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LG Hamburg, Beschluss vom 14. Januar 2003, AZ: 315 0 324/02 - 0190er-Telefax-Abrufdienste Bestrafungsbeschluss

Leitsätzliches

Der Reseller von 0190-Nummern, der die für sich angemieteten Telefonnummern Dritten zur Verwendung zur Verfügung stellen, haftet als Mitstörer für die über seine Nummern verbreitete unerlaubte Telefaxwerbung; Hier wird auf Basis einer bereits im Juni 2002 ergangenen Einstweiligen Verfügung wegen fortgesetzten Verstoßes ein Ordnungsgeld von 50.000 Euro verhängt!

Zuvor ergangene einstweilige Verfügung hier klicken

 

Aktenzeichen 315 0 324/02

LANDGERICHT HAMBURG

BESCHLUSS

vom 14. Januar 2003

 

In der Sache
...
gegen
...

beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 15 durch

den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...

den Richter am Landgericht ...

die Richterin ...

 

 

I. Gegen die Schuldnerin wird wegen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 10. Juni2002 ein Ordnungsgeld in Höhe von € 50.000-- verhängt und für den Fall der Nichtbetreibbarkeit für je € 1.000-- ein Tag Ordnungshaft festgesetzt, zu vollziehen an dem Geschäftsführer Peter Domjahn.

 

II. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens nach einem Streitwert von € 50.000,--

 

Gründe:

I.

Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom 10. Juni 2002 sind gegeben. Der Schuldnerin ist die einstweilige Verfügung am 20. Juni 2002 zugestellt worden.

Der Schuldnerin ist mit Beschluss des Landgerichts vom 10. Juni 2002 unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verboten worden, zu Zwecken des Wettbewerbs zur Förderung des Absatzes von Telefax-Abruf-Diensten mit Gewerbetreibenden per Telefax-Schreiben Kontakt aufzunehmen, ohne dass deren Einverständnis vorliegt oder zu vermuten ist.

Der Gläubiger behauptet, die Schuldnerin verstoße konstant und rücksichtslos gegen das Verbot. Aufgrund einer Pressemeldung in der Hamburger Morgenpost vom 9. Juli 2002 würden dem Büro des Gläubigers Werbe-Fax-Schreiben der Schuldnerin übersandt, die die Empfänger gegen ihren Willen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Schuldnerin erhalten hätten. Als Anla-genkonvolut überreicht der Gläubiger eine Vielzahl von Telefaxen von Lesern der Hamburger Mor-genpost, die dem Gläubiger im Jahre 2002 zugesandt worden seien.

In den Fax-Schreiben wird vornehmlich für Fax-Abruf-Dienste mit den Rufnummern-Blöcken (0190) 827 840 123, 827 840 124, ... 121, ... 122,110 - 119 etc, geworben, zudem auch mit Rufnummern, wie sie in identischer Weise bereits Gegenstand des Verfügungsverfahrens gewesen sind. Den Verbrauchern, die die Telefaxe erhalten, wird angeboten, die Newsletter z.B. unter der Nummer 1180 40 00 36 91 abzubestellen. Auf den Telefaxen ist weder ein Absender noch eine Fax-Kennung angegeben. Abbestellt werden können die Werbe-Fax-Schreiben nur gegen hohe Telefonkosten.

Der Schuldnerin ist rechtliches Gehör gewährt worden. Sie behauptet, sie habe nicht gegen den Beschluss des Landgerichts vom 10. Juni 02 verstoßen. Sie versende keine Faxe, und sie habe dies auch in der Vergangenheit nicht getan.

Bei einem sog. Carrier - der E. AG- bzw. der E.T. GmbH - reserviere die Schuldnerin ein bestimmtes Kontingent von Rufnummern, welche nach dem angemeldeten Bedarf ihrer Kunden über die Schuldnerin freigeschaltet würden. Die gesamte technische Abwicklung dieser Angelegenheit liege beim Carrier. Untechnisch ausgedrückt bedeute dies, dass die Schuldnerin die Rufnummern des Carriers anmiete, diese jedoch gleich - ohne sie selbst zu nutzen - an dritte Kunden weitervermiete (Reseller). Nach der Weitervermietung der Rufnummern habe die Schuldnerin auf den Inhalt der Nutzung keinen Einfluss mehr. Die Schuldnerin habe die hier interessierenden, auf den im Bestra-fungsantrag eingereichten Faxschreiben abgedruckten Mehrwertnummern in der Tat von der E. AGbzw. E.T. GmbH zugeteilt erhalten. Diese habe sie allerdings in ihrer Gesamtheit an die Firma Naumburger Dienstleistungen, Inhaber Maik B., ausweislich des als Anlage 1 beiliegenden Mietver-trages vom 1. Mai 2002 weitervermietet (Anlage 1). Herr B. habe, nachdem die Schuldnerin von ihm nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung eine Unterlassungserklärung gefordert habe, diese auch abgegeben (Anlage 6). Herr B. habe allerdings erklärt, dass die Firma Naumburger Dienstleis-tungen Telefaxschreiben nur an Personen versende, zu denen Geschäftsbeziehungen bestünden. Mittlerweile, mit Datum vom 23. Dezember 2002, habe die Schuldnerin den Nutzungsüberlassungs-vertrag mit Herrn Maik B. fristlos gekündigt.

 

II.

Die Beklagte hat selbst unter Berücksichtigung des von ihr vorgetragenen Sachverhaltes schuldhaft als Mitstörerin gegen die einstweilige Verfügung verstoßen. Es ist nach der Rechtsprechung des BGH jeder als Mitstörer anzusehen, von dem ernstlich zu befürchten ist, dass er an der wettbe-werbswidrigen Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten willentlich und adäquat kausal mitwirkt. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass der als Mitstörer in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit besaß, die Handlung zu verhindern. Für die Verhängung eines Ordnungsmittels wegen eines Verstoßes gegen eine Unterlassungsverfügung ist weiterhin erforderlich, dass der Schuldner schuldhaft gehandelt.

Die Schuldnerin hat jedenfalls in der Weise an der hier streitgegenständlichen unerlaubten Faxwer-bung willentlich und adäquat kausal mitgewirkt, indem sie Herrn Maik B. und seinem Unternehmen Naumburger Dienstleistungen die Nummern zur Nutzung überlassen hat, die in der streitgegen-ständlichen Werbung für den gebührenpflichtigen Telefaxabruf angegeben worden sind. Die Schuld-nerin hatte auch die Möglichkeit, derartige /erstöße zu unterbinden. Sie hat selbst dazu vorgetra-gen, dass in dem Nutzungsüberlassungsvertrag entsprechende Vereinbarungen enthalten sind, die ein Vorgehen gegen den Nutzer der Nummern ermöglichen. Weiterhin ist der Nutzungsüberlas-sungsvertrag aus wichtigem Grund kündbar, wenn die überlassenen Rufnummern fortgesetzt im Zusammenhang mit Wettbewerbsverstößen der vorliegenden Art verwendet werden. Dies hat die Schuldnerin nunmehr, mit Datum vom 23. Dezember 2002, offensichtlich getan, wie sich aus ihrem Schriftsatz vom 23. Dezember 2002 ergibt.

Dennoch hat die Schuldnerin auch schuldhaft gegen die einstweilige Verfügung der Kammer versto-ßen. Die Schuldnerin wusste schon nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung, dass sie von der Kammer als Störer im Wettbewerbsrechtlichen Sinne angesehen wurde, denn ansonsten wäre die einstweilige Verfügung nicht erlassen worden. Die Schuldnerin hätte somit alles in ihren Mög-lichkeiten Stehende tun müssen, um einen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung zu verhindern. Dies hat sie offensichtlich erst am 23. Dezember 2002 getan indem sie erst zu diesem Zeitpunkt die Nutzungsvereinbarung mit Herrn B. gekündigt hat. Es liegt auf der Hand, dass die Schuldnerin dies schon unmittelbar nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung hätte tun müssen, um Verstöße gegen das gerichtliche Verbot zu verhindern. Die von der Schuldnerin vorgenommenen Maßnahmen waren in jeder Hinsicht untauglich, um das gerichtliche Verbot einzuhalten. Die Schuldnerin hat zwar von Herrn B. eine Unterlassungserklärung erhalten, war aber offensichtlich nicht einmal in der Lage, Herrn B. zu verdeutlichen, welches Verhalten ihm verboten werden sollte. Dies ergibt sich aus dem als Anlage 7 vorgelegten Schreiben von Herrn B. vom 24. Juni 2002. Die Reaktion von Herrn B. lässt daran zweifeln, ob ihm hinreichend klar geworden ist, welches Verhalten er nach der unter-zeichneten Unterlassungserklärung eigentlich nicht fortsetzen durfte. Dementsprechend war die Unterlassungserklärung offensichtlich wirkungslos, was daraus folgt, dass auch nach dem 24. Juni 2002 weitere Telefaxe mit den streitgegenständlichen Nummern versendet wurden (vgl. Anlagekon-volut JS 6). Es ist aber Sache der Schuldnerin, Maßnahmen zu ergreifen, die Verstöße gegen das gerichtliche Verbot mit Sicherheit ausschließen.

Angesichts der gravierenden Belästigungen, die durch derartige Telefaxe entstehen - den Telefon-teilnehmern, denen die streitgegenständlichen Telefaxe zugesandt wurden, entstehen gegen ihren Willen teilweise erhebliche Kosten und Mühen — ist ein erhebliches Ordnungsgeld gegen die Be-klagte zu verhängen. Die Kammer hält das vom Gläubiger vorgeschlagene Ordnungsgeld in Höhe von € 50.000,-- für angemessen. Sollte die Schuldnerin erneut gegen die einstweilige Verfügung verstoßen, wird die Kammer noch höhere Ordnungsgelder verhängen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 788 ZPO

 

(Unterschriften)