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Kein Einverständnis in Telefonwerbung durch Teilnahme an einem Gewinnspiel - LG Düsseldorf, Urteil vom 7.03.07, Az.: 38 O 145/06

Leitsätzliches

Eine nicht durchgestrichene Klausel auf einer Postkarte zur Teilnahme an einem Gewinnspiel kann nicht als generelles Einverständnis zu Werbeanrufen gewertet werden.

LANDGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL


Aktenzeichen: 38 O 146/06

Entscheidung vom 7. März 2007

 

In dem Rechtsstreit

...

gegen

...

hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom ... durch die Richter ... für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbraucher unaufgefordert und ohne ihr vorheriges Einverständnis zu gewerblichen Zwecken anzurufen bzw. anrufen zu lassen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 160,50 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2006 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein zur Wahrung des wirtschaftlichen Allgemeinwohls in Bayern. Satzungsgemäß verfolgt er verbraucherrelevante Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Die Beklagte bietet Telefondienstleistungen an. Zur Kundenakquise bedient sie sich Unternehmen, die u.a. auch Verbraucher unter deren privaten Telefonnummern anrufen.

So erhielt u.a. ein Mitarbeiter des Klägers, Herr x, am 07. Juni 2006 einen Werbeanruf, ohne hierum gebeten zu haben.

Mit der Klage verlangt der Kläger Unterlassung und Erstattung anteiliger Kosten einer Abmahnung.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, selbst keine eigenen Direktmarketingmaßnahmen durchzuführen. Ihre Vertriebspartner seien vertraglich verpflichtet, nur solche Personen zu kontaktieren, für die eine Einwilligungserklärung vorliege. So habe der angerufene Mitarbeiter des Klägers sein Einverständnis mit Telefonanrufen dadurch erklärt, dass er im Rahmen der Teilnahme an einem Gewinnspiel einen Textzusatz "Bitte informieren Sie mich auch über weitere Angebote und Gewinnmöglichkeiten per Telefon (gegebenenfalls streichen)" nicht durchgestrichen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung des im Tenor niedergelegten Verhaltens gemäß den §§ 8 Abs. 1, Abs. 2 und 3, 3, 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 UWG.

Die Befugnis des Klägers zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlich begründeter Unterlassungsansprüche ist zwischen den Parteien nicht im Streit.

Die Beklagte hat sich in einer die Wiederholungsgefahr begründenden Weise wettbewerbsrechtlich unlauter verhalten. Sie hat einen Verbraucher zu Werbezwecken angerufen oder anrufen lassen, ohne dass dessen Einwilligung hierfür vorlag. Ob sie selbst durch einen Angestellten gehandelt hat oder ein Mitarbeiter eines beauftragten Unternehmens tätig geworden ist, bleibt – wie die Beklagte aus einer Vielzahl von entsprechenden Entscheidungen weiss – ohne Bedeutung. Die Beklagte muß sich in jedem Fall gem. § 8 Abs. 2 UWG das Verhalten solcher "Mitarbeiter" als Beauftragte zurechnen lassen.

Es ist auch davon auszugehen, dass der angerufene Verbraucher sein Einverständnis mit einem entsprechenden Telefonanruf nicht erteilt hat. Die Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen, dass Herr x jemals eine Einverständniserklärung mit Werbeanrufen unter seiner privaten Telefonnummer abgegeben hat. Einen konkreten Vorfall, in dessen zeitlichen und örtlichen Rahmen eine solche Erklärung erfolgt sein könnte, nennt die Beklagte nicht. Die Gewinnspielkarte, die angeblich von Herrn Saller unterzeichnet worden ist, reicht unabhängig vom Fehlen jeder Darlegung der näheren Umstände des Zustandekommens jedenfalls nicht aus, um ein generelles Einverständnis mit Telefonanrufen zu Werbezwecken zum Ausdruck zu bringen. Zum einen dürfte dem von der Beklagten als Zustimmung gewerteten Satz schon nicht die Bedeutung einer Willenserklärung zuzumessen sein, weil der Verbraucher mit dem Ausfüllen einer Teilnahmekarte an einem konkreten Gewinnspiel nicht das Bewusstsein hat, irgendeine Erklärung zu anderen Sachverhalten abzugeben. Dies gilt um so mehr, wenn sich ein solcher Satz im "Kleingedruckten" befindet.

Zum anderen lässt sich aber auch objektiv bereits nicht erkennen, dass derjenige, der die Karte ausgegeben hat, bezweckt, Adressenhandel zu betreiben und ein generelles Einverständnis mit Werbeanrufen erreichen will. Dem Verbraucher wird die mögliche Tragweite eines solchen Satzes ebenso wenig deutlich vor Augen geführt, wie der Beklagten und den von ihr beauftragten Unternehmen bekannt sein muss, dass es sich jedenfalls um "erschlichene" Einverständniserklärungen handelt, aus denen keinerlei Rechte hergeleitet werden dürfen.

Unter diesen Umständen bedarf die Frage, ob die Unterschrift auf der Gewinnspielkarte tatsächlich von Herrn x stammt, keiner weiteren Klärung.

Für das Vorliegen eines Einverständnisses mit Telefonanrufen ist die Beklagte, wie ebenfalls aus einer Vielzahl gleichlautender Rechtsstreite bekannt ist, darlegungs- und beweisbelastet.

Auf die vom Kläger weiter geltend gemachten Fälle von Verstößen gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG kommt es nicht an, weil bereits ein Fall ausreicht, um die Wiederholungsgefahr zu begründen, bei deren Vorliegen ein in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch gerechtfertigt ist.

Die der Höhe nach nicht streitigen Kosten der Abmahnung sind gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu erstatten. Der Betrag in Höhe von 160,50 Euro ist wegen Verzuges ab dem 21. Juli 2006 mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 3.000,-- Euro festgesetzt.

Unterschriften