×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Urteile
/
Wettbewerbsrecht
/
Urteile vor 2002
/
LG Trier, Urteil vom 30. Dezember 1997, AZ.: 7 HO 100/97 - Internetwerbung von Zahnarztpraxen

Leitsätzliches

Auch wenn einzelne Bestandteile einer Website eines Zahnarztes berufsrechtswidrige Werbung enthalten, ist doch eine Website grundsätzlich zulässig. Erlaubt ist insbesondere ein "Praxisschild". Die sachliche Darstellung der Dienstleistungen ist ebenso erlaubt. Unzulässig ist jedoch eine virtuelle Galerie mit in der Praxis hängenden Kunstwerken.

LANDGERICHT TRIER

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 7 HO 100/97

Entscheidung vom 30. Dezember 1997

 

 

In dem Rechtsstreit hat die 7. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Trier auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1997 durch den Vizepräsidenten des Landgerichts für Recht erkannt :

 

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu DM 500.00,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, seine Zahnarztpraxis im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet wie folgt darzustellen:

 

...

 

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 4/5 und der Beklagte 1/5.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 30.000,-- und für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 4.000,-- vorläufig vollstreckbar.

 

 

Tatbestand

Die Klägerin vertritt als Körperschaft des öffentlichen Rechts, der als Pflichtmitglieder alle in Rx-Px niedergelassenen freiberuflich tätigen Zahnärzte angehören, deren beruflichen Belange. Der Beklagte ist Zahnarzt und übt seinen Beruf in Gemeinschaft mit anderen Zahnärzten in einer eigenen Praxis in Tx aus.

 

Seit Juli 1996 stellt der Beklagte seine Zahnarztpraxis einschließlich der von ihm angebotenen Dienstleistungen und Zahnpflegeartikel in dem Internet-Dienst "World Wide Web" dar. Hinsichtlich der Ausgestaltung seines Informationsdienstes nimmt der Beklagte Änderungen vor. Die ursprüngliche Fassung ist in der mit der Klageschrift vorgelegten Anlage K 2, auf die wegen der Einzelheiten in vollem Umfang Bezug genommen wird, wiedergegeben. Nachdem dem Beklagten in dem Verfahren der einstweiligen Verfügung 7 HO 113/96 LG Trier = 6 U 1500/96 OLG Koblenz durch Urteile des erkennenden Gerichts vom 19. September 1996 und des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Februar 1997 die Veröffentlichung im Internet teilweise verboten worden war, ging der Beklagte zu der in Anlage K 3 dargestellten Fassung über.

Die Klägerin hält das Verhalten des Beklagten für wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, weil es nach ihrer Ansicht das berufsrechtliche Werbeverbot missachtet.

 

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, seine Zahnarztpraxis im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in einem in Rx-Px abrufbarem Datennetz, insbesondere im Internet, darzustellen, in dem er – jeweils auch unter Verwendung von graphischen Gestaltungsmitteln, Fotos und/oder mehrfarbigen Texten – Anschrift, Telefonnummern und Sprechzeiten seiner Praxis angibt, sein Praxisteam darstellt, einen Lageplan verbreitet, zahnärztliche Dienstleistungen /und/oder Kiefererkrankungen darstellt, und/oder Beratung hierzu anbietet, Beratung zu zahnmedizinischen Problemen per "e-Mail" anbietet, Gewinnspiele veranstaltet, künstlerische Werke vorstellt, sowie ein Gästebuch zur Verfügung stellt;

hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, seine Zahnarztpraxis im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in einem in Rx-Px abrufbaren Datennetz, insbesondere im Internet in der Anlage K 2 zur Klageschrift inhaltlich und graphisch gewählten Form darzustellen.

 

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Er hält seine Außendarstellung im Internet jedenfalls in der geänderten Form nicht für berufswidrig. Er ist der Auffassung, dass die Anträge der Klägerin zu weit gefasst seien und dass ihr Satzungsrecht, soweit es ein absolutes Werbeverbot ausspreche, gegen deutsches und europäisches Recht verstoße.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien, auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akten 7 HO 113/97 LG Trier verweisen.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist teilweise begründet.

 

A.

Der Hauptantrag hat insgesamt keinen Erfolg, weil er zu allgemein gehalten ist. Er erfasst jede Äußerung des Beklagten im Internet oder in einem anderen in Rx-Px abrufbaren Datennetz, die irgendein Bezug zu seiner Praxis herstellt. Damit soll dem Beklagten nicht nur seine bisherige Präsentation, sondern jegliche künftige Außendarstellung im Internet oder sonstigen Datennetz ohne Rücksicht darauf, ob insoweit Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr besteht, verboten werden. Bei dem Hauptantrag fehlt es deshalb an der notwendigen Anknüpfung an den konkreten Unterlassungsanspruch (vgl. hierzu Mellulis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 2. Auflage, Rdnr. 326 ff mit Rechtsprechungsnachweisen).

 

B.

Der Hilfsantrag, der die in der Anlage K 2 wiedergegebene frühere Internet-Präsentation des Beklagten zum Gegenstand hat, ist nur zum Teil erfolgreich.

Der Unterlassungsanspruch der Kläger folgt aus § 1 UWG.

 

I.

Die Außendarstellung des Beklagten im Internet ist zwar, wie das erkennende Gericht bereits im Verfügungsverfahren in seinem Urteil vom 19. September 1996 (WRP 1996, 1231 ff) ausgeführt hat, grundsätzlich keine wettbewerbswidrige Handlung im Sinne des $ 1 UWG in Verbindung mit §23 Nr. 11 des Heilberufsgesetzes von Rx-Px und § 13 Abs. 1 der Berufsordnung für Zahnärzte im Lx Rx-Px. Sie ist jedoch hinsichtlich einzelner Teile wettbewerbsrechtlich zu beanstanden.

Mit der Darstellung seiner Praxis im Internet handelt der Beklagte – ohne Rücksicht darauf, ob dies seiner Absicht entspricht – "zu Zwecken des Wettbewerbs" im Sinne des § 1 UWG, weil er damit Benutzer dieses Datennetzes als Patienten gewinnen oder erhalten kann; darauf, ob ihm dies tatsächlich gelingt. Kommt es nicht an.

Nach § 13 Absatz 1 der Berufsordnung für Zahnärzte im Lx Rx-Px sind dem Zahnarzt "jede Werbung und Anpreisung" untersagt. Der Wortlaut dieses Werbeverbots geht über die gesetzliche Ermächtigung in § 23 Nr. 11 des Heilberufsgesetzes von Rx-Px vom 20. Oktober 1978 hinaus. Dort heißt es, dass die Berufsordnung Bestimmungen über Berufspflichten enthalten kann hinsichtlich der "nach den Besonderheiten des jeweiligen Berufs erforderlichen Einschränkungen der Werbung". Diese Begrenzung auf das für den Beruf erforderliche Maß ist auch bei der Auslegung des § 13 der Berufsordnung zu beachten. Das scheinbar Absolutheit beanspruchende Werbeverbot des § 13 ist deshalb als "Verbot berufswidriger Werbung" zu verstehen. Ein solches Verständnis ist auch verfassungsrechtlich geboten. Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit sind mit Artikel 12 Absatz 1 GG nur vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen (BVerfG NJW 1958,1035, NJW 1986, 1585, NJW 1988, 1899). Werbeverbote in ärztlichen Berufsordnungen sind deshalb nur mit der Maßgabe als verfassungsmäßig anzusehen, dass nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten wird (BVerfG NJW 1986, 1533, NJW 1992, 2341, NJW 1994, 1591, 1592). Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs vor. Bei einer Kommerzialisierung wäre zu befürchten, dass sich Patienten im ökonomischen Interesse der Ärzte beeinflussen und verunsichern ließen (vgl. auch die Zusammenfassungen der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bei Weis in WRF 1990, 400 und Px/Px, NJW 1994, 1553, 1558).

Eine andere Betrachtungsweise ist auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten nicht veranlasst. Dabei wird nicht verkannt, dass die Werbung des Beklagten durchaus grenzüberschreitend ist, so dass sie von der Dienstleistungsfreiheit des Art. 59 ff EWGV erfasst wird. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot ist aber zu verneinen, weil das auf berufswidrige Werbung beschränkte Verbot Inländer und Ausländer in gleicher Weise trifft, dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und damit dem Allgemeininteresse dient, zur Erzielung dieses Zwecks geeignet und notwendig und auch angesichts der Bedeutung der Dienstleistungsfreiheit verhältnismäßig ist (EuGHS 1974, 1299; 1992 I, 276; 1991 I, 4239; Geiger, EG-Vertrag, 2. Aufl., Rdnr. 12, 13 zu Art. 60 m.w.N.; vgl. auch EuGH NJW 1994, 121).

Welche Anforderungen an die berufsgerechte Präsentation eines Zahnarztes im Internet zu stellen sind, ist – soweit ersichtlich – in Rechtsprechung und juristischem Schrifttum bislang noch nicht erörtert worden. Auch wenn, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hat, inzwischen mehr als 100 andere Zahnärzte sich ihm angeschlossen haben, kann noch nicht von einer allgemeinen Übung die Rede sein. Nach Erlaß der einstweiligen Verfügung hat allerdings die Bundesärztekammer eine Musterberufsordnung verabschiedet, die Hinweise dafür gibt, in welcher Form Internetwerbung aus der Sicht einer Mehrheit ärztlicher Berufsvertreter ohne die Gefahr einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs möglich ist.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist es nicht sachgerecht, die Internetwerbung eines Arztes ausschließlich an der herkömmlichen Darstellungsweise von Zahnärzten auf Praxisschildern, in Telefonbüchern, Fachzeitschriften und Tageszeitungen zu messen. Zu berücksichtigen ist, dass jedes Medium über Eigenarten und besondere Darstellungsmöglichkeiten verfügt, die sich stillprägend auswirken. Typisch für die elektronische Kommunikation sind beispielsweise die spezifischen Möglichkeiten der Interaktivität und der Visualisierung. Es besteht kein zwingender Grund, bei der Nutzung des Mediums von vornherein darauf zu verzichten. Angesichts der Internationalität des Mediums und seiner globalen Reichweite erscheint auch eine Anpassung deutscher Sichtweisen an international üblichen Standards gerechtfertigt (Ebbing, aaO., hinsichtlich des anwaltlichen Werbeverbots). Zu bedenken ist, dass auch Angehörigen freier Berufe nicht verwehrt sein kann, ihre Außendarstellung den gewandelten Verhältnissen anzupassen; was noch als üblich, als angemessen oder übertrieben bewertet wird, unterliegt zeitbedingten Veränderungen (BverfGE 94, 372, 398; zuletzt Urteil vom 24.7.1997 NJW 1997, 2510 = WRP 1997, 1046).

 

II.

Unter Zugrundelegung dieser Beurteilungsmaßstäbe sind von der gesamten Internet-Präsentation des Beklagten, die in der von der Klägerin mir dem Hilfsantrag angegriffenen Fassung insgesamt 26 Seiten – "virtuelle Schaufenster" in der Formulierung der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer – umfasst, nur 6 Seiten (Schaufenster) ganz oder teilweise zu beanstanden.

Hinsichtlich der einzelnen Seiten (Schaufenster) gelten folgende Erwägungen:

 

1.

Der Nutzer des Computerkommunikationsnetzes trifft zunächst auf die sogenannte "Homepage" des Beklagten. Deren Inhalt ist auf der folgenden Seite dargestellt. Er beschränkt sich auf die Wiedergabe des Name der Zahnarztpraxis des Beklagten, ihrer Anschrift, Telefonnummer und e-Mail-Anschrift, ihrer Sprechzeiten sowie der Hinweise, wie der Nutzer Zugang zu weiteren Praxisinformationen hat. Eine Berufswidrigkeit könnte allenfalls in der Verwendung von graphischen Gestaltungsmitteln und von Farbe, wogegen die Klägerein sich grundsätzlich mit ihrem Antrag wendet, erblickt werden. Die Annahme, dass die Außendarstellung von Freiberuflern weder farblich noch graphisch gestaltet werden dürfe, beruht aber auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Bedeutung der Berufsfreiheit (BVerfG WRP 1997, 1046, 1047 = NJW 1997, 2510 zur Briefbogen-Gestaltung von Anwaltsnotaren). Insgesamt weicht die vom Beklagten gewählte Ausgestaltung der Homepage nicht entscheidend von den Formen ab, wie sie von seriösen Verbänden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Regierungen und nachgeordneten Behörden sowie von Bundesgerichten bei ihrer Außendarstellung im Internet benutzt werden.

 

2.

Mit sogenanntem "Mausklick" kann der Nutzer, wenn er dies wünscht, das auf der folgenden Seite dargestellte "Virtuelle Schaufenster" anwählen, das die Überschrift "Das Praxisteam" trägt. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts überschreitet auch diese Darstellung nicht die Grenze der sachlichen Information. Es ist davon auszugehen, dass es durchaus Patienten gibt, die Informationen über die Zahl der in einer Praxis tätigen Ärzte und ihrer Helfer sowie über die Organisation der Praxis und die Ausgestaltung der Praxisräume wünschen. Der Eindruck der Kommerzialisierung wird weder durch die Wortwahl noch durch die Hinzufügung eines Fotos hervorgerufen. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, dass die einer Praxisinformation vergleichbare Darstellung nicht jedem Nutzer des Datennetzes aufdrängt, sondern von ihm nur dann wahrgenommen wird, wenn er dies ausdrücklich wünscht.

 

3.

Als berufswidrig sieht das Gericht das als "Unsere Dienstleistungen" bezeichnete "virtuelle Schaufenster" an, das auf der folgenden Seite dargestellt ist. Der Eindruck des Kommerz wird durch die Angabe von Preisen hervorgerufen. Außerdem ist es nicht mehr mit dem Berufsbild eines Zahnarztes zu vereinbaren, dass der Beklagte für das Anbringen von "ca. 60 verschiedenen Symbolen aus Gold" wirbt. Ein solcher Hinweis dient nicht der Gesundheitsvorsorge, sondern zielt auf Gelderwerb ab.

 

4.

Das Schaufenster "So finden Sie uns", wie es auf der folgenden Seite dargestellt ist, überschreitet nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht die Grenze der Sachlichkeit. Der Informationsgehalt dieser Aussage geht nicht entscheidend über die Angabe der Praxisanschrift hinaus. Sie unterscheidet sich von dieser durch die Visualisierung des Standorts der Praxis. Damit wird von den Möglichkeiten des Mediums Internet sinnvoll Gebrauch gemacht. Die Hinweise für Behinderte und Praxisplatzbesucher sind ebenfalls sachorientiert und hilfreich. Wieso durch sie das Vertrauen der Bevölkerung in die medizinischen Versorgung leiden könnte, ist nicht erkennbar. In der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer sind solche Patienteninformationen für "öffentlichen abrufbaren Arztinformationen in Computerkommunikationsnetzen" unter D 5 ausdrücklich zugelassen. Dort heißt es:

"Bei praxisorganisatorischen Hinweisen handelt es sich um Hinweise, welche die "Organisation" der Inanspruchnahme des Arztes durch Patienten in seinen Praxisräumen sowie den organisatorischen Ablauf in der Praxis selbst betreffen. Hinweise auf Sprechstundenzeiten, Sondersprechstunden, Telefonnummern, Erreichbarkeit außerhalb der Sprechstunde, Praxislage im Bezug auf öffentliche Verkehrsmittel (Straßenplan), Angabe über Parkplätze, besondere Einrichtungen für Behinderte können Gegenstand von praxisorganisatorischen Hinweisen sein."

 

5.

Begründet ist das Unterlassungsbegehren, soweit der Beklagte Adressen sammelt und sich die Möglichkeit schafft, unmittelbaren Kontakt zu Kunden aufzunehmen und diese anzuwerben. Um ein solches kommerzielles Verhalten handelt es sich bei den nachfolgend abgebildeten Schaufenstern "Dr. Vx" und "Gästebuch". Es bedarf auch keiner weiteren Begründung, dass der im Anschluß daran abgebildete "Praxisshop" des Beklagten reklamehaft und berufswidrig ist.

 

6.

In den folgenden "virtuellen Schaufenstern" gibt der Beklagte in der Art von Gesundheitstipps, wie sie auch in Zeitungen angetroffen werden, Hinweise zu "Amalgam", "Zahnputztechniken", "Kiefergelenkprobleme", "Implantate" und "Paradontitis". Es handelt sich um medizinische Informationen, die sich offensichtlich an Laien wenden und deshalb in einer einfachen und verständlichen Sprache abgefasst sind. Reklamehafte Wendungen werden dabei vermieden. Die Sachlichkeit wird nicht verlassen.

Soweit der Beklagte eine "virtuelle" Bilderausstellung veranstaltet, indem er Werke eines Künstlers vorgestellt, geht er über den Rahmen einer sachlichen Darstellung der von ihm angebotenen Dienstleistung hinaus und macht sich den Werbeeffekt der dargestellten Kunstwerke für seine Praxis zu Nutze. Diese Art der Werbung ist nicht sachgerecht.

Desgleichen ist dem Beklagten die Veranstaltung von Gewinnspielen zu verbieten, weil solche verkaufsfördernden und interesseweckenden Maßnahmen einen markschreierischen Charakter haben und auf keinen Fall mit dem Berufsbild eines Arztes in Einklang zu bringen sind.

 

8.

Auf den folgenden Seiten der von der Klägerin beanstandeten Anlage K 2 stellt der Beklagte den "Fall Dr. Vx" dar. Er bringt Auszüge aus der Berufsordnung der Klägerin, aus dem Schriftverkehr, aus Presseberichten, aus Stellungsnahmen von Internet-Nutzern und aus anderen Beiträgen, die den Streit mit der Klägerin betreffen. Mit diesen Veröffentlichungen betreibt der Beklagte keine Werbung, die an den Maßstab des Artikels 12 Abs. 1 GG zu messen wäre. Vielmehr macht er aus seinem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Artikel 10 Menschenrechtskonvention). Gründe, die es rechtfertigen könnten, ihm dies zu verbieten, sind nicht dargetan und nicht ersichtlich.

 

III.

Der Umstand, dass einzelne der "Web-sites" des Beklagten zu beanstanden sind, macht auch bei einer Gesamtwürdigung seiner Internet-Darstellung diese nicht insgesamt berufswidrig. Dabei ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts von entscheidender Bedeutung, dass es sich, anders als beispielsweise bei einer umfangreichen Zeitungsanzeige oder bei einem Prospekt, nicht um eine aus verschiedenen aneinandergereihten Teilen bestehende einheitliche Werbung, sondern um voneinander abgeschottete und getrennt zugängliche Einzeldarstellungen ("virtuelle Schaufenster") handelt, die auch rechtlich getrennt überprüft werden müssen.

Die Präsentation des Beklagten entspricht in der Technik genau den Vorgaben der Musterberufsordnung der Ärztekammer. Dort heißt es hierzu:

"Für öffentlich abrufbare Arztinformationen in Computerkommunikationsnetzen, insbesondere für Praxisinformationen ("virtuelle Schaufenster") gelten die Vorschriften der ... entsprechend. Die Veröffentlichungen von nur für die Patienteninformation in Praxisräumen zugelassenen Mitteilungen (Kapital D Nr. 5) ist in Computerkommunikationsnetzen gestattet, wenn durch verlässliche technische Verfahren sichergestellt ist, dass der Nutzer beim Suchprozeß zunächst nur Zugang zu einer Home-Page des Arztes erhalten kann, welche ausschließlich die für das Praxisschild zugelassenen Angaben enthält und erst nach einer weiteren Nutzerabfrage die Praxisinformationen zugänglich gemacht werden".

Wichtig ist, dass der zufällig auf die Homepage des Beklagten treffende Nutzer des Internets genauso wie der gezielt nach ihr suchende Patient zunächst nur mit Angaben konfrontiert wird, die sich auf Namen, Adresse und Sprechzeiten beschränken. Es ist dann der Entscheidung des Nutzers überlassen, ob er von den Angaben und Mitteilungen der angekündigten "virtuellen Schaufenster" Kenntnis nehmen will. Gegebenenfalls muß er durch sogenannten "Mausklick", der ein verlässliches technisches Verfahren darstellt, festlegen, welches der ihrerseits wieder technisch getrennten "virtuellen Schaufenster" er einsehen will. Damit ist sichergestellt, dass der Nutzer des Datennetzes nur von denjenigen Informationen Kenntnis erhält, von denen er dies ausdrücklich wünscht. Im Hinblick auf diese vom Beklagten gewollte – und technisch gesicherte – Aufteilung seiner Praxisinformationen in voneinander abgeschottete Teile, die eine isolierte Kenntnisnahme durch den Nutzer bezwecken und erreichen, ist auch eine isolierte wettbewerbsrechtliche Beurteilung vorgegeben.

Außerdem liegt das Schwergewicht der Informationen quantitativ und qualitativ gerade nicht bei den berufswidrigen Stellen, die nur etwa ein Fünftel des von der Klägerin beanstandeten Umfangs der Gesamtdarstellung ausmachen. Wie die zwischenzeitlich vom Beklagten – teils freiwillig und teils wegen der einstweiligen Verfügung – vorgenommenen Änderungen zeigen, erfüllt die Internet-Präsentation des Beklagten in ihrer Gesamtheit auch ohne die missglückten Fenster ungeschmälert ihren Informationszweck.

 

IV.

Die Wiederholungsgefahr ist auch insoweit gegeben, als der Beklagte inzwischen die beanstandeten Seiten freiwillig geändert hat. Sie besteht solange, wie der Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat.

Erst- oder Wiederholungsgefahr sind aber insoweit zu verneinen, als der Hilfsantrag nicht nur auf das Internet abstellt, sondern auch andere in Rx-Px abrufbare Datennetze erfasst. Es sind keine Anhaltspunkte dafür dargetan oder ersichtlich, dass der Beklagte die Absicht hätte, andere Computerkommunikationsnetze außer dem Internet zu verwenden.

 

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: DM 100.000,--

 

 

(Unterschriften)