Leitsätzliches
Die Darstellung eines urheberrechtlich geschützten Werkes als Vorschaubild in der Trefferliste einer Suchmaschine oder einer Personensuche bei "Yasni" stellt eine öffentliche Zugänglichmachung des Werks im Sinne des § 19a UrhG dar. Dies ist jedoch nur dann rechtswidrig, wenn keine Einwilligung vorliegt. Wie im Falle einer Suchmaschine, liegt bei yasni eine Einwilligung vor. Der Betreiber einer Suchmaschine kann als Einverständnis werten, dass Fotos eines Rechteinhabers in dem bei der Bildersuche üblichen Umfang genutzt werden dürfen, wenn der Rechteinhaber den Inhalt seiner Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich macht und nicht von bestehenden technischen Möglichkeiten Gebrauch macht, um die Fotos von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen. Ein Widerruf durch eine ausdrückliche Angabe im Impressum genügt nicht, um eine Einwilligung auszuschließen.LANDGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Entscheidung vom 14. April 2011
Aktenzeichen: 310 O 201/10
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
wegen ...
erkennt das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 10 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ..., dem Richter am Landegricht ... und der Richterin am Landgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 17.2.2011 für Recht:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, die eine Internetsuchmaschine betreibt, es zu unterlassen, bestimmte Fotos als sogenannte Vorschaubilder im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
Die Klägerin betreibt im Internet das Online-Magazin welches Beiträge aus dem Bereich der klassischen Musik bietet. Unter anderem publiziert ein M unter dem Pseudonym „ “ Beiträge auf dieser Seite, die mit Fotos illustriert sind. Im Impressum der Internetseite wird unter der Überschrift „Lizenzierung/Indexierung von Inhalten“ unter anderem mitgeteilt, dass sich die Klägerin das Recht vorbehalte, „automatisierte Softwareprogramme (sog. Spider oder Bots) von der Indexierung der Inhalte auszuschließen und zu blockieren.“ Ausdrücklich verboten sei die Indexierung und Nutzung von Inhalten durch sog. „Personensuchmaschinen“ wie insbesondere auch durch . Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlage K1 verwiesen. Inwieweit die Internetseite der Klägerin dementsprechend so programmiert ist, dass ein Zugriff von -Programmen bestimmter Suchmaschinen, welche die Klägerin ablehnt, auf die Inhalte der Internetseite gesperrt ist, ist streitig. Jedenfalls ist den -Programmen des Suchdienstes ein Zugriff auf die Inhalte der Internetseite möglich, was von der Klägerin auch erwünscht ist. Die Beklagte betreibt unter der Bezeichnung “ eine Personen-Suchmaschine im Internet. Sie ermöglicht es den Nutzern, Informationen über gesuchte Personen im Internet aufzufinden. Werden zu einer gesuchten Person auch Fotos gefunden, so werden diese unter einer entsprechenden Rubrik als kleinformatige Vorschaubilder angezeigt. Diese Vorschaubilder enthalten einen Link zu der URL, unter der das jeweilige Bild in das Internet gestellt wurde. Der Dienst der Beklagten betreibt jedoch selbst keine sog. -Programme, die Einzelseiten im Internet nach Inhalten durchsuchen und diese indexieren. Die Suchmaschine der Beklagten durchsucht vielmehr nur bereits indexierte Ergebnisse anderer Suchmaschinen wie etwa Diese Daten werden von der Beklagten auch nicht gespeichert oder technisch vorgehalten.
Im Dezember 2009 stellte die Klägerin fest, dass bei Eingabe des Namens „M “ in die Suchmaschine der Beklagten im Suchergebnis 10 Fotos als Vorschaubilder angezeigt wurden, von denen die Klägerin meinte, dass sie die exklusiven Nutzungsrechte daran habe. Bei einem Anklicken der Bilder wurde der Nutzer per Hyperlink auf die Internetseite geleitet, auf der das Foto enthalten ist. Die Klägerin sah sich in ihren Rechten an den Fotos als verletzt an und verlangte mit Schreiben vom 18.12.2009 von der Beklagten die Unterlassung, die Fotos in ihrem Internetangebot zu nutzen sowie die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung (Anlage K2). Die Beklagte sperrte daraufhin die Abrufbarkeit der Links bzw. URLs zu den beanstandeten Bildern auf ihrer Seite. Mit Schreiben vom 21.12.2009 lehnte sie jedoch die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung ab (Anlage K3). Bei einer erneuten Eingabe des Suchbegriffs „ “ im Frühjahr 2010 stellte die Klägerin fest, dass Fotos als Vorschaubilder auf der Seite der Beklagten angezeigt wurden (Sceenshot, Anlage K5), von denen sie ebenfalls meinte, daran die exklusiven Nutzungsrechte zu haben. Dabei war lediglich ein Foto, nämlich das Foto Nr. 5 der Anlage K4, bereits Gegenstand der Abmahnung aus dem Dezember 2009. Dieses Bild war von der Klägerin kopiert und in anderem Zusammenhang erneut ins Internet gestellt worden, so dass es unter einem neuen Speicherplatz abrufbar war. Streitig ist, ob die Bilddateien identisch waren. Die weiteren Bilder waren nicht Gegenstand der Abmahnung. Die Klägerin stellte ferner fest, dass bei Eingabe des Suchbegriffs „M “ ein Portrait-Foto der Sängerin angezeigt wurde, von dem sie meinte, alleinige Inhaberin der Rechte daran zu sein (Anlage K7). Auch dieses Bild war nicht Gegenstand des Abmahnungsschreibens. Eine weitere Abmahnung sprach die Klägerin vor Erhebung der vorliegenden Unterlassungsklage gegenüber der Beklagten nicht aus.
Die Klägerin behauptet, die streitgegenständlichen vier Fotos habe ihr Mitarbeiter M aufgenommen. Er habe der Klägerin die Nutzungsrechte daran exklusiv übertragen. Bei der Anzeige der Bilder als Vorschaubilder auf der Internetseite der Beklagten handele es sich um ein öffentliches Zugänglichmachen. Die verkleinerte Darstellung der Fotos als sogenannte Thumbnails sei lediglich eine unfreie Bearbeitung gem. § 23 UrhG.
Die öffentliche Zugänglichmachung sei rechtswidrig. Die Klägerin habe einer Nutzung durch die Beklagte ausdrücklich auf ihrer Internetseite und auch mit der Abmahnung widersprochen. Der Suchdienst der Beklagten sei auch nicht mit einer Suchmaschine wie zu vergleichen, da der Dienst der Beklagten keine sog. Programme betreibe, die Einzelseiten im Internet nach Inhalten durchsuchen. Es handele sich bei dem Dienst der Beklagten bestenfalls um eine „Zweitverwertung“ von Informationen, die Suchmaschinen wie bereits aufgefunden haben. Die Grundsätze des Urteils „Vorschaubilder“ des BGH seien auf den Dienst der Beklagten nicht anwendbar.
Die Beklagte mache sich die in der Vorschau angezeigten Fotos zu Eigen, indem sie die Bilder in optisch ansprechender Weise arrangiere und damit die Attraktivität des Suchdienstes steigere. Die Beklagte habe durch die Bereitstellung der Suchroutine aktiv gehandelt und die konkreten Ergebnisse aktiv zur Verfügung gestellt und sich so die Inhalte zu Eigen gemacht. Das Löschen nur der speziellen Links bzw. der URL zu den in der Abmahnung beanstandeten Bildern sei nicht ausreichend. Die Beklagte müsse vielmehr dafür sorgen, dass das beanstandete Foto auch künftig nicht über ihre Seite angezeigt werde.
Die einzige Möglichkeit, die Beklagte von einer Anzeige der Inhalte der Internetseite der Klägerin auszuschließen, sei, alle Suchmaschinen von einem Zugriff auf die Inhalte abzuhalten. Das sei der Klägerin aber nicht zuzumuten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen,
unbefugt die aus der Anlage zu diesem Urteil ersichtlichen Aufnahmen mit den Nummern 1), 2), 3) und 5) auf den unter „www .de“ abrufbaren Seiten im Internet öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet eine Urheberschaft des Herrn B sowie die Einräumung exklusiver Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Fotos zugunsten der Klägerin mit Nichtwissen. Es liege auch kein rechtswidriger Eingriff in Rechte der Klägerin vor. Nach den auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Grundsätzen des Urteils „Vorschaubilder“ des BGH habe sich die Klägerin durch schlichte Einwilligung mit der Zugänglichmachung der Fotos über die Bildervorschau der Beklagten einverstanden erklärt, da sie nicht von technischen Möglichkeiten des Ausschlusses von Suchmaschinen Gebrauch gemacht habe. Die Klägerin habe diese konkludente Einwilligung auch nicht widerrufen. Erforderlich sei dafür ein gegenläufiges Verhalten, also die Vornahme von Sicherungen. Entsprechende Sicherungen habe die Klägerin nicht vorgenommen. Die Erklärung der Klägerin im Impressum sei nicht ausreichend.
Die Beklagte wäre für eine Rechtsverletzung auch nicht verantwortlich. Die Beklagte halte die gelieferten Vorschaubilder technisch nicht vor. Die Beklagte prüfe weder die ausgegebenen Suchergebnisse, noch die Inhalte verlinkter Internetseiten. Sie habe keine Kenntnis von den Inhalten und übe keine Kontrolle aus. Die Suchmaschine der Beklagten durchsuche die von anderen Suchmaschinen und weiteren Portalen indexierten Informationen. Wird ein Bild über eine andere Suchmaschine bezogen, so werde das in der Vorschau der Beklagten auch angezeigt.
Die Beklagte habe auch nicht verhindern müssen, dass das eine Bild, welches Gegenstand der Abmahnung vom 18.12.2009 war und das von der Klägerin später noch unter einer anderen URL ins Internet gestellt wurde, erneut in der Bildervorschau angezeigt wurde. Sie habe die Abrufbarkeit der URLs mit den beanstandeten Bildern umgehend nach Zugang der Abmahnung gesperrt, soweit sich die URLs anhand der Abmahnung ermitteln ließen. Die Abmahnung habe ohnehin nicht den daran zu stellenden Anforderungen genügt. Die Beklagte habe nicht nachforschen müssen, ob die beanstandeten Bilder auch noch über andere URLs aufgerufen werden können. Auch die Anzeige der erstmals mit der Klage beanstandeten Bilder habe die Beklagte umgehend nach Klagezustellung gesperrt.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.2.2011 (Bl. 61 ff.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Ein Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Fotos aus § 97 I UrhG besteht nicht.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin Inhaberin der exklusiven Nutzungsrechte hinsichtlich der streitgegenständlichen Fotos ist, welche jedenfalls als Lichtbilder gem. § 72 UrhG urheberrechtlich geschützt sind. Zwar stellt die Darstellung eines Werks als Vorschaubild in der Trefferliste einer Suchmaschine eine öffentliche Zugänglichmachung des Werks im Sinne des § 19a UrhG dar (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.2010, Az.: I ZR 69/08, MMR 2010, 475 – „Vorschaubilder“). Dieses war vorliegend jedoch nicht rechtswidrig. Nach der genannten Entscheidung „Vorschaubilder“ des BGH kann es der Betreiber einer Suchmaschine als Einverständnis werten, dass Fotos eines Rechteinhabers in dem bei der Bildersuche üblichen Umfang genutzt werden dürfen, wenn der Rechteinhaber den Inhalt seiner Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich macht und nicht von bestehenden technischen Möglichkeiten Gebrauch macht, um die Fotos von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen. Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen (vgl. BGH, aaO, Rz 36). Die Voraussetzungen für die Annahme eines solchen Einverständnisses der Klägerin sind vorliegend gegeben. Die Klägerin trifft jedenfalls keine Maßnahmen gegen ein Durchsuchen und Indexieren der Inhalte ihrer Internetseite durch - Programme ihr genehmer Suchmaschinen. Das Auffinden der Inhalte ihrer Internetseite durch den Suchdienst ist seitens der Klägerin vielmehr erwünscht.
Die Klägerin hat ihre Einwilligung auch nicht wirksam gegenüber der Beklagten widerrufen. Die Abmahnung (Anlage K2) und der Hinweis auf das Impressum der Klägerin, in dem einer Nutzung durch die Beklagte ausdrücklich widersprochen wird, stellen nach der genannten Entscheidung des BGH keinen wirksamen Widerruf der Einwilligung dar. Es bedürfte dazu der Vornahme entsprechender Sicherungen gegen das Auffinden der eingestellten Bilder durch Bildersuchmaschinen. Diese hat die Klägerin nicht vorgenommen. Solange solche Sicherungen nicht vorgenommen werden, ist die gegenteilige Verwahrung gegenüber einem einzelnen Suchmaschinenbetreiber auch unter dem Gesichtspunkt einer protestatio facto contrario unbeachtlich (vgl. BGH, aaO, Rz 37).
Die Entscheidung „Bildervorschau“ des BGH ist auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Eine Unterscheidung zwischen Suchmaschinen, die eine eigene Indexierung der Inhalte des Internets betreiben und solchen, die lediglich auf durch andere Suchmaschinen gefundene Ergebnisse zurückgreifen, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen. Vielmehr gelten die Grundsätze der Entscheidung erst recht für die letztgenannten Suchdienste. Denn ihre Tätigkeit bleibt hinter der Tätigkeit derjenigen Suchdienste, die das Internet selbst durchsuchen, gerade zurück. Da die Klägerin vorträgt, dass sie durch technische Maßnahmen verhindere, dass Programme unerwünschter Suchdienste Zugang zu den Inhalten ihrer Internetseite erhalten, greift der Suchdienst der Beklagten somit nach dem Vortrag der Klägerin sogar nur auf Ergebnisse von Suchdiensten zurück, welche die Klägerin selbst akzeptiert. Wenn aber diese Suchmaschinen nach den Grundsätzen der genannten BGH Entscheidung rechtmäßig die zu einer Suchanfrage aufgefundenen Fotos in ihrer Bildervorschau anzeigen, dann muss das für den Suchdienst der Beklagten ebenfalls gelten. Zwar führt dies in der Tat zu dem Ergebnis, dass sich Betreiber von Internetseiten entscheiden müssen, ob sie ihre Inhalte gegen Suchmaschinen insgesamt abschirmen, wenn sie eine Anzeige durch Suchdienste verhindern wollen, die wie derjenige der Beklagten funktionieren. Diese Einschränkung ist jedoch nach den Grundsätzen der Entscheidung „Vorschaubilder“ hinzunehmen. Sie rechtfertigt nach Ansicht des Gerichts auch keine Abweichung von diesen Grundsätzen.
Selbst wenn die öffentliche Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Fotos als Vorschaubilder durch die Beklagte als rechtswidrig anzusehen wäre, so wäre die Beklagte hierfür weder als Täterin, noch als Störerin verantwortlich.
Täter der Rechtsverletzung ist, wer die Rechtsverletzung begeht, sofern zwischen dem Verhalten und der Rechtsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Das in § 19a UrhG geregelte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung bezieht sich auf die Bereithaltung eines Werkes zum Abruf durch Mitglieder der Öffentlichkeit von Orten und Zeiten ihrer Wahl. Ein täterschaftliches öffentliches Zugänglichmachen setzt daher nur voraus, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2009, Az.: I ZR 216/06 - Internet-Videorecorder, GRUR 2009, 845/847 Tz 27 ; BGH, Urt. v. 29.4.2010, Az.: I ZR 69/08 - Vorschaubilder, MMR 2010, 475/476, Tz 20 ). Speichert der Betreiber einer Suchmaschine die Vorschaubilder auf seinen Servern und hält diese somit unabhängig von der ursprünglichen Quelle vor, so erfüllt der Betreiber der Suchmaschine nach der Rechtsprechung des BGH den Tatbestand des § 19a UrhG durch eine eigene Nutzungshandlung. Suchen die programme der Suchmaschine die in das Internet eingestellten Bilder auf und werden diese als Vorschaubilder auf den Servern des Suchmaschinenbetreibers gespeichert, so übt der Suchmaschinenbetreiber die Kontrolle über die Bereithaltung der Werke aus. Denn die Nutzungshandlung des § 19a UrhG liegt in dem Zugänglichmachen, welches der Suchmaschinenbetreiber im Falle der Speicherung der Vorschaubilder auf eigenen Rechnern und Abruf von dort kontrolliert (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.2010, Az.: I ZR 69/08- Vorschaubilder, ). Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Beklagten nicht vor. Es ist als unstreitig anzusehen, dass die zu einer Suchanfrage angezeigten Vorschaubilder von der Beklagten nicht auf eigenen Servern gespeichert waren oder technisch vorgehalten wurden. Dies hat die Beklagte bereits in der Klageerwiderung (S. 2) vorgetragen, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte. Das erstmalige Bestreiten dieses Vortrags durch die Klägerin in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.3.2010 ist nach § 296a ZPO verspätet. Das bloße Bestreiten ist ohnehin unerheblich, da die Klägerin für eine Täterschaft der Beklagten darlegungspflichtig wäre. Die hier streitgegenständlichen Bilder stammten vielmehr deutlich erkennbar aus dem -Bestand. Da die Bilder somit nicht auf Servern in der Zugriffssphäre der Beklagten für eine etwaige Suchanfrage vorgehalten wurden, übte die Beklagte keine Kontrolle über die Bereithaltung der Vorschaubilder aus.
Die Beklagte macht sich die über ihre Internetseite zu einer Suchanfrage angezeigten Suchergebnisse auch nicht zu Eigen. Der Betreiber einer Internetseite haftet für eigene Inhalte seiner Internetseite. Eigene Inhalte sind nicht nur selbst geschaffene Inhalte, sondern auch solche, die sich der Anbieter zu Eigen gemacht hat. Macht sich der Betreiber einer Internetseite, in die für die Öffentlichkeit bestimmte Inhalte Dritter eingestellt sind, diese Inhalte zu Eigen, so haftet er auch für diese Inhalte nach allgemeinen Vorschriften als Täter (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2004, Az.: I ZR 304/01 - Internet-Versteigerung, GRUR 2004, 860/862). Maßgeblich dafür, ob ein zu Eigen machen vorliegt, ist eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.2009, Az.: I ZR 166/07 - marionskochbuch, GRUR 2010, 616/618 Tz 23). Als Indiz für ein zu Eigen machen sah es der BGH etwa an, wenn der Betreiber der Internetseite die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft oder er sich Nutzungsrechte an den fremden Inhalten einräumen lässt. Vergleichbare Umstände für ein zu Eigen machen sind vorliegend nicht gegeben. Vielmehr werden die Bilder in der Vorschau der Beklagten sämtlich mit einen deutlichen Hinweis auf die Suchmaschine als Herkunftsort ausgegeben. Dies geschah durch eine entsprechende Bildunterschrift (Anlagen K2, K5, K7) oder durch Einblendung des Buchstabens „g“ aus dem bekannten Schriftzug der Firma „ (Anlage K6).
Die Voraussetzungen einer Haftung als Störerin sind ebenfalls nicht gegeben. Zwar hätte die Beklagte willentlich und adäquat kausal zu einer etwaigen Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung der Klägerin an den streitgegenständlichen Fotos beigetragen. Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten voraus. Eine Haftung als Störer kommt daher insbesondere in Betracht, wenn der Betreiber der Internetseite auf eine für ihn ohne weiteres erkennbare Rechtsverletzung nicht reagiert. Es ist jedoch nicht vorgetragen und nicht ersichtlich, dass die Beklagte bereits vor Zugang der Abmahnung Kenntnis von den durch die Klägerin behaupteten konkreten Rechtsverletzungen hatte. Hat der Betreiber hingegen keine Kenntnis von der Rechtsverletzung, so kommt eine Störerhaftung nur in Betracht, wenn er auf die Rechtsverletzung konkret hingewiesen wurde und nach dieser Information den rechtsverletzenden Inhalt nicht unverzüglich von seinen Servern löscht oder diesen zwar löscht, aber sodann keine zumutbaren Maßnahmen ergreift, um derartige Rechtsverletzungen künftig zu verhindern (vgl. nur BGH, Urt. v. 11.3.2004, Az.: I ZR 304/01 - Internet-Versteigerung, GRUR 2004, 860).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte hat nach Zugang der Abmahnung die Anzeige der beanstandeten Fotos gesperrt, soweit dies nach dem Inhalt der Abmahnung möglich war. Die Klägerin hat die mit der Abmahnung (Anlage K2) beanstandeten Bilder lediglich mit einem beigefügten Screenshot und der Angabe der Suchworte „ “ individualisiert. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass sie diese Suchworte eingegeben und sodann den Zugriff auf die Links der dazu angezeigten Bilder gesperrt habe. Die Beklagte ist damit ihren Pflichten ausreichend nachgekommen.
Die Beklagte hat auch keine ihr obliegenden Prüfungspflichten zur Verhinderung künftiger Rechtsverletzungen missachtet. Hinsichtlich der drei streitgegenständlichen Bilder, die nicht Gegenstand der Abmahnung waren, scheidet ein Verstoß gegen Prüfungspflichten mangels vorheriger Kenntnis der Beklagten von vornherein aus. Die Beklagte musste im Übrigen nicht verhindern, dass das eine Bild, welches bereits Gegenstand der Abmahnung war, auch nach Zugang der Abmahnung noch auf der Seite der Beklagten angezeigt wurde. Insoweit ist unstreitig, dass dieses Bild zwischenzeitlich von der Klägerin noch in einem anderen Zusammenhang ins Internet gestellt worden war und insofern über eine neue URL abrufbar war. Die Beklagte musste keine Maßnahmen zur Verhinderung einer erneuten Anzeige des beanstandeten Fotos aufgrund solcher Vorgänge treffen.
Die Maßnahmen, die zu treffen sind, um gleichartige Rechtsverletzungen künftig zu verhindern, können nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bestimmt werden. Dabei sind einerseits die Gefährlichkeit des Dienstes der Beklagten im Hinblick auf Urheberrechtsverletzungen und andererseits die Nützlichkeit ihres Angebots für die Allgemeinheit zu berücksichtigen. Insoweit ist zu beachten, dass Suchmaschinen im Gegensatz etwa zu Sharehosting-Anbietern die Begehung von Urheberrechtsverletzungen durch Dritte nicht begünstigen oder erleichtern. Ihre Rolle ist insoweit vielmehr neutral. Demgegenüber ermöglichen erst Suchmaschinen eine umfassende Nutzung des Internets und erfüllen so eine für die Allgemeinheit nützliche Funktion. Dabei ist nicht zwischen einzelnen Suchmaschinenbetreibern zu unterscheiden. Auch der Entscheidung Vorschaubilder des BGH ist eine Privilegierung nur des Marktführers nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht angemessen, über die Sperrung konkret erkennbarer URLs zu beanstandeten Fotos hinaus eine weitergehende Suche nach identischen Bildern in den Ergebnisvorschauen der Beklagten zu fordern. Damit scheidet auch eine Haftung als Störerin aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 12.000 Eur festgesetzt.
(Unterschriften)