweils von den Klägerinnen gesendete Programm gemeint ist. Hinsichtlich des Begriffs „Angebot Save.TV“ steht zwischen den Parteien außer Streit, dass es um den von der Beklagten zu 1) im Internet bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung angebotenen Online- Videorecorder geht. Selbst dessen technische Ausgestaltung ist in der Berufungsinstanz im Kern nicht mehr streitig. Nachdem die Beklagten in der Berufungsbegründung die Funktionsweise ihres Online-Videorecorders detailliert dargelegt und mit dem Privatgutachten des Sachverständigen Sch. belegt haben und die Klägerinnen den Ausführungen nicht entgegengetreten sind, geht es nunmehr nur noch um die zutreffende rechtliche Bewertung des Angebots. Bei dieser Sachlage ist der Begriff „Angebot Save.TV“ auch ohne, dass im Antrag wiedergegeben wird, wie das Angebot im Kern technisch ausgestaltet ist, hinreichend bestimmt (vgl. Köhler/ Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rn 2.38, m.w.N.). Zudem hat auch der Bundesgerichtshof sowohl in seinen Entscheidungen Internetrecorder (Urteil vom 22.04.2009 – I ZR 216/06, juris) und Internetrecorder II (Urteil vom 11.04.2013, I ZR 152/11, juris) als auch in seinen Entscheidungen zum Angebot der Beklagten (Urteile vom 22.04.2009 - I ZR 175/07, juris und vom 13.04.2013 – I ZR 175/07, juris) die hinreichende Bestimmtheit der Anträge nicht in Frage gestellt, obwohl in den dortigen Anträgen lediglich auf die Angebote unter www.shift.tv bzw. www.save.tv Bezug genommen wurde, ohne, dass das Wesentliche der Funktionsweise der Angebote in den Anträgen dargestellt war und dies obwohl die Funktionsweise der Online- Videorecorder in den dortigen Entscheidungen streitig geblieben ist.

2. Die Klage ist auch begründet. Den Klägerinnen stehen die ihnen gemäß Ziffer II. und III. des landgerichtlichen Urteils zuerkannten Ansprüche zu.

a) In der Umformulierung der Unterlassungsanträge der Klägerinnen, auf die in den Schadensersatzfeststellungs- und Auskunftsansprüchen Bezug genommen wird, liegt kein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht hat den Klägerinnen nicht etwas zugesprochen, was diese nicht beantragt hätten.

Das Gericht ist an den Wortlaut des Klageantrags nicht gebunden. Nötig ist nur, dass die Urteilsformel sachlich mit dem entsprechend dem Sachvortrag auszulegenden Klageantrag übereinstimmt bzw. diesen nicht überschreitet (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. § 308 Rn. 2).

Die Klägerinnen haben erstinstanzlich ein Verbot des Angebots ihrer Fernsehprogramme im Rahmen des Angebots Save.TV beantragt und ihren Antrag kumulativ auf ihre Schutzrechte aus § 16 UrhG und § 19 a UrhG und hilfsweise auf ihr Schutzrecht aus § 20 UrhG gestützt. Dementsprechend hat das Landgericht nur die Verletzung der Schutzrechte aus § 16 UrhG und § 19 a UrhG geprüft und sodann bereits im Tenor und nicht erst in den Urteilsgründen klargestellt, dass sich das Verbot auf den Aspekt des Vervielfältigens und des öffentlich Zugänglichmachens der Programme der Klägerinnen bezieht. Das Landgericht hat damit weder mehr noch etwas anderes zugesprochen, als von den Klägerinnen beantragt, sondern nur das maßgebliche Schutzrecht schon im Tenor konkretisiert. Zutreffend ist, dass der Tenor den Aspekt des Weitersendens der Funksignale nicht umfasst. Über diesen Aspekt war, da der diesbezügliche Antrag nur hilfsweise gestellt war, seitens des Landgerichts jedoch auch nicht zu entscheiden.

Zudem wäre ein etwaiger Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO durch den Antrag der Klägerinnen auf Zurückweisung der Berufung geheilt (Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O. § 308 Rn. 5).

b) Den Klägerinnen steht gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1, 97 Abs. 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Vervielfältigung ihrer Fernsehprogramme zu. Durch die Aufnahme der Sendungen der Klägerinnen auf ihrem Aufnahmeserver und Speicherung der erstellten Video Stream Parts auf dem File-Server verletzte die Beklagte zu 1) das Vervielfältigungsrecht der Klägerinnen an ihren Funksendungen.

Nach den Ausführungen der Beklagten in der Berufungsinstanz funktioniert der Online- Videorecorder in der Weise, dass, soweit hinsichtlich einer Sendung zumindest ein Kundenauftrag vorliegt, auf dem Aufnahmeserver der Beklagten zu 1) eine Aufnahme erstellt wird und zwar in Form von Transport-Streaming-Dateien (TS-Dateien). Jede einzelne TS-Datei wächst nur bis zu einem Datenvolumen von maximal 300 MB an und wird dann automatisch in den Encoding-Server verschoben und auf dem Aufnahmeserver wird eine neue Aufnahmedatei angelegt. Unabhängig von der Anzahl der Kundenaufträge wird jede Sendung nur einmal in Form von TS-Dateien aufgenommen. Im Encoding-Server werden die TS-Dateien je nach Kundenwunsch in Avi oder DivX Dateien umgewandelt. Diese sog. Video-Stream-Parts werden sodann in den File-Server verschoben, in dem sie verbleiben. Unmittelbar nachdem ein Nutzer eine Sendung zur Aufnahme programmiert hat, wird auf dem File-Server ein nutzerindividuelles Verzeichnis mit den individuellen nutzerbezogenen und sendungsbezogenen Daten angelegt. Die Zuordnung der Video-Stream-Parts zu den Kundenverzeichnissen erfolgt im File-Server mittels sogenannter „Hard-Links“, die in den Kundenverzeichnissen gespeichert werden und eine Verbindung zwischen den individuell hinterlegten Kunden- und Aufnahmedaten und den Video Stream Parts setzen. Haben mehrere Kunden dieselbe Sendung programmiert, setzt das Betriebssystem des File-Servers die Hard-Links der Kunden auf dieselben Dateien. Fordert ein Nutzer der Beklagten zu 1) die von ihm programmierte Sendung an, wird die Anfrage vom Cache-Server protokolliert. Der Cache-Server ruft daraufhin beim File-Server die im Nutzerverzeichnis liegenden Hard-Links ab und zieht die dadurch definierten Video Stream Parts auf den Cache Server. Dort werden die Video Stream Parts zur kundenindividuellen Auslieferungsdatei zusammengesetzt. Die jetzt erstellte kundenindividuelle Videodatei wird als Bytestream blockweise an den anfordernden Benutzer übermittelt und bleibt nicht im Cache- Server gespeichert.

Die Beklagte zu 1) verletzt das Vervielfältigungsrecht der Klägerinnen durch die Aufnahme der Sendungen der Klägerinnen auf dem Aufnahmeserver in Form der TS-Dateien. Hersteller dieser Aufnahmen ist zwar der Nutzer, der diese Herstellung technisch bewerkstelligt, die Vervielfältigung dient jedoch nicht dem privaten Gebrauch des Nutzers, sondern von dieser Kopie werden nach Umwandlung des Dateiformats und Verschiebung in den File-Server die – flüchtigen – kundenindividuellen Videodateien erstellt. Diese Kopie ist der Beklagten zu 1) zuzurechnen, da der Nutzer keine Kontrolle über die Kopie ausübt und die Beklagte zu 1) sich des Nutzers gleichsam als eines „Werkzeugs“ zur Herstellung der Kopie bedient (BGH, Urteil vom 11.04.2013, Az. I ZR 151/11, juris, Tz. 18).

Diese Vervielfältigung ist nicht von der Schrankenbestimmung des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG gedeckt, da es sich nicht um eine Vervielfältigung durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch handelt und die Vervielfältigung darüber hinaus Erwerbszwecken dient (BGH a.a.O., Tz. 19).

Die Vervielfältigung ist auch nicht nach § 44 a UrhG zulässig. Danach sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen u.a. dann erlaubt, wenn sie keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben. Zum einen hat die Vervielfältigungshandlung hier eigenständige wirtschaftliche Bedeutung, da die Beklagte zu 1) hier gerade aus der erstellten Aufnahme Gewinne erzielt (vgl. BGH a.a.O. Rn. 20), zum anderen handelt es sich gar nicht um eine vorübergehende Vervielfältigung. Nach dem Vortrag der Beklagten werden die am Aufnahmeserver in Form von TS-Dateien erstellten Kopien zu keinem Zeitpunkt gelöscht, sondern in der Encoding-Server verschoben, dort in ein anderes Format umgewandelt und dann als „Video Stream Parts“ in den File-Server verschoben und mittels der Hard Links mit den Kundenverzeichnissen verbunden. Die Kopie der aufgezeichneten Sendung bleibt daher mindestens solange im File-Server der Beklagten zu 1) solange sie noch einen Kunden hat, der bezüglich dieser Sendung einen Auftrag erteilt hat und daher noch mindestens ein Hard Link auf der Datei vorhanden ist. Da die Kunden die von ihnen programmierten Sendungen mehrfach abrufen können, bleiben sie entsprechenden Video Stream Parts sogar dann noch im File-Server gespeichert, wenn alle Kunden, die bezüglich einer bestimmten Sendung einen Auftrag erteilt haben, diesen bereits einmal abgerufen haben, da die kundenindividuellen Videodateien nicht gespeichert, sondern bei jedem Abruf neu erstellt werden.

c) Die Beklagte zu 1) hat gemäß § 97 Abs. 2, 97 Abs. 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2, § 15 Abs. 2 Nr. 1, 3 19 a UrhG einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen der öffentlichen Zugänglichmachung ihrer Sendungen. Indem die Beklagte zu 1) die Video Stream Parts der Sendungen auf ihrem File-Server zum Abruf für ihre Kunden bereithielt, machte sie die von ihr gefertigte Vervielfältigung öffentlich zugänglich.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG ist das Recht, das Werk der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich zu machen. Nach § 15 Abs. 3 Satz 2 UrhG ist von einer Öffentlichkeit auszugehen, wenn eine Mehrzahl von Personen vorliegt, die nicht miteinander oder mit dem Handelnden persönlich verbunden sind. Dies ist bei den verschiedenen Kunden, die eine Sendung der Klägerinnen bei der Beklagten zu 1) programmieren, der Fall.

Ein Zugänglichmachen im Sinne von § 19 a UrhG liegt vor, wenn Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende Werk eröffnet wird (OLG Dresden, Urteil vom 12.07.2011, Az. 14 U 801/07, juris Tz. 54, – save.tv-; BGH GRUR 2010, 628 Tz. 19 – Vorschaubilder-). Die Beklagte zu 1) hält die Sendungen der Klägerinnen in Form der Video Stream Parts in ihrer Zugriffssphäre, nämlich bei ihr im File-Server, vor. Den Kunden der Beklagten zu 1), die einen entsprechenden Kundenauftrag erteilt haben, wird der Zugriff auf die bei der Beklagten zu 1) auf ihrem File-Server vorgehaltenen Video Stream Parts der Sendungen der Klägerinnen ermöglicht, in dem für diese bei Abruf im Cache-Server aus den Video Stream Parts die entsprechenden Dateien zusammengestellt und übermittelt werden.

Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1) nach ihrem Vortrag ohne die Daten in den Kundenverzeichnissen nicht in der Lage ist, die Video Stream Parts in eine sinnvolle Reihenfolge zu bringen und aus diesen eine sinnvolle Videodatei zu erstellen. Dies führt aber nur dazu, dass die Beklagte zu 1) nur in der Lage ist, die Sendungen der Klägerinnen den Kunden zugänglich zu machen, die die Aufnahme der Sendung zuvor programmiert haben und nicht allen Kunden, die an einer Aufzeichnung möglicherweise interessiert sind. Auch die Kunden, die die Aufnahme der Sendungen vorher programmiert haben, stellen aber eine Öffentlichkeit im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG dar.

Die Beklagten wenden zu Unrecht ein, dass sich die Funktionsweise des Online-Video- Recorders, wie von ihr nunmehr vorgetragen, von der Funktionsweise, die das OLG Dresden seiner Entscheidung vom 12.07.2011 (Az. 14 U 801/07, juris, - save.tv -) zugrunde gelegt hat, nicht wesentlich unterscheidet. Nach dem vom OLG Dresden festgestellten Sachverhalt, den auch der BGH seiner Entscheidung vom 11.04.2013, Az. I ZR 151/11 zugrunde gelegt hat, sollten sich auf dem File-Server in den Kundenverzeichnissen individuelle Kundenkopien befinden, die dann nur dem jeweiligen Kunden zugänglich gemacht würden (vgl. OLG Dresden a.a.O. Rn. 37, 38, 56; BGH a.a.O. Rn. 31). Das OLG Dresden und der BGH sind in ihren Entscheidungen zum Online-Videorecorder der Beklagten auf der Grundlage des damaligen Vorbringens der Beklagten davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1) die „Masterkopie“ auf dem Aufnahmeserver und die „Nutzerkopie“ auf dem File-Server nicht vorhält, sondern nur zur Herstellung der kundenindividuellen Kopien auf dem File-Server nutzt und dann löscht (OLG Dresden a.a.O., Rn. 38, 55; BGH a.a.O., Rn. 29, 31). Hierauf beruht die rechtliche Bewertung des OLG Dresden und des BGH, dass die Beklagte zu 1) die Sendungen der Klägerinnen nicht öffentlich zugänglich macht, weil sie die „Master“- oder „Nutzer“-kopien nicht zum Abruf bei sich vorhält und die individuellen Kundenkopien zwar zum Abruf bei sich vorhält, aber nicht für die Öffentlichkeit, sondern jede individuelle Kopie jeweils nur für den Kunden, für den sie erstellt wurde. Da die Beklagte zu 1) aber nach ihrem eigenen jetzigen Vortrag gar keine kundenindividuellen Vervielfältigungen vorhält, die sie den Kunden zugänglich machen könnte, weicht der den Entscheidungen des Bundesgerichtshof und des OLG Dresden zugrundeliegende Sachverhalt von dem hier zu entscheidenden Sachverhalt entscheidungserheblich ab.

d) Das für die Ansprüche notwendige Verschulden ergibt sich daraus, dass sich die Beklagte zu 1) erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, in dem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltenes in Betracht ziehen musste (BGH, Urteil vom 22.04.2009, Az. I ZR 175/07, juris, Rn. 44; BGH, Urteil vom 11.04.2013, Az. I ZR 151/11, juris, Rn. 72, 74).

e) Als Hilfsanspruch zur Bezifferung des Schadensersatzanspruchs ist gemäß § 242 BGB auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch begründet.

3. Über den hilfsweise gestellten Antrag auf Untersagung der Weitersendung der Programmsignale der Klägerinnen im Rahmen des Angebots Save.TV an die individuell zugewiesenen Speicherplätze der Nutzer war nicht zu entscheiden, da die innerprozessuale Bedingung, unter der dieser Antrag gestellt wurde, nicht eingetreten ist.

Auf die Verletzung ihres Weitersendungsrechts gemäß § 87 Abs. 1, 20 UrhG durch Weitersendung der Programmsignale an individuell zugewiesene Speicherplätze der Nutzer haben die Klägerinnen den Unterlassungsanspruch nur für den Fall gestützt, dass das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass im Rahmen des Angebots „Save.TV“ zulässige Privatkopien auf den Nutzern individuell zugewiesenen Speicherplätzen gefertigt werden (vgl. Seite. 7 der Klageschrift vom 02.12.2011, Bl. 7 der Akten und Seite 3 der Berufungserwiderung vom 05.03.2013, Bl. 248 der Akten). Nach den getroffenen Feststellungen funktioniert der Online-Videorekorder der Beklagten zu 1) aber in der Weise, dass eine zentrale der Beklagten zu 1) zurechenbare Kopie gefertigt wird und gar keine den Kunden individuell zugewiesene Speicherplätze existieren (vgl. oben 2 b) und c)). Die für die Entscheidung über den Hilfsantrag gestellte innerprozessuale Bedingung ist somit nicht eingetreten.

Auch die übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs, soweit er auf die Verletzung des Vervielfältigungsrecht der Klägerinnen gemäß §§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 16 UrhG und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß §§ 87 Abs. 1 Nr. 1, 19 a UrhG gestützt wurde, führt nicht dazu, dass über den Hilfsantrag zu entscheiden wäre.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof steht einer Abweisung des Hauptantrags als unzulässig oder unbegründet der Fall gleich, dass es wegen einer Erledigungserklärung zu keiner Entscheidung über den Hauptantrag kommt (BGH NJW 2003, 3202, 3203). Dies kann aber nicht für den Fall gelten, dass der Hilfsantrag - wie im vorliegenden Fall - auf einen dem Hauptantrag widersprechenden anderen Sachverhalt gestützt wird (vgl. dazu Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 34. Aufl., § 260 Rn. 8). Denn trägt der Kläger in einem solchen Fall dem Umstand, dass sein ursprünglich zulässiger und begründeter Hauptantrag nachträglich – hier durch Abgabe der Unterlassungserklärung – gegenstandslos geworden ist, durch Abgabe einer Erledigungserklärung Rechnung, müsste der Hilfsantrag, wenn über diesen noch zu entscheiden wäre, zwangsläufig abgewiesen werden, da er auf einen anderen, dem festgestellten Sachverhalt widersprechenden, Sachverhalt gestützt wurde.

Dementsprechend wäre der Hilfsantrag der Klägerinnen, wenn über diesen zu entscheiden wäre, abzuweisen. Wie ausgeführt, existieren bei dem streitgegenständlichen Angebot „Save.TV“ der Beklagten zu 1) keine den Nutzern individuell zugewiesene Speicherplätze. Deshalb verletzt das streitgegenständliche Angebot „Save.TV“ nicht das Weitersendungsrecht der Klägerinnen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1, § 20 UrhG durch Weitersendung der Programmsignale der Klägerinnen zu persönlichen Speicherplätzen der Nutzer. Eine Verletzung des Weitersendungsrecht der Klägerinnen durch das streitgegenständliche Angebot „Save.TV“ kommt nur bezüglich der Weitersendung der Programme von der Empfangseinheit der Beklagten zu 1) an ihren zentralen Aufnahmeserver in Betracht. Dieser potentiellen Rechteverletzung wollte die Beklagte zu 1) durch die erhobene und sodann aber zurückgenommene Widerklage auf Abschluss eines entsprechenden Lizenzvertrages Rechnung tragen. Eine Untersagung dieser Rechteverletzung wurde von den Klägerinnen mit dem Hilfsantrag jedoch nicht verfolgt.

Die Antragstellung der Klägerinnen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.06.2013 kann somit nicht dahingehend ausgelegt werden, dass über den Hilfsantrag auch im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung aufgrund des Eintritts eines erledigenden Ereignisses entschieden werden sollte. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung konnte der Rechtsstreit zwar noch teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt werden (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 34. Aufl., § 91a, Rn. 14), eine neue Antragstellung war jedoch nicht mehr möglich (vgl. Thomas/Putzo/Reichold a.a.O. § 296a Rn. 1).

III.

Die Kostenentscheidung des Landgerichts war hinsichtlich der ausgesprochenen gesamtschuldnerischen Kostentragung abzuändern, da der Unterlassungsanspruch nicht gegen die beiden Beklagten als Gesamtschuldner bestand, sondern die Klägerrinnen die Unterlassung von beiden Beklagten kumulativ fordern konnten und daher auch hinsichtlich der Kosten keine gesamtschuldnerische Haftung besteht.

Die Entscheidung über die Kosten der Berufungsinstanz beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91a, 516 Abs. 3 ZPO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits waren die Kosten gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO den Beklagten entsprechend ihrer Kostenübernahmeerklärung aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Eine Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO war nur hinsichtlich des Auskunftsanspruchs und der auf diesen und den Schadensersatzfeststellungsanspruch entfallenden Kosten auszusprechen. Diese Ansprüche wurden ausschließlich gegen die Beklagte zu 1) geltend gemacht. Hinsichtlich der Kosten für den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits ist eine Abwendungsbefugnis im Hinblick auf die Kostenübernahmeerklärung der Beklagten entsprechend § 708 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entbehrlich.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

Das Vorbringen in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen der Parteien gab zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass.