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Unzulässige Werbung für ärztliche Leistungen mit Pauschal- und Streichpreisen, Rabatten und/oder Vorher-Nachher-Darstellungen, LG Köln, Beschl. v. 29.07.2025 – Az. 33 O 240/25

Leitsätzliches

1.) Preisangaben zu ärztlichen Leistungen bedürfen nach der GOÄ stets einer einzelfallbezogenen Gebührenbemessung - Werbung mit Pauschalpreisen ist daher unzulässig.
2) Die GOÄ verlangt eine individuelle Abrechnung ärztlicher Leistungen. Werbung mit pauschalen Rabatten auf ärztliche Behandlungen ist untersagt.
3.) Für ästhetische Eingriffe gilt nach § 11 HWG ein Verbot vergleichender Darstellungen durch Vorher-/Nachher-Bildern.
(rechtskräftig)

Aktenzeichen: 33 O 240/25
Entscheidung vom 29.07.2025 

LANDESGERICHT KÖLN

BESCHLUSS

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren


[...] 

                       Antragstellerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Terhaag & Partner, Grabenstraße 5, 40213 Düsseldorf

g e g e n ...

1. [...]
2. [...] 

                       Antragsgegner,

wird gemäß §§ 3, 3a, 8, 12, 14 UWG, 890, 935 ff. ZPO auf Antrag der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, Folgendes angeordnet:

1.
Die Antragsgegner haben es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
zu unterlassen,

a. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für ärztliche Leistungen mit Pauschalpreisen zu werben, wie nachfolgend wiedergegeben:

b. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit pauschalen Rabatten auf ärztliche Leistungen zu werben, wie nachstehend wiedergegeben:

 

c. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit bildlichen Vorher-Nachher-Darstellungen für ästhetische Behandlungen insbesondere bei Behandlungen mit Hyaluronsäure sowie Nasenkorrekturen zu werben, wie nachstehend wiedergegeben:

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner.
3. Der Verfahrenswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen für die einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Bildmaterial aus dem Internet, einer eidesstattlichen Versicherung sowie weiterer Unterlagen. Die Antragstellerin hat die Antragsgegner mit Schreiben vom 02.07.2025, datiert auf den 30.06.2025, welches der Kammer vorlag, abgemahnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.


1. Die Ansprüche auf Unterlassung bestehen gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ bzw. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG.

a. 
Die Antragstellerin hat ein Wettbewerbsverhältnis der Parteien glaubhaft gemacht. Die Parteien sind Mitbewerber beim Angebot von plastisch-ästhetischen Behandlungen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG.

b.
Bei den von der Antragstellerin angegriffenen Werbedarstellungen handelt es sich um geschäftliche Handlungen im Sinne von § 4 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Die Äußerungen dienen zumindest auch der Förderung des eigenen Absatzes der Antragsgegner.

c.
Die streitgegenständlichen Werbedarstellungen verstoßen gegen die Marktverhaltensregelungen gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ bzw. gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG. Beide Normen sind zumindest auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. für § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ: KG Berlin, GRUR 2025, 765 Rn. 41 ff. – Unterspritzungen mit Rabatt; für § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1: OLG Köln, GRUR-RR 2024, 85 Rn. 15 – Hyaluron-Faltenunterspritzung).

aa.
Das streitgegenständliche Werben mit Pauschalpreisen für ärztliche Leistungen (Verfügungsantrag zu Ziffer 1.a) verstößt gegen § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ. Nach dieser Norm hat der Arzt die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwands der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die von den Antragsgegnern angebotenen undifferenzierten Pauschalpreise stehen nicht im Einklang mit diesen Vorgaben, da sie die individuellen Umstände des jeweiligen Eingriffs im Einzelfall außer Acht lassen (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2013, 259).

bb.
Die Auslobung der streitgegenständlichen pauschalen Rabattgewährung (Verfügungsantrag zu Ziffer 1.b) ist ebenfalls nicht mit § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ in Einklang zu bringen. Eine pauschale Rabattgewährung ist mit einer einzelfall- und leistungsbezogenen Abrechnung unvereinbar, selbst wenn sich die Gebühr letztlich noch innerhalb des Gebührenrahmens bewegt. Aus der Unvereinbarkeit einer pauschalen Rabattgewährung mit den sich aus § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ ergebenden Abrechnungskriterien folgt zugleich, dass auch eine der Behandlung vorgelagerte Werbung mit der Gewährung eines solchen Rabatts für eine in den Anwendungsbereich des § 5 GOÄ fallende ärztliche Leistung unzulässig ist (KG Berlin, GRUR 2025, 765 Rn. 49 ff. – Unterspritzungen mit Rabatt).

cc.
Das streitgegenständliche Werben mit „Vorher-Nachher“-Bildern (Verfügungsantrag zu Ziffer 1.c) verstößt gegen das Werbeverbot des § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG. Danach darf für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. c HWG genannten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustands oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden. Sowohl das Unterspritzen von Körperteilen mit Hyaluron als auch die beworbene Nasenkorrektur stellen operative plastisch-chirurgische Eingriffe dar (vgl. für Hyaluron-Behandlungen: OLG Köln, GRUR-RR 2024, 85 Rn. 17 ff. – Hyaluron-Faltenunterspritzung). Der Einordnung der Nasenkorrektur als operativer plastisch-chirurgischer Eingriff steht auch nicht entgegen, dass nach der streitgegenständlichen Werbeaussage keine Operation notwendig ist. Es genügt, wenn die Formveränderung beispielsweise durch eine Unterspritzung vorgenommen wird (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 2022, 1768 – Brazilian Butt Lift; LG Frankfurt a. M., Urt. v. 03.08.2021, 3-06 O 16/21, GRUR-RS 2021, 26716 Rn. 14).

d.
Die für den Anspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus der erfolgten Rechtsverletzung.

2. Der Verfügungsgrund liegt vor. Die Sache ist dringlich gemäß § 12 Abs. 1 UWG.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. [...]

Köln, 29.07.2025 33. Zivilkammer

(Unterschriften)

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