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Gültigkeitsdauer von 1 Jahr für Gutschein bei Amazon wettbewerbswidrig - LG München, Urteil vom 01.03.07, Az.: 12 O 22084/06

Leitsätzliches

Geschenk-Gutscheine eines Händlers dürfen nicht schon nach einem Jahr verfallen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen verjährt der Anspruch aus dem Gutschein erst nach drei Jahren.

LANDGERICHT MÜNCHEN I

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 12 O 22084/06

Entscheidung vom 1. März 2007

 

In dem Rechtsstreit

...

erlässt das Landgericht München I, 12. Zivilkammer, durch ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2007 folgendes:

Endurteil:

I. Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit entgeltlich zu erwerbenden Geschenkgutscheinen zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:

1) Gutscheine sind generell 1 Jahr ab Ausstellungsdatum gültig.

2) Restguthaben werden bis zum Verfallsdatum des Gutscheins Ihrem Geschenkgutscheinkonto gutgeschrieben. Danach können sie nicht mehr verwendet werden.

II. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin ist der Auffassung, dass zwei von der Beklagten verwendete AGB-Klauseln rechtswidrig seien und begehrt Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln.

Die Klägerin ist eine qualifizierte Einrichtung gem. § 3, 4 UKlaG. (vgl. Anlage K 1).

Die Beklagte vertreibt vielfältige Waren an Verbraucher im Wege des Fernabsatzes.

Sie bietet ihren Kunden die Möglichkeit an, Geschenkgutscheine zu erwerben, gegen deren Einlösung dann Waren bei ihr vom Gutscheininhaber erworben werden können

(Streitgegenstand der vorliegenden Klage sind nur solche Gutscheine, nicht Gutscheine, die im Rahmen von Sonderaktionen von der Beklagten ausgegeben oder vertrieben werden).

In den AGB der Beklagten heißt es unter der Überschrift:

"Bedingungen zum Einlösen von Gutscheinen"

- „Gutscheine sind generell ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig.

- Restguthaben werden bis zum Verfallsdatum des Gutscheins ihrem Geschenkgutscheinkonto gutgeschrieben. Danach können sie nicht mehr verwendet werden. … .“

(vgl. Anlage K 2) .

Die Beklagte erteilt Gutscheine in den Werten von 5 bis zu 500,00 € Höchstwert.

Ca. bis % der Gutscheine - überwiegend mit geringeren Beträgen – verfallen.

Im Jahr 2006 wurden im Monat durchschnittlich zwischen x und x Gutscheine ausgegeben, im November und im Dezember x Gutscheine (es handelt sich jeweils um ca.-Angaben).

Auf Abmahnung der Klägerin mit Schreiben vom 22.11.2006 (Anlage 3) hat die Beklagte ihre Klauseln vorbehaltlos verteidigt (Schreiben vom 06.12.2006, Anlage K 4).

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Klauseln rechtswidrig seien. Sie verstießen gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Vertragspartner der Beklagten würden durch diese Klauseln unangemessen benachteiligt; die Klauseln verstiegen gegen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung.

Nach dem Wortlaut der Klauseln konnten entgeltlich erworbene Gutscheine nur ein Jahr eingelöst werden, wobei der nicht verbrauchte Betrag nach Ablauf der Jahresfrist verfalle. Die Rechtsprechung habe zu vergleichbaren Klauseln entschieden, dass diese den Verbraucher unangemessen benachteiligten (zu der in Bezug genommenen Rechtsprechung vergleiche B1. 3/4 der Akte).

Es sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte das Entgelt für die Ware bereits im vollen Umfang bei Ausgabe des Gutscheins vereinnahme, das heiße, sie vereinnahme den Gesamtbetrag für einen nachfolgend zu spezifizierenden Kauf. Nach den Klauseln könne sie nach einem Jahr bei Nichteinlösung den gesamten Betrag bzw. verbleibenden Restbetrag ersatzlos vereinnahmen, ohne eine Gegenleistung erbringen zu müssen. Der Geschenkgutschein stelle aber nur eine sachenrechtliche Draufgabe dar. Grundlage sei ein abgeschlossener und bezahlter Kaufvertrag. Die Verjährungsfrist betrage gem. § 195 BGB mindestens drei Jahre für diesen Anspruch. Hiervon dürfte nicht abgewichen werden. Die Begrenzung auf ein Jahr sei unangemessen.

Die Beklagte vereinnahme schon den Zinsgewinn bis zur Einlösung der Gutscheine.

Die Jahresfrist sei unangemessen, dem stehe auch nicht entgegen, dass die Einlösedauer in den AGB beschrieben und für den Kunden erkennbar sei. Die Kenntnis des Kunden mache die Bedingungen nicht angemessen.

Soweit die Beklagte die Üblichkeit der Gültigkeitsdauer behaupte, werde diese bestritten und sei im Übrigen nicht relevant für die Frage der Rechtmäßigkeit.

Ein besonderer Aufwand für die Kontoführung sei nicht ersichtlich, auch hinsichtlich der Bilanzerstellung seien keine Kosten zu erkennen.

Selbst wenn die Beklagte Waren liefere, müsse sie hierfür noch zwei Jahre entsprechend der hierfür geltenden Verjährungsfrist einstehen. Im Übrigen käme es aber nicht auf die Gewährleistungsfrist an, sondern auf die Verjährungsfrist für die Erfüllungsansprüche.

Die Klägerin beantragt,

I. Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit entgeltlich zu erwerbenden Geschenkgutscheinen zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:

1) Gutscheine sind generell 1 Jahr ab Ausstellungsdatum gültig.

2) Restguthaben werden bis zum Verfallsdatum des Gutscheins Ihrem Geschenkgutschein-Konto gutgeschrieben. Danach können sie nicht mehr verwendet werden.

II. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Sie führt im Wesentlichen aus: Die beanstandeten Klauseln seien nicht rechtswidrig. Die Einlösefrist von einem Jahr und der Verfall eines bis dahin nicht verbrauchten Betrages seien weithin üblich und beinhalteten keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners.

Es sei gerade nicht jedes Abweichen von der Verjährungsfrist gem. § 195 BGB unangemessen. Die Rechtsprechung habe jeweils zusätzliche Besonderheiten des konkreten Falles herangezogen. Insbesondere aus der Entscheidung des BGH (BGH NJW 2001, 2635) ergebe sich, dass es grundsätzlich zulässig sei, Geschenkgutscheine mit einem Verfallsdatum zu versehen. Besondere umstände, die zu Unangemessenheit der Jahresfrist führen könnten, seien im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Die Einlösungsdauer von einem Jahr sei angemessen lange. Sie ergebe sich eindeutig aus dem Gutschein sowie aus den zugrundeliegenden Geschäftsbedingungen. Der Vertragspartner wisse also, bis wann er den Gutschein einlösen müsse. Die Frist sei auch im Hinblick auf das immense Angebot der Beklagten bei weitem ausreichend, um den Gutscheininhaber in die Lage zu versetzen, den Gutschein gegen Waren einzutauschen. Vertragspartner der Beklagten sei derjenige, der den Gutschein verschenke. Der Gutschein werde nicht gekauft, um den Beschenkten mehrere Jahre lang die Wahl offenzuhalten, welchen Artikel er mit dem Gutschein erwerben wolle.

Ein Geschenkgutschein solle dem Beschenkten nur ermöglichen, aus dem sehr großen Angebot von Waren auszuwählen. Für den Schenker kommt es darauf an, dass der Beschenkte ausreichend Zeit habe, um seine Wahl zu treffen, dies sei hier der Fall.

Die Abweichung von der Verjährungsfrist gem. § 195 BGB allein führe nicht zu Unwirksamkeit der Klausel. Es bestünden darüber hinaus anerkennenswerte Interessen der Beklagten, die einer längeren Frist als einem Jahr entgegenstünden.

Die Beklagte müsse für jeden Gutschein ein entsprechendes Konto führen, auf dem die Bewegungen festgehalten werden müssten. Es müsse also der Beschenkte sich registrieren lassen, es müsse ein Konto eröffnet und so lange verwaltet werden, bis der Gutschein vollumfänglich verbraucht sei. Bei einer langen Einlösungsdauer müsse ein solches Konto entsprechend länger geführt werden, es sei offensichtlich, dass damit ein erheblicher Verwaltungs- und Arbeitsaufwand verbunden sei, der Kosten verursache (Beweisangebot Zeuge Sachverständigengutachten).

Die Begrenzung auf ein . Jahr liege somit im Rationalisierungsinteresse der Beklagten und im Interesse an der Vereinfachung von Arbeitsabläufen zur Herabsetzung des Verwaltungsaufwandes und zur Kostenreduzierung.

Hinzu kämen bilanztechnische Interessen der Beklagten. Bei einer längeren Einlösungsdauer von Gutscheinen müssten diese als Forderung gegen die Beklagte, gebucht und - solange sie bestünden, ggf. über mehrere Jahre hinweg - in den Bilanzen berücksichtigt werden, was ebenfalls zu einem erheblichen Kosten- und Verwaltungsaufwand führen würde (Beweisangebot Zeuge und Sachverständigengutachten).

Zudem verändere die Beklagte von Zeit zu Zeit in Reaktion auf wirtschaftliche Veränderung, Gesetzesänderung etc. die Gutscheinbedingungen, was ebenfalls für eine kurze Einlösungsdauer spreche, da ansonsten verschiedene Bedingungen über Jahre hinweg parallel beachtet werden müssten.

Schließlich sei die Verkehrssitte zu berücksichtigen. Es sei weitverbreitet und üblich, dass Geschenkgutscheine eine Gültigkeit weit unterhalb der Verjährungsdauer des § 195 BGB hätten. Die Gutscheindauer von einem Jahr sei weithin üblich. Der Kunde erwarte überhaupt nicht, dass die Gutscheine eine unbegrenzte Gültigkeitsdauer hätten und dass die Übliche Verjährungsfrist gelte (Beweis: Sachverständigengutachten durch Meinungsumfrage).

Schließlich sei zu berücksichtigen, dass dem Schenker eine zusätzliche Alternative eingeräumt werde anstelle selbst ein Geschenk aussuchen zu müssen, könne er die Wahl dem Beschenkten überlassen, ohne Mehrkosten zu tragen.

Dies spreche dafür, dass es sich bei solchen Gutscheinen gem. § 307 Abs. 3 BGB um eine kontrollfreie Leistungsbeschreibung handele. Jedenfalls aber sei zu berücksichtigen, dass dem Kunden kostenlos die Möglichkeit einer zusätzlichen Handlungsalternative eingeräumt werde, wozu die Beklagte nicht verpflichtet sei. Es sei dabei angemessen, wenn die Einlösedauer von einem Jahr hier. deutlich festgelegt werde.

Mit dem System der Geschenkgutscheine werde eine kundenfreundliche Lösung geschaffen. Es müssten aber auch die Interessen der Beklagten angemessen berücksichtigt werden, insbesondere müssten Mehrkosten vermieden werden. Alle Verbraucher rechneten damit, dass Gutscheine selbstverständlich nur eine gewisse Zeitdauer gültig seien.

Auf die Hinweise des Gerichts hat die Beklagte ergänzend vorgetragen:

Die Beklagte verfüge Über kein exaktes Datenmaterial über die Einlösequoten der Gutscheine in Deutschland in Bezug. auf die einzelnen Monate. Es existierten aber entsprechende Daten für die Muttergesellschaft der Beklagten in den USA. Es sei davon auszugehen, dass die Erfahrungswerte vollumfänglich zu übertragen seien auf den deutschen Verbraucher. Bei der amerikanischen Mutter seien Gutscheine, die im Zeitraum 30.11. bis 31.12.2004 verkauft worden seien, ausgewertet worden, vgl. Anlage B 1 (nach B1. 27 d.A.).

Zu berücksichtigen sei hier, dass die Gültigkeitsdauer der Gutscheine 24 Monate betrage. Es ergebe sich, dass die ganz überwiegende Anzahl der Gutscheine im ersten Jahr eingelöst werde, die Einlösequoten im zweiten Jahr seien verschwindend gering. Der höchste Prozentsatz bei den nicht eingelösten Gutscheinen (Ca. x%) sei bei den günstigsten Gutscheinen unter US $. Je teurer die Gutscheine, desto weniger Gutscheine würden eingelöst,

…<//font>

Das bestätige die Behauptung der Beklagten, dass Gutscheine, die nicht eingelöst werden, bewusst nicht eingelöst würden und auch nicht eingelöst werden würden, wenn die Einlösedauer der gesetzlichen Verjährungsregelung entspräche. Dem entspreche auch, dass die Beklagte nur verschwindend geringe Kundenbeschwerden im Hinblick auf die Einlösedauer der Gutscheine zu verzeichnen habe, nämlich unter fünf pro Jahr.

Der Zusatzaufwand im Hinblick auf längere Kontoführung und im Zusammenhang mit Bilanzen sei ziffernmäßig nicht zu konkretisieren.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage erwies sich als begründet. Die von dem Kläger beanstandeten Klauseln verstoßen gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und sind unwirksam. Der Kläger kann daher Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln verlangen.

Die innerhalb der der Beklagten eingeräumten Schriftsatzfrist von ihr vorgetragenen neuen Tatsachen konnten dabei ohne Anhörung des Klägers berücksichtigt werden, da sie sich nicht zu seinen Lasten auswirken.

1. Bei den beiden streitgegenständlichen Klauseln handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Die Klauseln sind kontrollfähig. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Leistungsbeschreibung oder eine Preisnebenabrede im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB, die eine Inhaltskontrolle ausschließen würden.

§ 307 Abs. 3 BGB erfasst nur solche Klauseln, die den engen Bereich der vertraglichen Leistungsspezifikation konkretisieren, ohne deren Vorliegen wegen Fehlens der Bestimmtheit und Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhaltes ein wirksamer Vertragsschluss nicht mehr angenommen werden konnte. Bei der Gültigkeitsbefristung der von der Beklagten ausgegebenen Geschenkgutscheine handelt es sich nicht um eine solche Regelung, denn der Kern der Vertragsleistung wird dadurch bestimmt, dass gegen Einlösung des Gutscheines eine Ware .bei der Beklagten erworben werden kann. Bei der Gültigkeitsbefristung des Gutscheines handelt es sich nur um eine neben die Hauptleistung tretende, zusätzliche Bestimmung für dieses Geschäft, die keine für die eigentlichen Hauptleistungen - den Leistungsaustausch Ware gegen Geld - notwendige Regelung enthält.

Davon, dass es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, geht die Beklagte selbst aus.

2. Im vorliegenden Verbandsverfahren gilt für die Auslegung die Methode der kundenfeindlichsten Auslegung. Wie die Klausel im Einzelfall tatsächlich gehandhabt wird ist dabei unerheblich. Unklarheiten gehen zu Lasten des Klauselverwenders.

3. Die beiden Klauseln weichen von Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des bürgerlichen Gesetzbuches ab.

(a)

Die beiden Klauseln können zusammen behandelt werden. In der ersten Klausel wird die Gültigkeitsbefristung von einem Jahr festgelegt. In der zweiten streitgegenständlichen Klausel wird diese Regelung in Bezug genommen und die Folge, nämlich Verfall nach Verfallsdatum, geregelt. Beiden Regelungen liegt damit zugrunde, dass eine Gültigkeitsbefristung von einem Jahr bestimmt wird, nach deren Ablauf ein etwaiges (Rest-) Guthaben verfällt.

(b)

Bei dem Geschenkgutschein handelt es sich um ein kleines Inhaberpapier im Sinne des § 807 BGB (vgl. OLG Hamburg, VuR 2004, 51-453, LG München, VuR 1996, 65). Diesem liegt zugrunde ein kaufrechtlicher Vertrag, bei dem der Kunde den Kaufpreis vorab an die Beklagte bezahlt, dafür den Gutschein erhält, der seinerseits dem jeweiligen Gutscheininhaber ermöglicht, aus dem Sortiment der Beklagten eine Ware auszuwählen und diese gegen Einlösung eines Teils oder des ganzen Gutscheinbetrags zu erwerben.

Bei dem dem Gutscheininhaber eingeräumten Anspruch handelt es sich damit um einen Erfüllungsanspruch, den er durch die Bestimmung der von ihm ausgewählten Ware konkretisieren kann. Damit gilt für diesen Anspruch die 3-jährige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB.

(c)

Allgemeine Ausschlussfristen für einen Anspruch kennt das bürgerliche Recht für schuldrechtliche Verträge abgesehen von der Regelung der Verjährung nicht (vgl. BGH NJW 2001, 2635 ff.).

Damit liegt in der Regelung einer Gültigkeitsbefristung eine Abweichung von gesetzlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes vor. Denn durch die Befristung wird eine Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Anspruchs des Gutscheininhabers bestimmt. In der Bestimmung einer Jahresfrist liegt zugleich eine Abweichung von der gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfrist von drei Jahren.

Zu den wesentlichen Grundgedanken der für schuldrechtliche gegenseitige. Verträge geltenden Regelungen des bürgerlichen Rechts gehört das Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung (vgl. BGH Z 96, 103 ff. sowie BGH NJW 2001, 2635 ff.).

Die vom Kläger angegriffene Gültigkeitsbefristung greift in das Äqualenzverhältnis ein, da der Kunde, der den Gutschein erworben hat, seine Leistung bereits im voraus erbracht hat, der Anspruch des Gutscheinsinhabers gegen die Beklagte jedoch nur während der Gültigkeitsbefristung geltend gemacht werden und eingelöst werden kann und bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung binnen eines Jahres ersatzlos verfällt.

4. Die Abweichung ist unangemessen: Die beiden inkriminierten Klauseln weichen so stark von den vorgenannten Grundregelungen des bürgerlichen Rechts für schuldrechtliche Verträge ab, ohne dass dies durch nachvollziehbare Interessen der Beklagten gerechtfertigt werden könnte, dass sie als unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners zu qualifizieren sind.

(a)

Bei Gutscheinen, die deren Inhaber die Möglichkeit verschaffen, eine bestimmte Ware zu verlangen, kann zwar nicht jede zeitliche Begrenzung der Gültigkeitsdauer als nicht hinnehmbare Verletzung des Äquivalenzprinzips i. V. m. dem Verjährungsinstitut und als unangemessene Benachteiligung des Kunden angesehen werden; auch wenn nämlich solche Ausschlussfristen im Gesetz in aller Regel nicht vorgesehen sind, sind sie in weiten Bereichen üblich und werden unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der beiderseits Beteiligten häufig nicht als unangemessen anzusehen seien (vgl. BGH NJW 1991, 1795, BGH NJW 2001, 2000, 635 f.). Insoweit beruft sich die Beklagte mit Recht darauf, dass Geschenkgutscheine üblicherweise befristet sind und auch der Kunde grundsätzlich mit einer Befristung von vorneherein rechnet.

Jedoch ergibt im vorliegenden Fall eine Abwägung der Interessen des Kunden einerseits und der Beklagten andererseits, dass eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners der Beklagten bzw. des Gutscheinsinhabers vorliegt.

(b) Das Interesse des Vertragspartners der Beklagten liegt auf der Hand: Er möchte in Höhe des von ihn an die Beklagten bezahlten Betrages dem jeweiligen Gutscheininhaber das Recht vermitteln, Waren bei der Beklagten gegen Einlösung des Gutscheins zu erwerben. Auch wenn er grundsätzlich mit einer zeitlichen Befristung rechnet, liegt eine möglichst lange Frist in seinem Interesse, weil bei längerer Frist die Chance, dass der Gutschein eingelöst wird und der eingesetzte Betrag nicht umsonst ausgegeben ist und verfällt, grundsätzlich höher ist. Dies belegen auch die von der Beklagten vorgelegten Zahlen, weil sich aus diesen ergibt, dass zwar in den ersten Monaten am meisten Gutscheine eingelöst werden, aber auch in den Folgemonaten Gutscheine eingelöst werden; gerade die Zahlen der amerikanischen Mutter der Beklagten zeigen, dass auch eine zweijährige Frist vom Kunden ausgeschöpft wird. Unter Berücksichtigung des Interesses des einzelnen Kunden spielt es auch keine entscheidende Rolle, dass nur eine geringere Zahl von Kunden von einer längeren Frist Gebrauch macht.

Auch der Gutscheininhaber hat grundsätzlich das Interesse, den Gutschein in möglichst langer Frist einlösen zu können und eine Ware im Gegenwert des Gutscheinwertes erwerben zu können. Die vorstehenden Erwägungen gelten hier entsprechend.

Bei der Interessenabwägung sind sowohl die Interessen des ursprünglichen Vertragspartners der Beklagten, nämlich des Erwerbers des Gutscheins als zunächst unmittelbaren Vertragspartners der Beklagten zu berücksichtigen; es sind jedoch auch die Interessen des Gutscheininhabers zu berücksichtigen, der nach dem Inhalt des Vertrages das Recht eingeräumt bekommen soll, den Gutschein einzulösen. Denn dies ist beim Gutscheinserwerb von vorneherein vorgesehen.

Die Kenntnis von der Gültigkeitsbefristung ändert an den geschilderten Interessen nichts, zumal der Kunde keine Möglichkeit hat, eine andere Frist zu erhalten. Im Übrigen ist der Gesichtspunkt der Transparenz ein Aspekt, der neben der Interessenabwägung zusätzlich zu berücksichtigen ist, nicht aber zu einer Veränderung des Kundeninteresses führt.

Auch wenn Gutscheinserwerber und Gutscheinsinhaber also grundsätzlich damit rechnen, dass ein Gutschein nicht unbegrenzte Gültigkeit hat, wird ihr Interesse, den Gutschein so lange wie möglich einlösen zu können, damit kein Verfall des Einlösebetrages eintritt, durch die Gültigkeitsbefristung nicht unwesentlich eingeschränkt.

(c)<//font>

Dem Interesse des Kunden steht das Interesse der Beklagten gegenüber, in einem überschaubaren Zeitraum das Geschäft abwickeln zu können und ihren Aufwand möglichst gering zu halten. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, über den vom Gesetz vorgesehenen Verjährungszeitraum hinaus den Gutschein einzulösen.

Die Kammer verkennt auch nicht, dass die Beklagte als Wirtschaftsunternehmen grundsätzlich daran interessiert sein wird, die Abwicklung des einzelnen Gutscheins in einem möglichst überschaubaren kurzem Zeitraum, der unterhalb der Verjährungsfrist liegt, vornehmen zu können, insbesondere da sie über die von ihr vorgenommene Kontoführung dem Gutscheininhaber auch eine Teileinlösung des Gutscheines ermöglicht.

Auch wenn eine gewisse Kostenbelastung der Beklagten hiermit verbunden sein wird, ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beklagte trotz Hinweises des Gerichts nicht in der Lage war, die damit verbundenen Kosten und den damit verbundenen Aufwand naher zu konkretisieren oder zu beziffern.

(d)

Die Interessenabwägung ergibt, dass die Beklagten keine solchen Interessen hat dartun können, dass sich die vorgenommene Befristung auf ein Jahr als billig darstellen könnte.

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei den im Vertrieb von Gutscheinen keineswegs nur - wie es im Vortrag der Beklagten anklingt - um ein Entgegenkommen der Beklagten handelt, bei dem dem Kunden eine zusätzliche Möglichkeit über den unmittelbaren Kauf hinaus eingeräumt wird. Denn es liegt auf der Hand, dass die Beklagte durch die Ausgabe von Gutscheinen ihren eigenen Umsatz erhöht, da sie über die eingeräumte Wahlmöglichkeit erreicht, dass Kunden, die ansonsten nichts bei der Beklagten zum gegebenen Zeitpunkt erwerben würden, nun Gutscheine erwerben, die sie dann verschenken. Damit hat die Beklagte also selbst ein Interesse an der Ausgabe von Gutscheinen.

Weiterhin fällt ins Gewicht, dass nach den eigenen Angaben der Beklagten ein nicht unerheblicher Teil der Gutscheine eben verfällt und der Beklagten der Gegenwert ohne Gegenleistung verbleibt. Auch wenn grundsätzlich eher die Gutscheine mit geringeren Beträgen nicht eingelöst werden – worauf die Beklagte hinweist – ergeben sich gleichwohl durchaus erhebliche Beträge; hinzu kommt, dass die Beklagte Gutscheine bis zur Höhe von 500,00 € ausgibt und im Einzelfall also auch solche Beträge bereits nach einem Jahr ersatzlos verfallen (können). Im Rahmen der kundenfeindlichsten Auslegung sind aber gerade auch diese Fälle in die Interessenabwägung einzustellen.

Greifbare Belastungen bei den Kosten und dem Aufwand hat die Beklagte demgegenüber nicht hinreichend konkret dargetan; sie sind auch nicht in einem solchen Umfang ersichtlich, dass sei den Ausschlag geben könnten. Die pauschal in den Raum gestellte Behauptung höherer Kosten und eines höheren Aufwandes genügt insoweit nicht zur Rechtfertigung der 1‑jährigen Frist. Mangels ausreichend konkreten Vortrags war auch eine Beweiserhebung nicht veranlasst.

Soweit die Beklagte darauf abhebt, dass sie über die Kontenführung bei Verlängerung der Einlösefrist zusätzlichen Belastungen ausgesetzt wäre, erscheinen diese Belastungen keinesfalls besonders hoch oder schwerwiegend. Einen konkreten Kostenaufwand konnte die Beklagte nicht beziffern.

Die Kontoeröffnung, Kontoführung und der Kontoabschluss sind Vorgänge, die auch schon bei der 1-jährigen Befristung anfallen. Wie die Beklagte selbst darlegt, wird der größte Teil der Gutscheine in den ersten Monaten nach Gutscheinerwerb eingelöst. Damit werden ohnehin nach einem Jahr nur noch relativ wenige Konten fortgeführt werden müssen. Dass der diesbezügliche Aufwand der Beklagten nicht zumutbar ist, ist nicht ersichtlich.

Soweit die Beklagte auf die Bilanzen abstellt, ist ebenfalls ein besonderer Aufwand nicht dargetan oder sonst erkennbar. Die Beklagte ist ohnehin gehalten, die jeweils offenen Forderungen in die Bilanz einzustellen, dem steht allerdings der bereits vereinnahmte Betrag gegenüber. Da Gutscheine laufend während des ganzen Jahres ausgegeben werden, kann es auch keine Rolle spielen, wenn die Gutscheine eine längere Laufzeit haben, da ohnehin die jeweiligen offenen Gutscheine bei der Bilanz berücksichtigt werden müssen.

Zu Recht hat der Kläger darüber hinaus darauf hingewiesen, dass die Beklagte zum einen Zinsen aus den noch nicht eingelösten Beträgen ziehen kann und ihr zum anderen die verfallenen Beträge zugute kommen. Selbst bei überschlägiger Betrachtung ergibt sich unter Zugrundelegung der von der Beklagten angegebenen Zahlen, dass diese verfallenden Beträge nicht völlig unerheblich sind und etwaige zusätzliche Kosten der Beklagten wegen längerer Gültigkeitsfrist dadurch aufgewogen werden können, da auch bei längerer Frist mit dem Verfall von Gutscheinen - wenn auch in geringerer Zahl - zu rechnen ist.

Schließlich hat die die Beklagte in ihrer ergänzenden Stellungnahme selbst dargelegt, dass ihre Muttergesellschaft in den USA eine Gültigkeitsbefristung von 24 Monaten vorsieht. Warum der Muttergesellschaft der Beklagten dies möglich ist, der Beklagten dies aber wirtschaftlich und im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand nicht zumutbar sein soll, ist nicht nachvollziehbar.

Insgesamt ergibt sich damit, dass keine Interessen der Beklagten von solchem Gewicht ersichtlich oder dargetan wären, dass sie die mit der Befristung auf ein Jahr verbundene Einschränkung der Interessen des Vertragspartners und Gutscheininhabers rechtfertigen würden. Die Bestimmung der Gültigkeitsfrist der Gutscheine von einem Jahr stellt sich damit als unangemessene Verkürzung der Rechte des Vertragspartners bzw. Gutscheininhabers dar und ist damit unwirksam.

Der Klage war daher in vollem Umfang stattzugeben.

Kostenentscheidung: § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO:

Die Kammer hat bei der Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung die durch die sofortige Vollstreckbarkeit möglicherweise berührten wirtschaftlichen Interessen der Beklagten berücksichtigt.

Unterschriften