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Zu den Abmahnkosten für bei ebay angebotenen Kopiersoftware - AG München , Urteil vom 24.04.07, Az.: 161 C 24310/05

Leitsätzliches

Auch in diesem Fall muss der Abgemahnte die Kosten der Abmahnung der Gegenseite tragen. Der Gegenstandswert beträgt nach Ansicht des Gerichts im Falle von bei ebay angebotener Software zur Umgehung von Kopierschutz € 20.000.

 

AMTSGERICHT MÜNCHEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Entscheidung vom 24. April 2007

Aktenzeichen: 161 C 24310/05

 

Das Amtsgericht München erlässt durch Richterin am Amtsgericht

in dem Rechtsstreit

...

gegen

...

wegen Forderung

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22.3.2007 am 24.4.2007 folgendes

Endurteil

1.    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 1.266,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 6.4.2004 zu bezahlen.

2.    Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

3.    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits sind die Kosten für eine anwaltliche Abmahnung im Bereich des Urheberrechts.

Bei den Klägerinnen handelt es sich um deutsche Tonträgerunternehmen, die hinsichtlich aller von ihnen vertriebenen Tonträger und Bildtonträger Inhaberinnen ihrer Rechte der Tonträger und Filmhersteller sind.

Unter dem Benutzernamen des Beklagten ... wurde am 6.3.2004 im Internet-Auktionshaus eBay die sog. Ripp-Paket in mehreren Programmen (AnyDVD, Clone DVD, Clone CD usw. siehe Anlage K2) mit einem Startpreis von 1,- Euro zum Verkauf angeboten. Der Beklagte hatte zum damaligen Zeitpunkt keine Bewertungen bei eBay.
Hinsichtlich des Angebots im Detail und der gewählten Beschreibung wird auf Anlage K2 Bezug genommen.

Die Klägerinnen mahnten den Beklagten mit Schreiben vom 15.3.2004 ab (vgl. Anlage K3). Daraufhin erhielten die Klägerinnen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (vgl. Anlage K4), die mit dem Namen des Beklagten unterzeichnet war. Die Zahlung der verlangten Abmahnkosten erfolgte jedoch nicht.

Die Klägerinnen machen die Kosten für eine Abmahnung wegen eines Unterlassungsanspruchs mit einem Gegenstandswert von jeweils 20.000,- Euro, also 160.000,00 Euro und einer 7,5/10 Gebühr nach BRAGO geltend.

Die Klägerinnen beantragen daher zuletzt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen 1.266,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 6.4.2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte hat vorgetragen, dass er das streitgegenständliche Software-Paket nicht angeboten habe, auch nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen worden sei und auch die Unterlassungserklärung nicht unterschrieben habe. Die Unterschrift auf der Unterlassungserklärung weiche von der auf dem PKH-Antrag ab. Der Beklagte habe keinen Internetzugang und auch keinen Benutzernamen bei eBay. Es sei von Klägerseite nicht verifiziert, dass der Beklagte der Verantwortliche sei.

Hierauf hat der Klägervertreter in seiner Replik die Auskunft von eBay mit dem Namen des Beklagten und der entsprechenden Internetadresse vorgelegt.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Parteien sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 11.05.2006 (Bl. 20/21 d. A.) und vom 22.3.2007 (Bl. 89/90) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet, soweit der Anspruch nach teilweiser Klagerücknahme noch geltend gemacht wird.

I. Das AG München ist für den vorliegenden Rechtsstreit örtlich zuständig, § 32 ZPO. Das Angebot sollte bestimmungsgemäß auch in München abgerufen werden können. Die behauptete Rechtsverletzung ist daher auch in München eingetreten.

II. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerinnen haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in der zugesprochenen Höhe nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 95 a UrhG sowie nach §§ 683, 670 BGB.

Bei § 95 a UrhG handelt es sich um en Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. auch Palandt, 65. Aufl., § 823 Rn 71 und OLG München, Urteil vom 28.7.2005, AZ: 29-U 2887/05). Der Beklagte hat zumindest als mittelbarer Störer die Rechtsverletzung gegenüber den Klägerinnen adäquat kausal mit verursacht, indem das Angebot unter seiner eBay-Kennung geschaltet worden war.
Nachdem zunächst die eBay-Mitgliedschaft des Beklagten bestritten wurde, legten die Klägervertreter die entsprechende Auskunft von eBay mit Angabe des Namens und der Anschrift sowie der Internetadresse des Beklagten vor. Diesem Sachvortrag ist der Beklagte nicht mehr entgegenzutreten. Damit ist das Gericht davon überzeugt, dass – sofern der Beklagte nicht selbst das Angebot eingestellt hat – dies von einer dritten Person unter Nutzung der persönlichen Daten des Beklagten, insbesondere seines Passworts veranlasst wurde. Ein solches Angebot ist jedoch ebenso wie ein eigenes dem Beklagten zuzurechnen, da er dafür Sorge zu tragen hat, dass kein Dritter mit seinem nur ihm bekannten Passwort Rechtsverletzungen begeht. Hinzu kommt, dass das Gericht erhebliche Zweifel am wahrheitsgemäßen Parteivortrag des Beklagten hat, da seine Behauptung, dass er kein Abmahnschreiben erhalten habe, wohl nicht der Wahrheit entspricht. Die Unterschrift des Beklagten auf der Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse im PKH-Verfahren.

Da der Beklagte – unabhängig von seinem eigenen Verschulden – zu Recht auf Unterlassung des konkreten Angebots in Anspruch genommen wurde, besteht auch ein verschuldensunabhängiger Anspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683, 670 BGB. Die berechtigte Abmahnung wegen der Verletzung von § 95a Abs. 3 UrhG erfolgte auch im Interesse des Abgemahnten zur Vermeidung eines wesentlich kostenträchtigen Verfahrens über die Frage der Verpflichtung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung im Wege einer einstweiligen Verfügung.

Die Klage ist auch der Höhe nach begründet.
Grundsätzlich durften die Klägerinnen zumindest für einen gewissen Zeitraum nach Einführung der neuen Vorschrift von § 95a UrhG anwaltlicher Hilfe bedienen und waren nicht gehalten, sämtliche Abmahnungen aus ihren eigenen Unternehmen heraus vorzunehmen. Ein Unternehmen ist nicht verpflichtet, einen Geschäftsbetrieb vorzuhalten, der auf eine große Zahl potentieller Verletzungshandlungen zu reagieren im Stande ist, auch dann nicht wenn es grundsätzlich über eine Rechtsabteilung verfügt. Vorliegend traten mit der Einführung der neuen Vorschrift eine erhebliche Zahl von Problemen rechtlicher und tatsächlicher Art auf (welche Programme fallen unte r§ 95a UrhG, welche Norm gewährt Schadenersatz usw.). Die Einschaltung von Anwälten war daher geboten. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn sich eine gewisse „Regelmäßigkeit“ der Verletzungshandlungen und eine Klärung der Rechtsfragen abzeichnen würde, die die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht mehr erforderlich erscheinen ließe. Dies ist aber jedenfalls in einem Zeitraum von mindestens einem Jahr nach Einführung der neuen Norm nicht der Fall.

Beim Gegenstandswert geht das Gericht davon aus, dass der angesetzte Gegenstandswert für jeden einzelnen Unterlassungsanspruch er einzelnen abmahnenden Unternehmen in Höhe von 20.000 Euro nicht überzogen ist.
Grundsätzlich ist hierbei nicht das wirtschaftliche Interesse durch die einzelne Verkaufshandlung zu berücksichtigen, sondern das Interesse der Klageparteien, Gefährdungen durch Umgehungssoftware generell zu bekämpfen. Dabei ist dass Schädigungspotential und die wirtschaftliche Bedeutung durch die Umgehung von Kopierschutz generell aus Sicht der Klägerseite zu bemessen. Ein wertbildender Faktor für das Schädigungspotential ist dabei auch die Tatsache, dass im Zusammenhang mit der Umgehung von Kopierschutz großenteils ein fehlendes bis sehr geringes Unrechtsbewusstsein bei denjenigen besteht, die sich einer Umgehungssoftware bedienen. In breiten Bevölkerungsschichten ist es offenbar weitgehend üblich, alles was kostenlos durch Brennen zu erhalten ist, sich auch kostenlos kopieren zu lassen. Aufgrund dieses „Volkssports“ hat der Gesetzgeber durch Einführung des § 95a UhrG reagiert. Gleichwohl besteht – wie auch nicht zuletzt eine Vielzahl an Verfahren zeigen – weiterhin die Tendenz, Umgehungssoftware zu verbreiten oder anzubieten. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn die Klägervertreter einen Gegenstandswert ansetzen, der den Preis des einzelnen Angebots um ein Vielfaches übersteigt.
Auch die angesetzte Gebühr von 7,5/10 ist nach der BRAGO (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung) zutreffend. Es handelt sich um die Mittelgebühr, die in einer Spezialmaterie wie dem Urheberrecht in Fällen wie dem vorliegenden geltend gemacht werden kann.

Die Nebenforderungen gründen sich auf §§ 280 Abs. 2; 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 263 Abs. 3 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

(Unterschrift)