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OLG Frankfurt/Main: "praline-tv.de"

Leitsätzliches

Die Registrierung einer großen Anzahl von Domains, die Namen oder Titel fremder Unternehmen beinhalten, ist rechtswidrig, wenn der Domaininhaber mit der Absicht handelt, diese später an die Unternehmen zu verkaufen.

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT/MAIN

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 6 U 31/00

Entscheidung vom 8. März 2001

 

 

 

Tatbestand

 

Die Klägerin zu 1 gehört zur Verlagsgruppe B... . Sie verlegt u.a. die Erotik-Zeitschrift Praline und vertreibt Videos unter der gleichlautenden Marke ihrer Muttergesellschaft, der Klägerin zu 2. Auf die Ablichtung der Markenurkunde Bl. 17 f d.A. wird Bezug genommen.Ferner betreibt die Klägerin zu 1 unter der Domain "praline.de". ein Online-Angebot mit Video-Clips zum Herunterladen durch die Internetbenutzer, zu dessen Darstellung Internetausdrucke zu den Akten gereicht sind (Bl. 12 ff d.A.). Neben der Klägerin zu 1 sind zahlreiche sonstige Pressepublikationen im Internet zu erreichen. Auf die Aufstellung in der Anlage K 14 (Bl. 154 f d.A.) wird Bezug genommen. Die Beklagte befaßt sich mit Internet-Broadcasting und hat für sich zahlreiche Domains registrieren lassen. Auf die weit über 1000 Domains enthaltende Liste Anlage K 11 (Bl. 29 ff d.A.) wird Bezug genommen. Unter diesen Domains befinden sich die Folgenden: -stern-tv.de, sz-tv.de, sztv.de (Bl. 48), tomorrow-tv.de, tomorrowtv.de (Bl. 49), aol-tv.de, aoltv.de (Bl. 49), cebit-tv.de (Bl. 52), cebithome-tv.de, cebithometv.de, cebitkanal.de, cebittv.de (Bl. 43), iaa-tv.de, iaatv.de (Bl. 53), talk-im-turm.de, talkimturm.de (Bl. 53), ich-bin-doch-nicht-bloed.de (Bl. 55), cebit-live.de (Bl. 55), herz-blatt.de (Bl. 60), bild-tv.de (Bl. 63), springer-tv.de (Bl. 64), bundesliga-tv.de, bundesligatv.de (Bl. 64, 65), amazons.de (Bl. 66), ard-tv.de, ardtv.de (Bl. 68), cnn-tv.de, cnntv.de (Bl. 69), diebundesliga.de (Bl 69), germanbroker.de, germansbrokers.de (Bl. 70), kabel-kanal.de, kabelkanal.de (Bl. 70), praline-tv.de, pralinetv.de, rtl-tv.de, rtltv.de (Bl. 71), spielfilm-tv.de (Bl. 71), tm3-tv.de, tm3tv.de, todaytv.de (Bl. 72), today-tv.de (Bl. 78), viva-television.de, vivatelevision.de (Bl. 73), zdf-tv.de zdftv.de (Bl. 73), yahoo-tv.de, yahootv.de (Bl.75), amica-tv.de, amicatv.de (Bl. 78), brigittetv.de, geo-tv.de, geotv.de (Bl. 79), brigitte-tv.de (Bl. 80), welttv.de (Bl.80), hacker-pschorr.de (Bl. 45), hackerpschorr.de (Bl. 80), microsoft-tv.de, microsofttv.de (Bl. 81), playboy-tv.de, playboytv.de (Bl. 81), adac-tv.de, adactv.de (Bl. 82), csu-tv.de, cdutv.de, fdp-tv.de (Bl. 82), pdstv.de, premiere-tv.de, premieretv.de, spdtv.de (Bl. 83), capital-tv.de, capitaltv.de, csutv.de, dpa-tv.de, dpatv.de, fokus-tv.de, focustv.de (Bl. 87), orion-tv.de, oriontv.de (Bl. 89). Die Benutzung der Domains spielfilmtv.de und spielfilm-tv.de ist der Beklagten durch das Landgericht Hamburg untersagt worden (Urteil vom 9.11.1999, 312 O 511/99, Bl. 190 ff d.A.). Im Streit um die Domains bild-tv.de und springertv.de hat die Beklagte ihre Berufung in der Sache 2/6 O 343/99 LG Frankfurt = 6 U 166/99 OLG Frankfurt zurückgenommen. Neben den genannten Domains finden sich unter den von der Beklagten gehaltenen Domains zahlreiche, die sich auf Angebote erotischen und/oder pornographischen Inhalts beziehen wie erotikfernsehen.de; erotikkanal.de (Bl. 30), erotiksender.de (Bl. 32), pornofernsehen.de, pornokanal.de, pornokanal.de, pornoprogramm.de, pornosender.de. (Bl. 35), sexkanal.de und sexfernsehen.de und sexkanal.de (Bl. 37). Schließlich hält die Beklagte auch die Domain domainszuverkaufen.de (Bl. 69). Als die Klägerin zu 1 Ende Juni 1999 für ein Internet-TV-Angebot Homepages einrichten wollte, wurde sie darauf aufmerksam, daß die Beklagte die Domains "pralinetv.de" und "praline-tv.de" bereits registrieren lassen hatte. Die Klägerinnen haben darin eine Verletzung ihrer Marken- und Titelrechte gesehen, von denen sie behauptet haben, es handle sich um bekannte Kennzeichen. Die Klägerinnen haben beantragt,

 

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zum Betrag von 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Vorstand, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die Internet-Domain "praline-tv.de" und/oder "pralinetv.de" zu benutzen und/oder benutzen zu lassen bzw. zu reservieren und/oder reserviert zu halten;

 

II. die Beklagte zu verurteilen, die Internet-Domains "praline-tv.de" und "pralinetv.de" durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Netzwerk Information Center (DENIC) für die Registrierung und die Nutzung durch die Klägerin freizugeben.

 

Die Beklagte hat beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagte hat vorgetragen sie betreibe kein "Domain-Grabbing", vielmehr beabsichtige sie, unter den angegriffenen Domains alles über Pralinen und deren Herstellung zu zeigen. Das Wort Praline sei rein beschreibend, der Zusatz "tv" führe dazu, daß ein hinreichender Abstand zur Marke der Klägerin gehalten sei. Keinesfalls wolle sie unter den Domains eigene Erotikangebote ins Internet stellen. Die Beklagte hat insbesondere bestritten, daß es sich bei den Klagekennzeichen um bekannte Kennzeichen handle.

 

Mit Urteil vom 12.1.2000, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte mit der Klarstellung

 

antragsgemäß verurteilt, daß der Antrag zu II lediglich auf Freigabe der umstrittenen Domain gerichtet sei, so daß mit der Verurteilung kein Übertragungsanspruch zugesprochen werde. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.

 

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag nach Maßgabe ihrer zu den Akten gereichten Schriftsätze, auf die Bezug genommen wird. Er bestreitet insbesondere, die umstrittenen Domains angemeldet zu haben, um die Klägerinnen zu blockieren oder die Domains zur Erzielung von Gewinnen an die Klägerinnen veräußern zu können. Insbesondere sei die Ende Januar 2000 für die Beklagte registrierte Domain "hbv-tv.de", in der die Klägerinnen die Abkürzung des Firmennamens der Klägerin zu 2 erblicken, nicht angemeldet worden, um die Klägerinnen zu behindern. Die Anmeldung sei vorgenommen worden, um unter dieser Domain ein Spartenprogramm zum Thema "Handel, Banken und Versicherungen" einzurichten. Es sei unrichtig, daß in diesem Zusammenhang die Rede davon gewesen sei" diese Domain an die Klägerinnen zu veräußern. Der Beklagten sei es immer nur um die Beilegung des Rechtsstreits gegangen, ohne die insoweit anfallenden gerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen tragen zu müssen.

 

Die Beklagte beantragt,

 

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

 

Die Klägerinnen beantragen,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie verteidigen das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer zu den Akten gereichten Schriftsätze, auf die Bezug genommen wird.

 

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist der Sach- und Streitstand mit den Parteien ausführlich erörtert worden. In der Verhandlung hat der Vorstand der Beklagten unter Hinweis auf zwei zu den Akten gereichte Prospekte der Beklagten u.a. dargelegt, die Beklagte halte sich im Hinblick auf ehemalige und zukünftige Auftraggeber unabhängig von deren erklärter Einwilligung für befugt, ihre Namen anläßlich der Durchführung aktueller oder zukünftiger Aufträge als Domains in eigenem Namen zu registrieren.

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Unterlassung und Aufgabe der Reservierung der umstrittenen Domains verurteilt (§§ 2, 14, 15 MarkenG iVm § 823 Abs. 1 BGB, §§ 226, 826 BGB).

 

Es kann dahingestellt bleiben, ob zwischen den Parteien - wie von der Beklagten bestritten - ein Wettbewerbsverhältnis besteht und ob markenrechtliche Ansprüche insbesondere unter dem Gesichtspunkt der bekannten Marke in Betracht kommen. Fehlt es - etwa mangels Produktähnlichkeit - an den Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr oder an der Bekanntheit der geschäftlichen Bezeichnung oder Marke, um dem Klagekennzeichen Schutz nach dem MarkenG zukommen zu lassen, kommt ergänzender Kennzeichenschutz nach §§ 2, 14, 15 MarkenG, §§12, 242, 823 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn im Falle der Verwendung eines fremden Kennzeichens als Domain besondere und durch die markenrechtlichen Verletzungstatbestände nicht erfaßte Umstände vorliegen, die im Rahmen einer Interessenabwägung zum Vorrang des Kennzeichenrechts des verletzten Inhabers eines Kennzeichenrechts führen (vgl. Senat WRP 2000,772 ff = Markenrecht 2000, 486 ff - alcon.de; OLG München GRUR 2000, 519 f - rollsroyce.de . Daneben kommen gegebenenfalls Ansprüche wegen schikanöser und sittenwidriger Behinderung (§§ 226, 826 BGB) in Betracht (vgl. Senat WRP 2000, 645 ff - weideglück.de Web-Dok. 86/2000, Anm. der Red.]; OLG München GRUR 2000, 518 ff - buecherde.com.

 

m Streitfall liegen die Voraussetzungen der §§ 2, 14, 15 MarkenG, § 242, 823 Abs. 1 BGB, §§ 226, 826.BGB vor. Die Beklagte hält sich, wie ihr Vorstand in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, für berechtigt, im Hinblick auf ehemalige und potentielle Auftraggeber deren geschäftliche Kennzeichen und Titel als Domains bzw. Domains, die aus deren Kennzeichen gebildet sind, unabhängig davon, ob diese dem zugestimmt haben, in eigenem Namen registrieren zu lassen. Das ist so nicht nur mit der Klagebezeichnung geschehen. Vielmehr hat der Vorstand der Beklagten auf Vorhalt der im Tatbestand aufgeführten Vielzahl von Beispielen der aus fremden Kennzeichen gebildeten und von ihr angemeldeten Domains nur bei den Domains, die aus den Kennzeichen aol, cnn, iaa und yahoo sowie aus csu und cdu gebildet sind, behaupten können, insoweit einen Auftrag der Rechtsinhaber dazu gehabt zu haben. Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, sie habe die Absicht, unter der umstrittenen Domain einen Spartenkanal zu betreiben, der sich mit Pralinen und ihrer Herstellung befaßt, widerspricht dem bereits die dargestellte Praxis der Beklagten, für sich eine Vielzahl von Domains mit den geschäftlichen Bezeichnungen fremder Unternehmen registrieren lassen. In diese im Tatbestand wiedergegebene Reihe der Registrierungen fremder Namen und Titel, vor allem soweit es um die Verwendung der Titel von Zeitschriften geht, als eigene Domains der Beklagten reihen sich die mit der Klage beanstandeten Domains nahtlos ein. Dem entspricht auch die Einlassung der Beklagten, wonach sie sich grundsätzlich für befugt hält, fremde Namen und sonstige Kennzeichen auch in Spekulation auf zukünftige Aufträge ohne Rücksicht darauf registrieren zu lassen, ob der Rechteinhaber die Beklagte dazu beauftragt hat oder mit dieser Praxis einverstanden ist. Mit dieser Geschäftspraxis spekuliert die Beklagte auf eine mögliche Benutzung der entsprechend gebildeten Domains im eigentlichen Geschäftsbereich solcher Unternehmen, deren Kennzeichen die Beklagte in eigenem Namen benutzt. Dabei können die von der Beklagten registrierten Domains ein Hindernis für die Registrierung entsprechender Domains durch die Namens- oder Titelträger darstellen oder sie können Ursache für unerwünschte Verwechslungen sein. In beiden Fällen bieten sie der Beklagten eine voraussehbare Verhandlungsposition, den Namens- oder Titelträger zu zwingen, sich -. wenn nicht für den Ankauf der Domains - jedenfalls zu entschließen, sich mit dem Angebot der Beklagten zu beschäftigen. Im Hinblick auf die streitgegenständlichen Domains wird durch die zahlreichen auf Erotik und Pornographie hindeutenden Domains der Beklagten belegt, daß die geschäftliche Betätigung der Beklagten diese Bereiche keineswegs ausspart. Daß mit den streitgegenständlichen Domains auf eine Ausweitung der Angebote der Klägerinnen im Internet spekuliert wurde, ergibt sich aus den zahlreichen mit dem Titel von Printmedien und den Kennzeichen von TV-Anbietern gebildeten Domains der Beklagten, die ihre Entsprechung in bereits existierenden Fernsehtiteln wie Spiegel TV, Stern TV oder Brigitte TV finden.

 

Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, gibt der Umstand, daß die Beklagte auch eine Domain "domainszuverkaufen.de" reserviert hält, einen ersten Hinweis darauf, daß diese Reservierungen in Behinderungs- und Gewinnerzielungsabsicht getätigt wurden. Die Beklagte hält die umstrittenen Domains wie sonstige mit fremden Kennzeichen gebildete Domains nicht lediglich deshalb vor, um im Falle einer Auftragserteilung auf die Domain zurückgreifen zu können oder um sie, wie der Vorstand der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat es dargelegt hat - falls der wahre Berechtigte die Domain-Registrierung beanstandet - gegebenenfalls ohne weiteres fallen zu lassen. Einer solchen Annahme steht entgegen, daß die Beklagte in den früheren vor dem Senat anhängigen Verfahren ebenso wie vor dem Landgericht in Hamburg die Domain-Registrierungen vor Gericht verteidigt hat und keineswegs zu deren Aufgabe bereit war. Davon, daß die Beklagte die Registrierungen ausschließlich für die Durchführung von möglichen Aufträgen bereithält, kann daher keine Rede sein. Hinzu kommt, daß die Beklagte nach der Verkündung des angefochtenen Urteils die weitere Domain "hbvtv-de", in der die Klägerinnen die gängige Abkürzung für den "Heinrich B... Verlag" erkennen, für sich registriert und diese Domainregistrierung ihrem Vergleichsangebot vom 26.1.2000 an die Klägerinnen zugrunde gelegt hat, um sich gegen die Übertragung der streitgegenständlichen wie dieser neuen Domain von den Prozeßkosten dieses Verfahrens freizukaufen. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 1.3.2001, Seite 6 (Bl. 268 d.A.) meint, aus dem Vergleichsangebot vom 26.1.2000 (Bl. 258 d.A.) lasse sich nicht herleiten, daß ein Angebot zum Verkauf der Domain "hbvtv.de" gemacht worden sei, ergibt sich das Gegenteil aus ihrem eigenen Schreiben. Denn die Klägerinnen sollten die streitgegenständliche Domain ebenso wie die neue Domain nur gegen Übernahme der Prozesskosten erhalten. Dabei hat die Beklagte ihrer Forderung nach Freistellung von den Prozeßkosten noch dadurch Nachdruck verliehen, daß sie die Übertragung von insgesamt 10 für die Klägerinnen aus Sicht der Beklagten interessante Domains an Dritte angedroht hat. Denn in dem Schreiben heißt es wörtlich: "wir wollen diese Domains - trotz guter Angebote - nicht in fremde Hände verkaufen müssen, um die Streitkosten gegenzufinanzieren". Das Schreiben belegt nicht nur, daß die Beklagte - wie sich schon aus der Domain "domains-zuverkaufen.de"" ergibt - mit Domains Handel treibt, sondern darüber hinaus die mit fremden Kennzeichen gebildeten Domains auch benutzt, um Druck auf Dritte auszuüben, sei es zur Geldendmachung von Zahlungsansprüchen, sei es zur Erzielung einer guten Verhandlungsposition im Hinblick auf potentielle Aufträge.

 

Aus den genannten Gesamtumständen folgt, daß die Beklagte zumindest einen Teil der von ihr reserviert gehaltenen Domains in spekulativer Absicht in Bereitschaft hält, um andere Unternehmen, die Domains mit den ihnen zustehenden Namen, Marken oder Teilen davon bilden wollen, zur Erteilung von Aufträgen zu bewegen oder diese mit Unterlassungs- und/oder Geldforderungen zu überziehen (vgl. zu dem insoweit parallelen Fall der Spekulationsmarken BGH WRP 2001, 160 ff = GRUR 2001, 242 ff - Classe E). Sie ist - wie ihr Verhalten nach Verkündung des angefochtenen Urteils zeigt - auch gegenüber den Klägerinnen in dieser Weise hervorgetreten. Ein solches Verhalten stellt ein rechtsmißbräuchliches Verhalten in der Absicht sittenwidriger Behinderung der wahren Rechtsinhaber dar (§§ 226, 826 BGB), gegen das auch ergänzender Marken- und Titelschutz aus §§ 2, 14, 15 MarkenG, §§ 242, 823 Abs. 1 BGB zu gewähren ist.

 

Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, ist mit dem Klageantrag zu 2 kein im Markenrecht nicht bestehender Übertragungsanspruch geltend gemacht worden, sondern lediglich ein Anspruch auf Beseitigung des Störzustands. Angesichts dieser Klarstellung des Tenors in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteil ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

 

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr.10, § 711 ZPO.