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OLG Dresden, Urteil vom 15. November 2002, AZ.: 14 U 1639/02 - Personalkauf-Ausweisen als allgemeine Rabattkarten

Leitsätzliches

Personalkauf-Ausweise erwecken den Eindruck, einem bestimmten eng begrenzten Personenkreis besondere Vorzüge beim Einkauf zu vermitteln. Die Ausgabe oder der Handel mit solchen Bezugsscheinen ist daher unzulässig, wenn sie auch Dritten, die nicht dem üblichen Personenkreis angehörigen, zugänglich gemacht werden.

OBERLANDESGERICHT DRESDEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 14 U 1639/02

Entscheidung vom 15. November 2002

 

Vorinstanz: LG Leipzig 2 HKO 2927/02 vom 26.07.2002

In dem Rechtsstreit

 

wegen unlauteren Wettbewerbs

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2002 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,

Richterin am Landgericht ... und

Richter am Landgericht ...

für Recht erkannt:

 

 

Tenor:

 

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 26.07.2002 - Az. 2 HKO 2927/02 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 65.000,00 DM abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: 40.000,00 Euro

 

 

Tatbestand:

 

Die Parteien stehen als Kaufhausunternehmen auf dem Gebiet des Bekleidungshandels miteinander in Wettbewerb.

Die Beklagte ließ in drei Filialen Personalkaufausweise als "give aways" oder über ihre Mitarbeiter an Dritte verteilen, die nicht Mitarbeiter oder Ehegatte, Abkömmling oder in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige von Mitarbeitern sind. Auf den Personalkaufausweisen, die mit einer Nummer versehen sind, ist der Name des zum Personalkauf berechtigten Kunden einzutragen. Außerdem enthält er Namen, Personalnummer und Unterschrift des jeweiligen Mitarbeiters sowie dessen Versicherung, dass der bezeichnete Kunde sein Ehegatte, Abkömmling oder ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger sei. Auf dem Personalkaufausweis wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nur gültig sei, wenn er vollständig ausgefüllt und vom Vorgesetzten unterschrieben ist. Des Weiteren befindet sich darauf der Hinweis, dass die Kontrolle über die Kaufberechtigung an der Kasse stattfinde, wobei der Personalkaufausweis unaufgefordert vorzulegen und auf Verlangen auch der Personalausweis vorzuzeigen sei. Schließlich finden sich darauf auch Einschränkungen der Gültigkeit des Ausweises, zum Beispiel für die Zeit vom 01.12. - 19.12.2001 (Anlage K 2, Bl. 9 d.A.) oder "für alle Sonderpersonalkauf-Veranstaltungen im Jahr 2001", auch außerhalb der Ladenöffnungszeit (Anlage K 1, Bl. 8 d.A.). Die Personalkaufausweise berechtigen zur Gewährung eines Rabatts, der in der - allerdings nicht auf dem Personalkaufausweis - angebotenen Höhe auch tatsächlich eingeräumt wird.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die verteilten Personalkaufausweise seien Kaufscheine im Sinne von § 6 b UWG, weil sich der Verbraucher auf Grund des Personalkaufausweises für bevorrechtigt halte und eine günstige Einkaufsquelle bei Sonderpersonalkäufen eröffnet sehe. Die bei diesen Sonderveranstaltungen angebotenen Waren seien nur für die Inhaber der Personalkaufausweise erhältlich. Andernfalls werde der irreführende Eindruck erweckt, bevorzugt ein preisgünstiges Angebot zu erhalten. Hierin liege ein Verstoß gegen § 3 UWG.

 

Die Klägerin hat beantragt,

 

I. die Beklagte zu verurteilen,

 

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs an letzte Verbraucher Personalkaufausweise, gültig für Sonderpersonalkauf-Veranstaltungen zum Bezug von Waren, an Dritte, die nicht Mitarbeiter, Ehegatte, Abkömmling oder in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige von Mitarbeitern sind, auszugeben oder gegen Vorlage solcher Personalkaufausweise Waren an Dritte zu verkaufen, die nicht Mitarbeiter, Ehegatte, Abkömmling oder in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige von Mitarbeitern sind;

 

2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend zu I. 1. bezeichneten Handlungen begangen hat;

 

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin all denjenigen Schaden zu erstatten, der ihr durch die vorstehend zu I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

 

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagte hat einen Verstoß gegen § 6 b UWG in Abrede gestellt, weil die Personalkaufausweise lediglich zur Gewährung eines Rabatts auf Vorlage beim Kauf einer Ware berechtigen würden, die für jeden erhältlich sei.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 26.07.2002 der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Personalkaufausweise seien Kaufscheine im Sinne von § 6 b UWG. Sie würden typischerweise die abstrakte Gefahr einer Irreführung bergen, vermeintlich einem ausgewählten Kundenkreis anzugehören, dem - nicht näher angekündigte - Vorteile gewährt würden.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese hervorhebt, der Eindruck einer Vorzugsstellung eines begrenzten Personenkreises sei zulässige Folge der Aufhebung des rabattrechtlichen Verbots von Sonderpreisen.

Die Beklagte beantragt,

 

das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

 

Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die beiderseitigen Schriftsätze mitsamt Anlagen und die Sitzungsniederschriften vom 26.07.2002 und 05.11.2002 Bezug genommen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht zuerkannt.

 

I. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin ist begründet. Die Ausgabe der in Rede stehenden Personalkaufausweise und die Gewährung der erwarteten Vorteile beim Warenverkauf gegen Vorlage dieser Ausweise sind wettbewerbswidrig, soweit Dritte, die nicht Mitarbeiter, Ehegatte, Abkömmling oder in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige von Mitarbeitern sind, die Ausweise erhalten bzw. vorlegen.

 

1. Dahingestellt bleiben kann, ob in dem beanstandeten Verhalten der Beklagten ein nach § 6 b UWG untersagter Kaufscheinhandel zu sehen ist. Diese Vorschrift verbietet grundsätzlich die Ausgabe von Bescheinigungen zum Bezug von Waren an Letztverbraucher sowie den Verkauf von Waren gegen Vorlage solcher Bescheinigungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausgabe solcher Kaufscheine durch einen Dritten oder - wie hier - durch den Verkäufer selbst erfolgt (BGH, GRUR 1972, 555, 557 - Kaufausweis I). Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es auch nicht darauf an, ob der Kaufschein einen Warenbezug überhaupt erst ermöglicht oder bei einer bereits vorhandenen Einkaufsmöglichkeit besondere Vorteile verschafft. Auch der Umstand, dass die Klägerin selbst den in ihrem Antrag bestimmten Personenkreis von dem Verbotsbereich ausnimmt, steht der Annahme eines Kaufscheins nicht entgegen. Würde allein der Besitz des Personalkaufausweises auch Dritten, die dem bestimmten Personenkreis nicht angehören, einen Einkauf ermöglichen, könnte der Personalkaufausweis erst dadurch die Eigenschaft eines Kaufscheins erlangen (vgl. BGH, GRUR 1982, 613, 614 - Buchgemeinschafts-Mitgliedsausweis). Entscheidend ist indessen, dass auch für diesen Fall die für den Kaufscheinhandel typische abstrakte Irreführungsgefahr vorliegen müsste. Das Verbot des § 6 b UWG wendet sich nicht generell gegen jegliche, sondern nur gegen eine solche Verwendung von Bescheinigungen, die typischerweise die mit dem Kaufscheinhandel verbundene Gefahr einer Irreführung der Verbraucher über eine vermeintliche Vorzugsstellung und eine angeblich besonders vorteilhafte Preisgestaltung nach sich zieht (BGH, GRUR 2001, 846, 847 - Metro V; BGH, GRUR 1991, 936, 938 - Goldene Kundenkarte).

Typischerweise mit dem Kaufscheinhandel verbunden ist die Irreführung über eine zum Einkauf bei Hersteller oder Großhändler berechtigende Vorzugsstellung (BGH, GRUR 1985, 292, 293 - Codekarte; BGH, GRUR 1972, 555, 557 - Kaufausweis I; BGH, GRUR 1975, 382 - Kaufausweis III). Erschöpft sich hingegen die ausgewiesene Berechtigung allein in der Verbriefung einer Rabattzusage, wird die für das Verbot aus § 6 b UWG typische abstrakte Gefahr einer Irreführung über eine günstige Einkaufsquelle, die sonst nur Wiederverkäufern offen steht, nicht begründet. Rabattsystemen zur Kundenbindung steht deshalb § 6 b UWG insoweit nicht entgegen (vgl. Fezer, WRP 2001, 989, 1004; Berneke, WRP 2001, 615, 620; Cordes, WRP 2001, 867, 874 f.) Ob hier mit den Personalkaufausweisen der Beklagten die typische Irreführungsgefahr von Kaufscheinen verbunden ist, kann indessen dahinstehen, weil sich das begehrte Verbot bereits aus § 3 UWG ergibt.

 

2. Die beanstandete Ausgabe und Verwendung der Personalkaufausweise stehen mit § 3 UWG nicht in Einklang. Soweit die Personalkaufausweise an Dritte, die nicht Mitarbeiter, Ehegatte, Abkömmling oder in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige von Mitarbeitern sind, ausgegeben werden, täuschen sie über die Zugehörigkeit zu einem bevorzugten Kundenkreis. Dadurch sind die ausgegebenen Personalkaufausweise geeignet, Kaufinteressenten anzulocken. Die Ausgabe dieser Personalkaufausweise an Dritte ist deshalb auch dann unzulässig, wenn die - unter falschen Tönen angekündigten - Vorteile tatsächlich geboten werden (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 3 UWG Rn. 90). Mit der unzulässigen Ausgabe der Personalkaufausweise verbietet sich auch die von der Vorlage der Ausweise abhängige Gewährung von Vorteilen beim Verkauf von Waren.

 

a) Die Personalkaufausweise erwecken den Eindruck, Mitarbeiter und Ehegatten, Abkömmlinge oder in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige von Mitarbeitern zu bevorrechtigen. Ein Dritter, der diesem Personenkreis an sich nicht angehört, gelangt mit der Überlassung eines Personalkaufausweises deshalb zu der Vorstellung, gegenüber anderen, gleichfalls nicht zu dieser Verbrauchergruppe zählenden Kunden bevorzugt zu werden. Diese Bevorzugung besteht aber tatsächlich nicht, weil jeder Kunde einen solchen Personalkaufausweis erhalten kann. Deshalb täuscht die Beklagte darüber, durch den Personalkaufausweis eine Vorzugsstellung in ihrem Kundenkreis zu verschaffen.

Die Aufmachung der Personalkaufausweise ruft aus der Sicht des durchschnittlich informierten, verständigen und in der Situation, in der er damit konfrontiert wird, entsprechend aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers (vgl. BGH, GRUR 2002, 182, 183 = WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen) die Vorstellung einer besonderen Berechtigung hervor. Auf dem Personalkaufausweis wird der bevorrechtigte Personenkreis ausdrücklich abgegrenzt. Darüber hinaus muss der Mitarbeiter mit seiner Unterschrift auf dem Ausweis ausdrücklich versichern, dass der einzutragende Kunde sein Ehegatte, Abkömmling oder ein in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger ist. Diese Versicherung ist falsch, wenn der Personalkaufausweis an einen diesem Personenkreis nicht zugehörigen Dritten ausgegeben und dieser als Kunde eingetragen wird. Zwar erkennt ein solcher Dritter, dass diese Versicherung nicht der Wahrheit entspricht. Gleichwohl gelangt er zu der Annahme, als eingetragener Inhaber des Ausweises nicht nur wie, sondern als ein Angehöriger eines bevorzugten Personenkreises zu gelten. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass der Vorgesetzte des Mitarbeiters unterschreiben muss, dem Ausweis eine Nummer zugeteilt ist und eine Kontrolle an der Kasse angekündigt wird. Zwar mag der Inhaber den Ausweis als "give away" oder über Mitarbeiter der Beklagten ohne jede Bedingung erhalten haben. Hinweise, dass der Personalkaufausweis entgegen seiner Bezeichnung von jedermann erworben kann, werden hingegen nicht erteilt. Auch lässt sich nicht feststellen, dass die Personalkaufausweise nur auf Verlangen ausgegeben werden. Das Überlassen eines Personalkaufausweises wird ein in dieser Situation durchschnittlich aufmerksamer, informierter und verständiger Verbraucher demnach nicht als Angebot an jeden Kunden, sondern - insbesondere unter dem Eindruck der Versicherung - allenfalls als einen Ausnahmefall betrachten, der ihm eine Vorzugsstellung im Kundenkreis der Beklagten verschafft (vgl. BGH, GRUR 1987, 185, 186 - Rabattkarte; BGH, GRUR 1968, 595, 598 - Wiederverkäufer; OLG Köln, WRP 1981, 547; OLG Schleswig, WRP 01, 322, 323).

Tatsächlich aber liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor, so dass der Kunde entgegen seinem Eindruck nicht bevorzugt wird. Zwar erhält er den erwarteten Vorteil. Auch benötigt er dazu den Ausweis. Diesen Ausweis kann aber jeder Kunde erhalten. Der bloße Besitz der Personalkaufausweise begründet allenfalls eine äußerliche Gemeinsamkeit. Dagegen verschafft der Besitzerwerb dem Inhaber keine Vorzugsstellung gegenüber anderen Kaufinteressenten, die diesen nicht in gleicher Weise wie den Besitzern der Ausweise ohne weiteres zugänglich wäre (vgl. BGH, GRUR 1987, 185, 187 - Rabattkarte). Würde die Beklagte wahrheitsgemäß darauf hinweisen, dass jeder den Personalkaufausweis erhalten könne, und die Aufmachung der Ausweise dementsprechend ändern, so würde sich der Kunde nicht mehr bevorrechtigt sehen und das Angebot für erheblich weniger günstig halten (vgl. BGH, GRUR 1968, 595, 598 - Wiederverkäufer).

 

b) Der vorerörterten Irreführung fehlt auch nicht die Relevanz.

Die ausgegebenen Personalkaufausweise sind geeignet, den Kaufentschluss von Kunden zu beeinflussen. Ohne Erfolg stellt die Beklagte dies mit der Begründung in Abrede, die angekündigten und erwarteten Rabatte würden tatsächlich gewährt. Auch für tatsächlich vorhandene Vorteile der Ware darf nicht mit unrichtigen anlockenden Angaben geworben werden (BGH, GRUR 1961, 541, 543 - Buschbohne; BGH, GRUR 1991, 852, 855 - Aquavit; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 3 UWG Rn. 90). Die an jedermann ausgegebenen Personalkaufausweise sind geeignet, Kaufinteressenten über ihre Vorzugsstellung zu täuschen und sie dadurch anzulocken. Käufer können durch die Ausweise dazu veranlasst werden, sich mit dem Angebot der Beklagten näher zu befassen, das sie sonst nicht oder nicht in dieser Weise beachtet hätten (vgl. BGH, GRUR 1995, 610, 611 - Neues Informationssystem). Damit ist die beanstandete Ausgabe der Personalkaufausweise geeignet, in unredlicher Weise die Kauflust zu wecken und Mitbewerber zu schädigen.

 

c) Da - wie von der Klägerin gerügt - die Ausgabe der in Rede stehenden Personalkaufausweise an Dritte, die nicht dem bestimmten Personenkreis angehören, wettbewerbswidrig ist, verbietet sich auch die Gewährung der angekündigten Vorteile beim Verkauf von Waren durch die Beklagte an solche Dritte, wenn dies von der Vorlage der Personalkaufausweise abhängig gemacht wird (vgl. BGH, GRUR 1987, 185, 186 - Rabattkarte). Eine Werbe- und Verkaufsmethode, bei der Ausweise mit einer wissentlich falschen Versicherung ausgeteilt und der - dies erkennende - Kunde zur Ausnutzung seiner vermeintlichen Vorzugsstellung zum Kauf unter Vorlage solcher Ausweise angelockt wird, steht mit den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs nicht in Einklang.

 

II. Auch die Ansprüche auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und auf Auskunft sind begründet. Die für das Feststellungsinteresse erforderliche Wahrscheinlichkeit eines Schadens ergibt sich daraus, dass die Parteien um dieselben Kunden werben und die Personalkaufausweise auf Grund ihrer Anlockwirkung einen nicht unerheblichen Teil der vorhandenen Kaufkraft zur Beklagten umlenken können (vgl. BGH, GRUR 01, 78, 79 - Falsche Herstellerpreisempfehlung). Aus den gesamten Umständen geht zudem hervor, dass die Beklagte schuldhaft gehandelt hat. Sie trägt selbst vor, die Überlassung von Personalkaufausweisen seit Abschaffung des Rabattgesetzes nicht mehr zu überwachen. Auch musste sie nach § 13 Abs. 6 Nr. 1 UWG mit einer von ihrer eigenen Wertung abweichenden Beurteilung ihres wettbewerbsrechtlich bedenklichen Vorgehens rechnen.

Der Auskunftsanspruch ist als Hilfsanspruch zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs begründet, § 242 BGB.

 

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

 

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen aus § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Es lässt sich nicht feststellen, dass eine für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserhebliche Rechtsfrage bisher höchstrichterlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist.

 

 

Unterschriften