×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Urteile
/
Wettbewerbsrecht
/
Urteile 2003
/
Tage der "Glückbons" - OLG Hamm, Entscheidung vom 20. November 2003, AZ: 4 W 163/03, -

Leitsätzliches

Es ist wettbewerbsrechtlich zulässig, mit einer Aktion der "Glücksbon-Tage" zu werben, wenn dabei nach dem Zufallsprinzip jeder tausendste Kassenbon storniert werden soll und somit jeder 1000ste Einkauf umsonst erfolgt. Die antragstellende Wettbewerbszentrale wird auch in der zweiten Instanz ohne mündliche Verhandlung im Einstweiligen Verfügungsverfahren zurückgewiesen.

 

OBERLANDESGERICHT HAMM

BESCHLUSS

 

Aktenzeichen: 4 W 163/03

 

Entscheidung vom 20. November 2003

 

In dem Rechtsstreit

 

...

hat das Oberlandesgericht Hamm durch die Richter ... für Recht erkannt:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 15.000,- EUR.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Landgericht hat deren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der Werbung der Antragsgegnerin für eine Aktion, bei der jeder nach dem Zufallsprinzip ermittelte tausendste Kassenbon storniert werden soll, für unbegründet gehalten und zurückgewiesen. Wegen des Sachverhalts im einzelnen und der zutreffenden Begründung wird zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin handelt es sich hier nicht um ein Gewinnspiel im eigentlichen Sinne, bei dem die Teilnahme von einem Warenabsatz abhängig gemacht worden ist. Die Kunden kaufen hier nicht, um an einem besonderen Gewinnspiel teilzunehmen. Sie erhalten vielmehr neben der Ware eine "Gewinnchance", wenn sie gekauft haben. Vom aleatorischen Anreiz und von der Anlockwirkung her unterscheidet sich der vorliegende Fall nicht wesentlich von dem Fall, in dem es um die Werbeaussage "Würfel um Deinen Rabatt" ging. In diesem Fall hat der Senat durch Urteil vom 17. Juni 2003 (4 U 46 / 03) eine einstweilige Verfügung aufgehoben, mit der die entsprechende Werbung untersagt worden ist. Während damals jeder Kunde sich nach einem Kauf einen Rabatt von 2 bis 12 % erwürfeln konnte, gewinnt hier nur jeder tausendste Bon, dafür aber in der Weise, dass der ausgewiesene Betrag in vollem Umfang storniert wird.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.

(Unterschrift)