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Leitsätzliches

Urteile 2023

Hier finden Sie im Laufe des Jahres immer mehr Urteile und Beschlüsse aus 2023 zum Wettbewerbsrecht, in denen Abmahnungen, einstweilige Verfügungen mit oder ohne mündliche Verhandlung, Unterlassungsklagen, etc. Gegenstand sind. Dargestellt werden sowohl Urteile und Beschlüsse vom Landgericht (LG), Oberlandesgericht (OLG), aber natürlich auch solche durch den Bundesgerichtshof (BGH).

Pflichten bei Arzneimittelwerbung durch reichweitenstarke Influencer auf Instagram, OLG Köln, Urteil v. 11.09.2025 – Az. 6 U 118/24

1.) Der Begriff des „Beauftragten“ im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG ist weit auszulegen. Beauftragter ist jede Person, die – ohne Mitarbeiter zu sein – aufgrund eines vertraglichen oder faktischen Rechtsverhältnisses für ein Unternehmen tätig wird. Die weite Auslegung beruht auf der Erwägung, dass der Unternehmer durch solche Dritte seinen Geschäftskreis erweitert und damit auch das Risiko von Wettbewerbsverstößen schafft.

 

2.) Influencer können als Beauftragte i.S.d. § 8 Abs. 2 UWG anzusehen sein, jedenfalls wenn sie im Rahmen einer bezahlten Werbepartnerschaft für ein Unternehmen werben.

 

3.)Erfolgt die Werbung für ein Arzneimittel in einem Instagram-Reel oder vergleichbarem audiovisuellen Format, ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 HWG der Pflichttext „Zu Risiken und Nebenwirkungen…“ gut lesbar im Video selbst einzublenden. Eine Verlinkung oder bloße textliche Einbettung außerhalb des Videos genügt nicht.

 

4.) Ob eine Person „bekannt“ ist im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Eine absolute Schwelle besteht nicht. Auch Influencer mit einer spezifischen, aber engagierten Follower-Community können aufgrund ihres Einflusses und Vertrauenspotenzials als „bekannte Personen“ im Sinne der Vorschrift gelten.

Unzulässige Werbung für ärztliche Leistungen mit Pauschal- und Streichpreisen, Rabatten und/oder Vorher-Nachher-Darstellungen, LG Köln, Beschl. v. 29.07.2025 – Az. 33 O 240/25

1.) Preisangaben zu ärztlichen Leistungen bedürfen nach der GOÄ stets einer einzelfallbezogenen Gebührenbemessung - Werbung mit Pauschalpreisen ist daher unzulässig.

 

2) Die GOÄ verlangt eine individuelle Abrechnung ärztlicher Leistungen. Werbung mit pauschalen Rabatten auf ärztliche Behandlungen ist untersagt.

 

3.) Für ästhetische Eingriffe gilt nach § 11 HWG ein Verbot vergleichender Darstellungen durch Vorher-/Nachher-Bildern.
(rechtskräftig)

 

Keine Irreführung durch Ärzte-Siegel „Top Mediziner“ bzw. „Focus Empfehlung“, OLG München, Urteil v. 22.05.2025 – 29 U 867/23 e

Dem allgemeinen Publikum ist bekannt, dass die Bewertung von Ärzten durch ein Medienunternehmen im Wesentlichen subjektiv geprägt ist und daher eine Prüfung nach „objektiven und aussagekräftigen Kriterien auf die Erfüllung von Mindestanforderungen“, wie sie bei technischen Produkten regelmäßig stattfindet, nicht erfolgen kann.

(redaktioneller Leitsatz)

Kein Nachahmungsschutz für gebräuchliche Ketten-Designs - hOLG Hamburg, Urteil v. 6. Februar 2025, 15 U 43/24

1) Eine Gestaltungsidee, die auf allgemein gebräuchlichen Formelementen wie geometrischen Figuren basiert, begründet für sich genommen keine wettbewerbsrechtliche Eigenart.

2) Ein Produktdesign erlangt nur dann wettbewerbsrechtlichen Schutz, wenn es sich durch besondere Merkmale deutlich von bestehenden Gestaltungen abhebt und dadurch eine herkunftshinweisende Funktion erhält.

 

OLG Düsseldorf zur Facebook-Sperre: Missbrauch marktbeherrschender Stellung durch Meta - Az: VI U (Kart) 5/24, 2. April 2025

1. Die Sperrung einer Facebook-Seite ohne vorherige oder unverzüglich nachträgliche Mitteilung konkreter Gründe und ohne Anhörung des Betroffenen stellt einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung im Sinne von § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB dar.

2. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für kartellrechtliche Ansprüche gegen Meta Platforms ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO und wird nicht durch eine Gerichtsstandsvereinbarung mit Irland ausgeschlossen.

3. Eine Gerichtsstandsvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam, soweit sie kartellrechtliche Ansprüche erfasst, da diese unabhängig vom Vertragsverhältnis nach europäischem Deliktsrecht zu beurteilen sind.

Zum Verbot von Vorher-Nachher-Werbung für Schönheitseingriffe mittels Hyaluronsäure, OLG Köln, Urt. vom 27.10.2023 – 6 U 77/23

1) Das Werben mit Vorher-Nachher-Bildern für plastisch-chirurgische Eingriffe mittels Hyaluronsäure gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HWG ist unzulässig.

 

2) Auch minimalinvasive Methoden wie das Unterspritzen mit Hyaluron, bei denen mittels einer Nadel unter die Haut eingegriffen wird, sind operative plastisch-chirurgische Eingriffe. Diese zielen auf eine sichtbare Veränderung der Körperform oder -oberfläche ab und fallen daher unter die relevanten Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes.

 

3) Der Schutzzweck des Heilmittelwerbegesetzes u.a. besteht darin, Verbraucher vor den Risiken und möglichen Folgen schönheitschirurgischer Eingriffe durch irreführende Werbung zu schützen.

Zur Kennzeichnungspflicht von Vorschauen mit Affiliate-Links als als Werbung, LG München Urt. vom 09.07.2024 – 1 HK O 12576/23

1) Die unterlassene Werbekennzeichnung von Vorschauen, die mit Affiliate Links versehen sind, stellt eine unlautere Handlung nach § 5a Abs. 4 UWG, § 22 MStV, § 6 Abs. 1 Nr.1 TMG bzw. § 6 Abs. 1 Nr.1 DDG i.V.m. § 3a UWG dar. Wiederholungsgefahr wird aufgrund des Verstoßes vermutet.

2) Auch redaktionelle Beiträge von Medienunternehmen, die unter den Schutz von Art.5 Abs. 1 S.2 GG fallen, können deshalb geschäftliche Handlungen darstellen, je nachdem, ob sie objektiv auf Absatzförderung gerichtet sind.

3) § 6 Abs. 1 Nr.1 TMG und § 58 RStV (bzw. Seine Nachfolgevorschrift § 22 MStV) sind bereichsspezifische Spezialvorschriften, die für den Bereich der Telemedien die Anforderungen an die Erkennbarkeit von kommerzieller Kommunikation festlegen. Zwar wurde das TMG mittlerweile durch das Digitale Dienste-Gesetz abgelöst. Die Vorschriften des TMG sind außer Kraft getreten. Mit § 6 Abs. 2 DDG findet sich aber eine gleichlautende Vorschrift im Digitale Dienste-Gesetz.

Keine Vertragsstrafe wegen verbliebenen Eintrags im Online-Archiv Waybackmachine, LG Karlsruhe Urt. vom 16.2.2023, Az 13 O 2/23 KfH

1) Es stellt keinen Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung dar, es nicht zu verhindern, dass alte Webseiten-Versionen mit der zu unterlassenden Werbung, die aus der Zeit vor Zustandekommen des Unterlassungsvertrags stammen, in einem von Dritten selbständig betriebenen Web-Archiv weiterhin auffindbar sind, welches von üblichen Internet-Suchmaschinen nicht durchsucht werden kann.

2) Die entsprechende Auffindbarkeit der früheren, zu unterlassenden Werbung fällt schon nicht unter den Begriff der geschäftlichen Handlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, da es an jeglichem Marktbezug fehlt.

 

Zur Haftung für Affiliates, BGH Urt. vom 26.1.2023, Az I ZR 27/22

Keine Haftung für fremde und eigenverantwortliche Werbung von Affiliates

 

1) Der innere Grund für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten gemäß § 8 Abs. 2 UWG liegt vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugutekommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber (Anschluss an BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 109/06, GRUR 2009, 1167 - Partnerprogramm, mwN).

 

2) Entwickeln Affiliates eigene Produkte oder Dienstleistungen, deren Inhalt sie nach eigenem Ermessen gestalten und zum Verdienst von Provisionen bei verschiedenen Anbietern einsetzen, ist die Werbung über den Affiliate-Link ein Teil des Produkts, das inhaltlich von den Affiliates in eigener Verantwortung und im eigenen Interesse gestaltet wird. Die Links werden von ihnen nur gesetzt, um damit zu ihren Gunsten Provisionen zu generieren. Ein solcher eigener Geschäftsbetrieb eines Affiliates stellt keine Erweiterung des Geschäftsbetriebs des Betriebsinhabers dar.

 

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