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Unlauterkeit trotz Befolgung Befolgung der BGB-InfoV - LG Berlin, Beschluss vom 05.06.2007, Az.: 96 O 138/07

Leitsätzliches

Unlauter handelt ein Unternehmer, der im geschäftlichen Verkehr gegenüber privaten Endverbrauchern auftritt und bei ebay über die Rechtsfolgen der Ausübung des gesetzlich Widerrufsrechts informiert, ohne dabei darauf hinzuweisen, dass im Falle eines Widerrufs die Ware auf Gefahr des Verkäufers zurückgesandt werden kann.

Dies gilt auch dann, wenn er insoweit der veralteten Musterwiderrufsbelehrung in der Anlage zu § 14 BGB-InfoV folgt.

LANDGERICHT BERLIN

EINSTWEILIGE VERFÜGUNG

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 96 O 138/07

Entscheidung vom 5. Juni 2007



In der einstweiligen Verfügungssache

...
g e g e n
...

wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312c Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV, § 357 Abs. 2 S. 2 BGB, §§ 935 ff ZPO i.V.m. § 12 Abs. 2 UWG, § 91 Abs. 1 ZPO, §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO angeordnet:

1. Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250 000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,

im geschäftlichen Verkehr gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen über Speicherbausteine (RAM-Module) auf der Internetplattform “eBay” über die Rechtsfolgen der Ausübung des gesetzlich vorgesehenen Widerrufsrechts zu informieren, ohne dabei darauf hinzuweisen, dass im Falle eines Widerrufs die Ware auf Gefahr des Verkäufers zurückgesandt werden kann.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 4 000,– EUR festgesetzt.


Gründe:

Der Antragsteller hat mit der mit diesem Beschluss urkundlich verbundenen Antragsschrift glaubhaft gemacht, dass die Parteien im Handel mit Speicherbausteinen (RAM-Module) Mitbewerber im Sinne von §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind und dass der Antragsgegner von der ihm gemäß § 357 Abs. 2 S. 3 BGB eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, ohne gleichzeitig auf die sich aus § 357 Abs. 2 S. 3 BGB ergebende Gefahrtragungspflicht hinzuweisen.

Die einstweilige Verfügung ist wegen der nur unvollständigen und damit Anlass zu Fehlvorstellungen über die Gefahrtragung gebenden Information über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die den Verbraucher zur Übernahme eigentlich nicht von ihm zu tragender Kosten veranlassen können, nach den im Beschlusseingang zitierten Vorschriften unlauter.

Es liegt nicht ein nur unerheblicher Verstoß im Sinne von § 3 UWG vor. Zwar hat der Antragsgegner vorgerichtlich zu Recht darauf hingewiesen, dass der Wettbewerbsverstoß Folge der insoweit falschen Musterwiderrufsbelehrung in der Anlage zu § 14 BGB-InfoV ist, so dass in die Befolgung des dort gemachten Vorschlags unter Umständen als Bagatellverstoß hätte angesehen werden können, doch hat der Antragsgegner vorgerichtlich auf der Richtigkeit der erteilten Belehrung beharrt, obwohl – jedenfalls für einen anwaltlich beratenen Unternehmer – das nur versehentliche Unterlassen eines Hinweises auf die Gefahrtragungspflicht in der vorgeschlagenen Alternativklausel zu 7. nahe liegt.

Bei der Festsetzung des Verfahrenswerts ist zu berücksichtigen, dass auch nach dem Vorbringen des Antragstellers der verfahrensgegenständliche Verstoß von den ursprünglich zwei mit der Abmahnung gerügten den weniger schwerwiegenden darstellte und damit der in vergleichbaren Fällen für Verstöße gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG für angemessen erachteten Wert von 5 000,– € unterschreitet.

(Unterschrift)