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LG Köln: "budweiser.com"

Leitsätzliches

Produktwerbung im Internet stellt keine Werbung für das Produkt in Deutschland dar, wenn der Aufbau der Website und ihr Inhalt so gestaltet sind, dass deutsche Konsumenten nicht als Zielgruppe angesehen werden können. Eine bloße Erreichbarkeit in Deutschland reicht nicht aus, um dass Angebot als Werbung für Deutschland zu qualifizieren.

LANDGERICHT KÖLN

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 81 0 160/99

Entscheidung vom 20. April 2001

 

 

 

Tatbestand

 

Die Parteien sind Wettbewerber bei der Herstellung und dem Vertrieb von Bier. Sie beide bezeichnen Bier mit der Marke "..." wobei die Klägerin Inhaberin verschiedener Marken mit dem Bestandteil "..." ist, die es der Beklagten nach Auffassung der Klägerin verbieten, in Deutschland Bier unter Verwendung der Bezeichnung "..." zu bewerben. Mit ihrer am 6.5.1999 eingereichten und der in den USA ansässigen Beklagten am 27.7.1999 zugestellten Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung der Bier-Werbung mit "..." in der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch.

 

Anlass hierfür ist ein "..."-Werbespot, der über den Fernsehsender "..." ausgestrahlt worden ist und der auch in der Bundesrepublik Deutschland hat empfangen werden können. Die Parteien streiten insoweit über die Frage, ob es möglich ist und nur von einem entsprechenden Auftrag der Beklagten als Inserentin abhängt, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von der Werbeausstrahlung auszunehmen. Die Beklagte hat auf die vorprozessuale Abmahnung der Klägerin hin eine von dieser angenommene Erklärung abgegeben, mit der sie sich verpflichtet hat, "es zu unterlassen, für Bier unter der Marke ..., das nicht in ... gebraut ist, im ausländischen Fernsehen, das auch in Deutschland empfangen werden kann, zu werben, soweit eine Blockierung des Empfangs der Werbung speziell für Deutschland von dem Fernsehveranstalter, der die Werbung sendet, zur Verfügung steht."

 

Unter Berufung auf eine von der Beklagten im Verfahren als Anlage B2 vorgelegte Erklärung von ... behauptet die Klägerin, eine Blockierung sei möglich und stützt ihre Klage ausdrücklich auf diesen Sachverhalt.

 

Die Beklagte habe, so trägt die Klägerin weiter vor, gegen ihre am 20.1.1999 abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung verstoßen und dadurch sei die ausgeräumte Wiederholungsgefahr wieder aufgelebt.

 

So sei am 6.6.1999 über den Sender ... vordergründig eine Bewerbung von ... gelaufen; als Hintergrund der gezeigten Sportszenen werde aber deutlich eine Bande mit dem Schriftzug "..." gezeigt.

 

Die Beklagte hat hierzu unter dem 7.10.2000 eine von der Klägerin angenommene Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben.

 

Des weiteren werbe die Beklagte für Biere der Marke ... auch durch die Darstellung auf zwei Seiten unter der Internet-Domain "www. ... .com", denn diese sei auch für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestimmt.

 

Sie beantragt,

 

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,

 

1. in Deutschland mit Fernsehwerbespots für Biere der Marke "..." von ... unter Verwendung der Bezeichnung "..." zu werben wie nachstehend beispielhaft wiedergegeben:

 

2. für Biere der Marke "..." so zu werben, wie das auf den nachfolgend eingeblendeten beiden Seiten der Domain "www. ... .com" geschieht: (...)

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Sie bestreitet, dass eine Blockierung möglich ist, weist aber auf die von ihr abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärungen hin, die die Wiederholungsgefahr beseitigt hätten, denn sie seien zwar ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, wohl aber rechtsverbindlich abgegeben und von der Klägerin angenommen worden. Weitere Werbungen für "..." habe es nicht gegeben; insbesondere stelle auch die Internet-Präsenz "www. ... .com" keine Werbung für Bier in der Bundesrepublik Deutschland dar, denn sie sei erkennbar nicht für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist unbegründet.

 

Die Klägerin kann von der Beklagten nicht wie begehrt Unterlassung verlangen, weil selbst dann, wenn auf der Grundlage der Ausstrahlung des Werbespots "..." auf ... und/oder "..." auf ... eine Wiederholungsgefahr begründet worden sein sollte, diese durch die von der Klägerin angenommenen Unterlassungsverpflichtungserklärungen ausgeräumt worden sind, sodass es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits n i c h t darauf ankommt, ob eine Blockierung des Gebietes des Bundesrepublik Deutschland möglich ist (Fall "...") oder ob der ...-Spot eine Bewerbung von "..."- Bier darstellt.

 

Weitere Verstöße durch Fernsehübertragungen macht auch die Klägerin nicht geltend.

 

Die beiden von der Klägerin erweiternd zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Internet-Seiten der Domain "www. ... .com" stellen keine Werbung für "..."-Bier in der Bundesrepublik Deutschland dar, weil sie nicht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind.

 

Auch die Klägerin beruft sich - zu recht - nicht schon auf die bloße Abrufbarkeit in Deutschland, denn Internet-Angebote sind immer weltweit zur Kenntnis zu nehmen. Mehr als diese eher zwangsläufige Verbreitung auch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gibt es aber nicht, denn die Präsentation unter dieser Domain ist so gestaltet, dass sie erkennbar nicht als für hier bestimmt empfunden wird.

 

Dies fängt bei der Eingangsseite, auf der - völlig untypisch für ein bundesdeutsches Angebot von Bier - nach dem Alter des Besuchers gefragt wird. Es geht hier nicht darum, ob eine solche "Barriere" die Neugier nicht gerade weckt; es geht lediglich darum, ob ein Surfer bei einer solchen Seite annimmt, dass er ein für ihn als Bewohner Deutschlands bestimmtes Angebot sieht. Die fehlende Bestimmung in Bezug auf Deutschland zieht sich weiter wie ein roter Faden durch den Aufbau der gesamten Präsenz, angefangen von der Verwendung der englischen Sprache über Auswahl durch die verschiedenen Nationalflaggen (unter denen sich die bundesdeutsche Fahne nicht befindet) bis hin zu der Werbung mit Personen, die im amerikanischen Fernsehen, nicht aber in der Bundesrepublik Deutschland bekannt sind, und dem Fehlen einer deutschen Kontaktadresse: klarer kann die bestimmungsgemäße Verbreitung als n i c h t auf die Bundesrepublik bezogen kaum dargestellt werden. Auch die von der Klägerin als Vorbild dargestellte Präsentation von "Scrabble" verhindert nicht den "falschen" Klick aus Neugier und setzt im übrigen ein einverständliches Verhalten der beteiligten Unternehmen voraus; sie hat nicht vorgetragen, dass sie an einer solchen Darstellung teilnehmen würde. Im übrigen gibt es mehr als nur eine Art, die Bestimmung eines Angebots klar und unmissverständlich darzustellen.

 

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Abs. 20

 

Streitwert: DM 2.000.000,-.