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Unterseiten dürfen nicht mehr abrufbar sein - LG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2008, Az.: 2a O 24/07

Leitsätzliches

Ein Verstoß gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot liegt auch dann vor, wenn zwar die Startseite der streitgegenständlichen Domain, nicht aber sämtliche Unterseiten gelöscht sind.

 

LANDGERICHT DÜSSELDORF


BESCHLUSS

Entscheidung vom 5. März 2008

Aktenzeichen: 2a O 24/07

 


In dem Zwangsmittelverfahren

der Ha...,
Gläubigerin,

Verfahrensbevollmächtigte:    Rechtsanwälte     Wiithöft  &     Terhaag,
Stresemannstraße 26, 40477 Düsseldorf,

gegen

den G…,

Schuldnerin
Verfahrensbevollmächtigte:    …

 

1. Auf Antrag der Gläubigerin vom 23.10.2007 wird gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlung der im Urteil vom 11.07.2007 ausgesprochenen Untersagung, unter der Internetdomain „ha...-a-aktien.de" Zeitwohnrechte in Form von Hapimag-Aktien zum Kauf oder Verkauf anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben, ein Ordnungsgeld in Halle von 3.000,- Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ein Tag Zwangshaft für je 500,-Euro, festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragt die Schuldnerin.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

 

Gründe:

Gegen die Schuldnerin war auf Antrag der Gläubigerin vom 23.10.2007 in vorgenanntem Umfang ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, gem. § 890 I ZPO festzusetzen.

Der Schuldnerin wurde durch Urteil der erkennenden Kammer vom 11.07.2007 untersagt, unter der Internetdomain „ha...-a-aktien.de" Zeitwohnrechte in Form von Hapimag-Aktien zum Kauf oder Verkauf anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben. Gegen dieses Verbot hat die Schuldnerin verstoßen, indem — zwischen den Parteien unstreitig — zunächst nur die Startseite der streitgegenständlichen Domain, nicht aber sämtliche Unterseiten gelöscht wurden. Es war daher anfänglich noch möglich, die Unterseiten unter der Bezeichnung www.ha...-a¬aktien.de/we/index.htxl aufzurufen.

Das aber stellt einen Verstoß gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot dar. Das Verbot, eine bestimmte Internetdomain im geschäftlichen Verkehr zu nutzen, erfordert die Entfernung des Internetauftritts in Gänze und damit auch die Beseitigung etwaiger Unterseiten, über die eine Domain noch abrufbar ist. Um seiner Verpflichtung nachzukommen, kann sich ein Schuldner — wie vorliegend — eines versierten Technikers bedienen, der dann aber unter Hinweis auf die Bedeutung einer Ordnungsmittelandrohung zu beauftragen ist, die Domain in ihrer Gesamtheit aus dem Internet herauszunehmen (LG Berlin, MMR 2002, 399). Im Anschluss daran ist der Schuldner persönlich verpflichtet, sich davon zu überzeugen, ob der Beauftragte seinem Auftrag vollumfänglich nachgekommen ist.

Vorliegend kann dahinstehen, ob die Schuldnerin ihren Provider ausreichend beauftragt hat, ihrer durch Urteil ausgesprochenen Verpflichtung nachzukommen. Die Schuldnerin beruft sich insoweit auf eine Beauftragung, die eine Änderung ihres Internetauftritts und Umstellung auf die Domain „g….de" umfasste, und hat dazu eine Bestätigung der Änderung durch die Firma em GmbH vorgelegt. Es bedarf nicht der Entscheidung, ob dieser Vortrag als ausreichend anzusehen ist,
 
obwohl der genaue Inhalt der Beauftragung nicht dargetan wird. Denn eine schuldhafte Zuwiderhandlung der Schuldnerin gegen die Untersagung ist jedenfalls in der nicht ausreichenden Überprüfung der Auftragserfüllung zu sehen. Hierzu reichte es nämlich nicht aus, den streitgegenständlichen Domainnamen einzugeben. Die Schuldnerin hatte vielmehr auch überprüfen müssen, ob etwaige Unterseiten noch im Netz eingestellt waren. Dies hatte nach Auffassung der Kammer z.B. durch die Eingabe als Suchbegriff in einer Suchmaschine, wie z.B. Google, geschehen können, die noch einen Zugriff auf nicht gelöschte Unterseiten ermöglicht. Die nicht ausreichende Überprüfung rechtfertigt jedenfalls den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens.

Die erfolgte Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 3.000,- Euro erachtet die Kammer als ausreichend and angemessen. Zu berücksichtigen war insoweit, das die Schuldnerin nicht gänzlich untätig geblieben, sondern ihrer Verpflichtung nur nicht in vollem Umfang gerecht geworden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891 I S. 3, 91 I 1 ZPO.

(Unterschriften)