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LG Darmstadt: "kueche.de"

Leitsätzliches

Die Registrierung und Nutzung einer Gattungsbezeichnung als Internet-Domain (sog. generische Domain) ist nicht wettbewerbswidrig, wenn ein "umsichtiger, kritisch prüfender und verständiger Verbraucher" beim Aufruf der mit der Domain adressierten Website ohne weiteres erkennen kann, dass es sich nicht um ein unabhängiges und überparteiliches, sondern um ein kommerzielles Angebot handelt.

LANDGERICHT DARMSTADT

 

Kammer für Handelssachen mit Sitz in Offenbach am Main

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 16 O 501/00

Entscheidung vom 17. April 2001

 

 

 

In dem Rechtsstreit

 

(...)

 

hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt mit dem Sitz in Offenbach am Main durch den Vorsitzenden Richter am Radke und die Handelsrichter Herdt und Holz

 

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2001 für R e c h t erkannt:

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der für die Beklagten festgesetzten Kosten abzuwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Den Parteien wird gestattet, die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen inländischen Bank oder Sparkasse zu erbringen.

 

 

 

Tatbestand

 

Die Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Domain-Adresse.

 

Zu Beginn des Jahres 1998 ließ sich die Beklagte zu 1), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist, bei der zuständigen Vergabestelle für Internet-, Domains mit der sog. Top-Level-Domain "de", der Denic EG, die Intemet-Domain mit der Gattungsbezeichnung "www.kueche.de" auf ihren Namen eintragen. Unter dieser Domain bietet die Beklagte zu 1) seitdem ein sog. Internet-Portal an, das über Kücheneinrichtungen informiert sowie neben anderen Angeboten wie Rezepten oder einem Gewinnspiel insbesondere den Kontakt zu Küchenfachgeschäften in ganz Deutschland herzustellen vermag. Letzteres geschieht einerseits direkt über sog. "links" oder über eine Suchmaschine, die nach Eingabe einer Postleitzahl Fachgeschäfte in der jeweiligen Region anzeigt.

 

Mit Schreiben vom 30.06.2000 (Bi. 9 f. d. A.) an die Beklagte zu 1) beanstandete die Klägerin die Eintragung der Gattungsbezeichnung "www.kueche.de". Mit Anwaltsschreiben vom 12.07.2000 (Bi. 11 f. d. A.) wies die Beklagte zu 1) die Beschwerde zurück.

 

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Sie ist der Ansicht, die Benutzung der streitgegenständlichen Domain verstoße gegen § 1 UWG, weil dadurch Kundenströme abgefangen und kanalisiert würden. Das Gros der potentiellen Kunden verwende bei der Suche im Internet nicht mehr Suchmaschinen, sondern gebe naheliegende Gattungsbezeichnungen ein, weil diese schneller zum Ziel führten. Die Beklagten machten sich dieses Verhalten durch Verwendung der attraktiven Gattungs­Domain "www.kueche.de" in wettbewerbswidriger Weise zu Nutze, fingen Kunden ab und verhinderten, daß die Interessenten noch weiter nach anderen Angeboten suchten.

 

Die Klägerin meint, die Beklagten führten die Internetnutzer im Sinne des § 3 UWG in die Irre, da sie mit ihrer Domain den Eindruck einer repräsentativen Marktübersicht erweckten. Sie gaukelten den Nutzern vor, der gesamte Küchenfachhandel in Deutschland sei unter der streitgegenständlichen Domain organisiert, während die Mitglieder der Beklagten zu 1) in Wahrheit nur 25 % bis 30 % aller Küchenfachhändler Deutschlands ausmachten.

 

Die Klägerin stellt folgenden Antrag:

 

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt es bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ihre Internetdomain mit dem Namen "www.kueche. (Top-Level-Domain)" ohne unterscheidungskräftigen Zusatz zu nutzen.

 

Die Beklagten beantragen,

 

die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagten sind der Auffassung, sie verstießen durch die Eintragung der streitgegenständlichen Domain nicht gegen geltendes Rechts. Eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG liege nicht vor, da jedem interessierten Benutzer des Internets selbstverständlich bewußt sei, daß in Deutschland kein Küchenmonopol existiere, sondern daß es neben der Beklagten zu 1) eine Vielzahl von weiteren Küchenstudios mit ähnlichen Domain-Adressen gebe. Weiterhin sei zu bestreiten, daß tatsächlich die von der Klägerin behauptete Kanalisierungswirkung bestehe, da die Nutzer nicht durch zufällige Eingabe von Domains suchten, sondern mittels moderner Suchhilfen (z.B. Suchma­schinen) die gewünschten Inhalte fänden. Besondere, die Unlauterkeit begründen de Umstände lägen nicht vor, wenn sich ein Wettbewerber mit Hilfe einer Gattungsdomain eine günstige Startposition am Markt verschaffe. Eine attraktive Domain sei vielmehr vergleichbar mit einer exponierten Geschäftsadresse in einer vielbesuchten Haupteinkaufsstraße.

 

Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) stelle jedem Küchenhändler und jedem Küchenstudio das Portal zur Präsentation seines eigenen Angebots zu den gleichen Konditionen zur Verfügung wie den bereits aufgenommenen Unternehmen.

 

Im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen .

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist unbegründet.

 

Die Klägerin stützt ihr Unterlassungsbegehren nicht auf die -keinen Erfolg versprechende- direkte oder analoge Anwendung markenrechtlicher Bestimmungen (vgl. dazu OLG Frankfurt am Main, WRP 1997, 341; LG Hamburg MMR 2000, 763, 765).

 

Der Klägerin steht der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch aus den §§ 1, 3 UWG nicht zu.

 

Die Beklagte zu 1) macht durch die Verwendung ihrer Domain "www.kueche.de", nicht im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs irreführende Angaben (§ 3 UWG). Die Benutzung dieser Gattungsbezeichnung beinhaltet keine Alleinstellungswerbung, mit der die Beklagte zu 1) eine alleinige Spitzenstellung für sich in Anspruch nimmt. Bei der Beurteilung ist von dem nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs maßgeblichen Leitbild des "umsichtigen, kritisch prüfenden und verständigen Verbrauchers" auszugehen (EUGH GR Int. 1991, 215; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Auflage, Einleitung UWG Rdn. 647 mit weiteren Nachweisen-, Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 17.06.1998 - 13 U 348/96-).

 

Maßstab für eine Irreführung kann demzufolge nicht der von der Klägerin herangezogene unerfahrene Internetbenutzer sein, der sich über Struktur und Funktionsweise, Größe und Organisation des Internets keine oder nur begrenzte Vorstellungen macht. Vielmehr erschließt sich dem durchschnittlich erfahrenen, aufgeklärten Verbraucher und Internetbenutzer, der sich in das Internet-Portal der Beklagten zu 1) einklickt, daß es sich bei den Anbietern nur um einen Teil der Wettbewerber auf dem Küchenmarkt handelt, denn es wird deutlich auf einzelne Firmen mit ihren Markenbezeichnungen hingewiesen (im Ergebnis ebenso: OLG Frankfurt am Main, WRP 1997, 341, 342).

 

Die Verwendung eines generischen Begriffes als Internetbezeichnung, der möglicherweise zunächst unzutreffende Vorstellungen bei dem Kunden hervorruft, kann erst dann als wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung angesehen werde, wenn durch die Präsentation im Internet diese falsche Vorstellung aufrechterhalten wird. Daran fehlt es hier. Dem Interessenten, der im vorliegenden Fall erwartet haben mag, daß sich hinter der Domain "www.kueche.de" ein nicht den Interessen einzelner Unternehmen verpflichteter, überparteilicher Küchenherstellerverband verbirgt, wird mit dem Einklicken auf das Internet-Portal der Beklagten zu 1) ohne weiteres klar, daß hier nur ein Teil der Anbieter auf den Küchenmarkt für sich wirbt.

 

Die Verwendung der lnternet-Domain "www.kueche.de" verstößt auch nicht gegen die, guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG). Es wird nicht verkannt, daß es sich um einen höchst attraktiven, weil naheliegenden generischen begriff handelt, der geeignet ist, den Beklagten einen Wettbewerbsvorsprung vor anderen Küchenfachhändlern zu ver­schaffen. Dieser Umstand reicht indessen nicht aus, um dem Handeln der Beklagten in dem vom Konkurrenzkampf geprägten Wettbewerb das Merkmal der Unlauterkeit zu geben.

 

Die Frage der Zulässigkeit von Gattungsbezeichnungen als Domain wird von der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet. Teilweise werden derartige Domains als wettbewerbswidrig angesehen (OLG Hamburg MD 2000, 32- Mitwohnzentrale-; LG München 1 BB 2001, 488 - Rechtsanwaelte-), teilweise als zulässig (OLG Frankfurt am Main WRP 1997, 341 - wirtschaft-online-; LG Hamburg MMR 2000, 763 - lastminute.com -), teilweise wird die Rechtswidrigkeit von besonderen Umständen abhängig gemacht, etwa davon, ob die Nutzung der jeweiligen Domain auch anderen Marktbewerbern offen steht (OLG Braunschweig MMR 2000, 610). Von einer generellen Unzulässigkeit geht ersichtlich kein Gericht aus. Stets Werden die Umstände des Einzelfalles gewürdigt, wobei es maßgeblich auf das Nutzerverhalten ankommen soll.

 

Der Klägerin ist zuzugeben, daß die Suche mittels von Suchmaschinen manchmal sehr zeitaufwendig und unpraktisch sein kann, da diese oft eine große Anzahl von Treffern in ungeordneter Weise anzeigen. Daher mag es sein, daß ein Teil der Nutzer direkt Branchenbezeichnungen wie die streitgegenständliche eingeben, wenn sie nach Kücheneinrichtungen suchen. Daraus folgt aber noch nicht, daß sie sich auch mit dem ersten Suchergebnis zufrieden geben und die weitere Suche einstellen, wie die Klägerin mutmaßt. Die Benutzung einer Gattungsbezeichnung als Domain ist gerade nicht identisch mit der Situation, in der potentielle Kunden in unmittelbarer Nähe eines, Ladengeschäfts abgefangen werden und an der weiteren Suche nach Produkten der Konkur­renz durch psychischen oder gar physischen Druck gehindert werden (LG Hamburg MMR 2000, 763, 764 - lastminute.com-). Der Internetnutzer sitzt in der Regel alleine vor dem Computer und kann, seine Entscheidungen in Ruhe überdenken. Durch einfaches Klicken am Computer kann er die Website wieder verlassen. Um dieser Situation Rechnung zu tragen, müssen an das unlautere Abfangen von Kunden im Internet höhere Anforderungen im Hinblick auf das Kanalisierungs- und Irreführungspotential gestellt werden, die hier nach Überzeugung der Kammer nicht erfüllt sind. Es ist wiederum zu berücksichtigen, daß sich gemäß dem nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Grunde zu legenden geänderten Leitbild des Verbrauchers der durchschnittliche Internetnutzer durch einen gewissen Stand an Information auszeichnet, daß er mehrere verschiedene Anbieter am Markt auf Grund deren Werbung kennt und so nicht gleich beim ersten gefundenen Anbieter "hängen bleibt", sondern kritisch dessen Angebote prüft und gegebenenfalls weiter sucht.

 

Da die Mitglieder der Kammer zu den von den Beklagten angesprochenen Verkehrskreisen gehören, kann das Gericht sowohl die Frage der Irreführung, als auch des Nutzerverhaltens beurteilen, ohne daß es der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf.

 

Die Beklagten verschaffen sich schließlich auch keinen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch, solange keine die Registrierung und den Gebrauch von Online-Adressen regelnden gesetzlichen Vorschriften bestehen, über die sich die Beklagten hinwegset­zen könnten (OLG Frankfurt am Main WRP 1997, 341, 342).

 

Die Klägerin ist als unterlegene Partei kostentragungspflichtig (§ 91 Abs. 1 ZPO).

 

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.