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OLG Hamburg, Urteil vom 27. März 2003, AZ.: 5 U 142/02 - Werbung für die Kindernothilfe

Leitsätzliches

Wie schon bei der Werbung für Regenwaldprojekte kommt es auch bei anderer Werbung mit sozialen Aktivitäten darauf an, ob die Erwartung, ein Anteil des Kaufpreises werde einem guten Zweck zugeführt, tatsächlich erfüllt wird. Sie wird nicht erfüllt, wenn das Unternehmen in eigener Entscheidung zu einem bestimmten Zeitpunkt über die Höhe eines festen Spendenbetrages entscheidet.

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 5 U 142/02

Entscheidung vom 27. März 2003

 

Verfahrensgang: LG Hamburg 312 0 277/02 vom 09.07.2002


In dem Rechtsstreit

 

 

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter ..., ..., ... nach der am 6. März 2003 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

 

 

Tenor:

 

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 09.07.2002 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 13.000.abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert wird sowohl für die erste Instanz als auch für das Berufungsverfahren in Abweichung der landgerichtlichen Festsetzung entsprechend dem in der Klageschrift zutreffend angegebenen Klägerinteresse auf € 300.000.- festgesetzt.

 

 

Tatbestand:

 

I.

Die Parteien sind Wettbewerber im Handel mit Körperpflegeprodukten. Die Beklagte bietet u.a. eine Produktserie mit "Kaloderma"-Körperpflegemitteln an. Auf jeder Verkaufseinheit ist deutlich sichtbar folgender, in der Form eines Aufklebers gehaltene Hinweis angebracht:

Die Beklagte hat die Kindernothilfe e.V. finanziell unterstützt, und zwar in den Jahren 2001 und 2002 mit einem - von dem Umsatz der Kaloderma-Produkte unabhängigen Festbetrag von jeweils DM 100.000.- bzw. € 50.000.-.

Dieses Verhalten beanstandet die Klägerin als wettbewerbswidrig. Sie steht auf dem Standpunkt, die Beklagte erwecke mit ihrer Werbung den unzutreffenden Eindruck, der Käufer könne mit dem Erwerb von Kaloderma-Produkten über einen Anteil am Verkaufserlös unmittelbar auf die Höhe der der Kindernothilfe e.V. zugedachten Zuwendung Einfluss nehmen.

Das Landgericht hat der Beklagten - im Anschluss an eine teilidentische Verbotsverfügung vom 20.03.2002 (312 O 156/02) - mit Urteil vom 09.07.2002 untersagt, auf Kaloderma-Körperpflege-Produkten die oben gezeigte Abbildung anzubringen sowie in der Werbung für diese Produkte zu behaupten, ein Teil des Verkaufserlöses unterstütze die Kindernothilfe e.V. (MD 02, 943).

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

Die Beklagte vertieft im Berufungsrechtszug ihren Rechtsstandpunkt zu der Zulässigkeit der angegriffenen Werbung und einem irrtumsfreien Verkehrsverständnis. Sie weist auf die Üblichkeit entsprechender Werbeaussagen anderer Unternehmen sowie das beim "Sponsoring" herausgebildete Verkehrsverständnis hin und bezweifelt im Hinblick auf die von ihr tatsächlich geleisteten Zahlungen die wettbewerbliche Relevanz einer etwaigen Irreführung. Dem tritt die Klägerin insbesondere mit Ausführungen zum relevanten Verkehrsverständnis der unterschiedlichen Aussagealternativen entgegen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im übrigen auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen

 

 

Entscheidungsgruende:

 

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht und mit sorgfältiger Begründung zur Unterlassung verurteilt. Auf diese zutreffenden Ausführungen nimmt der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es gibt dem Senat lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:

 

1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die von der Beklagten gewählte Form gefühlsbetonter Werbung mit einem Appell an das soziale Engagement des Käufers im Rahmen von § 1 UWG grundsätzlich zulässig. Hierzu hatte der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 02.10.2002 in dem Rechtsstreit 5 U 43/02 (GRUR-RR 03, 51 - Bringt die Kinder durch den Winter) ausgeführt:

"1.Die Antragstellerin hat im Ausgangspunkt zutreffend auf die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung hingewiesen, nach der eine Werbung, durch die an die Gefühle des Umworbenen, hier an seine soziale Hilfsbereitschaft, appelliert wird, nicht in jedem Falle wettbewerbswidrig ist. Es gehört zum Bild der modernen Werbung, bei dem Umworbenen auf die unterschiedlichste Weise auch auf seine Gefühlsregungen einzuwirken, um ihn so zu einem Erwerb der angebotenen Ware zu veranlassen. Nicht jedes bloße Ansprechen von Gefühlsregungen des Umworbenen kann daher als wettbewerbswidrig angesehen werden.

 

a. Bei der Erweckung des Kaufinteresses aus sozialem Verantwortungsgefühl, Hilfsbereitschaft oder Mitleid ist die Wettbewerbswidrigkeit nach ständiger Rechtsprechung des BGH allerdings dann zu bejahen, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem in der Werbung angesprochenen sozialen Engagement und der beworbenen Ware nicht besteht, wenn vielmehr zielbewusst und planmäßig an die soziale Hilfsbereitschaft appelliert wird, um diese im eigenen wirtschaftlichen Interesse als entscheidende Kaufmotivation auszunutzen (vgl. BGH GRUR 1976, 308, 309 f. - UNICEF-Grußkarten; BGH GRUR 1987, 534, 535 - McHappy-Tag; BGHZ 112, 311, 314 - Biowerbung mit Fahrpreiserstattung; BGH GRUR 1991, 545 Tageseinnahme für Mitarbeiter). Es kommt also darauf an, ob der Kunde durch seine Entschließung unter Ausnutzung seiner Gefühle in einer dem Leitbild des Leistungswettbewerbs widersprechenden Weise unsachlich beeinflusst wird (BGH GRUR 95, 742 ff - Arbeitsplätze bei uns).

 

b. Diese Rechtsgrundsätze haben in der Folgezeit aber von Verfassungs wegen eine weitere Konkretisierung erfahren. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2002 in seiner Entscheidung "Tierfreundliche Mode" (BVerfG WRP 02, 430 ff) auf die besondere Bedeutung der nach Art. 5 GG geschützten Meinungsfreiheit auch bei der Ausfüllung wettbewerbsrechtlicher Generalklauseln, insbesondere im Rahmen von § 1 UWG hingewiesen. Die - vor allem zu § 1 UWG entwickelte - Orientierung an Fallgruppen und damit typischen Situationen der Gefährdung des Schutzgutes ist verfassungsrechtlich (nur) dann unbedenklich, wenn die betreffenden Fallgruppen den miteinander kollidierenden Positionen hinreichend Rechnung tragen. Wird ein möglicherweise wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne von § 1 UWG in einer Meinungsäußerung gesehen, ist die Meinungsfreiheit bei der Prüfung des Verstoßes gegen die guten Sitten im geschäftlichen Verkehr und der sich daraus ergebenden Gefährdung des Leistungswettbewerbs zu berücksichtigen. Insbesondere muss die angegriffene Äußerung nach den Umständen des Einzelfalls so schwerwiegend sein, dass eine Gefährdung des Leistungswettbewerbs besteht (BVerfG a.a.O., S. 432). Dabei genügt es zum Beleg einer Gefährdung des Leistungswettbewerbs nicht, dass die Werbung bei Interessenten Motive des sozialen Engagements anspricht, wenn dies ohne Irreführung geschieht, so dass der Kaufinteressent frei entscheiden kann, ob er sich durch dieses Motiv zum Kauf anregen lassen will. Den Bürgern steht es gem. Art. 2 Abs. 1 GG frei, auf Grund welcher Motive sie am rechtsgeschäftlichen Verkehr teilhaben.

Dementsprechend ist es begründungsbedürftig, Werbung als sittenwidrig einzuordnen, wenn die Anbieter der Leistungen sich nicht nur auf die Angaben zu Preis und Qualität beziehen, sondern durch weitere Informationen zum Kauf motivieren zu wollen. Insofern reicht auch nicht die Feststellung, dass eine derartige Werbung vom Verbraucher als anstößig empfunden werde, ohne diese Aussage auf Anhaltspunkte einer dadurch bewirkten tatsächlichen Gefährdung des Leistungswettbewerbs aufzubauen (BVerfG a.a.O., S. 433). Auf den bisher für erforderlich gehaltenen "sachlichen Zusammenhang" zwischen dem sozialen Engagement und der beworbenen Ware hat das BVerfG insoweit nicht mehr abgestellt."

Diese Ausführungen gelten unverändert auch für den vorliegenden Rechtsstreit. Die Bedenken der Klägerin teilt der Senat nicht. Gründe, die gerade im vorliegenden Fall ausnahmsweise die Sittenwidrigkeit der grundsätzlich zulässigen Art dieser Werbung begründen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

 

2. Allerdings kann auch eine Werbung der hier angegriffenen Art dann wettbewerbswidrig sein, wenn sie i.S.v. § 3 UWG insbesondere wegen unzutreffender oder unvollständiger Angaben eine kaufrelevante Irreführung des Verkehrs bewirken kann. Dies kann - hierauf hatte der Senat in der oben genannten Entscheidung ebenfalls ausdrücklich hingewiesen (Senat GRUR-RR 03, 51, 52) - z.B. dann der Fall sein, wenn das Unternehmen entgegen seiner Ankündigung den Hilfsbeitrag nicht abführt oder der für jeden Artikel abgezogene finanzielle Anteil derart gering ist, dass entgegen der hervorgerufenen berechtigten Verbrauchererwartung hierdurch eine nennenswerte Unterstützung des sozialen Hilfszwecks nicht erreicht werden kann. Gleiches gilt dann, wenn die Werbung den unzutreffenden Eindruck hervorruft, der Käufer könne durch seine Kaufentscheidung für die beworbenen Produkte die Höhe der Unterstützung des sozialen Zwecks unmittelbar beeinflussen, wohingegen sich der Unterstützungsbetrag entgegen der Verkehrserwartung tatsächlich nicht nach einem Anteil des Verkaufserlöses bemisst, sondern von dem werbenden Unternehmen als Festbetrag in eigener Entscheidung bestimmt wird. Auch durch eine solche Werbung werden vermeidbare Fehlvorstellungen hervorgerufen und berechtigte Käufererwartungen hinsichtlich der geschäftlichen Verhältnisse i.S.v. § 3 UWG enttäuscht, die für die Auswahlentscheidung für ein bestimmtes Produkt von wettbewerblicher Relevanz sind.

 

a. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der von der Werbung angesprochene Käufer eine in ihrer Aussagerichtung nicht ganz eindeutige Aussage stets in einer bestimmten Art und Weise (miss)versteht. Denn im Rahmen von § 3 UWG muss der Verwender bei Missverständlichkeit oder Mehrdeutigkeit stets die ihm ungünstigste Verständnisalternative gegen sich gelten lassen (BGH GRUR 82, 563 - Betonklinker) und kann sich nicht darauf berufen, die Aussage könne ohne weiteres auch in wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise verstanden werden. So liegt auch der vorliegende Fall.

 

b. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die angegriffene Werbeaussage - zulässigerweise - nicht allgemein auf das Unternehmen der Beklagten ("Berlin Cosmetics"), sondern eine konkrete Marke ("Kaloderma") bezieht und der Verkehr die zugesagte Unterstützung damit - irrtumsbefangen - produkt- bzw. umsatzbezogen versteht.

 

aa. Unschädlich ist insoweit, dass der Begriff "Kaloderma" in der Werbung für eine Reihe unterschiedlicher Produkte in der Art einer Dachmarke verwendet wird. Denn dem Verbraucher wird damit zugleich vermittelt, dass jedenfalls bei allen Erzeugnissen der Produktlinie Kaloderma eine entsprechende Unterstützung erfolgt. Dies wird durch den Aufdruck auf jedem Behältnis zusätzlich verdeutlicht. Welches Unternehmen dahinter steht, weiß der Verbraucher nicht. "Berlin Cosmetics" ist als Hersteller praktisch unbekannt. Deswegen wirbt die Beklagte verständlicherweise auch nicht mit ihrem Unternehmensnamen, sondern mit dem vertrauten Produktnamen, der durch ein anderes Unternehmen schon vor etlichen Jahrzehnten am Markt eingeführt worden ist. Darin unterscheidet sich der vorliegende Rechtsstreit entscheidend von der von der Beklagten gezogenen Parallele zu einer Werbung der Unternehmen Coca-Cola oder Benetton unter ihren jeweils bekannten - und mit der Firmenbezeichnung in den prägenden Bestandteilen identischen - Marken. Der von der Klägerin als Anlage K1 vorgelegte Verkaufsprospekt der Beklagten für den Einzelhandel vermittelt bei unbefangener Betrachtung den Eindruck, dass alle dort abgebildeten Kaloderma-Produkte (und nur diese) die Unterstützung für die Kindernothilfe e.V. transportieren. Dies führt den Verkehr weiter zu der Annahme, Berlin Cosmetics unterhalte noch eine weitere Produktpalette, die an dieser Aktion aber gerade nicht teilnehme.

Der Verkehr wird die werblichen Angaben deshalb naheliegend so verstehen, dass gerade der Erwerb konkreter Kaloderma-Präparate - und zwar stückzahlabhängig - für die Unterstützung unmittelbar kausal ist und nicht nur eine - für den Käufer nicht zu beurteilende und nicht zu beeinflussende - Gesamtförderung des Unternehmens dahinter stehe. Das stellt die Beklagte auf der letzten Seite der Anlage K1 auch selbst fest, indem sie ausführt: "Da professionelle Hautpflege auch professionelle Imagepflege braucht, spricht die Marke Kaloderma das immer größer werdende Verantwortungsbewusstsein seiner Zielgruppe an. In Zukunft unterstützt ein Teil des Verkaufserlöses die Kindernothilfe unter der Schirmherrschaft von Christina Rau und Norbert Blüm" (Unterstreichung nicht im Original)." Deutlicher kann man aus Sicht des Senats die vermeintliche, in der Praxis dann aber gerade doch nicht realisierte Abhängigkeit zwischen Produktabsatz und Unterstützung kaum machen.

 

bb. Irreführend ist diese Werbung insbesondere deshalb, weil entgegen den erweckten Erwartungen tatsächlich weder für die Gegenwart noch für Zukunft irgendeine Abhängigkeit zwischen Produktumsatz und Umfang der Unterstützung besteht. Vielmehr bestimmt die Beklagte nach eigenem Belieben Art, Zeitpunkt und Umfang einer Unterstützung der Kindernothilfe. Dies erwarten zumindest erhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise nicht. Die Gegenwartsform "Kaloderma unterstützt die Kindernothilfe e.V." kann der Verkehr (oder maßgebliche Anteile) nur so verstehen, dass damit eine auch in die Zukunft gerichtete, laufende Unterstützung mit einem gewissen Grad an Vorhersehbarkeit und Verlässlichkeit verbunden ist. Zwar hat die Beklagte in der Berufungsinstanz dargelegt, dass sie auch im Jahr 2002 die Kindernothilfe e.V. mit einem Festbetrag von € 50.000.- unterstützt habe. Auf der Grundlage ihrer Argumentation bestand irgendeine rechtliche Verbindlichkeit nach Grund und Höhe insoweit aber gerade nicht. Dies vermittelt sich dem angesprochenen Publikum anders. Dessen abweichende Erwartung ist auch ohne weiteres kaufrelevant. Denn es macht einen erheblichen Unterschied, ob ein Unternehmen in der Vergangenheit - also noch unabhängig von einer konkreten Kaufentscheidung - einen sozialen Zweck unterstützt hat oder ob es dies - und zwar in Abhängigkeit von einer konkreten Kaufentscheidung - auch für die Zukunft verspricht.

Das Argument der Beklagten, dem Käufer gehe es gerade um einen Förderanteil des Herstellers und nicht um seine eigene - über den Verkaufspreis finanzierte - Förderung, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Denn finanzieren wird der Kunde die Spende in dem einen wie dem anderen Fall. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Spendenbetrag über den Preis auf den Kunden umgelegt wird oder ob es sich um einen echten Verzicht auf Unternehmensgewinn handelt. Worum es dem Kunden geht, der von dieser Art der Werbung angesprochen wird, ist die eigene Einflussnahmemöglichkeit durch seine Kaufentscheidung. Die Auffassung der Beklagten, es bestehe insoweit ein wesentlicher Unterschied zwischen der gewählten Formulierung "Kaloderma unterstützt ....", die etwas anderes besage als "Sie unterstützen.. ", erscheint dem Senat vor diesem Hintergrund ein wenig zu feinsinnig zu sein.

 

cc. Sie steht zudem in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem Eindruck, den die Beklagte nicht nur beim Verbraucher hervorzurufen beabsichtigt, sondern in der Öffentlichkeit bereits erweckt hat. Die Klägerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Mehrzahl der Presseartikel, die die Beklagte selbst als Anlage AG3 in dem Verfügungsverfahren (bzw. als Anlage zur Anlage B2 des vorliegenden Rechtsstreits) vorgelegt hat, den unstreitig unrichtigen Eindruck wiedergeben, die Spende an die Kindernothilfe werde unmittelbar (als Anteil) aus dem "Verkaufserlös" der beworbenen Kaloderma-Produkte und nicht mittelbar z.B. aus dem Gesamtunternehmensgewinn finanziert. Ein solches Verständnis findet sich in den Artikel im "Berliner Wochenblatt", in der "Berliner Zeitung" ("...zudem sei im Verkaufspreis der Produkte ein kleiner Obolus für die Kindernothilfe enthalten...."), in der "Welt am Sonntag" ("...geht von jeder verkauften Lotion oder Handcreme Geld an die "Kindernothilfe-Stiftung"...") und der "Werben & Verkaufen" ("... ein Teil des Erlöses in die Kindernothilfe fließt...."). Sofern die Beklagte diesen - nach ihrer eigenen Darstellung - unzutreffenden Eindruck nicht bei der Pressepräsentation selbst hervorgerufen hat - wofür allerdings der oben zitierte Wortlaut der Anlage K1 sprechen könnte -, zeigen diese Beispiele zumindest das hohe Missverständnispotenzial der angegriffenen Werbeaussage selbst bei Adressaten mit geschärften Wahrnehmungs- und Verständnisfähigkeiten.

 

dd. Deshalb hilft der Beklagten auch der - an sich zutreffende - Hinweis auf zulässiges Sponsoring im Sportbereich nicht weiter. Wohl unstreitig wird die Berechtigung zum Führen von Aussagen wie "Offizieller Partner von .." nicht lediglich uneigennützig dem Handelspartner als Auszeichnung verliehen, sondern von den begünstigten Unternehmen häufig finanziell "erkauft". Die von der Beklagten als Anlagen BB1 und BB2 hierzu vorgelegten Beispiele (S. und A.) gehen aber in eine ganz andere Richtung als der Streitfall. Dort heißt es auf dem Produkt zum einen "Offizieller Lieferant der deutschen Olympiamannschaft", zum anderen - in diesem Zusammenhang - "Co-Partner Deutschland". Damit wird noch nicht einmal mit einem sozialen Zweck geworben, sondern nur auf eine "Partnerschaft" hingewiesen, die man allenfalls so verstehen kann, dass der Hersteller sich "geehrt" fühlen darf, - z.B. wegen der Qualität seiner Produkte - von der Organisation ausgewählt worden zu sein. Die darin liegende Aussage geht in eine andere Richtung als die streitgegenständliche Werbung. Hier wird nicht mit dem Engagement eines Unternehmens (unter einer Marke) geworben, sondern es werden allenfalls (möglicherweise unzutreffende) Qualitäts- bzw. Auswahlkriterien geweckt.

Insbesondere versteht der Kunde diese Werbung nicht dahingehend, dass er etwa mit seiner Kaufentscheidung z.B. die deutsche Olympiamannschaft unterstützt. Allenfalls nimmt er an, dass er sich selbst etwas Gutes tut, weil das, was für Leistungssportler gut ist, für ihn nicht schlecht sein kann.

 

ee. Die K. -Werbung ("Mit jedem Kasten K., den Sie kaufen, schützen Sie einen Quadratmeter Regenwald"), von der sich die Beklagte so deutlich abgrenzt, und die sie selbst - zutreffend - für "direkt proportional" verpflichtend hält, belegt allein, dass die unmittelbare Abhängigkeit der Unterstützung von dem Erlös eines jeden Produkts sprachlich noch deutlicher - und zwar irrtumsausschließend herausgestellt werden kann. Die weiteren Bedenken, die das OLG Hamm (WRP 03, 396 - Regenwald-Projekt) gegen die Zulässigkeit dieser Werbemaßnahme hatte, sind für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht von Bedeutung. Unzulässig wäre es in jedem Fall, wenn die Beklagte etwa bewusst versucht hätte, ihre Werbeaussage auch ohne eine entsprechende Festlegung zu formulieren, dem Verbraucher aber gleichwohl den - unterschwelligen - Eindruck zu vermitteln, seine Unterstützung wirke über den Produktabsatz unmittelbar.

 

c. Die tatsächlichen Feststellungen zu diesem Verkehrsverständnis - zumindest als naheliegende Alternative von mehreren Verständnismöglichkeiten - vermag der Senat ebenso wie das Landgericht aus eigener Sachkunde zu treffen. Der Einwand der Beklagten, das Landgericht sei - salopp ausgedrückt - juristisch zu "verblendet" an die Beurteilung herangegangen und habe in die Werbeaussage eine Bedeutung hineinlegen, die ihr ein normaler Verbraucher nicht beimessen würde, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Bei der angegriffenen Werbeaussage handelt es sich um eine typische "Jedermann"-Werbung, die die Gerichte ohne sachverständige Unterstützung selbst beurteilen können. Dies haben die nationalen und europäischen Obergerichte in den vergangenen Jahren mehrfach betont ( zuletzt etwa BGH WRP 02, 527, 529 - Elternbriefe). Der Vorwurf der Beklagten, das Landgericht lege seiner Beurteilung eine Bedeutung zugrunde, die über den (möglichen) Wortsinn der Werbung hinausgeht, ist unbegründet. Das Landgericht hat bei seiner Beurteilung lediglich die Suggestivkraft der Aussage offen gelegt.

Es hat bei der Suche nach dem Wortsinn allerdings - anders als die Beklagte - nicht das Umfeld der Aussage aus geblendet. Hierbei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die angegriffene Werbeaussage wie ein "Sticker" (zudem etwas schräg "aufgeklebt") jedem Produkt scheinbar "individuell" beigegeben und nicht z.B. in die Etikettenbeschriftung integriert worden ist, wodurch ein besondere Aufmerksamkeitseffekt entsteht, der bei der Beurteilung des Wortsinnverständnisses nicht außer Acht zu lassen ist. Da der BGH in seiner neueren Rechtsprechung auch für die Frage der Irreführungsgefahr (und zwar sowohl bejahend als auch verneinend) auf den "situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbraucher" abstellt (BGH WRP 02, 527, 529 - Elternbriefe) und der Sticker auf einem Produkt des täglichen Bedarfs kaum mit besonderer Aufmerksamkeit analytisch untersucht, sondern eher flüchtig zur Kenntnis genommen werden wird, steht zu befürchten, dass zumindest ein nicht zu vernachlässigender Teil der Verbraucher der Suggestivkraft der Aussage erliegen und diese falsch verstehen wird. Eben dieser Umstand ist der Beklagten im Rahmen von § 3 UWG vorzuhalten.

 

3. Soweit die Beklagte schließlich rügt, das Landgericht habe seiner Entscheidung unzulässigerweise Argumente zugrunde gelegt, auf die sich die Klägerin nicht berufen habe, verfängt auch dieser Einwand nicht. Da sich die Klägerin mit der Klage - zulässigerweise (vgl. BGH GRUR 79, 568, 570 - Feuerlöschgerät) - auf ihren Sachvortrag des Verfügungsverfahrens berufen und ihren dortigen Schriftsatz als Anlage AS2 zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gemacht hatte, waren die dort eingeführten Argumente, die die Klägerin in der Berufungserwiderung nochmals zitiert hat, auch Gegenstand der Beurteilung durch das Landgericht. Im übrigen wäre das Landgericht nur gehindert gewesen, aus der angegriffenen Werbung andere Elemente als irreführend herauszugreifen, als sie die Klägerin zum Gegenstand ihres Angriffs gemacht hat (vgl. BGH WRP 01, 28, 29 - dentalästhetika). Es ist hingegen nicht zu beanstanden, dass das erstinstanzliche Gericht weitere Argumente für die Irreführung gefunden hat als die an greifende Prozesspartei.

 

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Rechtsstreit bietet dem Senat keine Veranlassung, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

 

 

Unterschriften