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LG Köln, Urteil vom 7. November 2002, AZ.: 31 O 492/02 - "Super-Frühlings-Aktion"

Leitsätzliches

Noch (Stand: 28.07.2003) sind Sonderveranstaltungen außerhalb des Sommer- und Winterschlussverkaufs oder von Geschäftsjubiläen unzulässig, um den Kunden vor allzu hohem Kaufanreiz zu bewahren. Auch Rabattaktionen können Sonderveranstaltungen sein, wenn - wie hier - mehrere Rabatte gleichzeitig kurzfristig einer unbestimmten Anzahl von Personen angekündigt werden und nur für einen begrenzten Zeitraum von 2,5 Tagen gelten.

LANDGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 31 O 492/02

Entscheidung vom 7. November 2002

 

In dem Rechtsstreit

 

 

hat die 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln

auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2002 durch ...

 

für Recht erkannt:

 

1. Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verurteilt, es zu unterlassen, in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung wie nachstehend wiedergegeben zu werben, wobei die Kalenderdaten nur beispielhaft wiedergegeben sind:

Super - VIP – Frühlingsaktion

 

 

Sehr geehrt

 

wir laden Sie sehr herzlich zu unserer Super-VIP-Frühlingsaktion

vom 21. März bis 23. März 2002

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Wir freuen uns auf Ihren Besuch und wünschen Ihnen einen guten Einkauf in Ihrer ...

 

Mit freundlichen Grüßen Ihre Geschäftsleitung

 

2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 175,06 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2002 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000 EUR vorläufig vollstreckbar.

 

 

Tatbestand:

 

Der Kläger, ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, greift ein Werbeanschreiben der Beklagten vom 18.3.2002 an, deren konkreter Inhalt sich aus dem Tenor ergibt. Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 18.4.2002 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte diese erfolglos auf, strafbewehrt eine diesbezügliche Unterlassungserklärung abzugeben. Die Kosten für die Abmahnung belaufen sich auf 175,06 €.

Der Kläger ist der Ansicht, bei der angekündigten Aktion handele es sich um eine unzulässige Sonderveranstaltung im Sinne des § 7 UWG. Es liege eine zeitlich auf drei Tage befristete Aktion außerhalb des normalen Geschäftsverkehrs vor, während der - mit Ausnahme von der Beklagten gesondert aufgeführten Waren - das gesamte Warensortiment der Beklagten erheblich, nämlich um einen Sonderrabatt plus Zusatzrabatt, preisreduziert sei. Der angesprochene Verkehr werde infolge der äußerst knapp bemessenen Dauer dieser Aktion unverzüglich die Beklagte aufsuchen, um an diesen drastischen Preisreduzierungen teilhaben zu können.

 

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

 

 

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

 

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Tatbestandsmerkmale des § 7 UWG nicht erfüllt seien. Die streitgegenständliche Verkaufsaktion liege aus Sicht des Publikums bereits nicht außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs. Das Publikum sei daran gewöhnt, dass sich Werbung für Sonderveranstaltungen an das breite Publikum richte und öffentlich, insbesondere in Zeitungsanzeigen, angekündigt werde. Sie behauptet, vorliegend handele es sich hingegen um ein Schreiben, welches nur an einen ausgewählten Kundenkreis versandt worden sei. Dies sei dem Publikum auch unmissverständlich dadurch klar gemacht worden, dass die Aktion als "Super-VIP-Frühlingsaktion" gekennzeichnet worden sei. Nach Aufhebung des Rabattgesetzes würde eine solche Verhaltensweise nicht mehr als außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs liegende Verkaufsveranstaltung im Einzelhandel aufgefasst.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu. Bei der von der Beklagten beworbenen Verkaufsaktion handelt es sich um eine Sonderveranstaltung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG, da sie im Einzelhandel außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfinden sollte, der Beschleunigung des Warenabsatzes dient und den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile hervorruft. Im vorliegenden Fall ist aufgrund des Zusammenspiels der einzelnen Umstände insbesondere von einer Veranstaltung außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs auszugehen. Bei der Beurteilung dieser Frage ist auf den Gesamteindruck der Veranstaltung abzustellen. Zur Bejahung des genannten Merkmals muss der Eindruck beim Publikum erweckt werden, dass eine Unterbrechung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs und eine ungewöhnliche Besonderheit im Sinne einer einmaligen und unwiederholbaren Gelegenheit vorliegt (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 7 Rn. 7). Bei der Prüfung ist die Veranstaltung im Zusammenhang mit ihrer Ankündigung zu beurteilen (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.).

In dem streitgegenständlichen Ankündigungsschreiben wird auf eine "Super-VIP-Frühlingsaktion" hingewiesen. Diese ist durch Zentrierung und Fettdruck optisch hervorgehoben. Die Aktion ist auf 2 1/2 Tage (Donnerstag bis Samstag) beschränkt, wobei die Zeitangabe ebenfalls in Fettdruck und deutlich vom Text abgesetzt ist. Die plakative Art und Weise der Aufmachung mit den entsprechenden Hervorhebungen und der Bezeichnung als "Super"-Aktion erweckt beim angesprochenen Publikum den Eindruck, dass es sich um eine ungewöhnliche und deshalb hervorgehobene Aktion handelt. Dieser Eindruck der Außergewöhnlichkeit wird zusätzlich durch die Ankündigung eines doppelten Rabatts, nämlich eines "Sonderrabatts" und eines "Zusatzrabatts" von jeweils 10%, ebenfalls in Fettdruck dargestellt, unterstützt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass sich nach der Abschaffung des Rabattgesetzes der Verkehr grundsätzlich an die Gewährung von Rabatten gewöhnt hat, wird auch dem mit Rabatten vertrauten Kunden die gleichzeitige Gewährung von zwei unterschiedlichen Rabattformen nach wie vor als ungewöhnlich und damit als nicht im regelmäßigen Geschäftsverkehr liegend erscheinen.

 

Des Weiteren ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Aktion nicht nur von beschränkter Dauer sein sollte, nämlich vom 21.3.2002 bis zum 23.3.2002, sondern darüber hinaus sehr kurzfristig angekündigt wurde. Neben der kurzen Dauer der Aktion selbst von 2 ½Tagen, die für sich bereits geeignet ist, den Kaufanreiz zu steigern, wird der Kaufdruck noch dadurch verstärkt, dass das Ankündigungsschreiben - jedenfalls was das vorgelegte Schreiben anbetrifft - das Datum vom 18.3.2002 trägt und damit den Empfänger frühestens zwei Tage vor der Aktion erreicht. Damit verbleibt dem Kunden nicht nur eine kurze Frist, während der er überhaupt das Angebot wahrnehmen kann; auch die Überlegungsfrist, ob er dieses Angebot überhaupt in Anspruch nehmen möchte, ist knapp bemessen und geeignet, einen außergewöhnlichen Kaufanreiz hervorzurufen.

Schließlich ist im Hinblick auf den Eindruck einer Unterbrechung des regelmäßigen Geschäftsverkehrs auch darauf abzustellen, dass - bis auf einige wenige Artikel - fast das gesamte Sortiment der Beklagten mit einem Sonderrabatt von 10% plus einem Zusatzrabatt von 10% versehen wurde.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann allein aufgrund der Bezeichnung "VIP-Aktion" auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Anschreiben nur an einen kleinen ausgesuchten Personenkreis richtet und deswegen schon der Verkehr nicht von einer Sonderveranstaltung ausgeht. An welchen Kreis das Anschreiben tatsächlich gerichtet war, ist seitens der Beklagten nicht vorgetragen worden. Die Bezeichnung als "VIP-Aktion" allein bedeutet jedenfalls nicht, dass der Verkehr von einer nur einem beschränkten Kreis zugänglichen Veranstaltung ausgeht, da der Begriff der "VIP" auslegungsbedürftig ist. Anhaltspunkte dafür, dass im konkreten Fall mit "VIP" tatsächlich nur ein kleiner ausgesuchter Kreis angesprochen ist, lassen sich dem Schreiben nicht entnehmen; zumal in diesem kein Hinweis darauf enthalten ist, dass etwa für die Erlangung des Rabatts ein Legitimationsnachweis gefordert wäre. Das Anschreiben vermittelt vielmehr aufgrund seiner Aufmachung und seines Inhalts den Eindruck eines an ein breites Publikum gerichteten Werbeanschreibens.

Auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten zitierten Entscheidungen des Landgerichts Bonn vom 22.1.2002, AZ. 11 0 167/01, und des OLG Köln vom 8.5.2002, AZ. 6 U 24/02, gelangt man zu keinem anderen Ergebnis. Bei dem von diesen Gerichten zu entscheidenden Sachverhalt ging es um ein Anschreiben an einen Kunden, dem gleichzeitig eine Personalkaufkarte für Stammkunden übersandt worden war mit dem Hinweis, dass ihm mit dieser Karte an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit ein Rabatt von 10% auf seinen Einkauf gewährt würde. In jenem Fall ergibt sich für den Verkehr der überschaubare Kreis von Angesprochenen aus dem Schreiben selbst, so dass - unabhängig davon, dass bereits die Aufmachung und Gestaltung des Schreibens sich vom streitgegenständlichen in wesentlichen Punkten unterscheidet - die dort getroffenen Begründungen nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sind.

 

Der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen ergibt sich aus §§ 683, 670 BGB. Mit der Abmahnung vom 18.4.2002 hat der Kläger als Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt und unstreitig Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe gemacht, die ihm zu erstatten sind. Denn eine vorprozessuale Abmahnung ist nicht nur dazu geeignet, zur beschleunigten Beseitigung der entstandenen Unklarheit beizutragen, sondern liegt zugleich im Interesse des Störers, der dadurch Gelegenheit erhält, einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden (vgl. nur BGHZ 52, 393, 400). Insoweit hat der Kläger ein Geschäft der Beklagten in deren Interesse und mit deren mutmaßlichen Willen geführt. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

 

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.

 

Streitwert: 30.175,06 €

 

(Antrag zu 1): 30.000,00 €, Antrag zu 2): 175,06 €)

 

 

Unterschriften