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Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 3. April 2003, AZ.:5 U 164/02 - Warenverfügbarkeit bei Internetgeschäften

Leitsätzliches

Auch Internet-Shop-Betreiber müssen die von ihnen beworbenen Waren in so ausreichender Menge vorrätig halten oder verfügbar haben, um hinreichend schnell liefern zu können. Ein Sonderangebot zu einem Dumpingpreis, dass tatsächlich über mehrere Wochen hinweg nicht ausgeliefert werden kann aber trotzdem fortwährend beworben wird, widerspricht den Grundsätzen der lauteren Werbung.

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 5 U 164/02

Entscheidung vom 3. April 2003

 

Verfahrensgang: LG Hamburg 315 O 243/02 vom 05.06.2002


In dem Rechtsstreit

 

 

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter ..., ..., ... nach der am 03.04.2003 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

 

 

Tenor:

 

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 05.06.2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

und beschlossen:

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf € 150.000.- festgesetzt.

 

 

Tatbestand:

 

I.

Die Antragstellerin stellt her und vertreibt Geräte der Unterhaltungselektronik, u.a. hochwertige Fernsehgeräte. Die Antragsgegnerin betreibt einen Internet-Shop und bietet in diesem Rahmen u.a. Geräte der Marke Philips an.

Im Februar 2002 bot die Antragsgegnerin in ihrem Internet-Shop einen ultraflachen Plasma-Fernseher Philips 42 PF 9952 Plasma der neuesten Fernseher-Generation zu einem Preis von € 8.690,84 an, der ca. € 2.000.- unter der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (€ 10.225,33) liegt. Auf die Bestellung eines Kunden vom 04.02.2002 war die Antragsgegnerin nicht im Stande, das bestellte Gerät zu liefern. Sie vertröstete den Besteller u.a. mit E-Mails vom 27.02.02 (Anlage ASt3) und 15.03.2002 (ASt5). Weitere Kundennachfragen, zuletzt am 25.03.2002, blieben unbeantwortet. Gleichwohl bot die Antragsgegnerin das gleiche Gerät am 08.03.2002 weiterhin in ihrem Internet-Shop vorbehaltlos an (Anlage ASt4).

Dieses Verhalten beanstandet die Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt eines Warenvorratsmangels als wettbewerbswidrig und irreführend.

Das Landgericht hat die Antragsgegnerin mit einstweiliger Verfügung vom 26.04.2002 auf Antrag der Antragstellerin entsprechend zur Unterlassung verpflichtet und diese Verfügung auf den Widerspruch der Antragsgegnerin mit Urteil vom 05.06.02 aufrechterhalten.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Antragsgegnerin. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

 

 

Entscheidungsgruende:

 

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Antragsgegnerin zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Unterlassung verurteilt. Ihr Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es gibt dem Senat lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:

 

1. Der Senat hatte der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO mit Verfügung vom 23.12.2002 u.a. folgenden Hinweis gegeben:

 

a. Das Landgericht hat die Antragsgegnerin zu Recht und mit zutreffender Begründung nach dem Verfügungsantrag zu Ziff. I. 1. zur Unterlassung verurteilt. Das Berufungsvorbringen der Antragsgegnerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, und zwar weder hinsichtlich der materiellen Rechtslage noch angesichts der Antragsfassung.

 

b. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen bleibt die Verteidigung aber auch wegen einer anderen - zwischen den Parteien unstreitigen - Sachverhaltsgestaltung erfolglos, auf den die Antragstellerin ihr Unterlassungsbegehren ausdrücklich gestützt hatte (S. 3 der Antragsschrift).

Obwohl die Antragsgegnerin das am 04.02.2002 aufgrund ihrer Internet-Werbung von dem Kunden F. bestellte Gerät 42 PF 9952 Plasma nicht zu liefern in der Lage war, hat sie dasselbe Gerät noch am 08.03.02 weiterhin vorbehaltlos angeboten und damit beworben. Dies ergibt sich aus dem von der Antragstellerin als Anlage ASt4 vorgelegten Bildschirmausdruck. Der von der Antragsgegnerin als Anlage AG8 vorgelegten E-Mail-Schriftverkehr lässt erkennen, dass ihr Lieferant in Belgien ihr am 05.02.2002 eine Lieferfrist von etwa 15 Tagen ("delay about 15 days") in Aussicht gestellt hatte. Diese Frist lief am 20.02.2002 ab. Mit E-Mail vom 27.02.2002 (Anlage ASt3), mithin 1 weitere Woche später, hatte die Antragsgegnerin den Kunden F. auf dessen Belieferungsanfrage erneut vertröstet, weil sie von ihrem "normalen Lieferanten" nicht beliefert worden sei. Eine Ersatzbelieferung war auch am 15.03.2002 nicht erfolgt, wie die E-Mail der Antragsgegnerin von diesem Tage (Anlage ASt5) belegt. Gleichwohl hatte sie dasselbe Gerät noch am 08.03.2002 - und damit über 2 Wochen nach Ablauf der zugesagten Selbstbelieferung - noch unverändert in ihrem Warensortiment beworben (Anlage ASt3).

Unter diesen Umständen stellt sich zumindest das vorbehaltlose Angebot desselben Geräts auch für erfahrene Internet-Käufer als relevante Irreführung dar. Dies vermag der Senat aus eigener Sachkunde zu beurteilen, da seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Antragsgegnerin in geeigneter Art und Weise auf ihrer Internet-Homepage selbst auf die Gefahr nicht unerheblicher Lieferverzögerungen hinweisen müssen. Denn sie verfügte nicht nur über keinen Warenvorrat, sondern konnte zu diesem Zeitpunkt Neukunden auch nicht vorrangig bedienen, weil sie noch mindestens eine nicht ausgeführte Altbestellung vorliegen hatte. Angesichts der sich bis zu diesem Zeitpunkt bereits manifestierten Lieferengpässe wäre selbst ein Vertrauen der Antragsgegnerin auf die Belieferung mit einer für die Bedienung von mehreren Bestellungen ausreichenden Anzahl von Geräten nach Sachlage nicht hinreichend schutzwürdig gewesen.

 

c. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin selbst der Antragsgegnerin die Erfüllung der von ihr eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen treuwidrig vereitelt hat, sind weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Die Antragsgegnerin beschränkt sich insoweit auf unbelegte Mutmaßungen."

 

2. An diesen Ausführungen hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage fest. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Antragsgegnerin sind unbegründet.

 

a. Der Senat hat keine Veranlassung, den vorliegenden Rechtsstreit zum Gegenstand für eine rechtsgrundsätzliche Abgrenzung der Käufererwartungen im Zusammenhang mit Warenvorratsmängeln bei Käufen im Ladengeschäft, im Versandhandel bzw. über Internet zu nehmen. Die für den Versandhandel maßgeblichen Rechtsgrundsätze hat das Hanseatische Oberlandegericht bereits in seinen Entscheidungen vom 17.02.00 (3 U 140/99 = MD 00, 609) und 03.05.01 (3 U 279/00 = OLGRep 02, 33) im Einzelnen konkretisiert. Auf diese zutreffenden Ausführungen nimmt der erkennende Senat Bezug. Verzichtet der Händler im Distanzgeschäft - zulässigerweise - auf eine eigene Warenvorratshaltung, hat er dafür Sorge zu tragen, dass er bei einem vorbehaltlosen Angebot die fragliche Ware in einem entsprechend der Verkehrserwartung angemessen kurzen Zeitraum zur Auslieferung bringen kann. Erkennt der Händler, dass z.B. eine rechtzeitige bzw. ausreichende Selbstbelieferung nicht hinreichend gewährleistet ist und bietet er die Ware gleichwohl weiterhin ohne einschränkende Hinweise zu einer gegenständlich bzw. zeitlich eingeschränkten Verfügbarkeit an, stellt sich die hiermit verbundene Bewerbung der Ware als irreführend i.S.v. § 3 UWG dar. So liegt der zur Entscheidung stehende Fall.

 

b. Die Antragsgegnerin wusste zum Zeitpunkt des Internet-Angebots vom 08.03.2002 positiv nicht nur, dass sie über keine Ware der angebotenen Art (Philips 42 PF 9952 Plasma) verfügte. Ihr war zudem bewusst, dass eine noch unerledigte und mehrfach vertröstete Kundenbestellung vorlag, die vorrangig zu bedienen war. Auf die Frage, ob die fehlende Selbstbelieferung der Antragsgegnerin verschuldet war, kommt es nicht an. Diese Frage mag noch für die erste Bestellung des Käufers F. vom 04.02.03 von Bedeutung gewesen sein. Nachdem die Antragsgegnerin die diesem Kunden gegenüber gemachte Lieferzusage ("Ihre Bestellung wird in den nächsten 2 bis 3 Wochen zugestellt", Anlage ASt2) nicht nur nicht eingehalten, sondern bereits um mindestens eine Woche überschritten hatte, durfte sie das gleiche Gerät unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr im Internet vorbehaltlos anbieten. Denn sie kannte ihre Bezugsprobleme. Unterließ sie gleichwohl einen aufklärenden Hinweis hierüber in ihrem Internetseiten-Angebot, bei dem es sich schon wegen der anpreisenden Ankündigungen ("unvergleichlich", "neueste Technologie", "zieht alle Blicke auf sich", wird "den höchsten Ansprüchen gerecht") zweifellos um Werbung im Rechtssinne handelt, rief sie wissentlich und willentlich bei Kaufinteressenten einen unzutreffenden Eindruck über die Verfügbarkeit des Geräts hervor. Dabei mag es sein, dass zahlreiche Kaufinteressenten das fragliche Gerät wegen seiner hohen Attraktivität und des sehr günstigen Preises in Kenntnis der Lieferschwierigkeiten und ohne eine konkrete Aussicht auf einen bestimmten Liefertermin gleichwohl bei der Antragsgegnerin bestellt hätten. Dieser Umstand entbindet sie aber nicht von ihrer rechtlichen Verpflichtung, zur Vermeidung eines Irreführungsvorwurfs gem. § 3 UWG unmittelbar auf ihrer Internetseite hierauf unmissverständlich hinzuweisen, selbst wenn sich ein solcher Hinweis für sie als wenig geschäftsfördernd erweist.

 

Er ist zum Schutz des Verbrauchers - und zwar auch des erfahrenen Internet-Nutzers - unverzichtbar. Für die Antragsgegnerin war im vorliegenden Fall jedenfalls am 08.03.02 auch noch nicht einmal konkret absehbar, in welchem Umfang sie sich Geräte des Typs Philips 42 PF 9952 Plasma kurzfristig beschaffen konnte. Sie hatte dem Besteller F. am 27.02.02 mitgeteilt "Wir können leider im Moment kein 42 PF 9952 Plasma von unserem normalen Lieferanten bekommen" (Anlage ASt3). Spätestens nachdem sich hieran auch 9 Tage später nichts geändert hatte, war der Antragsgegnerin bewusst, dass ihre herkömmliche Bezugsquelle unzuverlässig geworden war und kurzfristige Alternativen nicht hinreichend sicher zur Verfügung standen. Hierauf hatte sie sich bei der Bewerbung ihrer Waren einzustellen.

 

c. Die Antragsgegnerin irrt, wenn sie davon ausgeht, die Grundsätze einer irreführenden Werbung bei Warenvorratsmängeln gelten nur bei hervorgehoben beworbenen Gegenständen. Zwar hat der Bundesgerichtshof betont, die Erwartungen des Verkehrs hinsichtlich der Lieferbarkeit beworbener Waren entziehe sich einer schematischen Beurteilung. Die Verkehrserwartung werde maßgebend durch die Umstände des Einzelfalls beeinflusst, insbesondere durch den Inhalt, den Umfang und die konkrete Werbung, die Art der angebotenen Waren sowie die Bedeutung des werbenden Unternehmens (BGH WRP 99, 924, 925 - Werbebeilage; BGH GRUR 87, 52, 53 - Tomatenmark; BGH GRUR 89, 609, 610 - Fotoapparate). Zwar erwartet der Verkehr bei einem umfangreichen Sortiment nicht, dass jedes Produkt jederzeit auch uneingeschränkt sofort zur Verfügung steht. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein technisch hochattraktives Gerät zu einem konkurrenzlos günstigen Preis angeboten wird, muss ein kontinuierliches, uneingeschränktes Angebot über mehrere Wochen - wie im Fall der Internet-Werbung der Antragsgegnerin zumindest vom 04.02. bis 08.03.02 - bei lebensnahem Verständnis von den angesprochenen Verkehrskreisen auch dann als Zusage einer fortlaufenden Lieferfähigkeit verstanden werden, wenn der konkrete Artikel in der Anzeige bzw. der Verkaufsseite nicht hervorgehoben beworben worden ist. Die Antragsgegnerin entlastet es dabei nicht, dass sie sich in der Vergangenheit bei anderen Artikeln nie dem Vorwurf von Lieferschwierigkeiten ausgesetzt gesehen hat. Im Rahmen des § 3 UWG geht es nicht um eine wertende Gesamtbetrachtung des Geschäftsgebarens eines Marktteilnehmers, sondern um die hinsichtlich eines konkreten Artikels erweckten - und enttäuschten - Erwartungen.

 

d. Dieses Verhalten findet auch weder in den AGB der Antragsgegnerin noch in Verbraucherschutzvorschriften des Fernabsatzes oder vermeintlich spezifischen Nutzergewohnheiten im Internet seine Rechtfertigung.

 

aa. Dabei bedarf es vorliegend keiner Entscheidung darüber, ob der Liefervorbehalt, den die Antragsgegnerin erst in ihren AGB vornimmt, rechtlich wirksam Vertragsgegenstand geworden bzw. geeignet ist, eine bereits zuvor eingetretene Irreführung noch auszuräumen. Denn jedenfalls dann, wenn die Antragsgegnerin bei ihrem Angebot positive Kenntnis von ihren - zumindest vorübergehenden - Lieferschwierigkeiten durch den Ausfall ihres Hauptlieferanten sowie eine vorrangige Bestellung eines anderen Kunden hat, kann sie ihr irreführendes Verhalten (vorbehaltloses Angebot) nicht durch eine Formularklausel rechtfertigen, die ohne konkrete Veranlassung für eine Vielzahl von Fällen vorgesehen ist. Denn der Verkehr erwartet auch bei Vereinbarung von AGB nicht, von dem Internet-Händler wider besseres Wissen getäuscht zu werden.

 

bb. Soweit die Antragsgegnerin der Auffassung ist, im Geltungsbereich der Bestimmungen über den Fernabsatz seien jedwede Irreführungen folgenlos möglich, weil sich der seiner Rechte bewusste Verbraucher nachträglich wieder von dem Vertrag lösen könne, verkennt sie den Sinn und Zweck verbraucherschützender Gesetzesbestimmungen nachhaltig. Diese Vorschriften bezwecken einen über die grundsätzlich zu beachtenden Vorschriften eines lauteren Wettbewerbs hinausgehenden zusätzlichen Schutz des Verbrauchers. Sie sind hingegen nicht dazu gedacht, irreführende Werbemaßnahmen von Händlern wie der Antragsgegnerin nachträglich zu legitimieren. Im übrigen ist die wettbewerbliche Relevanz der Irreführung in Fällen der vorliegenden Art schon dadurch gegeben , dass sich der Kaufinteressent mit dem vorbehaltlosen Angebot überhaupt näher beschäftigt und - irrtumsbedingt - eine Bestellung aufgibt. Ein nach § 3 UWG verbotenes Anlocken durch irreführende Angaben liegt bereits dann vor, wenn der Kunde gerade mittels der unrichtigen Angabe veranlasst wird, sich mit dem Angebot des Werbenden näher zu beschäftigen, denn bereits hierdurch verschafft sich der Werbende einen wettbewerbswidrigen Vorsprung (BGH WRP 00, 92, 93 - Last-Minute-Reisen; BGH GRUR91, 554, 555 - Bilanzbuchhalter; BGH GRUR 93, 53, 54 - Ausländischer Inserent).

 

cc. Auch die Besonderheiten einer Warenbestellung im Internet rechtfertigen das Verhalten der Antragsgegnerin nicht bzw. schließen irrtumsbedingte Fehlvorstellungen nicht aus. Auch der "aktive" bzw. "systematisch" suchende Internetnutzer erwartet dann, wenn er ein konkretes Angebot gefunden hat und dieses ohne Vorbehalt einer gegenwärtigen Lieferunfähigkeit beworben wird, dass dieses ihm innerhalb einer angemessen kurzen Frist zur Verfügung gestellt wird. Hierzu war die Antragsgegnerin in dem zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht in der Lage. Sie hatte selbst den Erstbesteller F. noch mit E-Mail vom 15.03.2002 - und damit über 5 Wochen nach Bestellungseingang - weiter in eine ungewisse Zukunft vertröstet und sich anschließend bis zur Einreichung des Verfügungsantrags am 26.04.2002 überhaupt nicht mehr gemeldet. Umso weniger durfte sie Geräte desselben Typs am 08.03.2002 weiterhin vorbehaltlos bewerben, und zwar unabhängig davon, ob dies im Versandhandel, im Internet oder sonst wo geschah.

 

3. Schließlich stellt sich das Verhalten der Antragstellerin im vorliegenden Rechtsstreit auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Dabei mag unterstellt werden, dass die Antragstellerin kein Interesse daran hat, dass ihre hochpreisigen Spitzenprodukte nicht über von ihr direkt belieferte Fachhändler, sondern auch über Internet-Händler wie die Antragsgegnerin vertrieben werden. Der Senat kann auch zugunsten der Antragsgegnerin unterstellen, dass der Philips-Konzern sich im Jahr 2002 bemüht hat, eine Belieferung der Antragsgegnerin durch Zwischenhändler zu unterbinden, um den aus seiner Sicht unerwünschten Internet-Handel einzuschränken. Dies ändert jedoch nichts an der wettbewerbsrechtlichen Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin.

 

a. Die von der Antragsgegnerin für eine Lieferbeeinträchtigung vorgelegten Nachweise in Anlagen AG9 bis AG 13 datieren ausnahmslos aus einem Zeitraum ab dem 07.05.02 und liegen damit mindestens 2 Monate nach der hier streitgegenständlichen Werbung am 08.03.02. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass Philips bereits im Februar/März 2002 eine Lieferbeschränkung der Antragsgegnerin veranlasst hat, sind nicht ersichtlich.

 

b. Zudem wusste die Antragsgegnerin aufgrund ihrer eigenen Verhandlungen mit Philips spätestens seit Mai 2001 (Anlage AG16) positiv, dass Philips ihr Verkaufsverhalten bzw. ihre Preise missbilligte und zu einer weiteren Belieferung ausdrücklich nicht bereit war. Wenn die Antragsgegnerin hiergegen nicht mit ihr - z.B. kartellrechtlich - zur Verfügung stehenden Mitteln vorging, sondern dies hinnahm und sich stattdessen "auf Umwegen" über Dritthändler einzudecken versuchte, geschah dies grundsätzlich auf eigenes Risiko und rechtfertigt ohne das Hinzutreten weiterer - hier nicht ersichtlicher - Unlauterbarkeitsmomente nicht den Vorwurf eines Rechtsmissbrauchs. Dies umso weniger, als die Antragsgegnerin diesen ihr bekannten Erschwernissen im Verhältnis zu ihren Kunden problemlos durch einen die Verfügbarkeit einschränkenden Hinweis Rechnung tragen konnte.

 

c. Dafür, dass die von der Antragstellerin veranlassten Testkäufe "schikanös" bzw. in anderer Hinsicht zu beanstanden gewesen wären, hat die Antragsgegnerin keine tragfähigen Anhaltspunkte vorgetragen, die auch sonst wie nicht ersichtlich sind. Testkäufe sind im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes grundsätzlich zulässig (BGH GRUR 92, 612 ff - Nicola u.a.).

 

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

 

 

Unterschriften