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BGH: "Tagesschau"

Leitsätzliches

Werktitel, die von Haus aus mangels hinreichender Unterscheidungskraft oder wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses nicht schutzfähig sind, können den Schutz der §§ 5, 15 MarkenG in Anspruch nehmen, wenn sie innerhalb der angesprochenen Kreise durchgesetzt sind. Besteht die Übung, als Titel für eine bestimmte Werkkategorie - hier: Nachrichtensendungen im Fernsehen - eine nur wenig unterscheidungskräftige Bezeichnung zu wählen, die über den Charakter der Sendung Auskunft gibt, ist bei der Bemessung des Schutzumfangs solcher Werktitel oder entsprechender Marken - mögen sie auch durchgesetzt, bekannt oder sogar berühmt sein - das schutzwürdige Interesse der Wettbewerber zu berücksichtigen, für ihre Werke oder Leistungen ebenfalls eine "sprechende" Kennzeichnung zu wählen. Im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 2 und des § 15 Abs. 2 MarkenG geschieht dies durch eine sachgerechte Handhabung des Merkmals der Verwechslungsgefahr sowie durch § 23 Nr. 2 MarkenG; bei bekannten Werktiteln oder Marken kann ein solches berechtigtes Interesse dazu führen, daß das Merkmal "ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise" zu verneinen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: I ZR 211/98

Entscheidung vom 1. März 2001

 

 

 

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

 

für Recht erkannt:

 

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 16. Juli 1998 aufgehoben.

 

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 10. Februar 1995 wird zurückgewiesen.

 

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

 

Von Rechts wegen

 

 

 

Tatbestand

 

Der Kl. ist der Norddeutsche Rundfunk. Er produziert für die der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland (ARD) angeschlossenen Anstalten u. a. die Sendungen "Tagesschau" (erste Sendung 1952, für ARD seit 1952) und "Tagesthemen" (seit 1978). Er ist Inhaber der 1984 als durchgesetzte Zeichen für die Produktion von Fernseh-Nachrichtensendungen eingetragenen Wortmarken "Tagesschau" und Tagesthemen".

 

Die Bekl. veranstaltet das durch Werbung finanzierte Fernsehprogramm "ProSieben". Sie beabsichtigt, eine Nachrichtensendung "Tagesbild" zu nennen, ggf. "Pro 7-Tagesbild" oder "Pro 7-Tagesbilder".

 

Mit der vorliegenden - 1991 erhobenen - Klage nimmt der Kl. die Bekl. aus den Marken und Werktiteln sowie aus § 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch. Er hat vorgetragen, die Titel "Tagesschau" und "Tagesthemen" genössen eine überragende Bekanntheit. Die Bekanntheit von "Tagesschau" sei überwältigend. Die 20-Uhr­Ausgabe der "Tagesschau" werde regelmäßig von acht bis neun Mio., die "Tagesthemen" würden von vier bis fünf Mio. Zuschauern gesehen. "Tagesschau" und "Tagesthemen" seien als Titel von Nachrichtensendungen nahezu vollständig durchgesetzt, dem Verkehr also fast durchweg bekannt. Der beabsichtigte Titel "Tagesbild" sei mit "Tagesschau" und "Tagesthemen" verwechselbar. Dabei sei neben der Ähnlichkeit der Titel und der gattungsmäßigen Identität der damit bezeichneten Leistungsangebote der auf Grund der Bekanntheit weit zu ziehende Schutzbereich zu berücksichtigen. Außerdem lehne sich die Bekl. erkennbar an die "Tagesschau" an, um deren guten Ruf für sich auszunutzen, und knüpfe mit "Tagesbild" assoziativ an "Tagesschau" und "Tagesthemen" an.

 

Der Kl. hat beantragt,

 

der Bekl. zu verbieten, eine Fernsehnachrichtensendung unter dem Titel "Tagesbild" und/oder "Pro 7-Tagesbild" und/oder "Pro 7-Tagesbilder" anzukündigen und/oder auszustrahlen und/oder in anderer Weise zu verbreiten

 

Die Bekl. ist der Klage entgegengetreten. Sie hat eine Verwechslungsgefahr in Abrede gestellt und sich darauf berufen, dass die Bezeichnung "Tagesbild" rein beschreibend sei, jedenfalls von ihr rein beschreibend benutzt werde. An den Bestandteilen "Tages-" und "-bild" bestehe außerdem ein überragendes Freihaltebedürfnis. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr oder eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne sei ausgeschlossen, da es dem Verkehr geläufig sei, das zwischen den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunkunternehmen keine Wirtschaftsbeziehungen bestünden. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Bekl. auf die Berufung des Kl. antragsgemäß verurteilt (OLG Hamburg, GRUR 1999, 76;WRP 1998, 1095).

 

Die hiergegen gerichtete Revision der Bekl. hatte Erfolg.

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage.

 

I. Das BerGer. hat in der beabsichtigten Verwendung der Titel "Tagesbild", "Pro 7-Tagesbild" und "Pro 7-Tagesbilder" einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Ausbeutung des guten Rufs einer berühmten Marke gesehen. Nach dem Sachverständigengutachten, das in dem den Titel "Tagesreport" betreffenden Parallelverfahren eingeholt worden sei, handelte es sich bei der Bezeichnung "Tagesschau" um eine Kennzeichnung, die die für den Schutz einer berühmten Marke erforderliche Verkehrsbekanntheit erreicht habe und sogar den höchstmöglichen Schutzumfang beanspruchen könne. Der überragenden Verkehrsgeltung stehe nicht entgegen, dass der Sendetitel "Tagesschau" aus den üblichen Begriffen "Tag" und "Schau gebildet sei. Die Bezeichnung sei nicht glatt beschreibend, sondern hinreichend originell, um als Name einer Sendung und nicht lediglich als Inhaltsangabe aufgefasst zu werden. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich um eine "sprechende" Kennzeichnung handele. Der weite Schutzumfang der Kennzeichnung "Tagesschau" werde auch nicht durch ein Freihaltebedürfnis eingeschränkt. Dieser Titel stamme nicht aus der Umgangs- oder Fachsprache, sondern sei für die bekannte Nachrichtensendung gebildet worden. Daher bestehe kein Interesse des Verkehrs, die Bezeichnung "Tagesschau" freizuhalten, was auch dadurch belegt werde, dass es außerhalb der ARD sonst keine Sendung gebe, die den Bestandteil "Tages" aufweise. Die "Tagesschau" genieße schließlich als Nachrichtensendung einen besonders guten Ruf. Die Bekl. beute den guten Ruf des Titels "Tagesschau" aus, wenn sie ihre Nachrichtensendung "Tagesbild", "Pro 7-Tagesbild" oder "Pro 7-Tagesbilder" nenne. Die Bekl. beabsichtige, diese Bezeichnung nicht als Gattungsbegriff, sondern als eigenwillige Sprachschöpfung zu verwenden, die als Name einer bestimmten Nachrichtensendung verstanden werde. Dabei werde ein erheblicher Teil der Zuschauer unwillkürlich "Tagesbild" mit "Tagesschau" assoziieren. Auch wenn die Bestandteile "Schau" und "bild" für sich genommen nicht ähnlich seien, sei eine Ähnlichkeit zwischen "Tagesschau" und "Tagesbild" im maßgeblichen Gesamteindruck auf Grund des gemeinsamen Wortanfangs, des gleichen Wortauf­baus und der weitgehenden inhaltlichen Übereinstimmung der beiden Begriffe gegeben. Die assoziative Nähe werde dadurch gefördert, dass der Kl. mit "Tagesthemen" noch einen weiteren Titel mit hoher Verkehrsbekanntheit und Wertschätzung besitze und sich "Tagesbild" ohne weiteres in diese Reihe einfüge; andere Titel, bei denen ebenfalls "Tages-" am Wortanfang stehe, gebe es sonst nicht.

 

Die Rechtsprechung, wonach bei Zeitungs- und Zeitschriftentiteln bereits unwesentliche Unterschiede ausreichten, um die Verwechslungsgefahr auszuschließen, sei auf den Streitfall nicht übertragbar. Zum einen sei die hier in Rede stehende Rufausbeutung nach § 1 UWG von der Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne zu unterscheiden. Zum anderen bestünden ähnliche Zeitungstitel jahrzehntelang nebeneinan­der, so dass sich das Publikum daran gewöhnt habe, auf Unterschiede genauer zu achten. Auf Grund der Verwendung des Titels "Tagesbild" erwarteten dagegen erhebliche Teile des Verkehrs eine Sendung wie die "Tagesschau", so dass beim Zuschauer eine bewusste oder unbewusste Übertragung von Güte- und Sympathievorstellungen nahe liege. Es ent­spreche der Lebenserfahrung, dass diese Erwägungen auch bei der Wahl des Titels "Tagesbild" eine Rolle gespielt hätten. die Bekl. handele daher mit diesen Anhängen an die "Tagesschau" bewusst und gezielt.

 

II. Für die Beurteilung des Streitfalls sind in erster Linie die Bestimmungen des Markengesetzes maßgeblich.

 

1. Der Kl. hat seine - 1991 erhobene - Klage einerseits auf §§ 24, 31 WZG und § 16 1 UWG und andererseits - unter dem Gesichtspunkt des Schutzes eines berühmten Kennzeichens - auf § 1 UWG gestützt. Soweit ein kennzeichenrechtlicher Schutz in Rede steht, kommen im Streitfall nur die Bestimmungen des am 1. 1. 1995 in Kraft getretenen Markengesetzes zur Anwendung. Denn die Parteien streiten allein über eine für die Zukunft beabsichtigte Verwendung der Bezeichnungen "Tagesbild", "Pro 7-Tagesbild" und "Pro 7-Tagesbilder", so dass es nicht um die Weiterbenutzung einer bereits unter altem Recht benutzten Bezeichnung geht (§§ 152, 153 I MarkenG).

 

2. Das BerGer. hat nicht auf die Anspruchsgrundlagen des Markengesetzes zurückgegriffen, den vom Kl. beanspruchten Schutz einer berühmten Kennzeichnung vor Rufausbeutung vielmehr ohne weiteres der Bestimmung des § 1 UWG ent­nommen. Es ist dabei davon ausgegangen, dass auch unter der Geltung des Markengesetzes für den Schutz der bekann­ten oder berühmten Marke unbeschränkt wettbewerbsrecht­liche Ansprüche heringezogen werden könnten.

 

Dem kann nicht beigetreten werden. Wie der BGH in der - erst nach Erlass des Berufungsurteils veröffentlichten - Entscheidung "MAC Dog" (BGHZ 138, 349 = GRUR 1999, 161 = NJW 1998, 3781 = LM H. 1/1999 § 14 MarkenG Nr. 7) betont hat, ergibt sich der Schutz bekannter Kennzeichnungen seit dem Inkrafttreten des Markengesetzes in erster Linie aus § 9 I Nr. 3 und § 14 II Nr. 3 sowie aus § 15 III MarkenG (§ 152 MarkenG). Der Schutz der bekannten Marke im Markengesetz stellt sich als eine umfassende spezialgesetzliche Regelung dar, mit der der bislang in der Rechtsprechung entwickelte Schutz fixiert und ausgebaut werden sollte. Diese Regelung lässt in ihrem Anwendungsbereich für eine gleichzeitige Anwendung des § 1 UWG oder des § 823 BGB grundsätzlich keinen Raum (BGHZ 138, 349 [351. f])

 

Auch im Streitfall kann § 1 UWG für den Schutz der bekannten oder berühmten Klagekennzeichen nur insoweit herangezogen werden, als dem Markengesetz ein solcher Schutz nicht entnommen werden kann. Das BerGer. hätte danach in erster Linie prüfen müssen, ob sich der vom Kl. beanspruchte Schutz aus den markengesetzlichen Bestimmungen, also aus dem Werktitel- oder Markenschutz, ergibt. Einen Rückgriff auf die zum alten Recht entwickelten Grundsätze zum Schutz bekannter oder berühmter Kennzeichnungen aus § 1 UWG hätte es nur in Betracht ziehen dürfen, soweit das Markengesetz den Schutz solcher Kennzeichen nicht abschließend regelt.

 

3. Die Notwendigkeit, zunächst die Anspruchsgrundlagen des Markengesetzes zu prüfen, führt indessen noch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Denn die Feststellungen, die das BerGer. zu § 1 UWG getroffen hat, erlauben auch in kennzeichenrechtlicher Hinsicht eine umfassende Prüfung in der Revisionsinstanz.

 

III. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch lässt sich nicht aus den Werktiteln "Tagesschau" und "Tagesthemen" herleiten (§§ 5, 15 MarkenG).

 

1. Dem Kl. steht gegenüber der Bekl. kein Unterlassungsanspruch aus § 5 I und III, § 15 II und IV MarkenG zu.

 

a) Allerdings kommt den beiden Titeln "Tagesschau" und "Tagesthemen" von Haus aus hinreichende Unterscheidungskraft zu, um als Werktitel nach § 5 I und III MarkenG geschützt zu sein.

 

aa) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Titeln von Rundfunksendungen keine hohen Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen sind (vgl. BGH, GRUR 1993, 769 [770] = NJW-RR 1993, 1319 LM H. 2/1994 § 15 UWG Nr. 146 = WRP 1993, 755 Radio Stuttgart;GRUR 2001,Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 5 Rdnr. 57). Dies gilt in gesteigertem Maße für die Titel von Nachrichtensendungen. Sie werden im Allgemeinen so gewählt, dass dem Titel der Charakter der Sendung ohne weiteres entnommen werden kann. Insofern hat sich der Verkehr hier - ähnlich wie bei Zeitungs­und Zeitschriftentiteln (vgl. BGH, GRUR 1999, 235 [237] = NJW-RR 1999, 338 = LM H. 3/1999 § S MarkenG Nr. 14 = WRP 1999, 186 - Wheels Magazine, m.w. Nachw.; ferner BGH, GRUR 2000,70 [721 = NJW-RR 1999,1643 = LM H. 3/2000 § 5 MarkenG Nr. 17 SZENE; GRUR 2000, 504 [5051 = NJW-RR 2000, 1062 LM H. 9/2000 § 14 Mar-kenG Nr. 10 = WRP 2000, 533 = FACTS) - an Titel gewöhnt, die sich an beschreibende Angaben anlehnen und nur eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen.

 

bb) Wie das BerGer. in anderem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat, kann dem nicht entgegengehalten werden, dass an den fraglichen Bezeichnungen - hier "Tagesschau" und "Tagesthemen" - ein allgemeines Freihaltebedürfnis bestehe. Da es sich bei dem Titel "Tagesschau" unstreitig um eine - der "Wochenschau" nachempfundene - Neuschöpfung handelt, scheidet hier ein solches Interesse von vornherein aus. Im Hinblick darauf, dass es sich bei beiden Titeln um im Verkehr durchgesetzte Bezeichnungen handelt, kann offen bleiben, ob für den Titel "Tagesthemen" etwas anderes gelten würde. Denn auch für die nach § 5 MarkenG geschützten Kennzeichen gilt, dass das Schutzhindernis eines bestehenden Freihaltebedürfnisses mit Hilfe einer Durchsetzung des Kennzeichens innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise überwunden werden kann (vgl. BGHZ 4, 167 [1691 = GRUR 1952, 418 = NJW 1952, 503 = LM § 16 UWG Nr. 2 - DUZ; BGHZ 21, 85 = GRUR 1957,29 [31] = NJW 1956, 1559 = LM § 16 UWG Nr. 17 - Der Spiegel; GRUR 1959, 45 [47] = LM § 16 UWG Nr. 30 - Deutsche Illustrierte; GRUR 1968, 259 = LM § 16 UWG Nr. 58 - NZ; GRUR 1998, 638 [6391 = NJW-RR 1988, 877 = LM § 16 UWG Nr. 103 - Hauer's Auto-Zeitung; BGHZ 74, 1 [6 f.1 = GRUR 1979, 470 = NJW 1979, 2311 = LM § 16 UWG Nr. 78 - RBB/RBT, Inger/Rohnke, § 5 Rdnr. 28; Fezer, MarkenR, 2. Aufl., § 15 MarkenG Rdnr. 50; Deutsch/Mittas, Titelschutz, Rdnrn. 91, 95; Goldmann, Der Schutz des Unternehmenskennnzeichens, § 2 Rdnrn. 90 f. und § 6 Rdnrn. 45 f.). Dass diese Voraussetzungen bei beiden Titeln erfüllt sind, unterliegt im Hinblick auf ihren hohen Bekanntheitsgrad keinem Zweifel.

 

cc) Schließlich kann die Schutzfähigkeit der Klagetitel auch nicht mit dem Argument verneint werden, es bestehe wegen der Nähe zu beschreibenden Angaben die Gefahr, dass aus den geschützten Werktiteln "Tagesschau" und "Tagesthemen" gegen rein beschreibende oder aus anderen Gründen freizuhaltende Bezeichnungen vorgegangen werden könne. Denn dieser Gefahr kann bei der Bemessung des Schutzumfangs Rechnung getragen werden (vgl. BGH, GRUR 1985, 461 [4621 = LM § 16 UWG Nr. 92 = WRP 1985, 338 - Gefa/Gewa; Goldmann, § 5 Rdnr. 71; vgl. zum Markenrecht BGH, GRUR 1999, 238 [240] = NJW-RR 1999, 340 LM H. 5/1999 § 8 MarkenG Nr. 14 = WRP 1999, 189 Tour de Culture; GRUR 1999, 988 [9901 = NJW-RR 1999, 1647 = LM H. 1/2000 § 8 MarkenG Nr. 18 = WRP 1999, 1038 = HOUSE OF BLUES).

 

b) Es besteht indessen keine Gefahr, dass das Publikum den Titel "Tagesbild", den die Bekl. für ihre Nachrichten Sendung gewählt hat, mit den Titeln des Kl. ("Tagesschau" und "Tagesthemen") verwechselt (§ 15 11 MarkenG). Wird die Bezeichnung "Tagesbild" - sei es im Singular oder im Plural - noch die Senderangabe "Pro 7-" vorangestellt, liegt die Gefahr einer Verwechslung noch ferner.

 

Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist auch beim Werktitelschutz auf drei Faktoren abzustellen, zwischen denen eine Wechselwirkung besteht: auf die Kennzeichnungskraft des Titels, für den Schutz begehrt wird, auf die Identität oder Ähnlichkeit der Werke sowie auf die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Werktitel (vgl. zu Unternehmenskennzeichen BGH GRUR 1997, 468 [4701 = NJW 1997, 1928 = LM H. 9/1997 § 5 MarkenG Nr. 6 = WRP 1997, 1093 - NetCom; GRUR 1999, 492 [4941 = NJW-RR 1999, 1202 = LM H. 8/1999 § 5 MarkenG Nr. 16 = WRP 1999, 523 = Altberliner).

 

aa) Auf Grund der jahrzehntelangen Benutzung und auf Grund der durch hohe Einschaltquoten belegten Aufmerksamkeit des Verkehrs zeichnen sich die Titel "Tagesschau" und "Tagesthemen", die der Kl. für seine Nachrichtensendungen verwendet, durch eine starke Kennzeichnungskraft aus. Zwar dienen Werktitel nach § 5 I und III MarkenG im Allgemeinen nur der Unterscheidung eines Werks von einem anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werks und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu geben (vgl. BGH, GRUR 1994, 908 [9101 = NJW-RR 1994, 1460 = LM H. 1/1995 § 16 UWG Nr. 149 = WRP 1994, 743 - WIR IM SÜDWESTEN; GRUR 1999, 235 [2371 = NJW-RR 1999, 338 = LM H. 3/1999 § 5 MarkenG Nr. 14 - Wheels Magazine, m. w. Nachw.). In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass der Verkehr mit bekannten Werktiteln häufig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbindet (vgl. BGHZ 102, 88 [91f.] = GRUR 1988, 377 = NJW 1988, 1672 = LM § 1 WZG Nr. 34 - Apropos Film; BGHZ 120, 228 [230] = GRUR 1993, 692 = NJW 1993, 852 = LM H. 5/1993 § 16 UWG Nr.138 - Guldenburg; BGH, GRUR 1999, 581 [582] = NJWR-RR 1999, 692 = LM H. 8/1999 § 5 MarkenG Nr. 15 = WRP 1999, 519 - Max; GRUR 2000, 504 [505] = NJW-RR 2000, 1062 = LM H. 9/2000 § 14 MarkenG Nr. 10 - FACTS). So verhält es sich im Streitfall: Nach den getroffenen Feststellungen weisen die beiden Titel nicht nur einen überaus hohen Bekanntheits­grad auf, sondern werden vom Verkehr auch weit gehend - im Falle der "Tagesschau" sogar fast durchweg - zutreffend der ARD zugeordnet.

 

bb) Die Bekl. beabsichtigt, den Titel "Tagesbild" ebenfalls für eine Nachrichtensendung zu verwenden. Dem Merkmal der Branchennähe bei Unternehmenskennzeichen oder der Ähnlichkeit der Waren oder Leistungen bei Marken entspricht bei Werktiteln die Ähnlichkeit der Werkkategorien (vgl. BGHZ 68, 132 [139f.] = GRUR 1977, 543 = NJW 1977, 951 = § 16 UWG Nr. 76 - Der 7. Sinn; Inger/Rohnke, § 15 Rdnrn. 89 ff.; Deutsch/Mittas, Rdnrn. 116 ff. m. w. Nachw.). Im Streitfall steht eine Verwendung der beanstandeten Bezeichnung für dieselbe Werkkategorie in Rede.

 

cc) Die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen - "Tagesschau" und "Tagesthemen" auf der einen und "Tagesbild" bzw. "Pro 7-Tagesbild(er)" auf der anderen Seite - weisen nur eine geringe Ähnlichkeit auf. Zwar stimmt der Bestandteil "Tages-" überein, und die inhaltliche Bedeutung weist hier wie dort auf eine die Nachrichten des Tages zusammenfassende Sendung hin. Die Bezeichnungen unterscheiden sich jedoch in ihrem zweiten, gleichermaßen prägenden Bestandteil ("-schau" und "-themen" auf der einen und "-bild" auf der anderen Seite) deutlich voneinander.

 

dd) Bei Berücksichtigung dieser den Schutzumfang der in Rede stehenden Werktitel näher bestimmenden Umstände ist die Gefahr von Verwechslungen zu verneinen.

 

(1) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass erhebliche Teile des Verkehrs den Titel "Tagesbild" bzw. "Pro 7-Tagesbild(er)" in der Weise mit "Tagesschau" oder "Tagesthemen" verwechseln, dass sie den einen Titel für den anderen halten (unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne). Dabei spielt naturgemäß der - bereits angeführte - geringe Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Titel eine maßgebliche Rolle. Die Titel weichen in ihrem zweiten Bestandteil voneinander ab. Der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebliche Gesamteindruck wird durch diesen zweiten Bestandteil aber gleichermaßen geprägt wie durch den übereinstimmenden Teil ("Tages-"). Auch die Übereinstimmung im Sinngehalt führt nicht zu einer Gefahr der Verwechslung der Titel. Gerade weil die Titel von Nachrichtensendungen im Allgemeinen stark beschreibende Anklänge aufweisen, ist eine Übereinstimmung in der inhaltlichen Bedeutung eher die Regel als die Ausnahme. Auch hier ist davon auszugehen, dass der Verkehr - ähnlich wie bei Zeitungs- und Zeitschriftentiteln (BGH, GRUR 1991, 331 [3321 = NJW 1991, 1352 = LM H. 31/1991 § 16 UWG Nr. 126 = WRP 1991, 383 - Ärztliche Allgemeine; GRUR 1992, 547 [5491 = NJW-RR 1992, 1128 = LM H. 11/1992 § 16 UWG Nr. 134 = WRP 1992, 759 = Morgenpost; GRUR 1997, 661 [663] = DtZ 1997, 285 = LM H. 9/1997 § 5 MarkenG Nr. 7 = WRP 1997, 751 - B. Z./Berliner Zeitung) gewohnt ist, die bestehenden Unterschiede zu beachten. An dieser Vergleichbarkeit mit Zeitungs- und Zeitschriftentiteln vermag auch der vom BerGer. angeführte Umstand nichts zu ändern, dass es bislang keine Nachrichtensendungen gibt, deren Titel Ähnlichkeit zu den Klagetiteln aufweisen.

 

(2) Wie bereits ausgeführt, dienen Werktitel nach § 5 I und III MarkenG im Allgemeinen der Unterscheidung eines Werks von einem anderen. sie sind daher in der Regel nur gegen eine unmittelbare Verwechslung im engeren Sinne geschützt (BGH, GRUR 1999, 235 [2371 = NJW‑RR 1999, 33 8 = LM H. 3/1999 § 5 MarkenG Nr. 14 - Wheels Magazine). Den Titeln "Tagesschau" und "Tagesthemen" entnimmt der Verkehr dagegen, wie ebenfalls dargelegt, auch einen Hinweis auf die Herkunft, so dass hier - neben der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne - auch die Gefahr einer Zuordnung als Teil einer Serie in Betracht zu ziehen ist.

 

Im Streitfall kann indessen ausgeschlossen werden, dass der Verkehr den Titel "Tagesbild" - bei "Pro 7-Tagesbild" oder "Pro 7-Tagesbilder" liegt dies ohnehin fern - dem Kl. oder der ARD als Teil einer Serie von verschiedenen Nachrichtensendungen zuordnet, deren Titel durchweg mit dem Bestandteil "Tages-" beginnen. Maßgeblich hierfür ist, dass der Fernsehzuschauer - wie sich aus der Lebenserfahrung ergibt - im Allgemeinen schon wegen der vorgenommenen Senderwahl, aber auch auf Grund der Hinweise auf den jeweils eingeschalteten Sender weiß, zu welcher Sendeanstalt die laufende Sendung gehört. Hinzu kommen die augenfälligen Unterschiede zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Fernsehprogrammen, die es als unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass das Publikum die Nachrichtensendung der Bekl. mit dem Titel "Tagesbild" in die Linie von "Tagesschau" und "Tagesthemen" einordnet und dem Kl. oder generell der ARD zuordnet. Isolierte Verwendungen der Titel, die außerhalb dieses Kontextes stattfinden - etwa im persönlichen Gespräch oder in Programmzeitschriften und sonstigen Zeitungsartikeln -, treten demgegenüber in ihrer Bedeutung für eine mögliche Verwechslung zurück.

 

(3) Eine relevante Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Zwar erscheint es durchaus möglich, dass das Publikum, wenn es dem Titel "Tagesbild" oder "Pro 7-Tagesbild(er)" zum ersten Mal begegnet, eine gedankliche Verbindung zur "Tagesschau" oder zu den "Tagesthemen" der Kl. herstellt. Eine solche bloße Assoziation reicht indessen im Rahmen des Titelschutzes -ebenso wie im Rahmen des § 14 11 Nr. 2 MarkenG - für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht aus (vgl. zum Markenschutz EuGH, SIg. 1997,I-6191 = GRUR 1998, 387 [389 Rdnrn. 18 ff.] = NJW 1998, 741 = LM H. 2/1998 MarkenRL Nr. 2c - SabeI BV/Puma AG; GRUR Int 2000, 899 [901 Rdnrn. 341 = EuZW 2000, 504 = MarkenR 2000, 255 = Marca Moda/Adidas; BGH, GRUR 1999, 155 [157] = NJW 1998, 3052 0 LM H. 4/1999 EinigungsV [Anl. 1 Kap. III E 11 1 § 101 Nr. 1 = WRP 1998, 1006 ‑ DRIBECK's LIGHT, insoweit nicht in BGHZ 139, 147; BGH, GRUR 2000, 875 [8771 = LM H. 4/2001 MarkenRL Nr. 3 = WRP 2000, 1142 - Davidoff). Vielmehr muss die gedankliche Verbindung konkret zu einer Verwechslungsgefahr führen, die auch darin bestehen kann, dass das Publikum auf Grund der vorhandenen Übereinstimmungen eine organisatorische oder wirtschaftliche Verbindung zwischen den Herstellern der beiden Werke annimmt. Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr auf Grund der Übereinstimmung im Bestandteil "Tages-" eine solche - etwa lizenzvertragliche - Verbindung annimmt, bestehen im Streitfalt nicht.

 

2. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch lässt sich auch nicht auf § 5 I und III, § 15 III und IV MarkenG (Schutz bekannter Werktitel) stützen. Verwendet die Bekl. - wie beabsichtigt - die Bezeichnung "Tagesbild", wird dadurch die Wertschätzung, die die Werktitel des Kl. genießen, nicht in unzulässiger Weise ausgenutzt.

 

a) Auf Grund der getroffenen Feststellungen besteht kein Zweifel, dass der Kl. für die Titel "Tagesschau" und "Tagesthemen" grundsätzlich den Schutz des § 15 III MarkenG in Anspruch nehmen kann. Der Schutzumfang der Klagekennzeichen bedarf jedoch im Hinblick auf das berechtigte Interesse anderer Sendeanstalten, für ihre Nachrichtensendungen ebenfalls "sprechende" Titel zu verwenden, einer Begrenzung. Wie der BGH im Zusammenhang mit Marken ausgeführt hat, die sich an eine beschreibende oder sonst freizuhaltende Angabe anlehnen, ist einem solchen Interesse durch eine sachgerechte Bestimmung des Schutzumfangs sowie im Rahmen des § 23 Nr. 2 MarkenG Rechnung zu tragen, die es dem Markeninhaber verwehrt, mit Hilfe des Markenschutzes gegen beschreibende Angaben vorzugehen (BGH, GRUR 1997, 634 [6361 = NJW‑RR 1998, 43 LM H. 1/1998 § 8 MarkenG Nr. 9 = WRP 1997, 758 Turbo II; GRUR 1999, 238 [240] = NJW‑RR 1999, 340 LM H. 5/1999 § 8 MarkenG Nr. 14 - Tour de Culture, jeweils m. w. Nachw.). Im Falle bekannter Kennzeichen ist dem beschriebenen Freihaltebedürfnis - hier dem Bedürfnis anderer Sendeunternehmen, abweichende, aber auf ähnliche Weise gebildete Titel für ihre Nachrichtensendungen zu wählen - im Rahmen des Merkmals "ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise" Rechnung zu tragen. Dagegen kommt die Bestimmung des § 23 Nr. 2 MarkenG in diesem Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung zu, da im Rahmen des § 15 III MarkenG ohnehin eine umfassende Unlauterkeitsprüfung vorzunehmen ist (vgl. zum entsprechenden Verhältnis von § 14 II Nr. 3 und § 23 Nr. 2 MarkenG BGH, GRUR 1999, 992 [9941 = NJW‑RR 1999, 1344 = LM H. 2/2000 § 14 MarkenG Nr. 9 - BIG PACK).

 

b) Das BerGer. hat sich mit dieser Erwägung in anderem Zusammenhang auseinandergesetzt, ein berechtigtes Interesse der Bekl. jedoch zu unrecht verneint. Wie bereits dargelegt, entspricht es einer allgemeinen Übung, den Titel von Fernsehnachrichtensendungen so zu wählen, dass er unzweideutig auf den Inhalt der Sendung hinweist. Hierzu zählen neben den hier in Rede stehenden Titeln des Kl. Bezeichnungen, die - wie etwa die Titel "heute", "heute journal", "aktuell", "Aktuelle Stunde", "News", "Nachrichten", "Abendschau" - von Haus aus nur eine geringe oder gar keine Unterscheidungskraft aufweisen. Ohne eine Beschränkung des Schutzumfangs bestünde gerade im Hinblick auf die hohe Bekanntheit, die derartige Titel genießen, die Gefahr, dass es später auf den Markt getretenen Sendeunternehmen von vornherein versagt wäre, die Titel ihrer Nachrichtensendungen auf ähnliche Weise zu bilden. Sie wären vielmehr auf reine Phantasiebezeichnungen, die kaum Auskunft über den Inhalt der Sendung gegeben, oder auf glatt beschreibende Angaben (wie z. B. "Nachrichten") angewiesen, die ihnen schon im Hinblick auf § 23 Nr. 2 MarkenG nicht untersagt werden könnten. Zwar wird sich eine gewisse Benachteiligung der jüngern Sendeanstalten mit Blick auf die beschränkte Zahl denkbarer Bezeichnungen nicht vermeiden lassen. Diese Benachteiligung ist jedoch dadurch möglichst gering zu halten, dass an die Verwechslungsgefahr strenge Anforderungen gestellt werden und der Schutzumfang bekannter oder berühmter Titel oder Marken entsprechend beschränkt wird.

 

c) Das Freihaltebedürfnis kann auch nicht mit der vom BerGer. in anderem Zusammenhang angestellten Erwägung in Abrede gestellt werden, es gebe keine sonstigen Nachrichtensendungen, deren Titel mit "Tages-" beginne. Denn die Alleinstellung, die der Kl. bislang genießt, ist auch darauf zurückzuführen, dass er über Jahrzehnte hinweg keinem Wettbewerb privater Veranstalter ausgesetzt war und es dementsprechend wenige vergleichbare Sendungen anderer Anbieter gab. Soweit zwischen den vorhandenen Bezeichnungen mit einem überwältigenden Bekanntheitsgrad und den neu gebildeten, durch Verwendung des Bestandteils "-bild" einen klaren Abstand haltenden Titeln eine (geringe) Verwechslungsgefahr bestehen sollte, wäre sie vorübergehender Natur und eine Folge der Entscheidung des Gesetzgebers für ein duales Rundfunksystem (vgl. OLG Frankfurt a. M., NJW‑RR 1992, 549 = WRP 1992, 117; OLG Karlsruhe ZUM 1993, 485 [489]).

 

d) Diese Erwägungen führen dazu, dass ein unlauteres Ausnutzen oder eine unlautere Beeinträchtigung der Wertschätzung der vom Kl. verwendeten Titel zu verneinen ist. Denn die Nähe der sich gegenüberstehenden Zeichen ist dadurch bedingt, dass es nur eine beschränkte Zahl von Möglichkeiten für eine an beschreibende Angaben anklingende Bezeichnung von Nachrichtensendungen gibt. Sie erlaubt entgegen der Auffassung des BerGer. keinen Schluss auf eine unlautere Rufausbeutung. Auch hier gilt, dass mit der Einführung des dualen Systems die neuen Anbieter an dem von den öffentlich-rechtlichen Unternehmen gesetzten Standard gemessen wurden und positive (oder negative) Assoziationen, die das Publikum mit den herkömmlichen Nachrichtensendungen verband, auf die Angebote der privaten Sendeunternehmen übertragen wurden. Doch auch wenn diese Wirkung bei der hier in rede stehenden Nähe der Bezeichnungen etwas stärker sein sollte; ist sie wiederum nur vorübergehender Natur und muss im Hinblick auf das berechtigte Interesse der Bekl. hingenommen werden.

 

IV. Auch soweit der Kl. seine Klage auf die eingetragenen Marken "Tagesschau" und "Tagesthemen" stützt, hat er keinen Erfolg.

 

1. Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch aus §§ 4 Nr. 1, 14 II und V MarkenG steht dem Kl. gegenüber der Bekl. nicht zu. Denn es besteht keine Gefahr, dass das Publikum den Titel, den die Bekl. für ihre Nachrichtensendung gewählt hat ("Tagesbild", "Pro 7-Tagesbild" oder "Pro 7-Tagesbilder"), mit den Marken des Kl. ("Tagesschau" und "Tagesthemen") verwechselt. Insoweit kann auf die Ausführungen Bezug genommen werden, mit denen eine Verwechslungsgefahr der Werktitel verneint wurde (o. unter III 1 b). Unterschiede, die möglicherweise bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr von Marken (§ 14 II Nr. 2 MarkenG) auf der einen und von Werktiteln (§ 15 II MarkenG) auf der anderen Seite zu beachten sind, gewinnen jedenfalls im Streitfall keine Bedeutung.

 

2. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus §§ 4 Nr. 1, 14 III und V MarkenG. Dabei kann offen bleiben, ob der Schutz der bekannten Marke aus § 14 II Nr. 3 MarkenG auch gegenüber Zeichen gilt, die - wie vorliegend - für Waren oder Leistungen verwendet werden, die den von der bekannten Marke erfassten Waren oder Leistungen ähnlich oder mit ihnen identisch sind (vgl. dazu das Vorabentscheidungsersuchen BGH, GRUR 2000, 875 [878 f.] = LM H. 4/2001 MarkenRL Nr. 3 - Davidoff).

 

a) Soweit die Bestimmungen des Markengesetzes auch auf den Schutz der bekannten Marke im Ähnlichkeitsbereich anzuwenden sind, gilt hier - wie bei den bekannten Werktiteln (dazu o. unter III 2 a) -, dass dem schützenswerten Interesse anderer Anbieter, abweichende, aber auf ähnliche Weise gebildete Titel für ihre Nachrichtensendungen zu wählen, durch eine Begrenzung des Schutzumfangs der bekannten Marke Rechnung zu tragen ist. Dies kann durch eine sachgerechte Handhabung des Merkmals "Ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise" geschehen. Im Streitfall hat die Bekl. der allgemeinen Übung folgend, mit dem Titel einer Nachrichtensendung auf deren Inhalt hinzuweisen, für ihre Sendung eine einen hinreichenden Abstand haltende Bezeichnung gewählt. Soweit dieser Titel wegen der Obereinstimmung im Bestandteil "Tages-"Assoziationen zu den bekannten Marken des Kl. weckt, ist eine sich daraus ergebende Beeinträchtigung hinzunehmen, weil sie nicht als sachlich ungerechtfertigt und unlauter bezeichnet werden kann. Im Einzelnen sind hierbei dieselben Erwägungen maßgeblich, die zur Verneinung der auf die bekannten Werktitel gestützten Ansprüche geführt haben (dazu o. unter III 2 b-d).

 

b) Käme eine Anwendung des § 14 II Nr. 3 MarkenG im Ähnlichkeitsbereich nicht in Betracht, müsste insofern auf § 1 UWG zurückgegriffen werden. Hierbei sind jedoch dieselben Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die bei der Prüfung von § 14 II Nr. 3 und § 15 III MarkenG dazugeführt haben, dass ein Ausnutzen der Wertschätzung in unlauterer Weise verneint worden ist.

 

V. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Bekl. aufzuheben. Das die Klage abweisende landgerichtliche Urteil ist wiederherzustellen.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

 

(Unterschriften)