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Von wem sind die "Wilden Kerle"? Abrenzung zur Miturheberschaft - LG München I, Urteil vom 23.01.2009, Az.: 21 O 13662/07

Leitsätzliches

Miturheber der literarischen Charaktere und eines Buches wird ein Illustrator nicht dadurch, dass er in einzelnen Zeichnungen die Figuren bzw. eine Geschichte oder manche Situationen gezeichnet hat. Der Illustrator kann dannach verlangen, dass Bücher die seine Zeichnungen enthalten nicht ohne diese erscheinen. Dem Autor des Buches bleibt es jedoch unbenommen, die Buchreihe mit neuen Illustrationen fortzusetzen und zwar unter Verwendung der bisherigen Charaktere.

LANDGERICHT MÜNCHEN I

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Entscheidung vom 23. Januar 2009

Aktenzeichen: 21 O 13662/07

In dem Verfahren

...

gegen

...

erlässt das Landgericht München I, 21. Zivilkammer, durch Vorsitzenden Richter am Landgericht …, Richter am Landgericht … und Richter am Landgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2008 am 23.01.2009 folgendes

ENDURTEIL:

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von € 5,00 bis zu € 250 000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß § 890 ZPO zu unterlassen, ohne Einwilligung des Klägers eine Neuauflage der Buchreihe „Die Wilden Fußball Kerle“, Bände 1 bis 13 ohne die vom Kläger geschaffenen Illustrationen und/oder mit Illustrationen von Dritten unter diesem oder einem anderen Titel selbst und/-oder durch Dritte herzustellen, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder Rechte für eine Neuauflage der Bände 1 bis 13 an Dritte zu vergeben.

II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von € 5,00 bis zu € 250 000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß § 890 ZPO zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, er sei Miturheber an folgenden Büchern:

Band 1 Die Wilden Fußballkerle – Leon der Slalomdribbler

Band 2 Die Wilden Fußballkerle – Felix der Wirbelwind

Band 3 Die Wilden Fußballkerle – Vanessa die Unerschrockene

Band 4 Die Wilden Fußballkerle – Juli die Viererkette

Band 5 Die Wilden Fußballkerle – Deniz die Lokomotive

Band 6 Die Wilden Fußballkerle – Raban der Held

Band 7 Die Wilden Fußballkerle – Maxi „Tippkick“ Maximilian

Band 8 Die Wilden Fußballkerle – Fabi der schnellste Rechtsaußen der Welt

Band 9 Die Wilden Fußballkerle – Joschka die siebte Kavallerie

Band 10 Die Wilden Fußballkerle – Marlon die Nummer 10

Band 11 Die Wilden Fußballkerle – Jojo der mit der Sonne tanzt

Band 12 Die Wilden Fußballkerle – Rocce der Zauberer

Band 13 Die Wilden Fußballkerle – Markus der Unbezwingbare

IV. Es wird festgestellt, dass der Kläger und Widerbeklagte verpflichtet ist, dem Beklagten und Widerkläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch Handlungen gemäß Ziffer III. entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

V. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, dem Beklagten und Widerkläger Auskunft nach Art und Umfang der Behauptungen gemäß Ziffer III. zu erteilen, und zwar unter Vorlage der gegebenenfalls geführten Korrespondenz, Name und Anschrift der Adressaten sowie Angabe mündlicher Aussagen unter Angabe von Name und Anschriften der Adressaten sowie Tag und Ort der Äußerungen.

VI. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 93 %, der Beklagte 7 %.

VII. Das Urteil ist in Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung i.H.v. € 25 000,00, in Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung i.H.v. € 10 000,00, in Ziffer V. gegen Sicherheitsleistung i.H.v. € 2 000,00 sowie in Ziffer VI. für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 TATBESTAND

Der Kläger nimmt als behaupteter Miturheber des Gesamtwerkes „Die Wilden Kerle“ bzw. als behaupteter Gesellschafter einer Urhebergesellschaft mit dem Beklagten diesen wegen Urheberrechts- bzw. Treuepflichtverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz dem Grunde nach in Anspruch, während der Beklagte mittels Widerklage Unterlassung der klägerischen Miturheberbehauptung sowie entsprechend Auskunft und Schadensersatz dem Grunde nach verlangt.

Der Kläger ist Illustrator, Designer und Autor und hat u.a. in zahlreichen Verlagen Bücher, Computerspiele und CD-Rom-Serien für Kinder illustriert und Coverdesigns entworfen. Der Beklagte war Kameramann, Ausstatter und Drehbuchautor für Film-, TV-und Studioproduktionen und ist nunmehr vornehmlich als Kinder- und Drehbuchautor sowie als Regisseur tätig. Die Parteien kennen sich seit Mitte der 90er Jahre.

Das Werk „Die Wilden Kerle“ ist Gegenstand einer Kinder-/Jugendbuchreihe, von der inzwischen 13 Bände unter dem Titel „Die Wilden Fußballkerle“ erschienen sind (Anlage A 1). In den Büchern geht es um eine Kinderfußballmannschaft, bestehend aus Leon, Felix, Vanessa, Juli, Deniz, Raban, Maxi, Fabi, Joschka,  wtrp Marlon, Jojo, Rocce und Markus, und ihre Erlebnisse, wobei in jedem Buchband ein Mitglied der Mannschaft im Vordergrund steht und die Ereignisse aus seiner Sicht schildert. Die Buchreihe, die als Hardcover im B. Verlag erscheint, hat in Deutschland bisher eine Auflagenzahl von 2,5 Millionen verkauften Exemplaren erreicht.

Weiterhin war das Werk unter der Beteiligung beider Parteien Gegenstand von zunächst drei Verfilmungen („Die Wilden Kerle 1 – 3“) in den Jahren 2003 bis 2006 mit insgesamt über 4,5 Millionen Zuschauern. Der Beklagte war bei diesen Filmen Drehbuchautor und Regisseur.

Für die „Wilden Kerle“ wurden außerdem umfassende Vermarktungskonzepte entwickelt, so dass im Jahr 2006 mit dem Verkauf der Merchandising-Produkte Einzelhandelsumsätze i.H.v. ca. € 25 Millionen erzielt wurden. Für die Lizenzierung wurde die Lizenzagentur C. GmbH beauftragt; die Lizenzeinnahmen lagen im Jahr 2006 bei ca. € 1,5 Millionen.

Die Bezeichnung „Die Wilden Kerle“ geht zurück auf eine Jugendfußballmannschaft des TSV G., welche, nachdem sie sich „Wilde Kerle“ genannt hatte, im Jahr 1999 ein passendes Logo suchte. Ihr damaliger Trainer und Vater zweier Mannschaftsmitglieder, der Beklagte, wandte sich an den Kläger, welcher das nachfolgend abgebildete Logo „Die Wilden Kerle“ mit dem sogenannten „Wuschel“ (vgl. Anlage B 6 sowie auch Entwurfsskizzen Anlage K 41) entwarf:

Parallel dazu entschieden sich die Kinder der Fußballmannschaft zusammen mit dem Beklagten, die Farbe schwarz als Mannschaftsfarbe zu nehmen. In der Saison 1999/ 2000 trugen die Kinder erstmalig schwarze Trikots mit der Zeichnung des „Wilden-Kerle“-Kopfes.

Der Beklagte begann seit Anfang 2000, eine Kinder-/Jugend-TV-Serie zu dem Thema „Die Wilden Kerle“ zu entwickeln und ein Treatment bzw. ein Drehbuch zu schreiben. Im selben Jahr und damit noch vor Beginn der Arbeit an der Buchreihe entstand ein erstes Verfilmungs-Konzept zu einer Fußballkinderserie „Die Wilden Kerle“, auf dessen erster Seite das vom Kläger gezeichneten Logo „Die Wilden Kerle“ abgebildet sowie ein Copyright-Vermerk auf den Beklagten enthalten ist (Anlagen K 9/B 4).

Im März/April 2000 schrieb der Beklagte ferner ein Treatment „Vanessa“, ebenfalls versehen mit einem Copyright-Vermerk auf seinen Namen (Anlage B 3/B 7). Dieses Treatment enthält sowohl die Charakterschilderung der Figur Vanessa wie auch den gesamten Handlungsablauf; die dort beschriebenen Szenen finden sich im Band 3 der Buchreihe wieder. Der Kläger fertigte später nach seinen Vorstellungen hierzu eine Zeichnung von „Vanessa“ an.

Weiterhin existiert ein Kurzkonzept für eine Vorlesebuch- oder Lesebuchserie für Kinder ab 6 Jahren mit dem Titel „Die Wilden Kerle“ (Anlage K 10).

Schließlich wurde 2001 ein Konzept bzw. Exposé „Die wilden Fußball-Kerle – Der Film“ (Anlage K 39) angefertigt, an dessen Anfang ein vom Kläger gezeichnetes Maskottchen zu sehen und an dessen Ende der Kläger als Partner des Projekts genannt ist. Bis auf die Einleitung stammt das Konzept unstreitig vom Beklagten. Es enthält einen Copyright-Vermerk zugunsten des Beklagten.

Bei der Schaffung und Fertigstellung des Kurzkonzepts einer Fußballserie, des Kurzkonzepts für ein Vorlese- und Kinderbuch wie auch des Treatments Vanessa lagen keinerlei Illustrationen des Klägers für den Text vor.

Als Anlage A 3 legt der Kläger schließlich ein von ihm als „Gesamt-Konzept“ bezeichnetes Dokument vor, welches nach seinen Angaben aus einzelnen Konzepten gemäß den Anlagen K 9, K 17, K 28, K 39, K 95 und K 97 resultiere.

Ende des Jahres 2000 gründete die Ehefrau des Klägers, Frau U.B., die d.m. GmbH („d.m.“). Gesellschafter sind derzeit mit einem Anteil von ca. 60 % Frau U.B., mit einem Anteil von ca. 30 % Herr N.M. und mit einem Anteil von ca. 10 % der Beklagte.

Die Parteien verständigten sich zusammen mit der d.m. darauf, dass das Projekt „Die Wilden Kerle“ zunächst einem Buchverlag angeboten und diesem ein Konzept für eine Buchreihe vorgelegt werden sollte, während parallel hierzu die Verfilmungsrechte an dem Projekt, basierend auf der noch zu schaffenden Kinder-/Jugendbuchreihe, an eine Produktionsgesellschaft vergeben werden sollten. Im März 2001 wurde der Verlag B.M. AG (später: B.V. GmbH), mit dem der Kläger in Kontakt stand, für eine Buchreihe mit dem Namen „Die Wilden Fussball Kerle“ gewonnen (vgl. Schreiben vom 29.03.2001, Anlage K 22), wobei der Kläger als Designer und der Beklagte als Autor fungierten. Zuvor schrieb der Beklagte auf Bitten des Verlags ein Probekapitel, welches der Schauspieler R.B. – dessen Sohn auch in der Fußballmannschaft spielte – als Freundschaftsdienst gelesen hat (CD in Anlage B 9).

Der Kläger entwarf ein Kinoposter mit den ersten elf von ihm gezeichneten Figuren, welches bereits den Titel „Die Wilden Kerle“ trug (Anlage K 11). Das Poster wurde nahezu unverändert als Film-Poster für den ersten Film „Die Wilden Kerle“ verwendet (Anlage K 12). In der Folgezeit entwickelte der Kläger die Zeichnungen zu den elf Protagonisten der „Wilden Kerle“ weiter (vgl. die vom Kläger sogenannten „Charakterstudien der Figuren“, Anlage K 17).

Die Gestaltung des schwarzen Einbands der Bücherreihe wurde vom Kläger maßgeblich vorgegeben (vgl. Skizze des Coverentwurfs in Anlage K 23 sowie die Ausdrucke der fertigen Cover aller 13 Bände in Anlage K 24).

Im Frühsommer 2001 wurde ein Charakterkonzept für die Buchreihe unter dem Titel „Die Wilden Kerle“ erstellt (Anlage K 28). Hierbei übernahm der Kläger die Figuren, die er bereits für das Filmplakat gezeichnet hatte, und entwickelte sie für das Konzept weiter. Der Beklagte schrieb die Texte, in denen Hintergrundinformationen zu den elf Protagonisten kurz geschildert wurden.

Fotografien der Kinder wurden mit einer E-Mail vom 20.11.2001 (Anlage B 11) dem Kläger übersandt.

Im März 2002 erfolgte schließlich die Veröffentlichung der ersten beiden Bände der Buchreihe unter dem Titel „Die Wilden Fussball Kerle“. Während auf dem Cover der Buchbände der Beklagte alleine genannt ist, sind jeweils auf der letzten Seite beide Parteien gleichermaßen genannt. Die Autorenverträge hat der Beklagte mit dem B. Verlag separat verhandelt und abgeschlossen, während der Kläger separate Illustrationsverträge abgeschlossen hat. Für die Buchserie wurde dabei kein Rahmenvertrag vereinbart, sondern die jeweiligen neuen Bände wurden auch neu verhandelt. Zuletzt schloss der Kläger mit Unterschriften vom 10.11.2004 (B. Verlag) und 31.01.2005 (Kläger) für Band 13 einen Verlagsvertrag (Anlage K 180).

Pro Buchband (bis auf Band 13 durchschnittlich 120 bis 150 Seiten) sind ca. 30 bis 40 zeichnerische Darstellungen des Klägers enthalten.

Seit Herbst 2000 entwarfen die Parteien gemeinsam Vermarktungskonzepte zum Projekt „Die Wilden Kerle“ (Anlage K 97), die von ihnen gemeinsam den Vermarktern vorgestellt wurden. Daneben existiert ein Konzept einer Folge der geplanten TV-Serie unter dem Titel „Die Wilden Kerle/1. Folge/Neu und ganz anders“, das mit der Zeichnung des Klägers der Figur Vanessa versehen ist (Anlage K 95).

Im Februar 2001 wurde vom Kläger die Produktionsgesellschaft S. GmbH für das Projekt „Die Wilden Kerle“ akquiriert. Nach einem gemeinsamen Treffen am 08.05.2001 u.a. mit den Geschäftsführern und Gesellschaftern der S. GmbH, Frau E.K. und Herrn A.U.-S., den Parteien und der Geschäftsführerin der d.m., Frau B., schlossen am 06.08.2001 die d.m., S. und der Beklagte einen dreiseitigen Vertrag (Anlage K 96) über die Produktion der ursprünglich geplanten Kinder-TV-Serie unter dem Titel „Die Wilden Kerle“ bzw. „Gefährlich und Wild“ inklusive eines gleichnamigen Trailers, wobei der Beklagte als Drehbuchautor und Regisseur genannt wurde. Für die d.m. hieß es: „D.m. wird die Zeichnungen und Bildgestaltungen der Figuren erarbeiten“.

Gegen Ende des Jahres 2001 stellte sich heraus, dass die ursprüngliche Idee des Beklagten, das Thema „Die Wilden Kerle“ zunächst auch als reines Jugend-TV-Serienprojekt zu vermarkten, aus verschiedenen Gründen nicht umsetzbar war.

Die d.m. schloss mit S. am 29.01.2002 sodann einen Options- und Verfilmungsvertrag (Anlage K 98) über die einmalige Verfilmung des Werkes „Die Wilden Kerle“. Vereinbart wurde u.a., dass der Kläger „Associate Producer“ des Films sei; als solcher wurde er auch im Abspann des ersten Films genannt.

Die Option für den ersten Film wurde von der S. GmbH mit Schreiben vom 18.07.2002 (Anlage K 99) ausgeübt.

In einer Zusatzvereinbarung vom 10.08.2002 (Anlage K 65) zum Options- und Verfilmungsvertrag vom 29.01.2002 wurden zwischen der d.m. und S. weitere Regelungen im Hinblick auf die Verwendung der vom Kläger gestalteten Logos getroffen.

Am 21.10.2002 schlossen die Parteien und die d.m. rückwirkend zum 01.01.2002 eine Vereinbarung (Anlage K 104), in deren Präambel es u.a. heißt:

    „J.M. ist Urheber der Buchreihe ‚Die Wilden Fussballkerle‘.

    J.B. ist Urheber der von ihm entworfenen Logos ‚Die Wilden Fussballkerle‘ bzw. ‚Die Wilden Kerle‘. Außerdem ist er Urheber der gezeichneten Buch-Charaktere zu der Buchreihe ‚Die Wilden Fussballkerle‘ sowie des Maskottchens ‚Wilder Kerl‘.

    J.M. und J.B. haben im Rahmen und mit Hilfe der d.m. GmbH gemeinsam den Stoff ‚Die Wilden Fussballkerle‘ bzw. ‚Die Wilden Kerle‘ entwickelt, praesentiert und erfolgreich platziert.

    Die Urheberrechte (Text/Bild) splitten sich auf J.M. und J.B. auf.

    Für eine gemeinsame und optimale Vermarktung des Stoffes ‚Die Wilden Fussballkerle‘ bzw. ‚Die Wilden Kerle‘ sollen die entsprechenden Nutzungsrechte in der d.m. GmbH gebuendelt werden.“

In dieser Vereinbarung räumte der Beklagte d.m. die Verfilmungsrechte an seinen Texten und die Merchandising-Rechte an den Geschichten der Buchreihe „Die Wilden Fußballkerle“ (Bände 1-13) ein, während der Kläger d.m. die Merchandising-Rechte an den Buchillustrationen der Buchreihe „Die Wilden Fußballkerle“, an den Markenlogos „Die Wilden Fußballkerle“ und „Die Wilden Kerle“, an dem Maskottchen „Wilder Kerl“ und an dem Style Guide der noch zu entwickelnden Zeichnungen, Figuren, Logos und Charaktere eingeräumt hat.

Nach dem Erfolg des ersten Films wurde zwischen der d.m. und der S. am 14.01.2003 (Anlage K 101) ein Options- und Verfilmungsvertrag für die zweite und dritte Realverfilmung abgeschlossen, in welchem Nutzungsrechte an den in dem Werk enthaltenen Figuren eingeräumt wurden. Die Option für den zweiten Film wurde durch S. mit Schreiben vom 28.05.2004 (Anlage K 102), für den dritten Film mit Schreiben vom 10.08.2005 (Anlage K 103) ausgeübt.

Um Verfahrens- und Beteiligungsfragen zwischen den Parteien und der d.m., letztere vertreten durch Frau RAin D., ausführlich zu regeln und Meinungsverschiedenheiten zu klären, führten die genannten Beteiligten (der Beklagte vertreten durch Herrn RA Dr. E.) seit ca. Mai 2003, u.a. bei einem Treffen am 17.03.2004 und anschließend im Laufe des Sommers 2004 Verhandlungen, dessen Ergebnis in einer – zuvor mehrfach geänderten, vgl.z.B. Schreiben Anlage B 17 – „Briefvereinbarung“ vom 20.08.2004 (Anlagen K 114/B 18), die von RA Dr. E. erstellt und unterschrieben wurde, festgehalten wurde.

Während Ziffer 1 dieser Vereinbarung Regelungen im Hinblick auf die Markenrechte im Zusammenhang mit dem Projekt „Die Wilden Kerle“ enthält, regelt Ziffer 2 Vergütungsansprüche des Beklagten sowie Ziffer 3 den Themenkreis „Hörbücher“. In Ziffer 4 werden Bestimmungen zu den Verfilmungsrechten getroffen, insbesondere im Hinblick auf die zwischen der d.m. und der S. vereinbarten Option für einen zweiten und dritten Realfilm. In Ziffer 4.3 heißt es hierzu:

    „Die Parteien sind sich ferner darüber einig, daß D.m. ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Herrn M. keine weiteren Verfilmungsrechte als die vorstehend beschriebenen und S. bereits eingeräumten Verfilmungsrechte vergeben darf. Sämtliche sonstigen Verfilmungsrechte an den Werken von Herrn M. verbleiben ausschließlich bei diesem.“

In Ziffer 7 wurde festgestellt, dass der Vertrag vom 21.10.2002 aufgehoben wird. In Ziffer 7.2 heißt es weiterhin:

    „[…] Ferner wird klargestellt, dass die Verlagsrechte an der Kinderbuchreihe ‚Die Wilden Fußballkerle‘ ausschließlich bei Herrn M. liegen und insoweit keine Rechtseinräumungen erfolgen bzw. Genehmigungen erteilt werden.“

Die „Briefvereinbarung“ endet mit folgendem Absatz:

    „Ich hoffe, daß ich die zwischenzeitlich erzielten Vereinbarungen und Ergebnisse vorstehend richtig zusammengefaßt habe. Ich darf Sie höflich bitten, mir Ihre Bestätigung für D.m. und Herrn B. schriftlich zukommen zu lassen. […]“

Darunter schrieb Frau B. handschriftlich: „Mit den in dieser Zusammenfassung festgehaltenen Verhandlungsergebnissen einverstanden“; darunter folgen, versehen mit der Orts- und Datumsangabe „München, 20.09.2004“ die Unterschriften von Frau B. sowie des Klägers. Mit Datum vom 11.11.2004 ist schließlich die Unterschrift des Beklagten zu sehen. Dem Kläger war nicht bekannt, dass der Beklagte dieses Schreiben ebenfalls unterschrieb; erst im Juni 2006 erlangte er Kenntnis hiervon.

Der Kläger wurde im Hinblick auf die Bearbeitung und Weiterentwicklung der Geschichten in den ersten drei Verfilmungen immer ordnungsgemäß beteiligt bzw. er hatte die Möglichkeit, sich zu beteiligen oder eine Weiterentwicklung abzulehnen. Als Beispiel führt der Kläger seine Initiative gegen das „Herausschreiben“ von „Willi, der Trainer“ durch den Beklagten aus dem Drehbuch für den zweiten Film an.

Der Kläger schlug dem Beklagten vor, den Spruch „Alles ist gut, solange du wild bist“ zu dem Gruß der „Wilden Kerle“ in Form eines „Begrüßungscodes“ zu machen, der dies in die Buchreihe aufnahm und auch in seinen Drehbüchern zu den Verfilmungen verwendete. Ferner wurde zwischen den Parteien das weitere Vorgehen gegenüber der Produktionsfirma S., Drehbuchvarianten zur ersten Verfilmung sowie mit der Produktionsfirma das Casting der Schauspieler und die Kostüme besprochen. Auf das maßgebliche Wirken des Klägers hin wurde das bisherige Konzept auch in der dritten Verfilmung weiter verfolgt.

Nachdem zwischen den Parteien Streit entstand, erschien am 01.02.2007 Teil 4 (“DWK4 – Die Wilden Kerle“) und am 21.02.2008 Teil 5 („DWK5 – Die Wilden Kerle“) der „Wilden Kerle“-Filme in den Kinos, wiederum mit dem Beklagten als Drehbuchautor und Regisseur, jedoch ohne Beteiligung des Klägers. Das bisherige Logo der Filme wurde dabei ohne Zustimmung des Klägers wie folgt verändert:

Der Beklagte räumte der Produktionsgesellschaft S. GmbH und dem Verleih B. GmbH die Verfilmungs- und Nutzungsrechte an dem Werk ein und erlaubte zudem die Benutzung und Verwertung des Werkes „Die Wilden Kerle“ sowie der diesem zugrunde liegenden Figuren durch weitere, von den Gesellschaftern der S. gegründete Gesellschaften (F. GmbH und A. GmbH) und erteilt in diesem Zusammenhang auch Freigaben zur Vergabe von Merchandisingrechten. Die neuen Logos wurden im Rahmen der Bewerbung der Filme und des Merchandising eingesetzt. Ferner hat der Beklagte auch die Animationsrechte zur Erstellung einer TV-Serie „Die Wilden Kerle“ ohne Zustimmung des Klägers an die n. mbH vergeben, wobei ein neuer Zeichner eingesetzt werden soll.

Die vierte Verfilmung knüpft inhaltlich an die dritte Verfilmung und damit zugleich an die Buchreihe an – insbesondere an die Handlungsstränge sowie die handelnden Figuren/-Charaktere und deren altersmäßige Entwicklung –, etwa durch den expliziten Bezug auf das Fußball-Turnier gegen die „Biestigen Biester“.

Der Beklagte hat ferner mit dem Manuskript zu einem weiteren Fortsetzungsband der Buchreihe „Die Wilden Kerle“ begonnen. Nach Aussage des Geschäftsführers des B. Verlages wolle der Beklagte hierfür nicht mehr mit dem Kläger zusammenarbeiten, sondern habe für die Fortsetzung der Buchreihe den Zeichner M.M. empfohlen. Der Kläger wurde hiervon nicht unterrichtet, er hat zu einer Fortsetzung auch nicht seine Einwilligung erteilt.

Im Frühjahr 2007 und erneut im Juni 2007 telefonierte der damalige Rechtsvertreter des Beklagten, Herr RA Dr. E., mit dem Geschäftsführer des B. Verlages; Gesprächsinhalt war die Möglichkeit, die bereits bestehenden Bände 1-13 der Buchreihe neu aufzulegen und die darin befindlichen Illustrationen des Klägers gegen Illustrationen eines anderen Zeichners, etwa Herr M.M., auszutauschen. Der Beklagte hat außerdem mit Herrn M.M. einen Vertrag über die Illustration einer Neuauflage der Bände 1 – 13 geschlossen.

Auf Merchandising-Produkten zum Thema „Die Wilden Kerle“ sind im Katalog Herbst/-Winter 2007 des B. Verlages (Anlage K 153/K 164) ohne Kenntnis und Einwilligung des Klägers bereits Illustrationen der „Wilden Kerle“ von dem Illustrator M.M. erschienen. Auf Seite 72 wird u.a. mit den nachfolgend dargestellten Covern ein sog. „Freunde“-Buch mit der Aufschrift „WILD – Meine Wilden Freunde“ sowie ein Hausaufgabenheft mit der Aufschrift „WILD – Mein Wildes Hausaufgabenheft 2007/2008“ beworben:

Nach Ansicht des Klägers handelt es sich bei den Kindern auf dem Cover „Meine Wilden Freunde“ von links nach rechts wohl um „Raban“, „Maxi“, „Joschka“, „Horizon“, „Leon“, „Markus“, „Marlon“ und „Vanessa“. Auf der Illustration „Mein Wildes Hausaufgabenheft“ seien von links nach rechts „Joschka“, „Leon“ und „Marlon“ zu identifizieren.

Weiterhin existieren „Wilde Kerle“-Comics der E. GmbH (vgl. Anlage K 154), die durch den Illustrator M.M. nach den Vorgaben des Klägers gezeichnet wurden und in deren Einband es heißt: „Nach den Geschichten von J.M. und den Characters von J.B.“. Im zugrunde liegenden Vertrag vom 03.12./17.12.2004 (Anlage K 155) zwischen der damals die Rechte der hiesigen Parteien vertretenden d.m., der Gesellschaft Z. GmbH von M.M. und der E. GmbH wurde in § 7 u.a. vereinbart, dass der Verlag dafür Sorge tragen werde, dass „der Urheber der Charaktere und der visuellen Welten zu ‚Die Wilden (Fußball-)Kerle‘ J.B. auf Titel/Cover und im Innenteil genannt wird.“

Der Kläger behauptete gegenüber dem B. Verlag, Herrn B.H., dass er seiner Ansicht nach Miturheber der Buchreihe „Die Wilden Fußballkerle“ Band 1 bis 13 sei, dass dies zwischen ihm und dem Beklagten streitig sei und hierüber derzeit ein Gerichtsverfahren geführt werde. Der B. Verlag hatte beabsichtigt, aufgrund der Texte des Beklagten einen sogenannten „Schülerkalender“ ohne Beteiligung des Klägers als Illustrator herauszugeben. Nachdem der Kläger daraufhin den B. Verlag abmahnen lassen und die Unterlassung gefordert hatte, brachte der B. Verlag die Bücher nicht in den Verkehr. Dem Beklagten ist dadurch ein erheblicher Schaden entstanden.

Mit Schreiben vom 02.03.2007 (Anlage K 156) wurde der Beklagte durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Fristsetzung bis zum 09.03.2007 erfolglos zur Unterlassung der die Miturheberrechte des Klägers verletzenden Handlungen sowie zur Abgabe einer entsprechenden Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert.

Der Kläger behauptet, dass er ca. im März 2000 dem Beklagten vorgeschlagen habe, gemeinsam ein Buch zu machen, wobei der Beklagte den Text schreiben und der Kläger die Bilder zeichnen sollte. Sodann hätten die gemeinsamen Planungen der Parteien zur Konzeptionierung und Vermarktung des noch zu entwickelnden Projektes „Die Wilden Kerle“ begonnen. Auf den Rat des Klägers habe der Beklagte dem Konzept beispielshaft das Treatment zu dem geplanten Buchband „Vanessa“ hinzugefügt.

Das erste Konzept für eine TV-Serie, gekennzeichnet mit dem vom Kläger entworfenen Logo, sei von den Parteien gemeinsam entwickelt worden. Der Beklagte habe es dann im März 2000 zu dem Kurzkonzept für eine Vorlesebuch- oder Lesebuchserie umgewandelt. Der Kläger habe ferner die Einleitung des Konzepts/Exposés „Die Wilden Kerle – Der Film“ geschrieben.

Das Kinoposter sei im Februar 2001 entstanden und enthalte die erste konkrete Beschreibung der Charaktere mit den künstlerischen Mitteln der Bildsprache des Klägers. Dieser habe die genaueren Portrait-Fotos der Kinder, die ihm mit E-Mail vom 20.11.2001 übersandt wurden, nur deshalb vom Beklagten angefordert, weil er sicher gehen wollte, dass er mit seinen Zeichnungen nicht durch Zufall Persönlichkeitsrechte der Kinder verletze.

Die Texte des Beklagten seien ohne die Zeichnungen des Klägers – die sie „erhellten“ und zum Leben erweckten, so dass sie für die präzisierende und charakterisierende äußere Personenbeschreibung im Rahmen der Erzählungen zwingend notwendig seien – nicht selbständig verwertbar; umgekehrt seien die Zeichnungen des Klägers im Rahmen eines Buchwerks nicht selbständig verwertbar.

Erst im Juli/August 2001 habe der Beklagte den ersten textlichen Entwurf des ersten Bandes der Buchreihe fertig gestellt. Die ihm seit Februar 2001 vorliegenden, vom Kläger entworfenen Zeichnungen habe er äußerlich nicht erneut beschrieben, sondern er habe entlang und unter Berücksichtigung der zeichnerischen Vorgaben des Klägers von den elf Protagonisten erzählt, aus denen sich bereits wesentliche Charaktere der Figuren ergeben hätten. Die Darstellungen der Charaktere des Klägers seien auf den Covern der Buchreihe abgebildet worden und unverändert in die im Jahr 2002 erstmals erschienenen Buchbände eingeflossen. Es handele sich deshalb nicht um eine nachträgliche „Illustration der Manuskripte“ durch den Kläger, sondern zunächst um gezeichnete Vorgaben für den Autor durch den Illustrator.

Die Zeichnungen des Klägers würden detailgenau die Charaktereigenschaften und äußeren Merkmale der einzelnen Figuren wiedergeben, während der Beklagte die Geschichten der elf „Wilden Kerle“, d.h. ihre Erlebnisse geschrieben habe. Da die Zeichnungen des Klägers durch ihre Detailgenauigkeit die Charaktere und das äußere Erscheinungsbild der einzelnen Figuren bereits präzise wiedergeben würden, hätte sich eine detaillierte sprachliche Beschreibung in den Büchern erübrigt. Die Zeichnungen des Klägers seien konkrete Darstellungen von fiktiven Personen und – im Gegensatz zu den Texten des Beklagten – ohne Interpretationsspielraum. So habe der Beklagte, weil die Zeichnungen des Klägers von den Figuren bereits fertig gestellt gewesen seien, als er mit dem Schreiben des ersten Manuskripts begonnen habe, die jeweiligen Figuren bei seinen Texten berücksichtigen können und sie nicht nochmals sprachlich umschreiben müssen; dies zeige sich an den Anfangskapiteln jedes einzelnen Buchbandes, in dem die jeweils im Mittelpunkt des Buches stehende Figur zunächst nur durch die Zeichnungen des Klägers dargestellt seien, aber im übrigen vom Beklagten nicht näher textlich beschrieben werde.

Schwächere Stellen im Text habe der Kläger mit Zeichnungen gestärkt, mögliche Stellen im Text, die die Fantasie der Zielgruppe habe „falsch“ verstehen können, mit einer humorvollen Umsetzung in der Illustration entschärft. Beispiele aus seiner Sicht hierfür führt der Kläger in seiner Klageschrift, Bl. 56/57 d.A., an. Als Beleg dafür, dass sich die Texte des Beklagten an den Zeichnungen des Klägers ausrichten und sich auf die Zeichnung beziehen würden, führt der Kläger das B. „Camelot“ der Wilden Kerle (erste Blauskizze des Klägers in Anlage K 29) an, welches z.B. in Band 1, 9 und 10 abgebildet und beschrieben und auch als Vorlage für die dritte Realverfilmung verwendet und 1:1 umgesetzt worden sei; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Klageschrift, Bl. 57 ff.d.A. verwiesen. Weiter führt der Kläger als Beispiel, dass der Beklagte seine Texte auf die Zeichnungen des Klägers abgestimmt habe, Szenen rund um die Logos, also den „Wilden Kerl“, den „Wuschel“ und den „Grins“, an; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Replik des Klägers, Bl. 324-327 d.A., sowie auf seinen Schriftsatz vom 06.05.2008, Bl. 363 d.A., verwiesen. In diesem Schriftsatz (Bl. 363-381 d.A., auf die ergänzend Bezug genommen wird) zählt der Kläger aus seiner Sicht weitere Beiträge bzw. zeichnerische Vorgaben zu einzelnen Handlungssträngen, Charakterisierungen oder Szenerien auf (Band 1 Seiten 17, 77, 146, 150; Band 2 Seite 84; Band 3 Seite 12; Band 4 Seite 151; Band 5 Seiten 14, 119; Band 6 Seite 31; Band 8 Seiten 10, 13, 124; Band 9 Seiten 11, 140; Band 10 Seiten 7, 23; Band 12 Seiten 8 und 41, 84, 87; Band 13 Seiten 23, 218/219), die er für die textliche Beschreibung in der Buchreihe geliefert habe.

Der Kläger erläutert aus seiner Sicht die jeweiligen Entstehungsgeschichten und die zeichnerische Umsetzung der einzelnen Charaktere im Buchwerk samt Abbildungen der Zeichnungen und die spätere Umsetzung in den Verfilmungen, wobei er in Anlage K 37 die von ihm gezeichneten Figuren der Umsetzung in den Verfilmungen durch reale Schauspieler gegenüberstellt. Nach Ausführungen zum Logo „Der Wilde Kerl“ bzw. auch „Der Wilde Wuschel“ (Bl. 62/66) folgen die Darstellungen des Klägers zu „Vanessa, die Unerschrockene“ (Bl. 66/68), „Rocce, der Zauberer“ (Bl. 68/71), „Raban, der Held“ (Bl. 71/72), „Felix, der Wirbelwind“ und „Joschka, die 7. Kavallerie“ (Bl. 73/76), „Marlon, die Institution“ (Bl. 76/78), „Fabi, der schnellste Rechtsaußen der Welt“ (Bl. 78/80), „Leon, der Slalomdribbler“ (Bl. 80/82), „Maximilian (Maxi) Tippkick, der Mann mit dem härtesten Schuss der Welt“ (Bl. 82/84), „Juli ‚Huckleberry‘ Fort Knox“ (Bl. 84/86), „Jojo, der mit der Sonne tanzt“ (Bl. 86/87), „Markus, der Unbezwingbare“ (Bl. 88/89), „Deniz, die Lokomotive“ (Bl. 89/90), „Annika, die Drachenreiterin“ (Bl. 90/91), „Willi, der Trainer“ (Bl. 91/93), „Der dicke Michi“ und „Die Unbesiegbaren Sieger“ (Bl. 93/94), „Oma Schrecklich“ (Bl. 94/95), „Hadschi ben Hadschi“ (Bl. 95/96), „Die Biestigen Biester“ (Bl. 96/98), „Vater von Maxi“ (Bl. 98/99) und zu „Socke, der Hund“ (Bl. 99/100), auf die jeweils Bezug genommen wird.

Ferner stellt der Kläger aus seiner Sicht seine Beiträge zu der Entwicklung der Kulissen und Geschichten in der Buchreihe, in Merchandisingprodukten und in den Filmen hinsichtlich des „Wildwest-Motivs“ (Bl. 101/102), der Tatoos (Bl. 103), des „Teufelstopfes“ (= Bolzplatz mit Tribüne) (Bl. 104/105), des „Wilde Kerle Lands“ (Bl. 105), der Bildausschnitte und Betrachterpositionen (Bl. 105/106), der Logos zu den Verfilmungen „Die Wilden Kerle 1 – 3“ (Bl. 107) und des „Style Guides“ (Bl. 107/109) dar, auf die jeweils Bezug genommen wird.

Das Casting zum ersten Film sei anhand der Zeichnungen des Klägers von den einzelnen Figuren durchgeführt worden und es sei verglichen worden, ob die gecasteten Kinder den von ihm gezeichneten Charakteren entsprachen oder diesen zumindest möglichst nahe kamen (vgl. Gegenüberstellung der gezeichneten Figuren und der gecasteten Kinder in Anlage K 100). Das Ergebnis hätten die Parteien untereinander abgesprochen und es sei vom Kläger freigegeben worden.

Bei dem Werk und Projekt „Die Wilden Kerle“ habe es sich von Beginn an um ein Gemeinschaftsprojekt gehandelt, das von den Parteien gemeinsam und zu gleichen Teilen genutzt und verwertet habe werden sollen.

Die Parteien hätten sich gegenseitig bei Titel, Optik und Inhalt des gemeinsamen Konzeptes „Die Wilden Kerle“ abgestimmt. Abgesprochen seien zwischen den Parteien nicht nur der Titel „Die Wilden Kerle“ und der Slogan „Alles ist gut, solange du WILD bist!“ gewesen, sondern auch die ersten Inhalte, Storyelemente und die Abfolge der zu veröffentlichenden Buch-Stories.

Eine Szene sei nicht einfach besprochen und anschließend vom Beklagten textlich und Kläger grafisch ausgearbeitet worden, sondern die Parteien hätten gemeinsam bei der Schöpfung der Buchreihe ihr damaliges besonderes Näheverhältnis in der Weise genutzt, dass sie sich gegenseitig bei der jeweiligen Ausgestaltung beeinflusst hätten. Wegen der Abhängigkeit von Text und Darstellungen und des Ineinandergreifens dieser beiden Formen sei die enge Abstimmung unabdingbare Voraussetzung für die Schöpfung der Buchreihe gewesen; die Parteien hätten sich dieser gemeinsamen Gesamtidee untergeordnet, indem die jeweiligen Ideen und Gestaltungen mit dem jeweils anderen besprochen und abgestimmt worden seien. Die Geschichte sei somit regelmäßig in einem Dialog zwischen den Parteien und durch Illustrationen und Texte zu einem ineinander greifenden Gewebe entwickelt worden.

So sei die gemeinsame Arbeit der Parteien an dem ersten Band der Buchreihe „Die Wilden Fussball Kerle“ in den Illustrationsstudios des Klägers von einem gemeinsamen Austausch geprägt gewesen. Die Parteien hätten sich wechselseitig ihre Ideen zu ihren jeweiligen Beiträgen erzählt und sich gegenseitig – auch inhaltlich – abgestimmt. Wenn beispielsweise der Beklagte ein Kapitel geschrieben habe, habe er es oft dem Kläger zur Durchsicht gegeben und regelmäßig Inhalte und Story-Ideen mit dem Kläger sowie häufig auch mit Frau B. besprochen und reflektiert. Ideen und Verbesserungsvorschläge des Klägers habe der Beklagte aufgegriffen und sie in seinem Manuskript verarbeitet. Umgekehrt habe der Kläger dem Beklagten besonders zu Beginn der engen Zusammenarbeit, die die entscheidende Entwicklungsphase dargestellt habe, seine Entwürfe der Szenenbilder für das Buch gezeigt, um sie mit ihm abzustimmen. Besondere Entscheidungen seien nie im Alleingang getroffen, sondern lange und intensiv diskutiert worden, bis ein Konsens gefunden worden sei.

Die Schöpfung der Buchreihe „Die Wilden Kerle“ würde sich somit völlig von der Schaffung eines „normalen“ Kinderbuches mit Illustrationen unterscheiden: Während normalerweise der Autor sein Manuskript beim Verlag einreiche und erst dann ein Illustrator für das Buch ausgesucht werde, der im Nachhinein und unter Absprache mit dem Autor die Illustrationen anfertige, hätten die Parteien vorliegend bereits gemeinsam die Buchreihe in einer Art und Weise konzipiert und entwickelt, dass Text und Illustrationen zu einem einheitlichen Gewebe miteinander verflochten seien. Darüber hinaus habe der Illustrator sogar zunächst dem Autor seine Vorlagen geliefert und damit bestimmte Vorgaben gemacht, so dass der Beklagte nicht nur die reale Mannschaft als Inspirationsquelle, sondern auch die Werke des Klägers als Basis für seine Texte gehabt habe. Der Kläger habe den Protagonisten der Buchreihe „ein Gesicht gegeben“ und mit seiner persönlichen Bildsprache innerhalb der Bücher einen entscheidenden Anteil bei der Schaffung der Bücher, der Individualisierung der Charaktere geleistet.

Der Kläger habe eine Vereinbarung mit der d.m. gehabt, dass er derjenige sei, der die Zeichnungen und Bildgestaltungen erarbeiten und zur Verfügung stellen würde, wie es in der Vereinbarung vom 06.08.2001 schließlich der d.m. auferlegt worden sei. Zuvor hätten die Parteien der d.m. sämtliche ihnen aus dem Werk zustehende Rechte zur Nutzung und Wahrnehmung eingeräumt.

Der Kläger sei davon ausgegangen, dass er sich mit seiner Unterschrift unter die „Briefvereinbarung“ lediglich mit einem Zwischenergebnis der vorhergehenden Gespräche einverstanden erklärt hätte, da es sich ja bei dem Schreiben nur um eine Zusammenfassung bzw. Darstellung der Eckpunkte einer allumfassenden Vereinbarung, nicht aber um die erst noch zu entwerfende abschließende Vertragsvereinbarung selbst gehandelt habe; er sei überhaupt nicht auf die Idee gekommen, dass er sich durch seine Unterschrift vertraglich an die niedergelegten Regelungen binden würde, was nie seine Intention gewesen sei. Ziffer 4.3 Satz 2 der Briefvereinbarung stelle lediglich klar, dass die Verfilmungsrechte an Werken, die der Beklagte alleine geschaffen habe und an denen ihm die alleinigen Urheberrechte zukämen, bei ihm lägen. Hierbei handele es sich nicht um Werke im Rahmen des Projekts „Die Wilden Kerle“ – ausschließlich Ziffer 4.3 Satz 1 betreffe dieses Projekt –, sondern um anderweitige Werke, die der Beklagte zu diesem Zeitpunkt der d.m. zur möglichen Vermarktung vorgelegt habe. Ziffer 7.2 habe lediglich im Verhältnis zur d.m. GmbH klarstellen sollen, dass dieser keine Verlagsrechte an der Buchreihe seitens des Beklagten eingeräumt wurden.

Der Kläger ist der Ansicht, dass eine standardisierte Prüfung von urheberrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen bekannter Werkkategorien im vorliegenden Fall nicht angebracht sei, weil der Kläger und der Beklagte gerade keines der altbekannten Werk-Modelle verwirklicht hätten, sondern die Idee zu etwas Neuem, Werkübergreifenden gehabt hätten: Man habe nicht nur einzelne Werke (Konzepte, Bücher und Filme), sondern auch ein Gesamt-Projekt geschaffen, das es so zuvor noch nicht gegeben hätte; dies dürfe nach Ansicht des Klägers bei der rechtlichen Bewertung nicht unberücksichtigt gelassen werden.

Der Kläger ist der Meinung, zusammen mit dem Beklagten Miturheber des Konzeptes, der Buchreihe und des Filmwerkes sowie insbesondere der darin enthaltenen Figuren/-Charaktere „Die Wilden Kerle“ zu sein, so dass die Parteien in Bezug auf die Veröffentlichungs- und Verwertungsrechte eine Gesamthandsgemeinschaft i.S.v. § 8 Abs. 2 UrhG bilden würden; die Parteien könnten daher weder allein über ihre eigenen schöpferischen Beiträge zum Gesamtwerk „Die Wilden Kerle“ verfügen, noch im Alleingang das gemeinsam erschaffene Werk verwerten oder Nutzungsrechte am gemeinsamen Werk einräumen.

Zugleich seien die Parteien als Miturheber Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; dies gelte selbst dann, wenn es sich bei den jeweiligen Beiträgen der Parteien lediglich um verbundene Werke i.S.v. § 9 UrhG handeln würde. Hierzu hätte es keines gesonderten schriftlichen Vertrags bedurft; die Gesellschaft sei allein dadurch entstanden, dass die Parteien sich zum Zwecke gemeinsamer Verwertung bereits vor dem ersten Schöpfungsakt vertraglich zu gemeinsamen Schaffen verpflichtet hätten. Dies komme z.B. in der Präambel und der Beteiligungsregelung der Parteien in der Vereinbarung vom 21.10.2002 zum Ausdruck. Die Nutzungsrechte – insbesondere die Verfilmungsrechte – am gemeinschaftlichen Urheberrecht hätten die Parteien stillschweigend in diese Gesellschaft eingebracht.

An der hieraus folgenden nur gemeinsamen Bestimmungsbefugnis über die Verwertung dieser Rechte ändere auch die „Briefvereinbarung“ vom 20.08.2004 nichts. Hierbei handele es sich lediglich um eine unverbindliche Gesprächszusammenfassung zwischen Frau RAin D. und Herrn RA Dr. E. bzw. eine Basis für weitere Verhandlungen. Jedenfalls in Bezug auf den Kläger sei die Briefvereinbarung nie wirksam zustande gekommen, da er bei deren Unterzeichnung bereits kein Erklärungsbewusstsein und keinen Rechtsbindungswillen gehabt habe. Gem. §§ 133, 157 BGB könne die Klarstellung in Ziffer 7.2 nicht als Verzicht des Klägers ausgelegt werden, zumal dann nicht zu erklären wäre, warum zeitlich nach der Briefvereinbarung der Kläger die Verlagsrechte für Band 13 dem B. Verlag einräumte.

Selbst bei unterstellter Annahme einer bloßen Werkverbindung sei der Beklagte aufgrund der aus dem Gesellschaftsvertrag folgenden Treuepflicht, den gemeinsamen Zweck zu fördern und die persönlichen Interessen jedes einzelnen Gesellschafters in Einklang zu bringen, an einer gesonderten Verwertung eines Einzelwerks außerhalb der Werkverbindung gehindert. Die Tatsache, dass die zum damaligen Zeitpunkt juristisch nicht beratenen Parteien gesonderte Verträge mit dem B. Verlag geschlossen haben sowie die Nutzungsrechte der d.m. einräumten, stünde der Annahme einer Miturhebergesellschaft nicht entgegen, da die Verträge keinerlei Präjudiz im Hinblick auf ein etwaiges Bestehen oder Nichtbestehen einer Miturhebergesellschaft liefern würden, die Zweiteilung der Verlagsverträge auf Wunsch des Verlags und entsprechend dem U-sus in der Kinderbuchbranche erfolgt sowie die d.m. bereits Ende 2000 als allgemeine Produktions- und Vermarktungsgesellschaft gegründet worden sei.

Darüber hinaus bestünden zugunsten des Klägers auch gem. §§ 3, 4 Nr. 9a), b), Nr. 10 UWG, 826 BGB Ansprüche aus ergänzendem Leistungsschutz, da der Beklagte mit seinem beanstandeten Verhalten die Arbeitsleistung des Klägers bei der Schaffung des Werkes „Die Wilden Kerle“ nunmehr sittenwidrig ausnutze: Mit seinen Filmen 4 und 5, der geplanten Fortsetzung der Buchreihe und der Neuauflage der Buchreihe mit einem neuen Illustrator mache der Beklagte den mit dem Kläger gemeinsam geschaffenen Werken Konkurrenz, was nicht nur eine Behinderung, sondern auch eine unzulässige Rufausbeutung und -beeinträchtigung darstelle.

Die vom Kläger maßgeblich mitentwickelten Figuren der Buchreihe seien ohne Einwilligung des Klägers vom Beklagten in seinen Drehbüchern zu den Filmen 4 und 5 sowie als Regisseur dieser Filme durch die Umsetzung der Verfilmungen bearbeitet und weiterentwickelt worden. Die (Mit-)Urheberrechte des Klägers an den Figuren, der Buchreihe, an den Verfilmungen 1 – 3 und den Konzepten sei außerdem auch durch die Vergabe der Animationsrechte durch den Beklagten verletzt worden.

Eine Verletzung der Urheberrechte des Klägers läge zudem durch die – zumindest mit Zustimmung des Beklagten, aber ohne Zustimmung des Klägers vorgenommene – Veränderung und Weiterentwicklung seines Logos vor.

Jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr für eine Verletzung der Urheberrechte des Klägers an den Illustrationen bestünde dadurch, dass der Beklagte ohne Einwilligung des Klägers bereits mit einem Fortsetzungsband der Buchreihe begonnen habe, der durch einen anderen Illustrator illustriert werden solle; gleiches treffe für die geplante Neuauflage der bestehenden Bände unter Mitwirkung eines neuen Illustrators zu. Dies gelte insbesondere bei einer Verwendung der Zeichnungen des Illustrators M.M. wie im „Freundschaftsbuch“ bzw. „Hausaufgabenheft“ für die Buchreihe und die Animationsserie, nachdem sie keine freie Benutzung darstellten und sie aufgrund ihres „seelenlosen“ bzw. „mainstream“-Manga-Stils auch gem. § 14 UrhG zu verbieten seien.

Hinsichtlich seiner Eigenschaft als (Mit-)Urheber und des Umfangs der (Mit-)Urheberschaft trägt der Kläger im einzelnen folgendes vor:

Der Kläger habe aufgrund seiner konkreten zeichnerischen Leistung (Mit-)Urheberrechte gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG an den allen Einzeldarstellungen zugrunde liegenden, von der Fabel als inhaltliche Komponente eines Werks unabhängigen Figuren als solche erlangt, welche vorliegend als Werkteil selbständig Urheberrechtsschutz genießen würden. Der Kläger habe nämlich die Figuren des Werkes „Die Wilden Kerle“ eigenschöpferisch erstmalig entworfen und gezeichnet, wobei er auch die jeweiligen Charakterzüge eigenschöpferisch festgelegt und vorgegeben habe. Ohne die Zeichnungen des Klägers sei das gesamte Sprachwerk „Die Wilden Fussball Kerle“ als solches nicht verwertbar, weil es ohne die Protagonisten sein besonderes Merkmal verlieren würde; diese seien ganz entscheidend durch die zeitlich vorangegangenen Zeichnungen des Klägers zum Leben erweckt und individuell geprägt worden. Erst durch die Festlegung der äußeren Merkmale, welche so prägnant seien, dass sie die inneren Charaktereigenschaften ebenfalls wiedergeben würden, würden die Figuren die nötige Individualisierung erlangen. Dass die Figuren losgelöst von der Fabel Schutz genießen würden, zeige sich schon daran, dass mit ihnen, unabhängig von der Geschichte, Merchandising betrieben werde.

Darüber hinaus bestünden zugunsten des Klägers (Mit-)Urheberrechte an dem Konzept „Die Wilden Kerle“: Gemeinsam mit dem Beklagten hätte der Kläger dieses Konzept, das über die nötige geistige Schöpfungshöhe verfüge und selbständigen urheberrechtlichen Schutz genieße, entwickelt, beginnend mit dem Konzept zu einer TV-Serie und dem von dem Kläger gestalteten Logo, über das Konzept zu einer Kinderbuchreihe, ein weiteres Konzept für einen Kinofilm, hin zu verschiedenen Vermarktungskonzepten, insbesondere Merchandising, zum Buch- und Filmwerk; diese Konzepte hätten die Parteien zu einem Gesamtkonzept zu ihrer Projektidee „Die Wilden Kerle“ zusammengefügt. Dieses Gesamtkonzept entsprechend Anlage A 3 enthalte nicht nur die bloße Idee zur Schaffung einer Kinderbuchreihe und Verfilmung, sondern es seien detailgenau die Figuren und Charaktere sowie Beispielsgeschichten festgelegt worden. Erst durch die Visualisierung des Konzeptes durch den Kläger mittels der Darstellung einzelner Figuren auf Einzelillustrationen sowie auf einem Kinoposter habe das Konzept Schutz erlangt.

Die Parteien seien ferner aufgrund der gemeinsamen Schaffung der Bücher „Die Wilden Fußball Kerle“ – insbesondere aufgrund der Verknüpfung der Zeichnungen des Klägers mit den Texten des Beklagten in der Form, dass die Illustrationen und Texte ein sich ergänzendes Gesamtwerk bilden würden – Miturheber der Buchreihe als einheitliches, geschütztes Sprachwerk i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Weil die Zeichnungen des Klägers die Charaktere der einzelnen Figuren so präzise wiedergeben würden, dass sie in den textlichen Ausführungen aufgehen würden und der Beklagte dies bei der Textabfassung berücksichtigt hätte, würden nahezu keine präzisen Beschreibungen des Aussehens der Figuren in den Büchern existieren; die Zeichnungen des Klägers seien vielmehr der beschreibende Bestandteil der Figuren und in diesem Sinne maßgebend für die vom Beklagten entlang ihrer Charaktere entwickelten Geschichten. Die Individualität des Werks sei in der Art der Darstellung der einzelnen inhaltlichen Elemente, also im „Gewebe“ des Werks zu sehen, d.h. die schöpferische Aktivität finde ihren Niederschlag gerade in einem Komplex von Ideengehalten, die sich in dem Aufbau bzw. Gewebe eines Buches verkörpern. Die Zeichnungen des Klägers würden also aufgrund der ca. 30 bis 40 Darstellungen pro Buchband eine tragende Funktion in den Buchbänden übernehmen. Die streitgegenständliche Buchreihe sei mit Kinder-Erstlesebüchern vergleichbar, bei denen anerkannt sei, dass bei gemeinsamer Erschaffung durch zwei oder mehrere Beteiligte eine Miturheberschaft vorliege. Da Zeichnungen in Kinder- und Jugendbüchern aufgrund deren Eigentümlichkeit und Individualität einen ganz prägenden Beitrag für die individuellen Elemente des Gesamtwerks – mithin auch für das Sprachwerk – liefern würden, müsse gerade bei Kinder- und Jugendbüchern ein anderer Maßstab im Hinblick auf die Beurteilung des Vorliegens einer Miturheberschaft gelten, als er für die Beurteilung einer Miturheberschaft bei anderen Werken bei unterschiedlich betroffenen Werkarten anzulegen sei.

Schließlich habe der Kläger auch (Mit-)Urheberrechte an dem Filmwerk „Die Wilden Kerle“, da er bereits das Exposé zum ersten Realfilm mitverfasst habe, indem er die Einleitung geschrieben habe und seine grafischen Beschreibungen der Charaktere beschreibender Bestandteil des Konzepts geworden seien. Die Verfilmung basiere zudem auf den gemeinsam entwickelten Charakteren und der gemeinsam geschaffenen Buchreihe. Ferner sei urheberrechtsbegründend, dass die Darsteller der Verfilmungen entsprechend der Zeichnungen des Klägers gecastet worden, die vom Kläger gezeichneten Charaktere sowie Szenen aus der Buchreihe erkennbar in die Produktion eingeflossen sowie Veränderungen mit dem Kläger abgesprochen und von diesem genehmigt worden seien. Gleiches gelte aufgrund der erfolgten schauspielerischen Umsetzung und des Stylings der einzelnen Charaktere anhand der Zeichnungen der Figuren und des „Style Guides“ des Klägers. So sei auch eine Weiterentwicklung der Charaktere im Rahmen der ersten drei Verfilmungen immer vom Beklagten mit dem Kläger abgesprochen und mit seiner Zustimmung umgesetzt worden. Außerdem habe der Kläger Entwürfe für die gestalterische Umsetzung des Buchstoffes als Realfilm zur Verfügung gestellt und hätten seine Illustrationen in den Buchbänden sichtbar als Vorlagen und Inspirationsquelle für die Verfilmungen gedient; somit habe der Kläger schöpferische Beiträge zu den Realfilmen sowohl hinsichtlich der Gestaltung einzelner tragender Szenebilder (z.B. „Willis Kiosk“, das B. „Camelot“, Gestaltung der Fahrräder) als auch hinsichtlich einzelner Handlungsinhalte und Drehs geleistet. Typische Filmurheber seien aber gerade auch Szenenbildner und Filmproduzenten. Da in der vierten Verfilmung „Die Wilden Kerle“ sowohl die Figuren als auch die auf der Buchreihe und den ersten drei Verfilmungen basierende Geschichte weiterentwickelt worden sei, kämen dem Kläger Miturheberrechte auch an der vierten und fünften Verfilmung zu; diese stellten somit eine unfreie Bearbeitung des bestehenden und gemeinsamen Ausgangswerks dar.

Der Kläger hat zuletzt beantragt:

1. Der Beklagte wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250 000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verurteilt, es zu unterlassen,

1. a. ohne Einwilligung des Klägers die vom Kläger geschaffenen Illustrationen der Buchreihe „Die Wilden Fussball Kerle“, Bände 1 – 13 (Anlage A 1), insbesondere die Illustrationen der Figuren, insbesondere „Raban“, „Fabi“, „Felix“, „Joschka“, „Deniz“, „Maxi“, „Marlon“, „Markus“, „Socke“, „Vanessa“, „Leon“, „Juli“, „Rocce“, „Jojo“, „Willi“, „Maxis Vater“, „Oma Schrecklich“, „Hadschi ben Hadschi“, „Der Dicke Michi“, „Annika“ und „Die Biestigen Biester“, die sich beispielhaft wie folgt darstellen:

    „Raban, der Held“,

ist klein und hat ein witziges, unbeholfenes Äußeres; sein markantestes Merkmal ist seine Coca-Cola-Glas-Brille; seine Ängstlichkeit und Unbeholfenheit kommen durch häufig überkreuzte Beine und Arme zum Ausdruck; er hat wuschelige, rötliche Haare, trägt eine Wollmütze und immer kurze Hosen.

    „Fabi, der schnellste Rechtsaußen der Welt“,

hat ein „schlitzohrenhaft“, lausbübisches und freches Aussehen; er hat halblange, helle Haare, leichte Sommersprossen und krempelt seine Hose häufig hoch.

    „Joschka, die 7. Kavallerie“,

ist der kindlichste der „Wilden Kerle“, weshalb er meist etwas tapsig dargestellt ist; er hat mittellange braune Haare und trägt ein Kopftuch („Bandana“).

    „Felix, der Wirbelwind“,

ist asthmakrank und sieht daher häufig etwas kränklich und resigniert aus; er ist ein freundlicher, zurückgezogener Typ, was in seiner meist zurückhaltenden Körperhaltung zum Ausdruck kommt; er hat längere blonde Haare und trägt ein zur Seite gedrehtes oder verkehrt herum aufgesetztes Cap.

    „Deniz, die Lokomotive“,

hat eine Irokesenfrisur, trägt eine Brille und häufig eine Lederjacke; er hat einen energischen Gesichtsausdruck und eine energische Körperhaltung.

    „Maxi Tippkick“,

ist einer der größeren „Wilden Kerle“; er hat kurze, dunklere Haare, einen entschlossenen Gesichtsausdruck und eine entschlossene Körperhaltung.

    „Marlon, die Intuition“,

hat einen prägnanten Struwwelkopf; er ist der größte Spieler und hat ein lässiges, selbstbewusstes Äußeres; er trägt manchmal ein Stirnband.

    „Markus, der Unbezwingbare“,

trägt ein tief in die Augen gezogenes Cap (darunter hat er blonde kürzere Haare) und seine Torwart-Handschuhe; er hat eine locker selbstbewusste Köperhaltung und das Äußere eines typischen „Kumpels“; er trägt immer die typische halblange Hose.

    „Socke, der Hund“,

ist dunkel und hat helle Pfoten, eine helle Schwanzspitze sowie eine helle Stirn; manchmal trägt er ein Cap.

    „Vanessa, die Unerschrockene“,

ist schlank, hat lange, wilde, dunkle Haare, trägt ein Kopftuch und hat ein schmales Gesicht; ihr Merkmal ist ein „piraten-gleicher“ Look; sie hat mädchenuntypische zerzauste Haare, trägt immer ein Fußballtrikot und Fußballschuhe; sie hat einen entschlossenen, kampfeslustigen Gesichtsausdruck.

    „Leon, der Slalomdribbler“,

hat einen meist grimmigen, verbissenen Gesichtsausdruck; er hat kürzere, helle Haare; er stapft häufig mit grimmigem Blick, festem Tritt und entsprechend hin und her wippendem Oberkörper auf den Betrachter zu.

    „Juli,Huckleberry‘ Fort Knox“,

ist klein, frech und selbstbewusst; sein Markenzeichen ist eine markante Schiebermütze und ein Pflaster am Kinn; er trägt die typische halblange Hose und läuft meist barfuß.

    „Rocce, der Zauberer“,

hat ein südländisches Aussehen mit schwarzen Haaren und dunkler Hautfarbe; er trägt entweder ein weißes T-Shirt oder ein Hawaiihemd und eine beigefarbene Hose und elegante Schuhe; er trägt immer eine Sonnenbrille, entweder vor den Augen oder auf dem Kopf; sowohl sein Aussehen als auch seine Bewegungen sind betont lässig und machohaft; häufig hat er einen Grashalm im Mundwinkel.

    „Jojo, der mit der Sonne tanzt“,

hat eine auffallend pilzförmige Frisur und ist kleiner und schmächtiger als die anderen „Wilden Kerle“; er ist er immer etwas ärmlich gekleidet und trägt Flicken auf seiner Kleidung.

    „Willi, der Trainer“,

hat einen großen, hageren Körperbau und ein kantiges Gesicht; er sieht aus wie der typische 70er-Jahre Sportlehrer und ist ein Louis-Trenker-Typ; er hat einen Drei-Tage-Bart und ist gammelig gekleidet: er trägt immer eine alte Lederjacke und ein Cap.

    „Maxis Vater“,

hat eine hohe Stirn und blonde Haare und stets einen grimmigen Gesichtsausdruck.

    „Oma Schrecklich“,

ist hager immer elegant, wenn auch „schrecklich“ altmodisch mit einem altrosafarbenen Kostüm gekleidet; sie trägt einen ebenso altmodischen Hut, unter dem sie die grauen Haare zu einem Dutt gesteckt hat; meist hat sie ihre Handtasche über dem Arm hängen.

    „Hadschi ben Hadschi“,

hat dunkle, etwas längere lockige Haare und einen Schnurrbart; wenn er nicht sein „Gemüsehändler-Häubchen (den „Türken-Fes“) trägt, trägt er eine Fliegermütze, die mit Antennen, Lupen und Brillen bestückt ist, den sog. „Multifunktionshelm“.

    „Der Dicke Michi“,

hat eine an den Seiten kurzrasierte Frisur, die oben struwwelig vom Kopf absteht; er trägt ein T-Shirt mit einem abgewandelten Darth-Vader-Symbol und eine Jeans; auf dem Rücken trägt er ein Logo mit der Aufschrift „Die unbesigbarn Siega“

    „Annika, die Drachenreiterin“,

hat lange, blonde Haare, ein „reiferes“ Aussehen und trägt bauchfreie Oberteile sowie eine Hose im Military-Look.

    „Die Biestigen Biester“,

sind eine Mädchenfußballmannschaft, die sehr „sexy“ gekleidet ist, mit bauchfreien Tops und Miniröcken; auf den Tops ist das Logo der „Biestigen Biester“ aufgedruckt: ein Wesen mit spitzen Ohren und einem überlegenen, gefährlichen Zähnefletschen sowie nur einem Auge. Von links: „Yvette, Basta!“ (Gegenstück zu „Juli Huckleberry Fort Knox, die Viererkette in einer Person“); „A-Haysha, auf dem liegenden Teppich“, Türkin und Gegenstück zu „Deniz, die Lokomotive“; „Kissih, die den Hurricane küsst“ (Gegenstück zu „Vanessa, die Unerschrockene“); „Lissih, die aus der Hüfte schießt“ (Gegenstück zu „Leon, der Slalomdribbler“); „Lara Moon, die sich vor Netzer verneigt“ („Gegenstück zu Marlon, die Intuition“), sie trägt ebenfalls ein Stirnband; „Anna Queen Kan, die Tochter des Panthers“ (Gegenstück zu Markus, dem Unbezwingbaren“), sie ist der Torwart; daneben stehend: „Fli-Fla, Vollkontakt Flummi“ (Gegenstück zu „Raban, der Held“); darunter sitzend: “Donnerschlag Nele“ (Gegenstück zu „Maxi Tippkick, der Mann mit dem härtesten Schuss der Welt“); „Sarah, die Sternschnuppenreiterin“ (Gegenstück zu „Fabi, dem schnellsten Rechtsaußen der Welt“), Sarah ist Linksaußen; als Gegenstück zu „Socke“ ist ein Pudel dabei.

selbst und/oder durch Dritte zu bearbeiten, weiterzuentwickeln, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten;

hilfsweise:

ohne Einwilligung des Klägers die vom Kläger geschaffenen Illustrationen der Buchreihe „Die Wilden Fussball Kerle“, Bände 1 – 13 (Anlage A 1), insbesondere die Illustrationen der Figuren, insbesondere „Raban“, „Fabi“, „Felix“, „Joschka“, „Deniz“, „Maxi“, „Marlon“, „Markus“, „Socke“, „Vanessa“, „Leon“, „Juli“, „Rocce“, „Jojo“, „Willi“, „Maxis Vater“, „Oma Schrecklich“, „Hadschi ben Hadschi“, „Der Dicke Michi“, „Annika“ und „Die Biestigen Biester“, wie sie in der Buchreihe „Die Wilden Fussball Kerle“, Bände 1 – 13 (Anlage A 1), dargestellt sind, entsprechend der beispielhaften Darstellung wie im Hauptantrag, selbst und/oder durch Dritte zu bearbeiten, weiterzuentwickeln, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, insbesondere wenn Illustrationen der „Wilden Kerle“-Mannschaft und/oder einzelner „Wilde Kerle“-Figuren verwendet werden, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt:

und/oder

1. b. ohne Einwilligung des Klägers, die literarischen Figuren der Buchreihe

„Die Wilden Fussball Kerle“, Bände 1 – 13 (Anlage A 1), insbesondere „Raban“, „Fabi“, „Felix“, „Joschka“, „Deniz“, „Maxi“, „Marlon“, „Markus“, „Vanessa“, „Leon“, „Juli“, „Rocce“, „Jojo“, „Willi“, „Maxis Vater“, „Oma Schrecklich“, „Hadschi ben Hadschi“, „Der Dicke Michi“, „Annika“, „Socke“, „Die unbesiegbaren Sieger“ und „Die Biestigen Biester“, die sich zeichnerisch beispielhaft wie folgt darstellen und die folgenden Charakteristika aufweisen:

    „Vanessa, die Unerschrockene“,

ist unerschrocken, mutig und ist sowohl äußerlich (Fußballschuhe, Fußballtrikot, Stirnband, strubbelige Haare) als auch innerlich ein echter „Wilder Kerl“; sie hat Courage und die Eigenschaft, nie aufzugeben, sondern für ihre Ziele zu kämpfen; ihre Entschlossenheit und ihr Kampfesgeist sind legendär und haben ihr schon schnell einen Platz bei den „Wilden Kerlen“, einer ansonsten reinen Jungen-Fußballmannschaft, gesichert.

    „Rocce, der Zauberer“,

ist Südamerikaner und der lässigste und coolste, aber auch der eitelste der „Wilden Kerle“, was sowohl äußerlich zum Ausdruck kommt (er trägt immer eine Sonnenbrille und ein weißes T-Shirt bzw. später ein – immer offen stehendes – hellblaues Hawaii-Hemd mit türkisgrünen Palmen als Muster, sowie eine elegantere, beigefarbene lange Hose und elegante Schuhe) als auch durch seine Persönlichkeit und Spielweise: „Rocce“ trägt einen südländisch-männlichen Stolz zur Schau und hat aufgrund seiner südländisch-trickreichen Spielart den Beinamen „der Zauberer“ erhalten; dass „Rocce“ dann doch nicht immer so cool ist, wie er sich gibt, zeigt sich anhand seines Aberglauben.

    „Raban, der Held“,

ist klein, vorwitzig, gutmütig und unbeholfener als die anderen „Wilden Kerle“; er ist praktisch der „Anti-Held“ und seine Tollpatschigkeit und Ängstlichkeit sind häufig Anlass dafür, dass die anderen „Wilden Kerle“ seine gleichwohl vorhandenen Fähigkeiten, auch mal der Held zu sein und einem Spiel die entscheidende Wendung zu geben, oftmals in Frage stellen; dennoch ist „Raban“ für die „Wilden Kerle“ durch seine Fähigkeit, trotz aller Unbeholfenheit im richtigen Moment zur Stelle zu sein, unentbehrlich; damit verkörpert er den Teil der Mannschaftsseele, der für Unsicherheit, aber auch Humor, Verantwortung und Mut steht.

    „Felix, der Wirbelwind“,

ist der jüngste der „Wilden Kerle“; aufgrund seines jungen Alters ist er oftmals sogar noch ungeschickter als „Raban“; „Felix“ leidet unter Asthma und ist daher manchmal etwas erschöpft; wenn er aber gerade keinen Asthmaanfall hat, ist er der beste „Fußballkünstler“ und muss sich deshalb z.B. gegen „Rocce“, den Zauberer, in der Mannschaft oftmals besonders behaupten; „Felix“ ist zudem der ernsthafte Denker der „Wilden Kerle“, er ist deshalb introvertierter und tritt bescheiden auf.

    „Fabi, der schnellste Rechtsaußen der Welt“,

hat ein selbstbewusstes Auftreten. Er ist schlitzohrenhaft, lausbübisch und frech und hat ein ebenso unwiderstehliches lausbübisches Lächeln, das er auch dazu einsetzt, sich aus der Klemme zu mogeln. „Fabi“ ist zwar „der Wildeste unter Tausend“ und die Sturmmaschinerie der „Wilden Kerle“, aber interessiert sich auch schon für andere Dinge als Fußball – insbesondere für Mädchen; „Fabi“ verkörpert in der Mannschaftsseele den Möchtegern-Anführer, ist aber der zwischen Loyalität und Verrat Schwankende, der sich mitunter zu egoistischen und illoyalen Aktionen verlocken lässt.

    „Joschka, die 7. Kavallerie“,

ist der kindlichste der „Wilden Kerle“, weshalb er meist auch tapsig ist; trotz seines jungen Alters und seiner fußballtechnischen Probleme ist er hartnäckig, unbekümmert, und hat den Mut eines echten „wilden Kerl“, der nicht vor vermeintlich überlegenen Gegnern zurückschreckt; er ist deshalb zu seinem eigenen Erstaunen oft die unerwartete letzte Rettung vor dem Tor.

    „Deniz, die Lokomotive“,

ist energisch auf dem Platz und scheut keinen Zweikampf. Außerhalb des Platzes ist „Deniz“ friedliebend und hat ein integratives Wesen. Er verabscheut jede Form von Gewalt und Waffen. Ohne Brille ist er blind und hilflos wie „Raban“.

    „Maxi Tippkick“,

verkörpert nach außen Selbstbewusstsein und Entschlossenheit, im Inneren ist er jedoch sensibel. Er will sich dennoch durchsetzen und tut das am besten als Fußballspieler: Er hat den härtesten Schuss der Welt. Er ist unauffällig und zeigt kaum Schwächen, nur seine Sensibilität kann ihn dabei etwas hindern. Für „Maxi Tippkick“ ist Fußball alles, doch wenn es um seine Freunde geht, opfert er sich selbstlos. „Maxi Tippkick“ verkörpert in der Mannschaft den Schweigsamen, der mehr handelt als redet.

    „Marlon, die Intuition“,

ist für die Mannschaft das Herz, die Seele, der ruhende Pol und die Intuition. „Marlon“ spielt unauffällig, verfügt aber über eine große Spielübersicht; außerhalb des Platzes gibt es niemanden, der mehr Gespür für die Probleme seiner Freunde besitzt. „Marlon“ kann aber auch niedergeschlagen oder verzweifelt sein, wenn er im Leben außerhalb des Fußballplatzes, auf Konflikte trifft; „Marlon“ hat Größe und zeigt, dass er auch üble Verletzungen verzeihen kann.

    „Markus, der Unbezwingbare,

hat ein selbstbewusstes Auftreten und verfolgt seine Ziele konsequent. Seine Umwelt kann ihn nicht von seinen Zielen, ein Torwart zu sein, abhalten. „Markus“ verkörpert in der Mannschaft den selbstsicheren, in sich ruhenden und hilfsbereiten Charakter; er ist der typische „Kumpel“ und zeigt keine Schwächen.

    „Socke, der Hund“,

sorgt mit seiner lustigen Art immer für gute Laune; er schnappt sich gerne den Ball, wenn die „Wilden Kerle“ Fußball spielen, und wird daher auch zu Trainingszwecken von Willi, dem Trainer, eingesetzt.

    „Leon, der Slalomdribbler“,

ist der Stürmer und der selbstbewusste Anführer der „Wilden Kerle“. „Leon“ ist sich auch dieser Rolle bewusst; in seinem Selbstbewusstsein ist er aber auch häufig eigensinnig und geht gerne seine Alleingänge als Slalomdribbler; das gehört besonders dann, wenn es schief geht, zu seinen Schwächen; „Leon“ verkörpert damit innerhalb der Mannschaftsseele neben seinen Führungsqualitäten auch Eigensinn und Egoismus; auch kann er dann nicht immer Gut von Böse unterscheiden.

    „Juli,Huckleberry‘ Fort Knox“,

ist klein, frech, selbstbewusst und intelligent – und eine ehrliche Seele; er steht in der Abwehr, als ob es sich um eine Vierer-Abwehrkette handele; außerhalb des Spielplatzes lebt er eher geheimnisvoll; er verkörpert im Rahmen der Mannschaft das Wehr- und Standhafte; er ist seriös und glaubhaft, weshalb er nicht nur den Torraum, sondern auch die Mannschaftskasse betreut.

    „Jojo, der mit der Sonne tanzt“,

kommt aus einem Waisenhaus und stammt somit aus eher ärmlichen Verhältnissen. Er hat in seinem Leben schon viel erdulden müssen und hat diese Herausforderungen tapfer gemeistert. „Jojo“ sehnt sich nach geordneten Verhältnissen, Sicherheit und Freunden und findet sich bei seinen Freunden, den „Wilden Kerlen“ gut aufgehoben.

    „Willi, der Trainer“,

ist der Trainer der „Wilden Kerle“; er ist ein kantiger Typ mit einer ganz eigenen Lebensgeschichte; wenn er auch sein eigenes Leben nicht in den Griff bekommen hat, ist er derjenige, der den „Wilden Kerlen“ das nötige Selbstvertrauen gibt, an sich zu glauben und die anstehenden Herausforderungen zu meistern; „Willi“ verkörpert in der Mannschaft den Erwachsenen, der nie zum Erwachsenen wurde und ist deshalb auch ein echter „Wilder Kerl“.

    „Maxis Vater“,

ist Bankdirektor; er ist die „tragische Figur“, die immer wieder in den Kosmos der „Wilden Kerle“ eindringt und dabei dann den kürzeren zieht; das macht ihn letztendlich zum Feind der „Wilde Kerle“-Welt, die er – sich an sein eigene Jugend offensichtlich nicht mehr erinnernd – mehr und mehr verachtet; außerdem ist er ein Spießer, für den nur seine Bank und sein Geld etwas bedeuten.

    „Oma Schrecklich“,

ist „Vanessas“ Oma; der Name „Oma Schrecklich“ ist Ironie, sie ist nicht schrecklich, sondern klug und gütig; allerdings ist ihr äußerer Auftritt schrecklich altmodisch und noch dazu in altrosa; „Oma Schrecklich“ muss „Vanessas“ verstorbene Mutter ersetzen und meistert „Vanessas“ Probleme mit mal weisen, mal pfiffigen Ratschlägen, sowie mit viel eigensinnigem und gütigem Humor.

    „Hadschi ben Hadschi“,

ist der Gemüsehändler und dann auch (als Geheim-Erfinder) „das Phantom“; er ist ein versierter Tüftler und hat einen Zugang zum Untergrund (mit Labor) durch einen Gulli unter seinem Gemüsestand; dort wechselt er seine türkische Ausstattung gegen eine Multifunktions-Fliegerhaube aus und startet seinen Einsatz als „Phantom“.

    „Der Dicke Michi“ (und „Die unbesiegbaren Sieger“),

ist ein fieser, gewalttätiger Fettsack und der Anführer der Gang „Die unbesiegbaren Sieger“, der Erzfeinde der „Wilden Kerle“, welche ebenso fies, hinterhältig und gewalttätig sind wie „der dicke Michi“.

    „Annika, die Drachenreiterin“,

ist den „Wilden Kerlen“ und auch „Vanessa“ reifemäßig überlegen; sie ist Balletttänzerin und Boxerin, was sich beides in ihrer Persönlichkeit widerspiegelt; dadurch ist sie zudem so schnell und beweglich, dass sie 3 Bälle zielgenau abfeuern kann, nachdem diese in die Luft geworfen wurden.

    „Die Biestigen Biester“,

sind eine Mädchenmannschaft aus dem Ruhrpott; sie sind ein weiblicher Spiegel der Charaktere der „Wilden Kerle“: „Yvette, Basta!“ (Gegenstück zu „Juli Huckleberry Fort Knox, die Viererkette in einer Person“); „A-Haysha, auf dem liegenden Teppich“, Türkin und Gegenstück zu „Deniz, die Lokomotive“; „Kissih, die den Hurricane küsst“ (Gegenstück zu „Vanessa, die Unerschrockene“); „Lissih, die aus der Hüfte schießt“ (Gegenstück zu „Leon, der Slalomdribbler“); „Lara Moon, die sich vor Netzer verneigt“ („Gegenstück zu Marlon, die Intuition“); „Anna Queen Kan, die Tochter des Panthers“ (Gegenstück zu Markus, dem Unbezwingbaren“), „Fli-Fla, Vollkontakt Flummi“ (Gegenstück zu „Raban, der Held“); “Donnerschlag Nele“ (Gegenstück zu „Maxi Tippkick, der Mann mit dem härtesten Schuss der Welt“); „Sarah, die Sternschnuppenreiterin“ (Gegenstück zu „Fabi, dem schnellsten Rechtsaußen der Welt“); der „Pudel“ als Gegenstück zu „Socke“.

insbesondere ihre Persönlichkeitsmerkmale und Charakteristika sowie ihre Rollenverteilung selbst und/oder durch Dritte zu bearbeiten, weiterzuentwickeln, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten;

hilfsweise:

ohne Einwilligung des Klägers, die durch die Zeichnungen und textlichen Beschreibungen sowie Einbindungen in die Geschichten festgelegten literarischen Figuren der Buchreihe „Die Wilden Fussball Kerle“, Bände 1 – 13 (Anlage A 1),

insbesondere „Raban“, „Fabi“, „Felix“, „Joschka“, „Deniz“, „Maxi“, „Marlon“, „Markus“, „Vanessa“, „Leon“, „Juli“, „Rocce“, „Jojo“, „Willi“, „Maxis Vater“, „Oma Schrecklich“, „Hadschi ben Hadschi“, „Der Dicke Michi“, „Annika“, „Socke“, „Die unbesiegbaren Sieger“ und „Die Biestigen Biester“, die insbesondere die sich aus den Zeichnungen und textlichen Beschreibungen ergebenden Charakteristika und Persönlichkeitsmerkmale aufweisen, entsprechend der beispielhaften Figurendarstellung wie im Hauptantrag,

insbesondere ihre Persönlichkeitsmerkmale und Charakteristika sowie ihre Rollenverteilung selbst und/oder durch Dritte zu bearbeiten, weiterzuentwickeln, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder Bearbeitungen und/oder Weiterentwicklungen und/oder Umgestaltungen der vorgenannten Charaktere der Bände 1 – 13 „Die Wilden Fussball Kerle“ (Anlage A 1) zu veröffentlichen und/oder zu verwerten und/oder veröffentlichen und/oder verwerten zu lassen,

insbesondere wenn dies geschieht wie in den Kinofilmen „DWK4 – Die Wilden Kerle 4“ (DVD als Anlage A 4) und/oder „DWK5 – Die Wilden Kerle 5“ (DVD als Anlage A 5) mit den Charakteren „Leon“, „Marlon“, „Vanessa“, „Raban“, „Maxi“, „Joschka“ und „Markus“ und/oder in der Filmzusammenfassung des Kinofilms „DWK4 – Die Wilden Kerle 4“ der B. (Anlage A 6) und/oder in dem Presseheft des Kinofilms „DWK 5 – Die Wilden Kerle“ der W. GmbH (ehemals: B. GmbH) (Anlage A 7);

1. c. ohne Einwilligung des Klägers Fortsetzungen der Buchreihe „Die Wilden Fussball Kerle“, Bände 1 – 13, (Anlage A 1) unter diesem oder einem anderen Titel selbst und/oder durch Dritte herzustellen, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder Rechte für die Fortsetzung dieser Buchreihe zu vergeben;

1. d. ohne Einwilligung des Klägers Fortsetzungen der Filmwerke „Die Wilden Kerle 1 – 3“ (Anlage A 2) unter diesem oder einem anderen Titel, selbst und/oder durch Dritte herzustellen, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder Rechte für die Fortsetzung dieser Filmwerke und/oder für eine Verfilmung als TV-Animationsserie „Die Wilden Kerle“ zu vergeben;

1. e. ohne Einwilligung des Klägers das Konzept zur Buchreihe „Die Wilden Fussball Kerle“ (Anlage A 1) und zum Filmwerk „Die Wilden Kerle“ (Anlage A 2), wie es insbesondere in dem Einzelkonzept gemäß Anlage A 3 verkörpert ist, selbst und/oder durch Dritte zu bearbeiten und/oder weiterzuentwickeln;

hilfsweise:

ohne Einwilligung des Klägers das Konzept zur Buchreihe „Die Wilden Fussball Kerle“ (Anlage A 1) und zum Filmwerk „Die Wilden Kerle“ (Anlage A 2), wie es insbesondere in dem Einzelkonzept gemäß Anlage A 3 verkörpert ist, selbst und/oder durch Dritte zu bearbeiten und/oder weiterzuentwickeln und/oder Bearbeitungen und/oder Weiterentwicklungen und/oder Umgestaltungen des Konzeptes (Anlage A 3) zu veröffentlichen und/oder zu verwerten und/oder veröffentlichen und/oder verwerten zu lassen,

insbesondere wenn dies durch eine Fortsetzung der Buchreihe „Die Wilden Fussball Kerle“ und/oder durch eine Fortsetzung der Filmreihe „Die Wilden Kerle 1 – 3“, wie insbesondere durch die Filme „DWK4 – Die Wilden Kerle“ (Anlage A 4) und „DWK5 – Die Wilden Kerle“ (Anlage A 5), geschieht.

1. f. ohne Einwilligung des Klägers das von ihm geschaffene Logo „Die Wilden Kerle“, wie nachstehend wiedergegeben:

selbst und/oder durch Dritte zu bearbeiten, weiterzuentwickeln, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt:

und/oder

1. g. ohne Einwilligung des Klägers eine Neuauflage der Buchreihe „Die Wilden Fussball Kerle“, Bände 1 bis 13 (Anlage A 1) ohne die vom Kläger geschaffenen Illustrationen und/oder mit Illustrationen von Dritten unter diesem oder einem anderen Titel selbst und/oder durch Dritte herzustellen, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder Rechte für eine Neuauflage der Bände 1 bis 13 an Dritte zu vergeben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger, hilfsweise dem Kläger und dem Beklagten gemeinsam,

2. a. Auskunft zu erteilen über

Art und Umfang der Benutzung und Verwertung gemäß Ziffer 1 durch sich und/oder mit seiner Zustimmung und/oder Beteiligung durch Dritte, insbesondere die S. GmbH (R.straße 10, 8…. München) und/oder die B. GmbH (K. Straße 9, 8…. München) und/oder die F. GmbH (R.straße 10, 8…. München) und/oder die A. GmbH (R.straße 10, 8…. München) und/oder die B. Verlag GmbH (J.straße 12, 6…. Frankfurt a.M.), unter Angabe der jeweiligen Daten der Benutzung und Verwertung, der Personen/Firmen (mit Namen und Anschrift), zu denen Kontakt aufgenommen worden ist, der durchgeführten Werbung, der verwendeten Werbeträger sowie die durch Benutzung und Verwertung gemäß Ziffer 1 erzielten Umsätze;

2. b. Auskunft zu erteilen über seine

2. b. A. sämtlichen erzielten Einkünfte und Ansprüche auf Einkünfte aus unmittelbaren und/oder mittelbaren Geschäften und/oder Handlungen für Dritte aus den unter Ziffer 1 dargelegten Handlungen, insbesondere mit bzw. für die S. GmbH (R.straße 10, 8…. München) und/oder die B. GmbH (K. Straße 9, 8…. München) und/oder die F. GmbH (R.straße 10, 8…. München) und/oder die A. GmbH (R.straße 10, 8…. München) und/oder die B. Verlag GmbH (J.straße 12, 6…. Frankfurt a.M.), unter Vorlage der entsprechenden Belege, insbesondere (Lizenz-)Verträge, Auftragserteilungen, Zusagen, Absichtserklärungen, Tätigkeitsnachweisen, Rechnungen und Zahlungsbelege,

2. b. B. sämtlichen erzielten Gewinne und Ansprüche auf Gewinne aus seiner unmittelbaren Beteiligung an Geschäften mit bzw. Handlungen für die S. GmbH (R.straße 10, 8…. München) und/oder B. GmbH (K. Straße 9, 8…. München) und/oder F. GmbH (R.straße 10, 8…. München) und/oder A. GmbH (R.straße 10, 8…. München) und/oder die B. Verlag GmbH (J.straße 12, 6….Frankfurt a.M.) im Zusammenhang mit den unter Ziffer 1 dargelegten Handlungen unter Vorlage aller der Gewinnermittlung dienenden Unterlagen, insbesondere Verträge, Auftragserteilungen, Zusagen, Absichtserklärungen, Tätigkeitsnachweise, Rechnungen und Zahlungsbelege der S. GmbH und/oder B. GmbH und/oder F. GmbH und/oder A. GmbH und/oder B. Verlag GmbH.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger, hilfsweise dem Kläger und dem Beklagten gemeinsam, allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus den begangenen Handlungen in der gemäß Ziffer 1 beschriebenen Art bereits entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

4. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine angemessene Entschädigung, mindestens jedoch € 10 000,00 zu zahlen.

5. Dem Kläger wird die Befugnis erteilt, im Falle des Obsiegens den verfügenden Teil des Urteils auf Kosten des Beklagten innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung in der Zeitung „Süddeutsche Zeitung“ zu veröffentlichen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der Beklagte behauptet, dass Ende 1999 seine damalige Ehefrau Frau B.W. zum wiederholten Male versucht habe ihn zu überzeugen, endlich Kinderbücher zu schreiben, weil er so wunderbare Geschichten für Kinder erfinden und erzählen könne. Daraufhin habe er seiner Ehefrau von seiner Idee erzählt, dasjenige in Form von Kinderbüchern umzusetzen, was er durch seine Eigenschaft als Trainer der Fußballmannschaft von den Kindern alles mitbekomme; der Titel habe mit dem Namen der Kinderfußballmannschaft „Die Wilden Kerle“ identisch sein sollen. Nachdem der Beklagte dem Filmproduzenten Herrn E.T., einem Vater eines Mitglieds der Fußballmannschaft, von seiner Idee erzählt hätte, sowohl in einer Kinderbuchserie als auch in einer Fußballserie jeweils eine Geschichte aus der Sicht eines der Spieler zu erzählen, habe dieser Interesse gezeigt, so dass der Beklagte Anfang des Jahres 2000 begonnen habe, an der Skizze und der Entwicklung der Charaktere zu arbeiten. Somit habe der Kläger weder etwas mit der Idee noch mit der Umsetzung der Idee in eine Geschichte und mit der Entwicklung der Skizzen und Charaktere zu tun gehabt. Vielmehr habe der Beklagte im Juli/August 2000 im Urlaub auf Sardinien weiter an den Konzepten gearbeitet und dabei mit Frau W. über die Kinder, deren Charaktereigenschaften und die Konfliktsituation zwischen den Kindern, die in einem Spielfilm bzw. einer TV-Serie kreativ in „Geschichten“ hätten einfließen sollen, gesprochen. Erst nachdem der Beklagte konkret an den Skripten und TV-Serie für Herrn T. gearbeitet und hierüber dem Kläger berichtet habe, sei dessen Interesse geweckt worden, welches sich darauf beschränkt habe, die Illustrationen im Rahmen einer Kinderbuchserie zu übernehmen.

Das „Kurzkonzept zu einer Fußballkinderserie“ sei vom Beklagten alleine angefertigt worden und stamme nicht von Anfang 2000, da der Beklagte erst im März 2000 mit dem Schreiben begonnen habe. Das Kurzkonzept für eine Vorlesebuch- oder Lesebuchserie sei vom Beklagten nicht im März 2000, sondern erst im Herbst 2000 geschaffen worden, als es darum gegangen sei, einen Verlag zu finden.

Der Beklagte habe die Charaktere wie auch die im Exposé und Treatment dargestellten Handlungsabläufe alleine entwickelt, ohne dass der Kläger hierzu etwas beigetragen hätte. Die Charaktere der Protagonisten habe der Beklagte in Anlehnung an die tatsächlichen Mitspieler der Fußballmannschaft in Grünwald bzw. an Freunde und Schulkameraden seiner Söhne geschaffen, welche der Kläger nicht gekannt habe. Der Beklagte habe die Charaktere der Kinder, wie er sie sehe, künstlerisch weiterentwickelt und verfremdet. Im Einzelnen macht der Beklagte Ausführungen hinsichtlich der Charaktere und deren realen Vorbilder von Leon, Marlon, Fabi, Juli, Felix, Maxi, Jojo (bzw. im Skript Christian), Alex (im Buch später Markus genannt), Vanessa, Yannik der Ersatzspieler (später Raban), Socke, Joschka, Rocce und Deniz, auf die Bezug genommen wird (vgl. Klageerwiderung, Bl. 221-224 d.A.).

Die Zeichnungen des Klägers für die Bücher seien erst nach Erhalt des Manuskripts auf Basis der Fotografien der Kinder nach dem 20.11.2001 entstanden, weil Fotografien der Kinder erst mit einer E-Mail dieses Datums dem Kläger übersandt worden seien.

Band 1 der Bücherserie habe der Beklagte ohne Mitwirkung des Klägers in Frankreich geschrieben und das Manuskript am 17.08.2001 fertiggestellt; den Auftrag zur Illustration habe dann der Kläger nach Überprüfung durch die Lektorin unter Übersendung des Manuskripts erhalten. Diese Vorgehensweise habe auch für Band 2, den der Beklagte alleine geschrieben und zum 29.11.2001 fertig gestellt habe, und für Band 3, dessen Abgabe am 06.01.2002 erfolgt sei, gegolten. Der Kläger habe also die Manuskripte nach Abnahme durch den Verlag erhalten und dann Zeichnungen angefertigt.

Ein Miturheberrecht an den Charakteren könne nicht darin gesehen werden, dass der Kläger in seinen Zeichnungen von ihm genannte „maßgebliche Erkennungsmerkmale und Requisiten“ wie Stirnband, Pflaster oder Mützen verwandt habe, zumal ihm bei seinen Zeichnungen bereits die Textbeschreibungen des Beklagten vorgelegen hätten. In den ersten Zeichnungen des Klägers für das Filmplakat könnten auch keine Charakterbeschreibungen gesehen werden, nachdem etwa die Gesichter nicht ausgezeichnet seien sowie lediglich „Knopfaugen“, „Knubbelnasen“ und als Strich gezeichnete oder leicht geöffnete Münder hätten. Zu diesen Zeichnungen ließen sich hunderte von Geschichten erzählen, ohne dass sich aus den Zeichnungen irgendein Hinweis entnehmen ließe, welche Charaktereigenschaften die Kinder hätten und welche Interaktion zwischen den Kindern bestünde; die Kinderzeichnungen des Kinoplakats seien somit beliebig interpretierbar, weshalb der Kläger in seinen Klageanträgen auch nicht diese Zeichnungen zugrunde gelegt, sondern zusätzlich zumeist Zeichnungen aus den Büchern genommen habe, die sich jedoch nach dem Text richten würden. Als Beleg für die mangelnde Charakterisierung durch die Plakatzeichnungen zieht der Beklagte die entsprechenden Darstellungen und Beschreibungen der Figuren Raban und Vanessa heran (Bl. 234-236 d.A., auf die Bezug genommen wird).

Soweit der Kläger Beispiele vorlege, bei denen er angeblich auf den Inhalt der Bücher Einfluss genommen habe, gehe dies über „Lektoratsarbeit“ nicht hinaus, wobei zum Teil nicht einmal dieser Standard erreicht werde; der Beklagte geht diesbezüglich auf die vom Kläger genannten Beispiele im einzelnen ein (Bl. 238-240 d.A.).

Bei den jeweiligen, vom Kläger illustrierten Szenen folgten die Zeichnungen dem Text und nicht umgekehrt; sehe man nur die Bilder, könnten höchst unterschiedliche Geschichten erzählt werden, ohne dass eine Vorgabe ersichtlich sei. Der Text sei aus sich heraus schlüssig und folgerichtig. Als Beleg zitiert der Beklagte beispielhaft aus Band 1 und Band 3; auf die Ausführungen Bl. 241-246 d.A. wird Bezug genommen.

Bei seiner Darstellung der angeblich von ihm entwickelten Charaktere blende der Kläger aus, dass die Zeichnungen dem Text folgen würden und nicht umgekehrt, dass die Filmbesetzung den Geschichten entspreche und dass die von ihm behaupteten Ausstattungselemente im vierten Film überhaupt nicht verwandt würden. Hierzu macht der Beklagte anhand einzelner Figuren Ausführungen (Bl. 250-272 d.A.), auf die Bezug genommen wird.

Der Kläger habe bei den Filmen nicht in urheberrechtsrelevanter Weise mitgewirkt; der Beklagte setzt sich diesbezüglich im einzelnen mit den vom Kläger aufgeführten Beispielen auseinander (Bl. 273-276 d.A., auf die Bezug genommen wird).

Im Rahmen des Abschlusses der „Briefvereinbarung“ sei nicht nur die d.m. GmbH, sondern auch der Kläger von Frau RAin D. vertreten worden.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klageanträge 1. a), b) und e) mangels Vollstreckungsfähigkeit bereits unzulässig seien: In den genannten Anträgen seien keine Verletzungsformen benannt, sondern eigene Zeichnungen des Klägers verwandt worden, welche – was der Kläger nicht bestritten hat – mit für die Klage angefertigte Beschreibungen versehen wurden, die entweder aus dem Text der Bücher stammen oder Interpretationen der Texte sind, dagegen nicht bei Schaffung der Illustrationen vorlagen oder sonst zu irgendeinem Zeitpunkt vor Klageerhebung fixiert wurden.

Das vom Kläger angefertigte Logo sei als Werk der angewandten Kunst in Befolgung der „Silberdistel“-Rechtsprechung des BGH schon nicht urheberrechtlich schutzfähig; zumindest liege mangels Übernahme der wesentlichen Züge bei dem neuen Logo keine Urheberrechtsverletzung im Wege einer unzulässigen Bearbeitung i.S.v. § 23 UrhG vor. Zudem fehle es an der Passivlegitimation des Beklagten, der das angegriffene Logo weder erstellt habe noch habe erstellen lassen.

Da eine Bearbeitung der konkret vom Kläger angefertigten Illustrationen nicht in Rede stehe, könne auch nicht dessen Urheberrecht hieran verletzt sein bzw. eine entsprechende Erstbegehungsgefahr bestehen. Andere Zeichnungen anderer Illustrationen für eine Neuauflage oder eine Fortsetzung seien aber nicht Streitgegenstand, zumal der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass der Beklagte und nicht der B. Verlag unmittelbar bevorstehend derartige Pläne hat. Überdies würden die Bücher zahlreiche zur bildlichen Umsetzung geeignete Situationen enthalten und damit andere Illustrationen als die des Klägers erlauben, so dass ausgeschlossen werden könne, dass etwaige neue Bilder in ihrer jeweiligen konkreten Ausgestaltung den Zeichnungen des Klägers auch nur nahe kommen könnten.

Dass der Beklagte Alleinurheber der vorgelegten Skripte, Treatments etc. sei, zeige schon der Umstand, dass er auch nach außen als solcher aufgetreten sei. Welchen schöpferischen Beitrag der Kläger hier geleistet habe, sei nicht substantiiert vorgetragen und beschränke sich auf die Behauptung, Anregungen, Ideen, Ratschläge etc. an den Beklagten gegeben zu haben. Vielmehr habe der Beklagte alleine sämtliche 13 Buchbände, das „Kurzkonzept für eine Fußballkinderserie“, das Konzept „Die Wilden Fußballkerle – Der Film“ sowie das Kurzexposé „Vanessa“ geschrieben, zumal sämtliche Urheberrechtsvermerke mit dem alleinigen Namen des Beklagten auf diesen Werken gem. § 10 UrhG für diesen streiten würden und vom Kläger nicht widerlegt worden seien.

Weiterhin könne der Kläger keinen urheberrechtlichen Schutz für ein „Gesamtwerk“ oder ein „Konzept“ für sich beanspruchen, da das Urheberrecht einen solchen Schutz nicht kenne; schutzfähig gem. § 2 UrhG seien nur bestimmte konkrete Werke in ihrer konkreten Ausgestaltung, sofern sie eine persönliche geistige Schöpfung erkennen ließen. Dagegen seien bloße Ideen und Anregungen nicht schutzfähig.

Eine (Mit-)Urheberschaft des Klägers an den Charakteren der „Wilden Kerle“ sei auch nicht durch dessen Filmplakat entstanden, da sich diesem aufgrund der unspezifischen Zeichnungen keine konkreten Vorgaben für Charakterzüge oder gar Handlungsstränge entnehmen ließen.

Mangels eigenständiger schöpferischer Leistung des Klägers i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG sowie mangels Einheitlichkeit der Werkschöpfung scheide auch eine Miturheberschaft des Klägers i.S.v. § 8 UrhG aus. Dies gelte insbesondere für die Illustrationen des Klägers in den Büchern, da eine Einheitlichkeit der Werkschöpfung bei Werken unterschiedlicher Werkart ohnehin nur in Ausnahmefällen vorliegen könne und bei Werken wie einer Illustration einerseits und einem literarischen Text andererseits nur dann denkbar sei, wenn sich die jeweiligen Urheber dieser Werke so eng miteinander abgestimmt hätten, dass sie praktisch nicht anders könnten, als den jeweils anderen Beitrag mit ganz bestimmten Zeichnungen bzw. Texten „zu ergänzen“. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall, wie schon das Verhältnis von 3 zu 1 zwischen Text und Zeichnungen zeige; der Schwerpunkt liege also eindeutig auf dem Text – der genauso ohne Zeichnungen erscheinen hätte können –, während die Zeichnungen nur einige Handlungselemente illustrieren würden.

Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Kläger in Ziffer 7.2 der „Briefvereinbarung“ – welche einen rechtsverbindlichen Vertrag darstelle, wobei für die Richtigkeit und Vollständigkeit der entsprechenden Vertragsurkunde eine Vermutung bestünde – ausdrücklich anerkannt habe, dass die Verlagsrechte an der Kinderbuchserie „Die Wilden Fußballkerle“ ausschließlich beim Beklagten liegen.

Die vom Kläger vorgetragene Erstellung von Filmkulissen würde nicht dazu führen, dass der Drehbuchautor und/oder der Regisseur keine Fortsetzungsfilme drehen könnten. Für die Filmkulissen – unterstelle man deren Schöpfungshöhe – komme es ausschließlich darauf an, ob diese ohne Einwilligung in der Neuverfilmung ohne Rechtsgrundlage übernommen worden seien; dies habe der Kläger schon nicht vorgetragen. In urheberrechtlich relevanter Weise bei der Entstehung eines Filmwerks würden regelmäßig nur der Drehbuchautor, der Regisseur, der Kameramann und ggf. der Cutter mitwirken, während das Erstellen von einzelnen Ausstattungselementen für eine (Mit-)Urheberschaft nicht ausreichen würden.

Der vertraglich vor dem Dreh vereinbarte Zusatz „Associate Producer“ zugunsten des Klägers sei rechtlich unerheblich, da es für die Frage der Miturheberschaft nicht darauf ankomme, welche Vertragsformulierung die Firma d.m. mit S. gewählt habe, sondern allein darauf, ob der Kläger urheberrechtliche Leistungen am Film erbracht habe; solche habe er aber nicht dargelegt. Der Produzent eines Films zähle im übrigen regelmäßig nicht zum Kreis der Filmurheber.

Der Umstand, dass u.a. die Illustrationen des Klägers als Castingvorgabe für den Film herangezogen worden seien, ließen keine Rechte am Filmwerk entstehen, weil nicht die Sicht des Klägers als Illustrator, sondern die Sicht des Beklagten als Autors entscheidend gewesen sei, zumal bei der Auswahl der Filmschauspieler zumindest gleichrangig auch andere Aspekte wie z.B. Talent und Belastbarkeit der Kinder eine Rolle spielen würden, und sich auch bei einer 1:1-Umsetzung keine urheberrechtlichen Ansprüche ergeben würden, da es sich bei Zeichnungen und Filmwerk um zwei verschiedene Werkkategorien handeln würde.

In diesem Zusammenhang sei endlich zu berücksichtigen, dass in Ziffer 4.3 der „Briefvereinbarung“ ausdrücklich festgehalten worden sei, dass die Rechte an den Filmwerken einzig und allein dem Beklagten zustünden. Ziffer 4.3 Satz 2 umfasse zumindest auch jene Rechte an den streitgegenständlichen Werken.

Die vom Kläger behauptete (Miturheber-)Gesellschaft mit dem Zweck der gemeinsamen Verwertung scheitere schon am fehlenden Vorliegen eines Gesellschaftsvertrags; würde ein solcher vorliegen, wäre es unverständlich, warum die Parteien und nicht etwa die Gesellschaft mit dem B. Verlag gesonderte Verträge geschlossen, warum die Parteien ihre jeweiligen Rechte auf die d.m. übertragen und warum die Parteien in der „Briefvereinbarung“ ausdrücklich festgestellt hätten, dass der Beklagte Inhaber der literarischen Rechte und der Filmrechte gewesen sei und bliebe.

Ferner trägt der Beklagte vor, dass der Kläger, da er keine Miturheberrechte an den Texten der Buchreihe habe, mit der entsprechenden Behauptung die Rechte des Klägers verletzen würde.

Der Beklagte hat zuletzt, nachdem er im Termin vom 29.10.2008 seine zunächst angekündigten Widerklageanträge (vgl. Klageerwiderung Bl. 203/204) teilweise nicht mehr weiter verfolgte, im Rahmen einerWiderklagebeantragt:

1. Der Kläger und Widerbeklagte wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250 000 €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, er sei Miturheber an folgenden Büchern:

Band 1 Die Wilden Fußballkerle – Leon der Slalomdribbler

Band 2 Die Wilden Fußballkerle – Felix der Wirbelwind

Band 3 Die Wilden Fußballkerle – Vanessa die Unerschrockene

Band 4 Die Wilden Fußballkerle – Juli die Viererkette

Band 5 Die Wilden Fußballkerle – Deniz die Lokomotive

Band 6 Die Wilden Fußballkerle – Raban der Held

Band 7 Die Wilden Fußballkerle – Maxi „Tippkick“ Maximilian

Band 8 Die Wilden Fußballkerle – Fabi der schnellste Rechtsaußen der Welt

Band 9 Die Wilden Fußballkerle – Joschka die siebte Kavallerie

Band 10 Die Wilden Fußballkerle – Marlon die Nummer 10

Band 11 Die Wilden Fußballkerle – Jojo der mit der Sonne tanzt

Band 12 Die Wilden Fußballkerle – Rocce der Zauberer

Band 13 Die Wilden Fußballkerle – Markus der Unbezwingbare.

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger und Widerbeklagte verpflichtet ist, dem Beklagten und Widerkläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch Handlungen gemäß Ziffer 1 entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

3. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, dem Beklagten und Widerkläger Auskunft nach Art und Umfang der Behauptungen gemäß Ziffer 1 zu erteilen, und zwar unter Vorlage der gegebenenfalls geführten Korrespondenz, Name und Anschrift der Adressaten sowie Angabe mündlicher Aussagen unter Angabe von Name und Anschriften der Adressaten sowie Tag und Ort der Äußerungen.

Der Kläger beantragt

Widerklageabweisung.

Der Kläger entgegnet der Widerklage, dass es sich, soweit der Kläger sich im gerichtlichen Verfahren zur Wahrung seiner Rechte als Miturheber bezeichne, um Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StPO (sic!) handele.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 12.03.2008 (Bl. 343/345 d.A.) sowie vom 29.10.2008 (Bl. 466/468 d.A.).

 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die teilweise unzulässige Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet, während die zulässige Widerklage begründet ist.

A.

Die Klage ist unzulässig, soweit die Klageanträge in Ziffer 1. a), b) und e) nicht hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind. Ferner fehlt es bei dem Feststellungsantrag in Ziffer 3. teilweise am gem. § 256 Abs. 1 ZPO notwendigen Feststellungsinteresse.

I. Soweit die Klageanträge in Ziffer 1. a), b) und e) nicht konkrete Verletzungsformen enthalten, sind sie nicht hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

I. 1. Für eine hinreichende Bestimmtheit des Klageantrags i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss dieser so gefasst sein, dass die Zwangsvollstreckung ohne Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren möglich ist (vgl. BGH NJW 1999, 954). Insbesondere ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – darf nicht so undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (vgl. § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe; sofern also mit einer Klage Verbote verschiedener Handlungen begehrt werden, deren Ausspruch jeweils von unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen abhängt, erfordert es das Gebot, einen bestimmten Klageantrag zu stellen, dass die einzelnen Handlungen in gesonderten Anträgen als konkrete Verletzungsformen umschrieben werden (vgl. BGH GRUR 2003, 958, 960 – Paperboy).

I. 2. Dieses auch im vorliegenden Fall geltende Gebot, konkrete Verletzungsformen in die Klageanträge aufzunehmen, hat der Kläger – trotz eines entsprechenden Hinweises der Kammer im Termin vom 12.03.2008 – mehrfach unbeachtet gelassen:

I. 2. a. Zunächst ist mangels Vollstreckungsfähigkeit der Hauptantrag gem. Ziffer 1. a) insofern unzulässig, als dass er nur eigene Illustrationen des Klägers und von ihm zusammengestellte Beschreibungen dieser Illustrationen anstelle von konkreten angegriffenen Verletzungsformen enthält; somit fehlt es grundsätzlich an der notwendigen Klarheit, ob und inwieweit Handlungen des Beklagten unter einen etwaigen entsprechenden Verbotstenor fallen würden. Daher ist die einzige Fallkonstellation, für die ausnahmsweise die Zulässigkeit des vorliegenden Hauptantrags zu bejahen ist, das begehrte Verbot der Vervielfältigung und/oder Verbreitung durch den Beklagten genau derjenigen Illustrationen bzw. Beschreibungen des Klägers, die in diesem Antrag aufgeführt sind.

Dagegen ist der Hilfsantrag in Ziffer 1. a) als zulässig zu erachten, soweit darin zwei Illustrationen als konkret angegriffene Verletzungsformen enthalten sind. Allerdings gilt dies nur für die Einführung dieser Verletzungsformen ohne den einleitenden Zusatz „insbesondere“: Hierdurch wird nämlich impliziert, dass der begehrte Unterlassungstenor auch ohne die aufgeführten Verletzungsformen Bestand haben soll und diese lediglich mögliche Verletzungsbeispiele darstellen; eine solche Vorgehensweise ist aber aus den oben angeführten Gründen gerade nicht erlaubt. Die zulässige Antragsfassung ist als minus gegenüber der weiteren „insbesondere“-Fassung in dieser enthalten.

I. 2. b. Entsprechendes gilt für den Hauptantrag in Ziffer 1. b), der lediglich vom Kläger angefertigte Illustrationen samt Charakterbeschreibungen der Figuren enthält: Dieser Antrag ist nicht vollstreckungsfähig, soweit nicht (nur) eine identische Vervielfältigung und/oder Verbreitung durch den Beklagten der im Antrag wiedergegebenen Charakterbeschreibungen verboten werden soll. Dagegen ist der Hilfsantrag in Ziffer 1. b) – ohne den „insbesondere“-Zusatz, s.o. – aufgrund der darin enthaltenen, konkreten angegriffenen Verletzungsformen zulässig.

I. 2. c. Schließlich ist auch der Hauptantrag in Ziffer 1. e) mangels angegriffenen Verletzungsformen unzulässig, soweit nicht lediglich die Unterlassung einer Verwertungshandlung genau der Anlage A 3 durch den Beklagten begehrt wird. Indessen ist der Hilfsantrag in Ziffer 1. e) ohne den „insbesondere“-Zusatz zulässig.

II. Soweit sich der Klageantrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (Ziffer 3.) auf in den Unterlassungsanträgen gem. Ziffer 1. a), b), c), e) und g) beschriebene Handlungen bezieht, für die nicht bereits eine Wiederholungs-, sondern erst eine Erstbegehungsgefahr besteht, fehlt es am gem. § 256 Abs. 1 ZPO notwendigen Feststellungsinteresse.

II. 1. Ein Interesse an alsbaldiger Feststellung ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht; für die Feststellung einer Schadensersatzpflicht genügt dabei, dass künftige Schäden wenigstens entfernt möglich, nach Art, Umfang oder Eintritt aber noch ungewiss sind (vgl. Foerste in Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 256 Rn. 10).

II. 2. Der Eintritt eines künftigen Schadens ist jedoch nicht zu befürchten, wenn die Rechtsgutverletzung noch nicht begangen wurde, mag hierfür auch eine Erstbegehungsgefahr bestehen: In diesem Fall soll die begehrte Unterlassung gerade den Eintritt der Rechtsgutverletzung und ihr folgend den Eintritt etwaiger Schäden verhindern; einer zusätzlichen Feststellung der Pflicht zu Schadensersatz bedarf es daher denknotwendig nicht.

B.

 

Die Klage ist nur hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 1. g) begründet, im übrigen ist sie unbegründet.

I. Der Kläger kann vom Beklagten nur die Unterlassung der im Klageantrag Ziffer 1. g) genannten Nutzungshandlungen hinsichtlich einer Neuauflage der Buchreihe „Die Wilden Fußball Kerle“, Bände 1 bis 13, ohne seine Einwilligung verlangen; sämtliche weiteren Unterlassungsbegehren des Klägers sind dagegen erfolglos.

I. 1. Das mit dem Hauptantrag in Ziffer 1. a) begehrte Verbot von Verwertungshandlungen des Beklagten hinsichtlich der Illustrationen des Klägers scheitert bereits am fehlenden Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr, während der Hilfsantrag mangels Urheberrechts- oder Wettbewerbsrechtsverletzung bzw. mangels Vorliegens eines Gesellschaftsvertrags zwischen den Parteien, aus dem eine entsprechende Treuepflicht folgen könnte, unbegründet ist.

I. 1. a. Dass die ernstliche und auf Tatsachen gründende Besorgnis besteht, dass der Beklagte genau die Illustrationen des Klägers, so wie sie im Hauptantrag abgebildet und beschrieben sind, bzw. jedwede Originalillustrationen des Klägers – die ohne Zweifel gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlichen Schutz genießen – in Zukunft verwertet, hat der Kläger schon nicht vorgetragen. Eine solche Besorgnis ist auch sonst nicht ersichtlich, nachdem sich aus dem Parteienvortrag ergibt, dass der Beklagte gerade darauf bedacht ist, bei Werken rund um die „Wilden Kerle“ zukünftig auf Illustrationen des Klägers zu verzichten. Somit fehlt es bereits an der für einen Unterlassungsanspruch notwendigen Erstbegehungsgefahr.

I. 1. b. Auch für den Hilfsantrag ist eine Anspruchsgrundlage nicht gegeben. Es kann daher offen bleiben, ob die Erstellung bzw. Nutzung der angegriffenen Illustrationen dem Beklagten überhaupt zuzurechnen und er damit passivlegitimiert ist.

I. 1. b. A. Mangels Urheberrechtsverletzung besteht kein Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG, da in den beiden angegriffenen Ausführungsformen schon keine einwilligungspflichtige Bearbeitung i.S.v. § 23 S. 1 UrhG, sondern eine freie Benutzung i.S.v. § 24 Abs. 1 UrhG zu sehen ist. Auch eine Entstellung i.S.v. § 14 UrhG ist nicht ersichtlich.

I. 1. b. A. 1. § 14 UrhG bezieht sich in erster Linie auf körperliche Störungen, die das Werk in seiner Substanz verändern; die Vorschrift erfasst darüber hinaus Umfeldeinwirkungen auf das Werk, die es herabsetzen, ohne es selbst zu ändern, etwa durch Stellen des Werks in einen anderen Sachzusammenhang (vgl. Bullinger in Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Aufl., § 14 Rn. 1, 3; Schulze in Dreier/-Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 14 Rn. 5 ff.).

I. 1. b. A. 2. Bei der Beurteilung, ob nur eine Bearbeitung i.S.v. § 23 S. 1 UrhG vorliegt, ist durch Vergleich der sich gegenüberstehenden Werke zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eigenschöpferische Züge des älteren Werks übernommen worden sind; maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind (vgl. BGH GRUR 2004, 855, 857 – Hundefigur).

I. 1. b. A. 3. Bei freien Benutzungen i.S.v. § 24 Abs. 1 UrhG verblassen angesichts der Individualität des neuen Werks die Züge des benutzten Werks, was regelmäßig dadurch geschieht, dass die dem geschützten älteren Werk entlehnten Züge in dem neuen Werk zurücktreten, so dass die Benutzung des älteren Werks durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen erscheint (vgl. BGH GRUR 2003, 956, 958 – Gies-Adler m.w.N.).

I. 1. b. A. 4. Unter Berücksichtigung vorgenannter Grundsätze ist eine Entstellung der klägerischen Illustrationen i.S.v. § 14 UrhG durch die angegriffenen Verletzungsformen bereits deswegen abzulehnen, weil weder eine Substanzveränderung, noch eine beeinträchtigende Umfeldeinwirkung auf das Werk des Klägers vorliegt: Für Letztere hätte es irgendeinen konkreten Bezugs auf seine Illustrationen bedurft, der bei den beiden streitgegenständlichen, vom Zeichner M.M. angefertigten Covern jedoch fehlt. Ob sie somit in einem „seelenlosen“ bzw. „mainstream“-Manga-Stil gezeichnet sind, wie der Kläger behauptet, ist irrelevant.

Dass darüber hinaus in den auf den beiden Covern abgebildeten Illustrationen der Personen eine freie Benutzung der klägerischen Zeichnungen i.S.v. § 24 Abs. 1 UrhG zu sehen ist, zeigt bereits der Umstand, dass für den Kläger zunächst selbst keine eindeutige Zuordnung, welche abgebildete Figur welchem Charakter entsprechen soll, möglich war (vgl. Klageschrift Bl. 156 d.A.: („[…] die äußerlichen Kennzeichen wurden abgeschwächt, so dass man nur noch erahnen kann, um welche Figuren es sich handeln soll“). Tatsächlich sind die Kinder auf den angegriffenen Verletzungsformen im Gegensatz zu den Illustrationen des Klägers eher grob gezeichnet, was z.B. an den konturenarmen Gesichtern, den ähnlichen Körpergrößen und der praktisch übereinstimmenden Bekleidung der Personen deutlich wird. Auf typische Erkennungsmerkmale wie besondere Kleidungsstücke, Brillen o.ä. wird komplett verzichtet. Auch die Haarfarben und Frisuren unterscheiden sich untereinander kaum, wobei im übrigen z.B. „Marlon“ (nach Ansicht des Klägers auf dem Cover „Hausaufgabenheft“ ganz rechts) in der angegriffenen Verletzungsform hell-blonde Haare hat, während er auf den Zeichnungen des Klägers eher dunkelhaarig, zumindest aber dunkelblond ist; dagegen hat Leon nach den Zeichnungen und den Beschreibungen des Klägers „kürzere, hellere Haare“, während er auf dem Cover „Hausaufgabenheft“ (nach Ansicht des Klägers die Person in der Mitte) offensichtlich dunklere Haare hat.

Dass die eigenschöpferischen Züge des älteren Werks verblassen bzw. schon nicht übernommen wurden, mag man exemplarisch auch an einer Gegenüberstellung der Figur der Vanessa festmachen, die nach Ansicht des Klägers auf dem „Freunde“-Cover rechts zu sehen ist. Ein bestimmter Gesichtsausdruck oder eine besondere Gesichtsform ist bei diesem Bild ebenso wenig zu erkennen wie ein besonderes Accessoire wie ein Kopftuch. In der Beschreibung des Klägers zu der von ihm gestalteten Illustration ist Vanessa dagegen „schlank, hat lange, wilde, dunkle Haare, trägt ein Kopftuch und hat ein schmales Gesicht; ihr Merkmal ist ein ‚piraten-gleicher‘ Look; sie hat mädchen-untypische zerzauste Haare, trägt immer ein Fußballtrikot und Fußballschuhe; sie hat einen entschlossenen, kampfeslustigen Gesichtsausdruck“.

Im Ergebnis erscheint es also bei Zugrundelegung des Gesamteindrucks der jeweiligen Werke so, dass der Zeichner der beiden Cover bewusst auf individuelle Illustrationen verzichtet hat und vielmehr lediglich einen allgemeinen Bezug zu den „Wilden Kerlen“ herstellen wollte, während der Kläger in seinen Zeichnungen die jeweiligen Personen wesentlich individueller und detailgenauer ausgestaltet hat. Somit treten die dem geschützten älteren Werk entlehnten Züge in den beiden neuen Werken fast vollständig zurück, was sie zu freien Benutzungen i.S.v. § 24 Abs. 1 UrhG macht.

I. 1. b. B. Auch ein Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 UWG wegen verbotener unlauterer Handlungen scheidet aus, da ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 9a), b), Nr. 10 UWG nicht ersichtlich ist.

I. 1. b. B. 1. Ergänzender Leistungsschutz i.S.v. §§ 3, 4 Nr. 9a), b) UWG kann bei einer unmittelbaren, fast identischen oder zumindest nachschaffenden Leistungsübernahme gewährt werden; letztere ist gegeben, wenn die fremde Leistung als Vorbild benutzt und nachschaffend unter Einsatz eigener Leistung wiederholt wird (vgl. BGH GRUR 1992, 523, 524 – Betonsteinelemente), somit eine bloße Annäherung an das Originalprodukt vorliegt (vgl. BGH GRUR 2007, 795 Tz. 22 – Handtaschen). Entscheidend ist, ob die Nachahmung wiedererkennbare wesentliche Elemente des Originals aufweist oder sich deutlich davon absetzt (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 4 Rn. 9.37; OLG München GRUR-RR 2003, 329, 330 – Hit Bilanzen).

I. 1. b. B. 2. Eine gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) liegt vor, wenn wettbewerbliche Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers beeinträchtigt werden, wobei die Auswirkungen der Handlung auf das Wettbewerbsgeschehen bei objektiver Betrachtung so erheblich sind, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes von den Marktteilnehmern nicht hingenommen werden müssen; als „gezielt“ ist eine Behinderung dann anzusehen, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände die Maßnahme in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Störung der fremden wettbewerblichen Entfaltung gerichtet ist (vgl. Köhler, a.a.O., § 4 Rn. 10.6 f.; BGH GRUR 2007, 800 Tz. 21, 23 – Außendienstmitarbeiter).

I. 1. b. B. 3. Vorliegend fehlt es bei den angegriffenen Verletzungsformen bereits an einer Nachahmung einer fremden Leistung; die Zeichnungen des Illustrators M. setzen sich, wie bereits unter Ziffer B.I. 1. b. aa. (4) festgestellt, deutlich von denen des Klägers ab.

Darüber hinaus ist durch die angegriffenen Illustrationen keine „gezielte“ Behinderung des Klägers gegeben, da hierdurch zwar in Konkurrenz mit ihm getreten wird bzw. seine Zeichnungen nicht mehr verwandt werden; dies ist jedoch von ihm (jedenfalls aus wettbewerbsrechtlicher Sicht) als normale Wettbewerbshandlung hinzunehmen. Dass die Verwendung anderer Illustrationen in erster Linie auf ein Hinausdrängen des Klägers als Störung seiner wettbewerblichen Entfaltung gerichtet war, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

I. 1. b. C. Schließlich kann der Kläger auch nicht als Ausfluss der Treuepflicht, den gemeinsamen Gesellschaftszweck zu fördern, vom Beklagten als GbR-Gesellschafter, der seine Nutzungsrechte stillschweigend in die Gesellschaft eingebracht hat, die begehrte Unterlassung verlangen: Der Abschluss eines entsprechenden Gesellschaftsvertrags ist nämlich nicht zu erkennen.

I. 1. b. C. 1. Das Vorliegen eines Gesellschaftsvertrages i.S.v. § 705 BGB erfordert den Willen der Parteien, durch Rechtsgeschäft wechselseitige Leistungspflichten zur Förderung des gemeinsamen Zwecks zu begründen; diese Pflicht beruht also auf der mit der Beteiligung an einer GbR begründeten rechtsgeschäftlichen Bindung. Keine Gesellschaft liegt daher vor, wenn die Beteiligten entweder keine Förderungspflichten übernommen haben oder wenn die in Frage stehenden Pflichten sich bereits aus anderen, unabhängig vom Gesellschaftsvertrag zwischen ihnen bestehenden Bindungen ergeben; in diesen Fällen fehlt es an den für die Annahme eines rechtsgeschäftlichen Zusammenschlusses wesentlichen Rechtswirkungen (vgl. Ulmer in MüKo/BGB, 4. Aufl., § 705 Rn. 17, 153).

I. 1. b. C. 2. Dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass von den beiden Parteien eine entsprechende rechtsgeschäftliche Bindung hinsichtlich der Verwertung sämtlicher Urheberrechte an Werken rund um die „Wilden Kerle“ gewollt war:

Hiergegen spricht bereits, dass Kläger und Beklagter z.B. jeweils einzeln hinsichtlich der Buchreihe ihre Rechte dem B. Verlag in gesonderten Verträgen eingeräumt haben; mögen sie dabei auch juristisch nicht beraten gewesen sein, so hätte bei vorbestehendem Rechtsbindungswillen in Richtung GbR – unabhängig von etwaigen Usancen in der Kinderbuchbranche – doch eine gemeinsame Rechteeinräumung bzw. eine solche durch die GbR näher gelegen.

Auch das Einbringen bzw. „Bündeln“ der jeweiligen Nutzungsrechte der Parteien in die d.m. GmbH mit Vereinbarung vom 21.10.2002 spricht aus den gleichen Gründen gegen das Bestehen einer GbR. Jedenfalls hätte die d.m. GmbH selbst bei Vorhandensein einer GbR deren Zweck (nämlich die Verwertung der im Zusammenhang mit dem Projekt „Wilde Kerle“ stehenden Rechte) übernommen, so dass dann von einer Auflösung der GbR auszugehen wäre. Konsequenterweise wurde z.B. die Lizenzagentur C. GmbH auch nicht durch eine GbR der Parteien, sondern durch die d.m. GmbH beauftragt.

Schließlich sind die – zu diesem Zeitpunkt auch juristisch durch Rechtsanwälte beratenen und vertretenen – Parteien jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses der sog. „Briefvereinbarung“ vom 20.08.2004 offensichtlich davon ausgegangen, dass eine GbR nicht (mehr) bestand; andernfalls wäre eine solche in der von Rechtsanwälten verfassten bzw. überprüften Vereinbarung wohl genannt worden, und auch die Zuordnung der „Verlags-“ und „Verfilmungsrechte“ zum Beklagten (statt zu einer GbR) wäre dann nicht nachvollziehbar.

I. 2. Weiterhin kann der Kläger vom Beklagten nicht die Unterlassung von Nutzungs- bzw. Verwertungshandlungen hinsichtlich der im Klageantrag Ziffer 1. b) beschriebenen literarischen Figuren verlangen.

I. 2. a. Soweit der Hauptantrag in Ziffer 1. b) zulässig ist – also die begehrte Unterlassung einer unmittelbaren Übernahme der im Antrag beschriebenen Charaktere durch den Beklagten (s.o. Ziffer A.I. 2. b.) –, fehlt es an der Erstbegehungsgefahr. Die Ausführungen hinsichtlich des Klageantrags gem. Ziffer 1. a) gelten hier entsprechend (s.o. Ziffer B.I. 1. a.).

I. 2. b. Auch der Hilfsantrag in Ziffer 1. b) bleibt ohne Erfolg, da der Beklagte durch die angegriffenen Verletzungsformen weder eine Urheberrechtsverletzung, noch eine wettbewerbswidrige Handlung oder eine Treuepflichtverletzung begangen hat.

I. 2. b. A. Der aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG folgende urheberrechtliche Unterlassungsanspruch scheitert an dem Umstand, dass der Kläger durch die Anfertigung der Illustrationen für die „Wilden Kerle“ nicht ein Recht als Miturheber i.S.v. § 8 UrhG der jeweiligen Charaktere erworben hat.

I. 2. b. A. 1. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bereits entschieden, dass z.B. bei einem Roman als Werk der Literatur i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG nicht nur die konkrete Textfassung oder die unmittelbare Formgebung eines Gedankens, sondern auch eigenpersönliche Bestandteile und formbildende Elemente des Werks, die u.a. in der Charakteristik und der Rollenverteilung der handelnden Personen liegen, urheberrechtlich schutzfähig sein können (vgl. BGH GRUR 1999, 984, 987- Laras Tochter).

Bei Comic-Figuren z.B. beschränkt sich deren urheberrechtlicher Schutz nicht auf den Schutz konkreter zeichnerischer Darstellungen in verschiedenen Körperhaltungen mit der jeweils gleichbleibenden und das Äußere in schöpferischer Weise prägenden Kostümierung und Haartracht; Schutz genießen auch die allen Einzeldarstellungen zugrunde liegenden Gestalten als solche (vgl. BGH GRUR 1994, 191, 192 – Asterix-Persiflagen; GRUR 1994, 206, 207 – Alcolix). Der Bundesgerichtshof führt in letztgenannten Urteilen aus, dass zwar nicht alle frei erfundenen Gestalten urheberrechtlichen Schutz genießen würden; die konkreten Comic-Gestalten seien aber durch eine unverwechselbare Kombination äußerer Merkmale sowie von Eigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen zu besonders ausgeprägten Comic-Persönlichkeiten geformt und träten in den Geschichten dementsprechend jeweils in charakteristischer Weise auf.

I. 2. b. A. 2. Auch unter Zugrundelegung dieser Ausführungen kommt vorliegend zugunsten des Klägers als (bloßer) Illustrator eine Miturheberschaft an den literarischen Figuren nicht in Betracht:

Die BGH-Entscheidung „Laras Tochter“ ist vorliegend insofern irrelevant, als sie ausschließlich zugunsten eines Literaturautors auch für von ihm entwickelte Charaktere im Schriftwerk einen gesonderten Urheberrechtsschutz bejaht. Die BGH-Urteile „Asterix-Persiflagen“ und „Alcolix“ nehmen dagegen zwar zu der Frage Stellung, ob auch der Urheber eines Werks der bildenden Kunst an den Charakteren der von ihm gezeichneten Figuren Urheberrechte erwirbt; Urteilsgegenstand waren aber Comiczeichnungen. Im Unterschied hierzu hat der Kläger in der streitgegenständlichen Konstellation die handelnden Personen der „Wilden Kerle“ entweder nur unabhängig von einer konkreten Geschichte (etwa auf dem Kinoposter oder im „Charakterkonzept“) gezeichnet, oder aber nur einzelne, untereinander nicht unmittelbar zusammenhängende Szenen der einzelnen Buchbände – unstreitig etwa auf jeder dritten bis fünften Seite – illustriert. Dies stellt einen wesentlich anderen Sachverhalt gegenüber Comiczeichnungen dar, bei denen eine Geschichte durchgängig gerade mittels einer Folge von Bildern erzählt wird, wobei diese (zumindest teilweise) auch ohne Text auskommen können und eine untrennbare Kombination zwischen Bildern und Text besteht. Vergleichbar mit Comics sind dagegen Kinderbilderbücher, bei denen ebenfalls eine enge Wechselwirkung zwischen Bild und Text besteht und diese untrennbar ineinander verflochten sind, wobei die Bilder schon deswegen eine unverzichtbare, zentrale Rolle spielen, weil die Zielgruppe häufig noch nicht lesen kann oder sich erst im frühen Lesealter befindet.

Illustriert hingegen ein Zeichner eine Geschichte bzw. manche Situationen hieraus nur mit einzelnen Zeichnungen, die vom Unfang her weit hinter einer Bebilderung bei Kinderbilderbüchern oder Comics zurückbleiben, ist eine eigenständige Ausgestaltung der Figuren mit Charakterzügen alleine aufgrund der Bilder mangels hinreichender Interaktion mit dem Text nicht möglich. Dies gilt selbst dann, wenn – wie der Kläger behauptet – einzelne Zeichnungen der Protagonisten vor der Erstellung des Schriftwerks vorlagen und dem Buchautoren bekannt waren: In jedem Fall können nämlich aus einzelnen Zeichnungen bestimmte Charaktereigenschaften der Personen nicht eindeutig entnommen werden. Vielmehr lassen sich einzelne, isolierte Zeichnungen auf vielfältige Weise interpretieren und sollen bzw. können dem Betrachter lediglich als Anregung für seine Phantasie dienen, wie genau er sich den jeweiligen Charakter vorzustellen hat.

Etwas anderes gilt demgegenüber grundsätzlich für den Autor eines Schriftwerks, der durch eine konkrete Beschreibung einer Figur dieser spezielle Charaktereigenschaften zukommen lassen kann und damit der Phantasie des Lesers (und Betrachters von einzelnen Illustrationen) Schranken setzt bzw. diese zumindest in bestimmte Bahnen lenkt. Ob dies im übrigen der Beklagte als Autor tatsächlich in concreto unterlassen hat – wie der Kläger behauptet –, kann letztlich dahin stehen, da auch für diesen Fall die einzelnen Illustrationen des Klägers aufgrund ihres lediglich vereinzelten Einsatzes und der prinzipiell beschränkten Ausdrucksmöglichkeit von Zeichnungen (etwa hinsichtlich Gedanken) nicht geeignet sind, den Figuren hinreichend bestimmte, eigenständige Charakterzüge zu verleihen; es verbleibt dann vielmehr stets ein Raum für Phantasie beim Leser, der eben durch die Illustrationen des Klägers nicht in ausreichendem Maße gefüllt wird.

Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang die Ansicht des Klägers, dass die Figuren losgelöst von der Fabel Schutz genießen würden, was sich schon daran zeige, dass mit ihnen unabhängig von der Geschichte Merchandising betrieben werde: Letzterer Umstand ist lediglich ein Beleg dafür, dass die Zeichnungen des Klägers als Werke der bildenden Kunst eine geeignete Grundlage für entsprechende Merchandising-Produkte bilden.

Dagegen wird die Behauptung des Klägers, die Texte des Beklagten seien ohne die Zeichnungen des Klägers nicht selbständig verwertbar, weil diese die Texte erhellen und zum Leben erwecken würden, so dass sie für die präzisierende und charakterisierende äußere Personenbeschreibung im Rahmen der Erzählungen zwingend notwendig seien, zwanglos durch den Umstand widerlegt, dass die Texte des Beklagten in Form von Hörbüchern ohne die klägerischen Illustrationen erfolgreich verwertet werden und auch von solchen Personen ohne weiteres verstanden und genossen werden können, die die Illustrationen in den Büchern noch nie gesehen haben.

I. 2. b. A. 3. Die vorstehenden Ausführungen sollen im folgenden anhand der Protagonisten „Felix, der Wirbelwind“ sowie „Marlon, die Intuition“ bzw. deren Illustrationen durch den Kläger exemplarisch belegt werden. „Felix“ wird vom Kläger wie nachfolgend gezeichnet und folgendermaßen beschrieben:

    „Felix ist asthmakrank und sieht daher häufig etwas kränklich und resigniert aus; er ist ein freundlicher, zurückgezogener Typ, was in seiner meist zurückhaltenden Körperhaltung zum Ausdruck kommt; er hat längere blonde Haare und trägt ein zur Seite gedrehtes oder verkehrt herum aufgesetztes Cap“.

Die vorstehende Beschreibung des Charakters „Felix“, wie sie der Kläger sieht, folgt keineswegs zwingend aus den abgebildeten Illustrationen. Ebenso gut könnte man mit etwas Phantasie den Zeichnungen z.B. folgende Charakterisierung entnehmen:

    „Felix mag auf den ersten Anschein ein braver Typ sein, in Wirklichkeit hat er es aber faustdick hinter den Ohren. Außerdem ist er frech wie Oskar, was man schon an seinem verkehrt herum getragenen Cap erkennen kann. Manchmal ist er auch ganz schön schusslig und vergisst zum Beispiel, seine Fußball-schuhe zu binden. Jedenfalls ist er so ballveliebt und dribbelstark, dass er sich sogar oft selbst schwindelig spielt“.

„Marlon“ wird wie folgt vom Kläger gezeichnet und beschrieben:

    „Marlon hat einen prägnanten Struwwelkopf; er ist der größte Spieler und hat ein lässiges, selbstbewusstes Äußeres; er trägt manchmal ein Stirnband.“

Denkbar wäre aufgrund der abgebildeten Illustrationen aber auch z.B. folgende Charakterisierung:

    „Marlon ist ziemlich eitel und stylt seine Haare wie ein Model. Berühmt ist er für seinen ausgelassenen Torjubel. Am liebsten trägt er schlabbrige T-Shirts, was ihn manchmal etwas verwahrlost wirken lässt. So selbstbewusst, wie er häufig tut, ist er in Wirklichkeit gar nicht! Er kann auch ganz schön verlegen sein, was man dann an seinen Händen in der Hosentasche erkennt“.

Entsprechende Beispiele ließen sich ohne weiteres für jede der vom Kläger gezeichneten Figuren bilden.

I. 2. b. B. Während ein ergänzender Leistungsschutz i.S.v. § 4 Nr. 9a), b) UWG mangels Leistungsübernahme nicht in Betracht kommt (s.o. Ziffer B.I. 1. b. bb. (1)), ist eine „gezielte“ Behinderung des Klägers i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG nicht ersichtlich (vgl. oben Ziffer B.I. 1. b. bb. (2)).

I. 2. b. C. Der Beklagte kann schließlich einen Unterlassungsanspruch mangels Gesellschaftsvertrag auch nicht aus der Verletzung einer Treuepflicht des Beklagten als GbR-Gesellschafter herleiten. Auf die entsprechenden Ausführungen in Ziffer B.I. 1. b. cc. wird Bezug genommen.

I. 3. Ferner ist der auf Unterlassung einer Fortsetzung der Buchreihe ohne Einwilligung des Klägers gerichtete Klageantrag in Ziffer 1. c) unbegründet.

I. 3. a. Der Kläger ist nicht Miturheber i.S.v. § 8 UrhG der Buchreihe als Sprachwerk i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Vielmehr ist bei den Illustrationen des Klägers und den Texten des Beklagten im Rahmen der bisher erschienenen Buchreihe von verbundenen Werken i.S.v. § 9 UrhG auszugehen.

I. 3. a. A. Miturheber i.S.v. § 8 UrhG wird nur derjenige, der zu dem gemeinsamen Werk einen schöpferischen Beitrag leistet; der Beitrag muss damit in Inhalt und/oder Formgebung des gemeinsamen Werkes seinen Niederschlag gefunden haben und darf sich nicht in bloßer Anregung oder Gehilfenschaft erschöpfen, sondern muss selbst Werkeigenschaft besitzen (vgl. Thum in Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 8 Rn. 3 m.w.N.). Keinen schöpferischen Beitrag mit Werkeigenschaft leistet, da Ideen als solche urheberrechtlich nicht schutzfähig sind, der Werkanreger oder Ideengeber, der dem Urheber lediglich Ideen oder Anregungen zu einem Werk gibt, die der Urheber anschließend zur Grundlage seines Werkes macht (vgl. BGH GRUR 1995, 47, 48 – Rosaroter Elefant; OLG München NJOZ 2004, 867, 868 – Pumuckl).

Miturheberschaft entsteht darüber hinaus ausweislich des Wortlauts des § 8 Abs. 1 UrhG nur dann, wenn die Beiträge mehrerer Urheber zur Schaffung eines Werkes geführt haben, ohne dass sich die Beiträge der einzelnen Urheber „gesondert verwerten lassen“. Da aber bei einer Kombination von Werken verschiedener Werkarten nach herrschender Meinung eine gesonderte tatsächliche Verwertung immer möglich ist (so kann eine Melodie mit einem anderen Text, ein Text mit anderen Bildern verwertet werden etc.), können grundsätzlich nur Beiträge, die derselben Werkart angehören, zu einer einheitlichen Werkschöpfung führen und ein Miturheberrecht daher jeweils nur an einem gemeinschaftlich hergestellten Sprachwerk, Musikwerk, Bauwerk usw. entstehen; die Kombination von Werken verschiedener Werkarten führt hingegen – unter den Voraussetzungen des § 9 UrhG – allenfalls zu einer Werkverbindung (vgl. Thum, a.a.O., § 8 Rn. 10, 13, § 9 Rn. 9, jeweils m.w.N., auch hinsichtlich der Vertreter der abweichenden Meinung). Der Bundesgerichtshof hat dies zumindest für die Verbindung von Text und Musik wie z.B. bei Schlagern explizit bestätigt (vgl. BGH GRUR 1982, 41, 42 – Musikverleger III; BGH GRUR 1982, 743, 744 – Verbundene Werke) und ist im Falle einer Bedienungsanleitung davon ausgegangen, dass den darin enthaltenen Textteilen, Zeichnungen und Fotografien jeweils ein gesonderter Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 7 UrhG bzw. § 72 UrhG zukommt, ohne eine Miturheberschaft zu prüfen (vgl. BGH GRUR 1993, 34, 35 – Bedienungsanweisung).

Bei einer bloßen Werkverbindung werden also lediglich mehrere selbständige Werke zwecks gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, ohne dass ein neues einheitliches Werk entsteht; Thum (a.a.O., § 9 Rn. 10) führt als Beispiele für Werkverbindungen ausdrücklich Verbindungen von Sprachwerken mit Werken der bildenden Kunst oder Lichtbildwerken wie Kunstbücher und Buchillustrationen sowie Comic-Strips an. Da die verbundenen Werke selbständig verwertbar bleiben, können sie grundsätzlich außerhalb der Werkverbindung gesondert genutzt werden, solange hierdurch der Zweck der bisherigen Werkverbindung nicht gefährdet und ihr keine Konkurrenz gemacht wird (vgl. Schulze, a.a.O., § 9 Rn. 25; weitergehend z.B. Thum, a.a.O., § 9 Rn. 21 im Falle der von ihr vertretenen Konstruktion der „einfachen Werkverbindung“).

I. 3. a. B. Wendet man die gerade dargestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, kann zugunsten des Klägers eine Miturheberschaft an der Buchreihe als Sprachwerk weder aufgrund der konkreten Beiträge des Klägers bei der Schaffung der Bücher, noch aufgrund eines „sich ergänzenden Gesamtwerks“ – gebildet aus Illustrationen und Texten – bejaht werden.

I. 3. a. B. 1. Dass der Kläger dem Beklagten bei der Erstellung des Schriftwerks ganz konkrete Sätze diktiert oder ihm sonst praktisch „die Feder geführt“ hätte, wird von ihm nicht substanti“ hätten und „besondere Entscheidungen nie im iert vorgetragen; insbesondere ist nicht ausreichend, wenn der Kläger pauschal behauptet, man habe „die ersten Inhalte“ und „Storyelemente“ abgesprochen, sich „gegenseitig bei der jeweiligen Ausgestaltung“ von Text und grafischer Ausarbeitung „beeinflusst“ oder „die jeweiligen Ideen und Gestaltungen mit dem jeweils anderen besprochen und abgestimmt“, so dass die Geschichte „regelmäßig in einem Dialog zwischen den Parteien und durch Illustrationen und Texte zu einem ineinander greifenden Gewebe entwickelt worden“ sei. Unsubstantiiert ist auch der Vortrag, dass die gemeinsame Arbeit der Parteien am ersten Band „von einem gemeinsamen Austausch geprägt“ gewesen sei, sich die Parteien „wechselseitig ihre Ideen zu ihren jeweiligen Ideen erzählt und sich gegenseitig – auch inhaltlich – abgestimmtAlleingang getroffen“, sondern „lange und intensiv diskutiert worden“ seien, „bis ein Konsens gefunden worden sei“.

Ein konkreter schöpferischer Beitrag am Schriftwerk, der sich in dessen Inhalt niedergeschlagen hätte, lässt sich all diesen Behauptungen nicht entnehmen. Vielmehr erschöpfen sich die vorgetragenen Beiträge des Klägers letztlich in Anregungen, Ideen und Besprechungen sowie – worauf der Beklagte zurecht hinweist – auf Lektorentätigkeiten, die jedoch allesamt eine (Mit-)Urheberschaft am Schriftwerk nicht zu begründen vermögen. Deutlich wird dies etwa auch an der Behauptung des Klägers, dass der Beklagte, wenn er ein Kapitel geschrieben habe, „es oft dem Kläger zur Durchsicht gegeben und regelmäßig Inhalte und Story-Ideen mit dem Kläger sowie häufig auch mit Frau B. besprochen und reflektiert“ habe und weiterhin „Ideen und Verbesserungsvorschläge des Klägers aufgegriffen und sie in seinem Manuskript verarbeitet“ habe.

Das bloße Einbringen des vom Kläger erfundenen Slogans „Alles ist gut, solange du WILD bist!“ bzw. dessen unstreitige Verwendung durch den Beklagten ist schließlich aufgrund der Vernachlässigbarkeit dieses Beitrags im Verhältnis zum Gesamtumfang des Schriftwerks des Beklagten nicht zur Begründung einer Miturheberschaft des Klägers daran geeignet.

I. 3. a. B. 2. Darüber hinaus kann dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich zunächst Illustrationen angefertigt und der Beklagte – was er bestreitet – erst dann seinen Text „rund um die Zeichnungen“ geschrieben hat. Selbst wenn man diesen Vortrag als wahr unterstellt, wäre der Text mitnichten abhängig von den Zeichnungen, ebenso wenig wie die Zeichnungen maßgebend für die vom Beklagten entwickelten Geschichten wären:

Dies folgt einerseits aus dem Umstand, dass die vom Kläger konkret angeführten Illustrationsbeispiele sowie die Tatsache, dass unstreitig nur auf jeder dritten bis fünften Seite der einzelnen Folgen der Buchreihe Illustrationen des Klägers enthalten sind, nicht ausreichen würden, jeweils mehr als eine einzelne Situation oder ein einzelnes Handlungselement und dieses auch nur in seinen Grundzügen vorzugeben, so dass die Begründung einer zusammenhängenden Geschichte als Sprachwerk i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG weiterhin ausschließlich auf den Beitrag des Beklagten zurückzuführen ist.

Andererseits sind die Zeichnungen des Klägers vielseitig interpretier- und beschreibbar, so dass sich ihnen keine zwingenden Vorgaben für den entsprechenden Text entnehmen lassen und sie somit für das Entstehen einer Urheberschaft des Illustrators am Text nicht geeignet sind: Erst und nur der konkrete und individuelle Text, wie ihn der Beklagte geschrieben hat, füllt die Phantasie des Lesers und Betrachters der Zeichnung in eine bestimmte Richtung aus, während ohne Text die Zeichnungen mannigfaltig interpretierbar wären. Das Ergebnis ist also dasselbe wie bei der Frage, ob die Illustrationen zwingende Vorgaben für die Charaktere der Figuren begründen (s.o. Ziffer B.I. 2. b. aa. (2) u. (3)).

I. 3. a. B. 3. Auch diese Ausführungen können ohne weiteres anhand einer Illustration des Klägers, die er als Beispiel für eine zeichnerische Vorgabe zu einem Handlungsstrang heranzieht, – stellvertretend für alle weiteren vom Kläger aufgeführten Illustrationen – belegt werden:

In Band 1 ist auf Seite 17 die nachfolgend abgebildete Zeichnung zu sehen, die mit folgendem Text versehen wurde:

    „Auf Maxi ‚Tippkick‘ Maximilians Gesicht entstand sein berühmtes, lautloses, grinsendes Lächeln: das war ein Schuss! Und mit diesem berühmten, lautlosen, grinsenden Lächeln sah Maxi ‚Tippkick‘ Maximilian zu, wie der Ball von der Wand zurückprallte und das Wohnzimmerfenster auf der anderen Seite durchschlug“.

Diese Illustration führte in keiner Weise zwingend zu dem verwandten Text; vielmehr könnte man die Zeichnung, wollte man sich eine Geschichte hierzu überlegen, z.B. auch wie folgt beschreiben: „Entsetzt blickte Maxi ‚Tippkick‘ Maximilian dem Ball hinterher, den sein Kumpel Marlon mit Karacho an ihm vorbei durch das Fenster des Arbeitszimmers seines Vaters schoss. Hätten sie mal lieber nicht für das Elfmeterschießen geübt, das sie vielleicht beim Finale am kommenden Samstag erwartet! Eine Bestrafung durch seinen Vater musste folgen, so viel stand mal für Maxi ‚Tippkick‘ Maximilian fest“.

Dass diese Darstellung – wie alle weiteren Zeichnungen – nicht etwa die vorhandenen Texte illustrieren, sondern fehlende Texte mit ihrer Bildsprache ersetzen würden, wie der Kläger behauptet, vermag die Kammer daher nicht zu erkennen: Vielmehr wird erst durch den konkret vom Beklagten gewählten Text die Geschichte in eine bestimmte, vom Beklagten als Autor vorgegebene Richtung gelenkt, während die Illustration auch weggelassen werden könnte, ohne dass hierdurch ein Fehlen von Text zu bemerken wäre. Letztere Tatsache wird, wie bereits festgestellt, durch das Vorhandensein der entsprechenden Hörbücher belegt.

I. 3. a. B. 4. Das Vorhandensein dieser Hörbücher ist schließlich auch der Beleg dafür, dass der Text der Bücher unabhängig von den Illustrationen gesondert verwertet werden kann, so dass in den einzelnen Folgen der streitgegenständlichen, illustrierten Buchreihe – entsprechend dem von der herrschenden Meinung aufgestellten Grundsatz bei Kombination von Werken verschiedener Werkarten – gerade kein neues, einheitliches Werk (oder in der Bezeichnung des Klägers ein „sich ergänzendes Gesamtwerk“) i.S.v. § 8 UrhG, sondern lediglich eine Werkverbindung i.S.v. § 9 UrhG zu sehen ist. Dies mag für Comics oder auch für Kinderlesebücher anders zu beurteilen sein, nachdem für diese Werke z.B. auch die Verwertung ihrer Texte als Hörbuch praktisch nicht in Frage kommen dürfte und der regelmäßig knappe Text allein zum vollen Verständnis der Geschichten nicht ausreicht; wie bereits ausgeführt, sind aber die Bücher der „Wilden Kerle“ aufgrund der deutlich geringeren Anzahl der Illustrationen und der fehlenden Abhängigkeit des Textes von den Zeichnungen gerade nicht mit Comics oder Kinderlesebüchern vergleichbar.

Die Behauptung des Klägers, dass es die Bücher ohne die Zeichnungen nicht gegeben hätte und damit die Bücher ohne sie nicht verwertbar seien, mag daher für die Realisierungschancen bzw. den Erfolg der Buchreihe stimmen, nicht aber für die juristische Einordnung einer Miturheberschaft. Mit anderen Worten verwechselt der Kläger also „verwertbar“ mit „realisierbar“.

I. 3. a. B. 5. Da die einzelnen Bänder der Buchreihe als verbundene Werke i.S.v. § 9 UrhG zu behandeln sind, ist der Beklagte nicht daran gehindert, seine Texte insofern gesondert zu verwerten und zu nutzen, als dass er auf ihnen basierend Fortsetzungen schreibt. Eine Konkurrenz zu den verbundenen Werken ist hierdurch nicht zu sehen; im Gegenteil kann durch Fortsetzungsbände durchaus auch der Effekt hervorgerufen werden, dass deren Leser, sofern sie die ersten Bände nicht kennen, sich auch zu deren Kauf entschließen, bzw. allgemein durch Fortsetzungen (bzw. dem Marketing hierfür) das Interesse auf die bereits erschienenen Bände gelenkt wird.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die h.M. regelmäßig aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Urhebern der verbundenen Werke von einer Verwertungsgemeinschaft hierfür in Form einer GbR ausgeht (vgl.z.B. Schulze, a.a.O., § 9 Rn. 7, 9 m.w.N.): Abgesehen davon, dass dieselben Gründe, die gegen einen Gesellschaftsvertrag mit dem Zweck der Verwertung des Gesamtwerks „Wilde Kerle“ sprechen (s.o. Ziffer B.I. 1. b. cc.), hier parallel herangezogen werden können, bestünden entsprechende Treuepflichten vornehmlich nur in Bezug auf die gemeinsame Verwertung der verbundenen Werke; im übrigen wäre auch bei Bejahen von Treuepflichten bezüglich der Einzelverwertung eine Verletzung mangels Konkurrenzverhältnis (s.o.) nicht gegeben.

I. 3. b. Die begehrte Unterlassung kann sich auch nicht auf eine Verletzung von Wettbewerbsrecht bzw. einer Treuepflicht stützen. Auf die hinsichtlich der Klageanträge Ziffer 1. a) und 1. b) gemachten dahingehenden Ausführungen wird Bezug genommen.

I. 3. c. Nicht entschieden werden musste daher an dieser Stelle, ob der Anspruch des Klägers bereits an der Regelung in Ziffer 7.2 der „Briefvereinbarung“, wonach die Verlagsrechte an der Kinderbuchreihe „Die Wilden Fußball Kerle“ ausschließlich beim Beklagten liegen, scheitert.

I. 4. Der Unterlassungsanspruch gemäß Klageantrag Ziffer 1. d) hinsichtlich der Fortsetzung der Filmwerke ist ebenfalls nicht gegeben.

I. 4. a. Der Kläger hat keine urheberrechtlich relevanten Beiträge als Urheber eines vorbestehenden Werks geliefert und ist auch nicht Film(mit-)urheber der Filmwerke selbst, so dass ein entsprechender Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG ausscheidet.

I. 4. a. A. Zu unterscheiden sind urheberrechtlich bei Filmen zwischen den Urhebern vorbestehender Werke einerseits, die ein Recht zur Verfilmung einräumen müssen (vgl. § 88 UrhG), und den Filmurhebern (vgl. § 89 UrhG) andererseits: Die Werke der ersteren Personen werden für die Herstellung eines Filmes benutzt, können aber auch außerhalb des Films verwertet werden. Dagegen schaffen die zweitgenannten Personen – insbesondere Regisseur, Kameramann und Cutter – schöpferische Beiträge, die untrennbar mit dem Filmwerk verbunden sind und außerhalb des Filmwerks nicht gesondert verwertet werden können; auch der Filmproduzent kommt bei eigenschöpferischen Beiträgen als Miturheber in Betracht. Keine Filmurheber sind nach h.M. Szenen-, Kostüm- und Maskenbildner sowie Filmarchitekten, deren Beiträge – eigenschöpferischen Charakter und Werkhöhe vorausgesetzt – sich vom Filmwerk trennen und zumindest theoretisch selbständig anderweit verwerten lassen (vgl.z.B. Schulze, a.a.O., Vor §§ 88 ff. Rn. 8 ff., § 88 Rn. 5 ff., § 89 Rn. 6 ff., 13, 19; Manegold in Wandtke/Bullinger, a.a.O., Vor § 88 Rn. 28 ff., § 88 Rn. 17 ff.).

I. 4. a. B. Unter Berücksichtigung der eben gemachten Ausführungen kommen Rechte des Klägers am Filmwerk nicht in Betracht:

I. 4. a. B. 1. Wie bereits festgestellt, ist der Kläger aufgrund seiner Illustrationen weder zugleich Miturheber der Charaktere bzw. literarischen Figuren, noch Miturheber der Buchreihe. Das Filmwerk beruht aber entscheidend auf diesen beiden vorbestehenden Werken. Dass dabei in den Filmen auch Szenen vorkommen mögen, die der Kläger in einem der Bände der Buchreihe illustriert hat, macht diese Illustration nicht zum vorbestehenden Werk, da die Verwendung im Film auf der zugrunde liegenden Geschichte bzw. der jeweiligen Handlung beruht und nicht auf deren Illustration.

Irrelevant ist darüber hinaus, ob der Kläger tatsächlich, wie er behauptet, Autor der Einleitung des Film-Exposés ist: Es ist nämlich nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich, in welcher Weise diese Einleitung für die Herstellung eines Films konkret benutzt wurde.

I. 4. a. B. 2. Ebenso wenig würde der vom Beklagten bestrittene Umstand, dass das Casting der Schauspieler anhand der Zeichnungen der Kläger von den einzelnen Figuren durchgeführt worden sei, dazu führen, dass diese Illustrationen vorbestehende Werke für das Filmwerk „Die Wilden Kerle“ darstellen: Da reale Personen mit gezeichneten Figuren – zumindest in dem Stil, wie der Kläger ihn verwandt hat – von vornherein nur eine begrenzte Ähnlichkeit aufweisen können (dies belegt ohne weiteres die vom Beklagten vorgenommene Gegenüberstellung von Zeichnungen des Klägers von einigen „Wilden Kerlen“ und der Gesichter der entsprechenden Darsteller, Bl. 258-264 d.A., wie auch die Gegenüberstellung durch den Kläger in Anlage K 100) und bei der Auswahl der jeweiligen kindlichen Schauspieler neben einer gewissen Ähnlichkeit auch deren Belastbarkeit und Talent eine Rolle spielen müssen, konnten die Illustrationen bestenfalls Anregungen für das Casting darstellen, ohne dass sie für die Herstellung der Filme im Sinne einer Bearbeitung benutzt wurden.

I. 4. a. B. 3. Gleiches gilt für die vom Kläger angeführten Szenebilder wie etwa der Bolzplatz, das B. oder „Willis Kiosk“, die von ihm in den Büchern illustriert wurden und in den Filmen vorkommen: Abgesehen von dem Umstand, dass deren Verwendung in den Filmen nicht auf den Zeichnungen des Klägers, sondern auf ihrer Eigenschaft als Teil der bereits in der Buchreihe erzählten Geschichten beruht, stellen sie lediglich Anregungen für die entsprechenden Filmkulissen dar, welche jedoch nicht Bearbeitungen der Illustrationen als vorbestehende Werke sind.

Im übrigen hat der Kläger, selbst wenn man seine Illustrationen von späteren Filmkulissen als vorbestehende Werke anerkennen und eine Bearbeitung durch den Film, in dem sie vorkommen, bejahen würde, eine Verletzung durch Teil 4 oder 5 der Filme nicht vorgetragen, was auch nicht möglich ist: Die von ihm aufgeführten Kulissen tauchen in diesen Folgen unstreitig nicht mehr auf.

I. 4. a. B. 4. Auch eine Miturheberschaft an den Filmwerken ist zugunsten des Klägers nicht gegeben. Dies gilt zunächst für seine etwaige Eigenschaft als Szenenbildner, weil sich sein Beitrag gerade vom Filmwerk trennen und selbständig anderweitig verwerten lässt. Ein Unterlassungsanspruch würde zudem ebenfalls am fehlenden Vorliegen einer Verletzungshandlung durch die Filmfortsetzungen 4 und 5 scheitern.

Darüber hinaus kann dahinstehen, ob ein Film(co-)produzent zugleich Film(mit-)urheber ist; der Kläger hat nämlich nicht dargetan, dass er zum einen überhaupt Co-Produzent eines der Filme gewesen ist und zum anderen in dieser Funktion konkrete eigenschöpferische Beiträge zum Filmwerk geleistet hat, die durch die Filmfortsetzungen ohne seine Beteiligung bearbeitet wurden. Seine bloße Nennung als Co-Produzent im Abspann des ersten Films ist nicht konstitutiv.

Schließlich bedeutet auch der Umstand, dass dem Kläger Mitspracherechte bei den ersten drei Verfilmungen eingeräumt wurden bzw. dass er erfolgreich Einfluss auf einzelne Inhalte nehmen konnte, nicht gleichzeitig automatisch, dass er Urheberrechte am Filmwerk erlangt hat. Dies wäre nur der Fall gewesen, wenn ihm hierdurch gleichzeitig tatsächlich die Rolle eines Co-Regisseurs zugekommen wäre. Angesichts des geringen Umfangs der vorgetragenen Einflussnahme bzw. Mitsprache sowie aufgrund des unzweifelhaft gegebenen (End-)Entscheidungsrechts und der Gesamtverantwortung des Beklagten für die Filme ist dies aber zu verneinen.

I. 4. b. Der Kläger kann sich auch nicht auf eine wettbewerbswidrige Handlung des Beklagten oder eine Treuepflichtverletzung aus einem Gesellschaftsvertrag berufen; auf die hinsichtlich der Klageanträge Ziffer 1. a) und 1. b) gemachten dahingehenden Ausführungen wird Bezug genommen.

I. 4. c. Ob der geltend gemachte Unterlassungsanspruch an der Vereinbarung in Ziffer 4.3 Satz 2 der „Briefvereinbarung“ („Sämtliche sonstigen Verfilmungsrechte an den Werken von Herrn M. verbleiben ausschließlich bei diesem“) scheitert, konnte daher offen bleiben.

I. 5. Der Unterlassungsantrag in Ziffer 1. e) hinsichtlich eines Konzepts zur Buchreihe und zum Filmwerk oder eines „Einzelkonzepts“ gemäß Anlage A 3 besteht nicht.

I. 5. a. Soweit der Hauptantrag in Ziffer 1. e) zulässig ist (also die begehrte Unterlassung einer unmittelbaren Übernahme der im Antrag genannten Anlage A 3, s.o. Ziffer A.I. 2. c.), fehlt es – unabhängig von der Frage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit dieser Anlage – bereits an der Erstbegehungsgefahr. Die Ausführungen hinsichtlich des Klageantrags gem. Ziffer 1. a) und b) gelten hier entsprechend (s.o. Ziffer B.I. 1. a. und B.I. 2. a.).

I. 5. b. Auch der Hilfsantrag in Ziffer 1. e) ist unbegründet, da das Konzept gemäß Anlage A 3 nicht urheberrechtlich schutzfähig ist und sich der Kläger auch nicht auf eine Verletzung von (darin enthaltenen) Einzelkonzepten berufen kann.

I. 5. b. A. Ein urheberrechtlich geschütztes Werk setzt eine wahrnehmbare Formgestaltung voraus; eine Werkschöpfung i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG liegt daher nur vor, wenn der Urheber ein Werk in einer Weise geäußert hat, dass es für andere Menschen wahrnehmbar ist. Keinen urheberrechtlichen Schutz genießen deshalb bloße Ideen oder Anregungen zu einem Werk oder die Vorstellungen einer Person, die ein Werk erst schaffen möchte (vgl. BGH GRUR 1995, 47, 48 – Rosaroter Elefant; Bullinger, a.a.O, § 2 Rn. 19, 39). Ein konkretes Konzept zu einer Fernsehserie als Ganzes kann aufgrund der Auswahl, Anordnung und Kombination einzelner Gestaltungsmerkmale schutzfähig sein; darüber hinaus ist in einem solchen Konzept jedoch nur als deren Bestandteil die konkrete sprachliche Ausgestaltung der Einfälle und Ideen durch eine zumindest skizzenhafte Darstellung der handelnden Charaktere, des Milieus und der Handlungsstränge schutzfähig (vgl. OLG München GRUR 1990, 674, 675 – Forsthaus Falkenau; Schulze, a.a.O., § 2 Rn. 43).

I. 5. b. B. Auf Grundlage der gerade gemachten Ausführungen scheidet ein Konzeptschutz zugunsten des Klägers aus:

I. 5. b. B. 1. Sofern der Kläger sich darauf beruft, er sei gemeinsam mit dem Beklagten Miturheber eines „Gesamtkonzepts“, indem die Parteien verschiedene Einzelkonzepte (nämlich zur TV-Serie, zur Kinderbuchreihe, zum Kinofilm, zur Vermarktung und zum Buch- und Filmwerk) zusammen mit dem Logo zu ihrer Projektidee „Die Wilden Kerle“ zusammengefügt hätten, handelt es sich tatsächlich – wie schon die Verwendung des Begriffs „Projektidee“ durch den Kläger zeigt – um die Geltendmachung eines rechtlich nicht gegebenen Schutzes für eine Idee.

I. 5. b. B. 2. Schutzfähig kann nur die konkrete Verkörperung einzelner Konzepte sein. Für das vom Kläger vorgelegte Konzept in Anlage A 3 ist dabei zu berücksichtigen, dass es offensichtlich, wie sich bereits aus den verschiedenen handschriftlichen Datumsangaben auf den Seiten 1 und 2 sowie den unterschiedlichen Schriftarten und -größen ergibt, lediglich als eine nachträgliche Aneinanderreihung von bereits bestehenden Einzelkonzepten entstand. Der Kläger trägt im übrigen selbst vor, dass es aus einzelnen Konzepten gemäß den Anlagen K 9 (Kurzkonzept für eine Fußball-kinderserie), K 17 (Charakterstudien), K 28 (Charakterkonzept für die Buchreihe), K 39 (Exposé „Die wilden Fußball-Kerle – Der Film“), K 95 (Konzept einer Folge der geplanten TV-Serie „Die Wilden Kerle/1. Folge/Neu und ganz anders“) und K 97 (Vermarktungskonzepte) resultiere. In dieser bloßen Aneinanderreihung bereits bestehender Konzepte ist aber noch kein hinreichend schöpferischer Eigentümlichkeitsgrad und damit noch keine urheberrechtlich schutzfähige Leistung i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG zu erkennen, da eine individuelle Auswahl, Anordnung oder Kombination der Einzelkonzepte nicht ersichtlich ist und vom Kläger – sofern überhaupt er es war, der die Auswahl und Anordnung vorgenommen hat – auch nicht vorgetragen wird. Vielmehr ist dieser der Auffassung, dass erst durch seine Visualisierung des Konzeptes mittels der Darstellung einzelner Figuren auf Einzelillustrationen sowie auf einem Kinoposter das Konzept Schutz erlangt habe. Dem kann die Kammer jedoch nicht folgen: Das Platzieren des Kinoposters an das Ende des (thematisch damit nicht zusammenhängenden) Abschnitts „Die Wilden Fussballkerle und der DFB“ sowie die Hinzufügung von acht Einzelillustrationen (wovon zwei identisch sind) jeweils an das Ende einer Seite, ohne dass die Illustrationen speziell zum vorherigen Text passen oder Bezug nehmen würden, ist so profan, dass darin eine nennenswerte geistige individuelle Leistung des Klägers – sofern überhaupt er es war, der die Auswahl und Platzierung der Illustrationen vorgenommen hat – nicht gesehen werden kann.

Selbst wenn man im übrigen dem Konzept gemäß Anlage A 3 urheberrechtlichen Schutz zubilligen würde, ist eine Verletzung mittels einwilligungspflichtiger Bearbeitung gerade dieses Konzepts durch die als Verletzung angegriffenen Ausführungsformen nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

I. 5. b. B. 3. Darüber hinaus kann zwar auch die konkrete, schriftlich ausformulierte Ausgestaltung einzelner Ideen in einem Konzept schutzfähig sein, falls sie zumindest skizzenhaft dargestellt sind. Zu berücksichtigen ist aber im streitgegenständlichen Fall, dass genau die konkrete Ausgestaltung der im genannten Konzept enthaltenen Ideen überwiegend nicht aus der Feder des Klägers, sondern des Beklagten stammen, welcher unstreitig die Texte zum Charakterkonzept (K 28) und (ohne Einleitung) das Exposé zum Film (K 39) geschrieben hat. Auf eine Verletzung der gerade genannten Werke bzw. der darin enthaltenen Ideen kann sich also der Kläger nicht berufen.

Wer dagegen das Kurzkonzept für die Fußballkinderserie (K 9) geschrieben hat, ist zwischen den Parteien streitig, während der Kläger die Autorenschaft für das Konzept einer Folge der geplanten TV-Serie (K 95) nicht explizit behauptet hat. Eine Beweisaufnahme hinsichtlich der Urheberschaft konnte aber unterbleiben, da schon eine konkrete Verletzung durch die im Klageantrag genannten Verletzungsformen nicht dargetan und auch nicht ersichtlich ist.

Das einzige nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers gemeinsam verfasste Werk ist das Vermarktungskonzept (K 97), welches jedoch nicht urheberrechtlich schutzfähig ist, weil es nur herkömmliche, naheliegende und vage Ideen für die Verwertung von Werken der „Wilden Kerle“ beinhaltet, etwa das Schaffen von Hörbüchern, Computerspielen und Merchandising-Produkten, die Herstellung einer Website und die Durchführung von Aktionen wie ein Fußballturnier oder die Zusammenarbeit mit dem DFB. Im übrigen käme auch hier eine Verletzung aufgrund der Vagheit der im Marketingkonzept enthaltenen Ideen durch die vom Kläger in seinem Antrag genannten Verletzungsformen nicht in Betracht.

Eine (Allein-)Urheberschaft kommt dem Kläger somit lediglich für die Illustrationen zu; dass eine entsprechende Verletzung durch den Beklagten nicht vorliegt, wurde bereits ausgeführt.

I. 5. c. Ansprüche wegen Wettbewerbsverletzung und Verletzung der Treuepflicht als BGB-Gesellschafter bestehen ebenfalls nicht. Auf die hinsichtlich der Klageanträge Ziffer 1. a) und 1. b) gemachten dahingehenden Ausführungen wird Bezug genommen.

I. 6. Der geltend gemachte urheberrechtliche Unterlassungsanspruch gemäß Ziffer 1. f) hinsichtlich des vom Kläger gestalteten Logos „Die Wilden Kerle“ ist unbegründet.

I. 6. a. Unter Zugrundelegung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze hinsichtlich des Vorliegens einer einwilligungspflichtigen Bearbeitung (§ 23 S. 1 UrhG) oder aber einer freien Benutzung gem. § 24 Abs. 1 UrhG (s.o. Ziffer B.I. 1. b. aa. (2), (3)) liegt eine Urheberrechtsverletzung fern: Der Vergleich zwischen dem klägerischen Logo (seine urheberrechtliche Schutzfähigkeit unterstellt) und den beiden angegriffenen Verletzungsformen ergibt ohne weiteres, dass keinerlei eigenschöpferischen Züge des älteren Werks übernommen wurden:

Als prägende Merkmale des Logos des Klägers kommen vornehmlich der von ihm sog. „Wuschel“ (also der zottelige Kopf mit einem von den Haaren verdeckten Auge sowie einem zähnefletschenden Lachen) sowie die Schrifttype und ihre Gestaltung in Betracht. Keines dieser Merkmale wurde bei den neuen Logos übernommen, nachdem der „Wuschel“ fehlt und eine andere Schrifttype verwandt wurde, deren Buchstaben zudem ausgefüllt und nicht lediglich als Kontur ausgestaltet sind. Weiterhin wurden die Buchstabenfolge „DWK“ und die Zahl „4“ bzw. „5“ mit plakettenartiger Umrandung neu aufgenommen. Zusammengefasst erscheint es passender, schon nicht von einer „Benutzung“ des alten Logos, sondern schlichtweg von „anderen“ Logos zu sprechen.

I. 6. b. Es kann daher dahinstehen, ob das klägerische Logo als Werk der angewandten Kunst tatsächlich gem. § 2 Abs. 2 UrhG die notwendige Gestaltungshöhe erreicht und ob der Beklagte nicht passivlegitimiert ist, weil er die angegriffenen Logos weder erstellt habe noch habe erstellen lassen.

I. 7. Einzig die begehrte Unterlassung einer Neuauflage der Buchreihe ohne die Illustrationen des Klägers bzw. mit Illustrationen eines anderen Zeichners gemäß Klageantrag Ziffer 1. g) ist begründet.

I. 7. a. Bei den Illustrationen und Texten der einzelnen Bände 1 – 13 der Buchreihe „Die Wilden Fußball Kerle“ handelt es sich um verbundene Werke i.S.v. § 9 UrhG (s.o. Ziffer B.I. 3. a.), so dass ausweislich des Gesetzeswortlauts der Urheber des einen Werks vom Urheber des anderen Werks die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen kann. In der Neuauflage der bereits erschienenen Bände ist eine solche Verwertung bzw. Änderung zu sehen, für die eine Einwilligung des Klägers unstreitig fehlt.

I. 7. b. Der Kläger hat auch nicht durch Abschluss der sog. „Briefvereinbarung“ und dort in Ziffer 7.2 auf sein Einwilligungsrecht verzichtet. Es kann daher offen bleiben, ob diese Briefvereinbarung mangels Erklärungsbewusstseins bzw. Rechtsbindungswillens des Klägers überhaupt wirksam zustande gekommen ist.

I. 7. b. A. Aufgrund der potentiell weitreichenden Folgen für den Handelnden setzt ein einseitiger Verzicht auf die Geltendmachung eines Rechts – vergleichbar mit einem Erlass i.S.v. § 397 Abs. 1 BGB – einen unmissverständlichen rechtsgeschäftlichen Willen voraus, der nicht zu vermuten, sondern im Zweifel gem. §§ 133, 157 BGB eng auszulegen ist (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 67. Aufl., § 397 Rn. 4).

I. 7. b. B. Ein solcher Verzicht kann in dem Satz „Ferner wird klargestellt, dass die Verlagsrechte an der Kinderbuchreihe ‚Die Wilden Fußballkerle‘ ausschließlich bei Herrn M. liegen und insoweit keine Rechtseinräumungen erfolgen bzw. Genehmigungen erteilt werden“ nicht gesehen werden. Hiergegen spricht bereits der Wortlaut dieser Klausel, die weder einen konkreten Anwendungsfall wie die Neuauflage der Buchreihe nennt, noch ausdrücklich von einem „Verzicht“, sondern nur von einer „Klarstellung“ hinsichtlich der Verlagsrechte redet. Ebenso möglich ist es daher, dass durch diese Vereinbarung tatsächlich nur klargestellt wurde, dass der Beklagte an seinen Verlagsrechten Dritten – vor allem der d.m. GmbH – keine Rechte einräumt. Würde man in der genannten Klarstellung einen Verzicht des Klägers sehen, wäre es auch nicht recht nachvollziehbar, warum die Parteien (worauf der Kläger zurecht hinweist) zeitlich nachfolgend für Band 13 der Buchreihe mit dem B. Verlag jeweils getrennte Verlagsverträge abgeschlossen haben.

I. 7. c. Die für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch notwendige Erstbegehungsgefahr ist aufgrund des unstreitig bereits erfolgten Vertragsschlusses zwischen dem Beklagten und dem Illustrator M.M. über die Illustration einer Neuauflage der Bände 1 – 13 gegeben.

II. Dem Kläger stehen schließlich die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft (Klageantrag Ziffer 2.), Feststellung der Schadensersatzpflicht (Klageantrag Ziffer 3.), angemessene Entschädigung (Klageantrag Ziffer 4.) und Veröffentlichung (Klageantrag Ziffer 5.) nicht zu.

II. 1. Wie unter Ziffer B.I. festgestellt, hat der Kläger – bis auf den Klageantrag hinsichtlich der geplanten Neuauflage der Buchreihe – mangels Rechts- bzw. Pflichtverletzungen keine Unterlassungsansprüche. In der Konsequenz sind auch nicht Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche gegeben, die durch Auskunftsansprüche gegen den Beklagten vorbereitet werden könnten. Der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht bezüglich des erfolgreichen Unterlassungsantrag in Ziffer 1. g) ist unzulässig (s.o. Ziffer A. II.), während der dahingehende Auskunftsantrag mangels Schadens unbegründet ist.

II. 2. Dass der Kläger gem. § 103 UrhG ein berechtigtes Interesse an einer öffentlichen Bekanntmachung des Urteils (soweit er obsiegt) hat, hat er nicht dargelegt. Ein solches berechtigtes Interesse ist hier auch nicht ersichtlich.

II. 2. a. Bei seiner Entscheidung, die das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen trifft, hat es die durch die Veröffentlichung bzw. Nichtveröffentlichung entstehenden Vorteile der einen und Nachteile der anderen Partei abzuwägen; die Bekanntmachung des Urteils muss notwendig, geeignet und angemessen sein, um den beeinträchtigenden Eindruck in der Öffentlichkeit zu korrigieren, wobei es ebenso auf die Schwere der Beeinträchtigung ankommt wie auf das Ausmaß, in dem die Öffentlichkeit von ihr Kenntnis genommen hat, und auf die Zumutbarkeit der Veröffentlichung für den Verletzer (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, a.a.O., § 103 Rn. 7; LG München I GRUR 1989, 503, 504 – BMW-Motor).

II. 2. b. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Öffentlichkeit von den Plänen des Beklagten, die Buchreihe der „Wilden Kerle“, Band 1 – 13, ohne den Kläger als Illustrator neu aufzulegen, – wenn überhaupt – in einem Ausmaß erfahren hätte, dass als Korrektiv ihre Inkenntnissetzung vom obsiegenden Teil des Urteils mittels Zeitungsveröffentlichung geboten wäre.

C.

Die zulässige Widerklage ist begründet. Der Beklagte hat hinsichtlich der vom Kläger eingeräumten Äußerung gegenüber dem B. Verlag, er sei Miturheber der Buchreihe „Die Wilden Fußballkerle“, Band 1 bis 13, gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 8 UWG bzw. gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 824 Abs. 1 BGB einen Unterlassungs- sowie gem. § 9 Satz 1 UWG i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 8 UWG bzw. gem. § 824 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch, für dessen Berechnung der Beklagte gem. § 242 BGB Anspruch auf die beantragte Auskunft hat.

I. Die Tatsachenbehauptung des Klägers, er sei Miturheber der Buchreihe, ist unwahr (vgl. oben Ziffer B.I. 3. a.). Sie hat für den verständigen Empfänger – wie den Geschäftsführer des B. Verlags – zugleich den Aussagegehalt, der Beklagte sei nicht Alleinurheber an den Texten.

Dass der Kläger die Einschränkung machte, zwischen den Parteien bestehe über diese Frage Streit und ein entsprechendes Gerichtsverfahren sei anhängig, kann ihn nicht entlasten: Hierdurch erfolgte jedenfalls keine Einschränkung hinsichtlich der Tatsachenbehauptung selbst, d.h. diese hielt er aufrecht.

II. Die Behauptung des Klägers hatte zur Konsequenz, dass der B. Verlag von der ursprünglich beabsichtigten Herausgabe eines Schülerkalenders aufgrund der Texte des Beklagten ohne Beteiligung des Klägers als Illustrator absah, was finanzielle Schäden für den Beklagten verursachte; sie war damit geeignet, den Kredit des Beklagten i.S.v. § 4 Nr. 8 UWG, § 824 Abs. 1 BGB zu gefährden.

D.

I. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Eine gesamte Kostenauferlegung zulasten des Klägers gem. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kam nicht in Betracht, da der Umfang des Teilunterliegens des Beklagten zur Überschreitung einer Gebührenstufe für die Gerichtskosten führt und damit die Voraussetzung, dass „keine besondere Kosten veranlasst wurden“, nicht gegeben ist.

II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung orientiert sich dabei in Bezug auf die stattgegebenen Unterlassungs- und Auskunftsansprüche an dem jeweiligen Sicherungsinteresse hinsichtlich etwaiger Vollstreckungsschäden i.S.v. § 717 Abs. 2 ZPO.

III. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 45 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 5 ZPO.

III. 1. Entsprechend den Angaben des Klägers, die keinen Bedenken begegnen, entfielen dabei auf den Unterlassungsanspruch in Ziffer 1. a) und b) jeweils € 150 000,00, in Ziffer 1. c), d) und g) jeweils € 100 000,00 sowie in Ziffer 1. e) und f) jeweils € 50 000,00. Der Streitwert des Auskunftsanspruchs in Ziffer 2. wurde mit € 50 000,00, des Schadensersatzfeststellungsanspruchs in Ziffer 3. mit € 240 000,00, des Entschädigungsanspruchs in Ziffer 4. mit € 10 000,00 sowie des Veröffentlichungsanspruchs in Ziffer 5. mit € 10 000,00 angesetzt. Insgesamt ergibt sich somit zunächst ein Klagestreitwert i.H.v. € 1 010 000,00.

Auf den Widerklageantrag in Ziffer 1. entfielen entsprechend den Angaben des Beklagten, die ebenfalls keinen Bedenken begegnen, € 25 000,00, auf die beiden zurückgenommenen Widerklageanträge (= ehemalige Anträge Ziffer 1. b. aa. und bb.) insgesamt € 25 000,00. Der Streitwert des Widerklageantrags in Ziffer 2. (Schadensersatzfeststellung) betrug vor der Teilklagerücknahme € 20 000,00, nach dieser € 10 000,00. Der Streitwert des Widerklageantrags in Ziffer 3. (Auskunft) wurde vor der Teilklagerücknahme mit € 5 000,00, nach dieser mit € 2 500,00 angesetzt. Insgesamt beträgt damit der Widerklagestreitwert vor Teilklagerücknahme € 75 000,00, danach € 37 500,00.

III. 2. In diesem Zusammenhang war jedoch in Befolgung der Entscheidung BGH GRUR 2001, 755 ff. – Telefonkarte zusätzlich zu berücksichtigen, dass sich der Kläger neben urheberrechtlichen Ansprüchen auch auf Ansprüche aus Vertrag wegen Treuepflichtverletzung des Beklagten als BGB-Gesellschafter berufen hat; letztere bildeten angesichts des insoweit unterschiedlichen Lebenssachverhalts einen eigenen Streitgegenstand, was sich somit bei den Klageanträgen in den Ziffern 1. a) bis f) sowie 2. und 3. um insgesamt € 890 000,00 (s.o. Ziff. D. III. 1.) streitwerterhöhend auswirkte.

Ohne Auswirkung auf den Streitwert blieb dagegen die Geltendmachung von Ansprüchen wegen unlauteren Wettbewerbs, da sich insofern der Lebenssachverhalt nicht von demjenigen unterscheidet, der den geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüchen zugrunde liegt.

BESCHLUSS:Der Streitwert des Verfahrens wird bis zum 29.10.2008 auf € 1.975.000,00, für die Zeit danach auf € 1.937.500,00 festgesetzt.

(Unterschrift)