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LG Köln: Domain "hauptbahnhof.de"

Leitsätzliches

Der Begriff "Hauptbahnhof" ist von der Deutschen Bahn AG geprägt worden und wird zwangsläufig mit ihrem Angebot verbunden. Aus diesem Grund wird ein jedenfalls nicht unbeachtlicher Teil des angesprochenen Publikums die Domain der Deutschen Bahn zuordnen und unter dieser Internet-Adresse Informationen und Angebote der Klägerin und der mit ihr konzernverbundenen Gesellschaften erwarten (Streitwert: 200.000,00 DM).

LANDGERICHT KÖLN

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 31 O 522/99

Entscheidung vom 23. September 1999

 

 

 

In dem Rechtsstreit

 

(...)

 

hat die 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 12.08.1999

 

durch (...)

 

für R e c h t erkannt:

 

Der Beklagte wird verurteilt,

 

I. es bei Meinung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

 

die Domainbezeichnung "hauptbahnhof.de" zu benutzen und/oder diese Domainbezeichnung auf Dritte - die Klägerin ausgenommen - zu übertragen,

 

 

II. gegenüber der DENIC Domainverwaltungs- und Betriebsverwaltung e.G., Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt am Main, in die Freigabe der Domainbezeichnung "hauptbahnhof.de" einzuwilligen.

 

 

III. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte.

 

 

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt bezüglich

 

der Unterlassung: 150.000 DM

Freigabeerklärung: 50.000 DM

Kosten: 12.000 DM

 

 

 

Tatbestand

 

Die Klägerin, eine Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG, ist durch Ausgliederung gemäß (...) entstanden und am 01.06.1999 in das Handelsregister eingetragen worden. Sie ist Eigentümerin die bislang der Deutschen Bahn AG gehörenden Personenbahnhöfe.

 

Der Beklagte bezeichnet sich als IT-Journalist. Er ist seit Mitte Juli 1997 Inhaber der Internet-Domain "hauptbahnhof.de". Nach seinen Angaben beabsichtigt er, diese Domain für ein Internet-Forum zu nutzen, in dem er Fotos von Bahnhöfen zeigen und einen Sammlerbereich einrichten will. Auf die Abmahnung der Deutschen Bahn AG reagierte er mit einem Kooperationsangebot, woraufhin diese die vorliegende Klage erhoben hat.

 

Nach "Berichtigung" des Aktivrubrums macht nunmehr die Klägerin die auf Unterlassung und Freigabe der Domain "hauptbahnhof.de" gerichteten Klageansprüche geltend. Sie hält das Vorgehen des Beklagten für wettbewerbswidrig, weil der Verkehr der Domain ihr zuordne.

 

Die Klägerin beantragt,

 

- wie erkannt -.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Er vertritt die Auffassung, dass der Bestandteil "hauptbahnhof" ein Gattungsbegriff sei und so auch vom Verkehr verstanden werde. Mangels Verkehrsgeltung stehe der Klägerin kein Markenschutz zu. Weshalb sein Verhalten wettbewerbswidrig sein sollte, sei nicht nachvollziehbar. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 15.07.1999 und vom 06.08.1999 verwiesen.

 

Die - nicht nachgelassenen - Schriftsätze der Parteien vom 12.08.1999 und vom 26.08.1999 haben vorgelegen.

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist zulässig und begründet.

 

Der als Rubrumsberichtigung bezeichnete Parteienwechsel war gemäß § 263 ZPO als sachdienlich zuzulassen, da der Austausch der Klägerin zu keiner Änderung des Streitstoffes führt und hierdurch ein neuer Prozess vermieden werden kann. Im übrigen hat sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung rügelos auf die geänderte Klage eingelassen, so dass die Einwilligung in den Parteiwechsel als erteilt gilt, § 267 ZPO.

 

Der mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch rechtfertigt sich aus §1 UWG unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Behinderung.

 

Insoweit bedarf es keiner Klärung der Frage, ob die beanstandete Second-Level-Domain "hauptbahnhof" als namensmäßiger Hinweis auf die Klägerin oder - wofür einiges spricht - eher als Sachbegriff verstanden werden wird. Der Begriff "Hauptbahnhof" ist von der Klägerin und von Ihrer Rechtsvorgängerin geprägt worden und wird zwangsläufig mit dem Angebot der Deutschen Bahn verbunden. Zwar gibt es auch andere Verkehrsunternehmen, die Bahnhöfe - z.B. Busbahnhöfe - unterhalten. Kein anderer verwendet dabei jedoch die Bezeichnung "Hauptbahnhof". Aus diesem Grund wird ein jedenfalls nicht unbeachtlicher Teil des angesprochenen Publikums die Domain der Deutschen Bahn zugeordnet und unter dieser Internet-Adresse Informationen und Angebote der Klägerin und der mit ihr konzernverbundenen Gesellschaften erwartet. Dies gilt um so mehr, als der Deutsche Bahn-Konzern im Schienenverkehr nahezu (...) ist.

 

Diesen Umstand nutzt der Beklagte aus, wenn er - wie geplant - unter der Domain ein Internet-Forum einrichtet und mittels der Domain Kunden der Deutschen Bahn abfängt, um sie mit der von ihm angebotenen Dienstleistung zu konfrontieren und für sein Angebot zu gewinnen. Ein solches Vorgehen widerspricht den Grundsätzen eines fairen Leistungswettbewerbs. Obwohl der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf diesen Umstand nachdrücklich hingewiesen worden ist, hält er ungerührt an seinem Plan fest, die Domain für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen. Sein Verhalten lässt daher nur den Schluss zu, dass es ihm jedenfalls heute darum geht, die - irreführende - Domain als Vorspann für die eigenen Werbung einzusetzen und auf diese Weise an der Leistung der Klägerin zu partizipieren.

 

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Klägerin auch aktivlegitimiert. Insoweit reicht es aus, dass durch die Verletzungshandlung - hier: das Abfangen von Kunden - ein Wettbewerbsverhältnis entsteht.

 

Ebenfalls begründet ist der weiterhin geltend gemachte Freigabeanspruch aus § 1 UWG. Aus den dargestellten Gründen hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Nutzung der streitgegenständlichen Domain. Dies hat die mit ihrem Wait-Antrag zum Ausdruck gebracht. Die Weigerung der Beklagten, die Domain, die er selbst nicht nutzen darf, freizugeben, ist schikanös und deshalb wettbewerbswidrig.

 

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

 

Streitwert: 200.000,00 DM

 

Eine Herabsetzung nach § 23 b UWG scheidet aus, weil die Verteidigung aus den vorstehenden dargestellten Gründen mutwillig erscheint. Der Beklagte hat den diesbezüglichen Antrag nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr weiter verfolgt.

 

(Unterschriften)