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LG Münster, Urteil vom 3. April 2003, AZ.: 12 O 160/03 - Unterlassungserklärung bei Werbe-E-Mails

Leitsätzliches

Eine abgegebene Unterlassungserklärung lässt regelmäßig die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Wiederholungsgefahr entfallen. Ist der in Anspruch Genommene finanziell schlecht gestellt, kann auch eine geringe Vertragsstrafe die Ernsthaftigkeit seiner Erklärung untermauern.

LANDGERICHT MÜNSTER

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 12 O 160/03

Entscheidung vom 3. April 2003

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

des Herrn ...

Verfügungsklägers,

 

g e g e n

 

Herrn ...,

Verfügungsbeklagten,

 

hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2003

durch den Richter am Landgericht ... als Einzelrichter für Recht erkannt:

 

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Der Verfügungskläger kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung

in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

 

Tatbestand

Der Verfügungskläger erhielt von dem Verfügungsbeklagten, der ein Institut für Meinungsforschung und

Umfragen betreibt, am 13.03.03 eine e-mail mit folgendem Inhalt:

Sehr geehrte Marktforschungsleiter,

Sehr geehrte Marketingleiter,

wir haben versucht, Sie telefonisch zu erreichen.

Bis heute leider ohne Erfolg. Sie kennen bereits das Marktforschungsinstitut Rheinland von Vorträgen und aus

Zeitungsberichten.

Leider haben wir in unserer Datenbank einen Datenverlust erhalten, so dass uns Ihre Adresse in der Datenbank nicht mehr präsent ist.

Sollten Sie weitere kostenlose Marktforschungsstudien und Informationen zum Thema „Marktforschung“ wünschen, bitten wir Sie, uns Ihre E-Mail-Adresse mitzuteilen.

Meine E-Mail-Adresse lautet: ... @ ... .de

Mit freundlichen Grüßen ...

 

Am darauf folgenden Tag ließ der Verfügungskläger durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 14.03.2003 den Verfügungsbeklagten auffordern, die Versendung derartiger e-mails zu unterlassen und übersandte dem Verfügungsbeklagten eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, wonach sich der Verfügungsbeklagte des Weiteren verpflichten sollte, im Falle der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 5.200,00 EUR an den Verfügungskläger zu zahlen und darüber hinaus die Kosten der Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers nach Maßgabe einer 8/10 Geschäftsgebühr auf der Basis eines Streitwertes von 7.500,00 EUR zu tragen.

Nach weiterem Schriftverkehr der Parteien unterzeichnete der Verfügungsbeklagte dann am 20.03.2003 eine Erklärung, durch die er sich verpflichtete, die Versendung derartiger e-mails an den Verfügungskläger zu unterlassen und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 100,00 EUR zu zahlen. Im Termin vom 03.04.2003 verpflichtete sich der Verfügungsbeklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten für den Fall der Zuwiderhandlung statt des Betrages von 100,00 EUR einen Betrag von 2.000,00 EUR an den Verfügungskläger zu zahlen.

 

Der Verfügungskläger ist der Auffassung, dass das Landgericht für den Erlass der einstweiligen Verfügung angesichts eines zugrunde zu legenden Streitwertes von 7.500,00 EUR zuständig sei. Er ist des Weiteren der Auffassung, dass auch die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruches gegeben seien. Es handele sich

um Werbung und es bestehe auch weiterhin eine Wiederholungsgefahr, da auch die weitere Erklärung des

Verfügungsbeklagten, im Falle der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von je 2.000,00 EUR zu zahlen,

nicht ernsthaft und ausreichend sei.

 

Der Verfügungskläger beantragt den Erlass folgender einstweiliger Verfügung:

1. Der Antragsgegner wird verurteilt, es zu unterlassen, an die email-Geschäftsadresse des Antragstellers

... @ ... .de e-mail-Werbenachrichten zu versenden, es sei denn, der Antragsteller hat zuvor dem Versand ausdrücklich zugestimmt oder es hat zuvor eine Geschäftsbeziehung bestanden.

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen angedroht.

 

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

 

Der Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen eines Verfügungsanspruchs nicht gegeben seien. Es habe sich bei der e-mail des Verfügungsbeklagten auch nicht um Werbung gehandelt.

Vielmehr habe es sich um eile Anfrage des Verfügungsbeklagten aus Anlass eines Datenverlustes gehandelt.

Der Verfügungsbeklagte ist weiter der Auffassung, dass eine Wiederholungsgefahr schon angesichts der Erklärung des Verfügungsbeklagten vom 20.03.2003 nicht mehr bestanden habe. Darüber hinaus fehle es an den Eilvoraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Das Gericht hat im Termin vom 03.04.2003 den Verfügungskläger persönlich angehört.

 

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für den Erlass einer derartigen einstweiligen Verfügung aus mehreren Gründen nicht gegeben waren.

Zunächst fehlt es an einer Zuständigkeit des angerufenen Landgerichtes, da dieses als Gericht der Hauptsache

nicht zuständig gewesen wäre (§ 937 ZPO). In der Hauptsache würde nämlich das Begehren des Verfügungsklägers keinen Streitwert von zumindest 5.000,00 EUR begründen. Das Gericht hält diesbezüglich vielmehr einen Streitwert von 4.000,00 EUR für angemessen, so dass es den Streitwert für die vorliegende einstweilige Verfügung im Termin vom 03.04.2003 auf einen Betrag von 2.000,00 EUR festgesetzt hat. Dabei hat das Gericht gemäß § 3 ZPO berücksichtigt, dass es sich bei einer einstweiligen Verfügung regelmäßig nur um eine vorläufige Regelung handelt. Diese ist jedoch durchaus maßgeblich für eine Entscheidung in der Hauptsache, so dass der Streitwert für die einstweilige Verfügung auf die Hälfte des Streitwertes für die Hauptsache festgesetzt wurde. Bei der Bemessung ist

des Weiteren berücksichtigt worden, dass die Beeinträchtigung des Verfügungsklägers durch die ihm übermittelte e-mail gering war. Die Auslegung des Inhalts der e-mail deutet auch nicht darauf hin, dass es sich um Werbung des Verfügungsbeklagten handelte. Die wirtschaftliche Bedeutung der e-mail für den Verfügungsbeklagten erscheint ebenfalls nicht erheblich, so dass sich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und auch angesichts durchaus höherer Streitwerte in anderen Rechtsstreiten bzw. Verfahren im vorliegenden Verfügungsverfahren gemäß § 3 ZPO ein Streitwert von 2.000,00 EUR ergab.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung hatte aber auch in der Sache keinen Erfolg, da die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruches gemäß §§ 823, 1004 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 13 UWG nicht gegeben sind.

Dabei kann dahin stehen, ob es sich bei der von dem Verfügungsbeklagten übermittelten e-mail überhaupt um Werbung handelte, die eine Rechtsverletzung des Verfügungsklägers hätte begründen können.

Jedenfalls fehlt es aber an der für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr lag schon zum Zeitpunkt des Antrages auf Erlass der einstweiligen Verfügung nicht

vor, da sich der Verfügungsbeklagte am 20.03.2003 verpflichtet hatte, die Übersendung derartiger e-mails

zukünftig zu unterlassen. Er hatte sich auch für den Fall einer Zuwiderhandlung verpflichtet, eine Vertragsstrafe

zu zahlen. Diese betrug zwar nur 100,00 EUR, jedoch war dies angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfügungsbeklagten, der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, ausreichend, zumal

der Verfügungsbeklagte auch lediglich eine e-mail an den Verfügungskläger gerichtet hatte, die zudem nicht

darauf hindeutete, dass mit der Versendung weiterer vergleichbarer e-mails zu rechnen war.

Selbst wenn man die von dem Verfügungsbeklagten für den Fall der Zuwiderhandlung angebotene Vertragsstrafe von 100,00 EUR nicht als hinreichend beurteilen würde, ist die Wiederholungsgefahr aber durch die Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten im Termin vom 03.04.2003 weggefallen, zumal sich der Verfügungsbeklagte damit verpflichtet hat, im Falle der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von je 2.000,00 EUR zu zahlen. Dies ist angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfügungsbeklagten jedenfalls ein derartiges Druckmittel, welches zuverlässig geeignet ist, ihn von der Übersendung zukünftiger e-mails an den Verfügungskläger abzuhalten. Zumal es der Verfügungskläger abgelehnt hat, jedenfalls aus Anlass dieser Erklärung des Verfügungsbeklagten die Hauptsache für erledigt zu erklären, war der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auch mangels Wiederholungsgefahr abzulehnen.

Aus diesem Grunde kommt es auch nicht darauf an, ob die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Eilvoraussetzungen gegeben waren.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

 

 

Unterschrift

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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